Verordnung des EDI über den Umgang mit radioaktivem Material (814.554)
INHALT
Verordnung des EDI über den Umgang mit radioaktivem Material (UraM)
- Verordnung des EDI über den Umgang mit radioaktivem Material (UraM)
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
- Art. 2 Begriffe
- Art. 3 Sicherung von radioaktivem Material
- Art. 4 Richtwerte beim Umgang mit radioaktivem Material
- Art. 5 Spezialanwendungen und technische Neuerungen
- 2. Kapitel: Baulicher Strahlenschutz und Ausrüstung
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 6 Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz
- Art. 7 Bauart, Kennzeichnung und Zertifikat von geschlossenen radioaktiven Quellen
- Art. 8 Plangenehmigung nach Arbeitsgesetz
- 2. Abschnitt: Arbeitsbereiche und Zonen
- Art. 9 Bauart
- Art. 10 Brandabschnitte
- Art. 11 Böden, Arbeitsflächen, Kapellen
- Art. 12 Zugang
- Art. 13 Waschgelegenheiten
- Art. 14 Ausgüsse für flüssige Abfälle
- Art. 15 Belüftung
- Art. 16 Abluft
- Art. 17 Fortluft
- Art. 18 Filter
- 3. Abschnitt: Lagerstellen für radioaktives Material
- Art. 19 Zugang
- Art. 20 Zweck und Einrichtung
- Art. 21 Ortsdosisleistung im Bereich von Lagerstellen
- Art. 22 Brandschutz
- Art. 23 Belüftung
- 4. Abschnitt: Abwasserbehandlung, Kontrollanlagen
- Art. 24 Kontrolle und Rückhaltung des Abwassers
- Art. 25 Auslegung der Abwasserkontrollanlage
- Art. 26 Abwasser
- 5. Abschnitt: Auslegung und Abschirmung von nuklearmedizinischen Bereichen
- Art. 27 Auslegung und Einrichtung von nuklearmedizinischen Räumen
- Art. 28 Bauliche Abschirmung
- Art. 29 Sanitäre Einrichtungen in Therapiepatientenzimmern
- 6. Abschnitt: Auslegung und Abschirmung beim Umgang mit nichtmedizinischen Bestrahlungseinheiten
- Art. 30 Standort von nichtmedizinischen Bestrahlungseinheiten
- Art. 31 Anforderungen an Bestrahlungsräume
- Art. 32 Anforderungen an ortsfeste nichtmedizinische Bestrahlungseinheiten ausserhalb von Bestrahlungsräumen
- Art. 33 Anforderungen an mobile nichtmedizinische Bestrahlungseinheiten
- 3. Kapitel: Operationelle Massnahmen
- 1. Abschnitt: Allgemeine operationelle Massnahmen
- Art. 34 Lagerung von radioaktivem Material
- Art. 35 Transport von radioaktivem Material im Betriebsareal
- Art. 36 Entsorgung von Behältern und Verpackungen
- Art. 37 Abgabe an die Umwelt
- Art. 38 Anforderungen an die Verwendung von Messmitteln für ionisierende Strahlung
- Art. 39 Meldung an die Feuerwehr
- Art. 40 Instruktion und Beaufsichtigung von Personen aus der Bevölkerung
- Art. 41 Signalisierung
- Art. 42 Aufenthalt in Gebieten
- Art. 43 Arbeitsmethoden und Verhalten
- Art. 44 Persönliche Schutzmittel
- 2. Abschnitt: Operationelle Massnahmen beim Umgang mit radioaktivem Material
- Art. 45 Arbeitsbekleidung in Arbeitsbereichen und Zonen
- Art. 46 Mobiliar und Gerätschaften in Bereichen und Zonen
- Art. 47 Anwendung an Tieren und Pflanzen
- Art. 48 Verabreichung offener radioaktiver Quellen an Tiere zu veterinärmedizinischen Zwecken
- Art. 49 Feldversuche
- 3. Abschnitt: Operationelle Massnahmen bei nuklearmedizinischen Anwendungen
- Art. 50 Schutz der Patientinnen und Patienten
- Art. 51 Registrierung von Strahlenanwendungen
- Art. 52 Applikation offener radioaktiver Quellen
- Art. 53 Ambulante und stationäre Therapien
- Art. 54 Exkremente von Patientinnen und Patienten
- Art. 55 Entlassung nach einer Therapie mit radioaktiven Stoffen
- Art. 56 Umgang mit Leichen, die radioaktive Quellen enthalten
- 4. Abschnitt: Operationelle Massnahmen beim Umgang mit geschlossenen Quellen und Bestrahlungseinheiten
- Art. 57 Verwendung und Betrieb
- Art. 58 Mobiler Einsatz von Bestrahlungseinheiten für die zerstörungsfreie Materialprüfung ausserhalb von Bestrahlungsräumen
- 4. Kapitel: Qualitätssicherung, Prüfung, Wartung
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 59 Betriebsanleitung und Dokumentation
- 2. Abschnitt: Qualitätssicherung bei nuklearmedizinischen Anwendungen
- Art. 60 Grundsätzliches
- Art. 61 Messmittel zur Aktivitätsbestimmung
- Art. 62 Nuklearmedizinische Untersuchungssysteme
- Art. 63 Herstellung und Zubereitung von Radiopharmazeutika
- Art. 64 Qualitätssicherung an Radiopharmazeutika
- Art. 65 Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker
- 3. Abschnitt: Qualitätssicherung beim Betrieb von geschlossenen Quellen und Bestrahlungseinheiten
- Art. 66 Sicherheit und Unterhalt
- 5. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Art. 67 Aufhebung anderer Erlasse
- Art. 68 Bestehende Bewilligungen
- Art. 69 Inkrafttreten
- Anhang 1
- Begriffsbestimmungen
- Anhang 2
- Richtwerte für Ortsdosisleistungen beim Umgang mit radioaktivem Material
- 1. Ortsdosisleistungs-Richtwerte
- 2. Kurzfristiger Umgang mit radioaktivem Material innerhalb einer Woche
- 3. Richtwerte für die Ortsdosis zur Bemessung der Abschirmung von Bestrahlungsräumen sowie der Abmessung des Überwachungsbereichs beim mobilen Einsatz von Bestrahlungseinheiten
- Anhang 3
- Arbeitsmethoden
- Anhang 4
- Sektion und Bestattung von Leichen
- Anhang 5
- Bauliche Anforderungen an Arbeitsbereiche und Zonen
- Anhang 6
- Erforderliche Mindestausrüstung von Messmittel für ionisierende Strahlung
- Anhang 7
- Musterberechnungstabelle
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