Vereinbarung der KKJPD und des EJPD über die Durchführung von begleiteten Rückführung... (512.32)
INHALT
Vereinbarung der KKJPD und des EJPD über die Durchführung von begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg
- Vereinbarung der KKJPD und des EJPD über die Durchführung von begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg
- Art. 5 Definition der Vollzugslevels
- Art. 12 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verpflichtet, die in seine Zuständigkeit fal- lenden Rückführungen von Ausländern vorzunehmen. Er führt diese in der Regel mit eigenen Begleitpersonen durch. 2 Jeder Kanton setzt für diese Aufgabe speziell ausgebildete Begleitperso- nen ein. 3 Ist ein Kanton aus personellen, logistischen, länderspezifischen oder anderen wichtigen Gründen nicht in der Lage, eine Rückführung selbst vor- zunehmen, kann er nach Art. 8 Abs. 3, bzw. Art. 9 Abs. 3 einen anderen Kan- ton um Amtshilfe ersuchen. 512.32
- Art. 17 Inkrafttreten und Anwendung
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