Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone S... (111.51)
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Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
- Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
- 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
- Artikel 1
- Artikel 2
- 1. in der Bundesrepublik Deutschland
- 2. in der Französischen Republik auf die Region Elsass und die Region
- 3. im Grossherzogtum Luxemburg auf Gemeinden, Gemeindesyndikate
- 4. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- Artikel 3
- Artikel 4
- Artikel 5
- Artikel 6
- Artikel 7
- Artikel 8
- Artikel 9
- Artikel 3 gemeinsame Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit und ohne
- Artikel 10
- Artikel 11
- Artikel 12
- 1. die Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, aus
- 2. das Verbandsziel, die Verbandsaufgaben und die Beziehungen zwi-
- 3. den Namen und den Sitz des Verbands sowie das Verbandsgebiet,
- 4. die Zuständigkeiten der Verbandsorgane, die Arbeitsweise des Ver-
- 5. das Verfahren zur Einberufung der Mitglieder,
- 6. die Beschlussfähigkeit,
- 7. die Art und Weise der Beschlussfassung und die hierfür erforderlichen
- 8. die Arbeitsweise des Verbands, insbesondere hinsichtlich der Personal-
- 9. die Kriterien, nach denen die Verbandsmitglieder zur Deckung des
- 10. die Voraussetzungen zur Änderung der Satzung, insbesondere bei
- 11. die Dauer, für die der Zweckverband errichtet wird, und die Bedingun-
- 12. die Bedingungen für die Abwicklung des Zweckverbands nach Auflö-
- Artikel 13
- Artikel 14
- Artikel 15
- Artikel 16
- Artikel 17
- Artikel 18
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