Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die ... (0.672.933.63)
INHALT
Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
- Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
- Teil A: Zweck des Abkommens und Begriffsbestimmungen
- Art. 1 Zweck des Abkommens
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Teil B: Verpflichtungen der Schweiz
- Art. 3 Anweisung an schweizerische Finanzinstitute
- Art. 4 Ermächtigungsbestimmung
- Art. 5 Informationsaustausch
- Teil C: Verpflichtungen der Vereinigten Staaten
- Art. 6 Behandlung von schweizerischen Finanzinstituten und Koordination der Definitionen mit den Ausführungsbestimmungen des US‑Finanzministeriums ¹²
- Art. 7 Suspendierung der Regeln betreffend US-Konten ohne Zustimmungserklärung
- Art. 8 Behandlung gewisser Durchlaufzahlungen und von Bruttoerträgen
- Art. 9 Behandlung von schweizerischen Einrichtungen der Altersvorsorge und Identifikation anderer als FATCA-konform erachteter schweizerischer Finanzinstitute, befreiter Nutzungsberechtigter und ausgenommener schweizerischer Finanzinstitute
- Art. 10 Besondere Bestimmungen betreffend verbundene Unternehmen und Filialen
- Teil D: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 11 Nachprüfung und Durchsetzung
- Art. 12 Gleichheit in der Anwendung von FATCA gegenüber Partner-Jurisdiktionen
- Art. 13 Gegenseitiger Informationsaustausch
- Teil E: Schlussbestimmungen
- Art. 14 Konsultationen und Änderungen
- Art. 15 Anhänge
- Art. 16 Dauer des Abkommens
- Unterschriften
- Anhang I
- Sorgfaltspflichten bei der Identifikation und der Meldung von US-Konten und von Zahlungen an gewisse nichtteilnehmende Finanzinstitute
- I. Allgemeines
- II. Vorbestehende Individualkonten
- A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Konten
- B. Überprüfungsverfahren in Bezug auf vorbestehende Individualkonten mit einem Saldo oder Wert per 30. Juni 2014 von mehr als USD 50 000 (USD 250 000 für rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge), aber weniger als USD 1 000 000 («Konten mit niedrigerem Wert») ²¹
- C. Zusätzliche Verfahrensbestimmungen betreffend vorbestehende Individualkonten mit niedrigerem Wert
- D. Erweitertes Überprüfungsverfahren für vorbestehende Individualkonten mit einem Saldo von mehr als USD 1 000 000 per 30. Juni 2014 oder per 31. Dezember eines Folgejahres («Konten mit hohem Wert») ²⁹
- E. Zusätzliche Verfahrensbestimmungen betreffend Konten mit hohem Wert
- F. ³² Vorbestehende Individualkonten, die für bestimmte andere Zwecke dokumentiert wurden
- III. Neue Individualkonten
- IV. Vorbestehende Geschäftskonten
- V. Neue Geschäftskonten
- VI. Besondere Vorschriften und Begriffsbestimmungen
- Anhang II
- Nichtrapportierende schweizerische Finanzinstitute und befreite Produkte
- Allgemeines
- I. Befreite Nutzungsberechtigte
- A. Staatliche schweizerische Stellen
- B. Zentralbank
- C. Internationale Organisationen
- D. Der Vorsorge dienende Einrichtungen
- II. Als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute
- A. Als FATCA-konform erachtete, registrierte Finanzinstitute
- B. Als FATCA-konform erachtete, zertifizierte Finanzinstitute
- C. Gewisse Kollektivanlagevehikel
- III. Befreite Produkte
- A. Gewisse Vorsorgekonten oder -produkte
- B. Gewisse andere steuerlich begünstigte Konten oder Produkte
- C. ⁷² Konten von Anwälten oder Notaren
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