Verordnung über den Kantonsbeitrag an Zivilschutzorganisationen (535.222)
INHALT
Verordnung über den Kantonsbeitrag an Zivilschutzorganisationen
- Verordnung über den Kantonsbeitrag an Zivilschutzorganisationen
- § 1. Der an die Massnahmen des Zivilschutzes zu entrichtende Kantonsbei-
- § 2. Für Gemeinden, deren Finanzausgleichsindex 120 oder weniger Punk-
- § 3. Für örtliche Schutzorganisationen, die von zwei oder mehreren Ge-
- § 4. Die Auszahlung von Bundes- und Kantonsbeiträgen erfolgt aus-
- § 5. Das kantonale Amt für Zivilschutz berechnet jährlich den massgeben-
- § 6. Der Regierungsratsbeschluss über die Ermittlung der Kantonsbeiträge
- § 7. Diese Verordnung unterliegt dem Einspruchsrecht des Kantonsrates.
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