Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemein... (367.1)
INHALT
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (PTI-Vereinbarung)
- Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (PTI-Vereinbarung)
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
- Art. 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
- 2. Abschnitt: Körperschaft «PTI Schweiz»
- Art. 3 Rechtsform und Zweck
- Art. 4 Organe
- Art. 5 Verhältnis zwischen den Organen
- Art. 6 Strategische Versammlung
- Art. 7 Strategischer Ausschuss
- Art. 8 Operative Versammlung
- Art. 9 Operativer Ausschuss
- Art. 10 Leistungserbringer
- Art. 11 Revisionsstelle
- Art. 12 Fachgruppen
- Art. 13 Beschlussfassung in den Versammlungen und Ausschüssen
- Art. 14 Geschäfts- und Finanzreglement
- Art. 15 Zeichnungsberechtigung und Handelsregistereintrag
- 3. Abschnitt: Strategische Führung
- Art. 16
- 4. Abschnitt: Projekte sowie Produkte und deren Bezug
- Art. 17 Leistungsbezüger mit Parteistatus
- Art. 18 Leistungsbezüger ohne Parteistatus
- Art. 19 Entwicklung, Lancierung und Durchführung von Projekten
- 5. Abschnitt: Finanzen
- Art. 20 Voranschlag
- Art. 21 Allgemeine Kosten
- Art. 22 Projektkosten
- Art. 23 Gewinn und Vermögen
- Art. 24 Buchführung und Rechnungslegung
- 6. Abschnitt: Anwendbares Recht
- Art. 25
- 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 26 Abschluss der Vereinbarung und Inkrafttreten
- Art. 27 Beitritt
- Art. 28 Gründung von PTI Schweiz
- Art. 29 Weitergeführter Bezug von Produkten von HPI ohne Unterzeichnung dieser Vereinbarung
- Art. 30 Änderung dieser Vereinbarung
- Art. 31 Austritt
- Art. 32 Auflösung der Vereinbarung
- Art. 33 Auflösung von PTI Schweiz
- Art. 34 Finanzielle Folgen des Austritts und der Auflösung von PTI Schweiz
- Art. 35 Weitergeführter Bezug von Produkten nach dem Austritt
- Art. 36 Streitbeilegung
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