Ausführungsbestimmungen zur staatlichen Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurba... (735.432)
INHALT
Ausführungsbestimmungen zur staatlichen Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn-Bern
- Ausführungsbestimmungen zur staatlichen Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn-Bern
- 1. Vom Gesamtanlagekapital darf nicht mehr als ein Drittel in Obligatio-
- 2. Die Aktien des Kantons Solothurn sind den übrigen im Rechte gleich-
- 3. Mit dem Bau der Bahn darf erst begonnen werden, nachdem der Fi-
- 4. Ohne die Genehmigung des Kantonsrates darf die Bahngesellschaft
- 5. Die Einzahlung der Aktien des Staates geschieht zu vier Fünfteln nach
- 6. Der Staat hat das Recht, in den Verwaltungsrat der Bahngesellschaft
- 7. Sollte das Bahnunternehmen nicht innert Jahresfrist, vom Tage des
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