Verordnung betreffend Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken (232.2)
INHALT
Verordnung betreffend Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken
- Verordnung betreffend Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken
- § 1.
- § 2.
- § 3.
- § 4. Die Depotscheine sind auf den Namen des Mündels auszustel-
- § 5.
- § 6. Wird ein Depot ganz oder teilweise zurückgezogen, so soll die
- § 7.
- § 8.
- § 9.
- § 10. Als Realkaution werden nur mündelsichere Wertschriften
- § 11.
- § 12.
- § 13. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1912 in Kraft.
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