Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der... (420.126)
INHALT
Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (FIPBV)
- Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (FIPBV)
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Massnahmen
- 2. Abschnitt: Massnahmen im Rahmen der Beteiligung der Schweiz als an die Programme der EU für Forschung und Innovation assoziierter Staat
- Art. 3 Beiträge für Information und Beratung
- Art. 4 Vertretung von Schweizer Anliegen
- Art. 5 Beiträge für die Koordinationsarbeit bei Projektvorschlägen
- Art. 6 Beiträge für die Beteiligung an Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1
- Art. 7 Bemessung der Personalkosten und des Overhead
- Art. 8 Zentrale Verwaltung der Beiträge
- Art. 9 Überprüfung, Evaluation und Berichterstattung
- 3. Abschnitt: Massnahmen im Rahmen der Beteiligung der Schweiz als Drittstaat oder als nicht vollständig assoziierter Staat
- Art. 10 ⁶ Beiträge für die projektweise Beteiligung
- Art. 11 ⁷ Beitragsvoraussetzungen
- Art. 12 Beitragsbemessung
- Art. 12 a ¹¹ Beitragsbemessung bei Verbundprojekten
- Art. 12 b ¹² Beitragsbemessung bei Einzelprojekten
- Art. 12 c ¹³ Prioritätenordnung
- Art. 13 Gesuchseingaben und Entscheid
- Art. 14 ¹⁴ Beiträge an Trägerschaften
- Art. 15 Übrige Massnahmen
- 4. Abschnitt: Anwendbares Recht
- Art. 16 ¹⁵
- 5. Abschnitt: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge
- Art. 17
- 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 18 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 19 Übergangsbestimmungen
- Art. 19 a ¹⁸ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2022
- Art. 20 Inkrafttreten
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