Verordnung des ETH-Rates über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technisc... (414.131.7)
INHALT
Verordnung des ETH-Rates über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich 1)
- Verordnung des ETH-Rates über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich 1)
- 1. Abschnitt: Geltungsbereich
- Art. 1
- 2. Abschnitt: Schulgeld und andere Benutzungsgebühren
- Art. 2 ⁵ Schulgeld für das Bachelor- und das Masterstudium
- Art. 3 ⁶ Schulgeld für die didaktische Ausbildung an der ETH Zürich
- Art. 4 Gebühr für selbständige Arbeiten der Gaststudierenden und der Hörer
- Art. 5 ⁸ Schulgeld für das Doktorat
- Art. 6 ⁹ Teilnahmegebühren sowie andere Gebühren für Programme der universitären Weiterbildung und für Fortbildungskurse
- Art. 7 Gebühren für die Benutzung besonderer Einrichtungen
- Art. 8 ¹¹ Erlass von Schulgeld und anderen Benutzungsgebühren
- Art. 9 Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes
- 3. Abschnitt: Verwaltungsgebühren
- Art. 10 ¹³
- 4. Abschnitt: Gebühren für Dienstleistungen der Anstalten
- Art. 11 Begriff
- Art. 12 Gebührenpflicht
- Art. 13 Art und Bemessung
- Art. 14 Gebührenzuschlag
- Art. 15 Auslagen
- Art. 16 Gebührenerlass und Gebührenfreiheit
- Art. 17 Vorschuss
- Art. 18–20 ²²
- 5. Abschnitt: …
- Art. 21 und Art. 22 ²³
- 6. Abschnitt: Parkplatzgebühren
- Art. 23 Zuständigkeit und anwendbare Bestimmungen
- Art. 24 Zuteilungskriterien
- Art. 25 Abweichungen bei den Gebührenansätzen
- 7. Abschnitt: ²⁷ Fälligkeit, Gebührenverfügung und Verjährung
- Art. 25 a
- Art. 25 b
- Art. 25 c
- 8. Abschnitt: ²⁸ Schlussbestimmungen
- Art. 26 Vollzug
- Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 28 ³¹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. Juli 2018
- Art. 29 Inkrafttreten
- Anhang ³²
- Schulgeld sowie andere Benutzungs- und Verwaltungsgebühren
- 1. Schulgeld
- 1bis. Schulgeld im Herbstsemester 2018 und im Frühjahrssemester 2019
- 1ter. Schulgeld im Herbstsemester 2019 und im Frühjahrssemester 2020
- 2. Andere Benutzungs- und Verwaltungsgebühren
- Anhang 2 ³³
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