Verordnung über die gleitende Arbeitszeit (126.345)
INHALT
Verordnung über die gleitende Arbeitszeit
- Verordnung über die gleitende Arbeitszeit
- § 1. Geltungsbereich
- § 2. Zweck der Jahresarbeitszeit
- § 3. Arbeitszeit
- 19.30 Uhr geleistet werden, wobei grundsätzlich eine 5-Tagewoche die
- § 4. Mittagspause
- § 5. Pausen am Vor- und Nachmittag
- § 6. Absenzen
- 7. Juli 1993
- § 7. Überzeitarbeit
- § 8. Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes
- § 9. Zeiterfassung
- § 10. Angaben auf den Zeiterfassungmitteln
- § 11. Zeitsaldo
- § 12. Arbeitszeitausgleich
- § 13. Ausgleich des Zeitsaldos bei Auflösung des Dienstverhältnisses
- § 14. Schliessung der Büros zwischen Weihnachten und Neujahr
- § 15. Folgen der Missachtung von Vorschriften dieser Weisung
- § 16. Uneinigkeit in der Anwendung dieser Verordnung
- § 17. Aufhebung des bisherigen Rechts
- § 18. Inkrafttreten
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