Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und seine... (II A/3/2)
INHALT
Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und seiner Direktionen
- Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und seiner Direktionen
- Art. 1 Der Regierungsrat, bestehend aus dem Landammann als Präsidenten, dem Landesstatthalter als Vizepräsidenten und fünf Mitgliedern, wird von der Landsgemeinde gewählt 2)
- Art. 11 Jedes Mitglied hat das Recht, die Verantwortlichkeit für gefasste Beschlüsse durch Vormerk am Protokoll abzulehnen. 3
- Art. 21 1)
- Art. 22 Die Geschäfte des Regierungsrates werden nach Direktionen unter die ein- zelnen Mitglieder verteilt. Diese Verteilung hat vor allem zum Zwecke, die Prüfung und Erledigung der Geschäfte zu fördern; wichtigere und grund- sätzliche Entscheide gehen in allen Fällen vom Regierungsrat als Behörde aus. Jedes Mitglied des Regierungsrates ist verpflichtet, eine dieser Direktionen und die Stellvertretung in einer andern zu übernehmen. Die Verteilung geschieht durch den Regierungsrat selbst (Art. 50 KV 2)
- Art. 24 * 2) Es sind insbesondere zugeschieden: A. Der Finanzdirektion: 1. die Ueberwachung der Staatskasse sowie sämtlicher Verwaltungen, welche direkt oder indirekt dem Staate zugehören oder von Organen desselben geleitet werden; 2. die Aufsicht über die Regalien; 3. die Berichterstattung und Antragstellung über Kapitalanlagen, Auf- nahme oder Rückzahlung von Staatsanleihen; 4. die Kontrolle über Wertschriften, Bürgschaften und Kautionen; 5. die Berichterstattung über An- und Verkauf oder Vermietung staatlicher Liegenschaften; 6. die Ausarbeitung des Budgets; 7. die Aufsicht über das gesamte Steuerwesen; 8. die Kontrollierung der Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Direktio- nen nach einem vom Regierungsrat zu erlassenden Reglement; 9. die Wahrung und Förderung der Interessen von Handel, Industrie und Gewerbe 3)
- Art. 26 Der Regierungsrat kann den Direktionen für die Vorberatung besonders wichtiger Geschäfte den Beizug von Experten mit beratender Stimme bewil- ligen (Art. 51 KV 2)
- Art. 35 Der Regierungsrat ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieser Ver- ordnung beauftragt. Aenderungen der Verordnung: LR 27. April 1932 (LB 5 13) Art. 24 A Ziff. 10 (n), B Ziff. 7, 11 (n), C Ziff. 2 und 3, G
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