Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (814.812.38)
INHALT
Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K)
- Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K)
- 1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen
- Art. 1 Notwendigkeit einer Fachbewilligung
- Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis
- 2. Abschnitt: Fachprüfung
- Art. 3
- 3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen
- Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen
- Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht
- Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen
- 4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
- Art. 7 ⁶ Trägerschaften
- Art. 8 Prüfungsstellen
- Art. 9 BAFU
- Art. 10 Fachbewilligungsausschuss
- 5. Abschnitt: Gebühren
- Art. 11
- 6. Abschnitt: ...
- Art. 12 ¹⁷
- 7. Abschnitt: Inkrafttreten
- Art. 13
- Anhang 1 ¹⁸
- Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse
- 1 Allgemeine Fähigkeiten und Kenntnisse
- 1.1 Grundlagen der Ökologie und Toxikologie
- 1.2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz
- 1.3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit
- 2 Fähigkeiten und Kenntnisse für den Anwendungsbereich Klimaanlage, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden
- 2.1 Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und Entsorgung von Kältemitteln
- 2.2 Sachgerechte Handhabung von Klimaanlagen in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen
- 3 Fähigkeiten und Kenntnisse für den Anwendungsbereich andere Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen
- 3.1 Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und Entsorgung von Kältemitteln
- 3.2 Sachgerechte Handhabung von Geräten und Anlagen
- Anhang 2 ¹⁹
- Reglement über die Fachprüfungen
- 1 Gegenstand
- 2 Durchführung
- 2bis Umfang der Prüfung
- 3 Periodizität und Sprache
- 4 Ausschreibung
- 5 Anmeldung
- 6 Gebühr
- 7 Form und Dauer
- 8 Zulässige Hilfsmittel
- 9 Abnahme mündlicher Prüfungen
- 10 Bewertung
- 11 Ausschluss
- 12 Ausstellen der Fachbewilligung
- 13 Recht auf Einsicht
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