Verordnung des EJPD über die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossspiel... (955.022)
INHALT
Verordnung des EJPD über die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossspielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung EJPD, GwV-EJPD)
- Verordnung des EJPD über die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossspielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung EJPD, GwV-EJPD)
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
- Art. 2 Begriffe
- 2. Kapitel: Sorgfaltspflichten
- 1. Abschnitt: Identifizierung und Registrierung der Spielerin oder des Spielers
- Art. 3 Identifizierung bei nicht online durchgeführten Grossspielen
- Art. 4 Identifizierung bei online durchgeführten Grossspielen
- Art. 5 Für die Identifizierung zu registrierende Angaben
- Art. 6 Identitätsüberprüfung
- Art. 7 Echtheitsbestätigung
- Art. 8 Fehlen der Identifizierungsdokumente
- 2. Abschnitt: Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
- Art. 9 Grundsatz
- Art. 10 Erforderliche Angaben
- 3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten
- Art. 11 Grundsatz
- Art. 12 Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko
- Art. 13 Risikoorientierte Klassifikation der Geschäftsbeziehungen
- Art. 14 Transaktionen mit erhöhtem Risiko
- Art. 15 Erhöhtes Risiko bei nicht online durchgeführten Grossspielen
- Art. 16 Erhöhtes Risiko bei online durchgeführten Grossspielen
- Art. 17 Vermindertes Risiko
- Art. 18 Inhalt der Abklärungen
- Art. 19 Umfang der Abklärungen
- Art. 20 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
- Art. 21 Auszahlung durch die Veranstalterin
- Art. 22 Auszahlung durch Vertriebspartner
- 4. Abschnitt: Dokumentationspflicht
- Art. 23
- 5. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen
- Art. 24 Interne Richtlinien
- Art. 25 Geldwäschereifachstelle
- Art. 26 Ausbildung des Personals
- 6. Abschnitt: ⁹ Dokumentationspflicht, Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung
- Art. 27 Dokumentation
- Art. 28
- Art. 29 Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung
- 3. Kapitel: Inkrafttreten
- Art. 30
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