Personalreglement für die Assistenzärzte am Kantonsspital Glarus (VIII A/214/2)
INHALT
Personalreglement für die Assistenzärzte am Kantonsspital Glarus
- Personalreglement für die Assistenzärzte am Kantonsspital Glarus
- Art. 2 Auf die Anstellung als Assistenzarzt am Kantonsspital Glarus ist öffentliches Recht anwendbar (Verordnung über die Organisation des Kantonsspitals) 1)
- Art. 4 Die Arbeiten während der folgenden Zeiten gelten als: –
- Art. 5 Sollarbeitszeit: Die Sollarbeitszeit beträgt für die Assistenzärzte 50
- Art. 15 Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden (Art. 15 a
- Art. 16 Im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie kön- nen unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren (Art. 12 Abs. 2 und 15 ArGV 2). 3
- Art. 27 Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 25. April 2001 und tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Glarus am 1. Januar 2005 in Kraft. 5
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