Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstle... (0.232.112.8)
INHALT
Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 2
- Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 2
- Art. 1 [Einrichtung eines besonderen Verbandes – Annahme der Internationalen Klassifikation – Sprachen]
- Art. 2 [Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Internationalen Klassifikation]
- Art. 3 [Änderungen und Ergänzungen der Internationalen Klassifikation – Sachverständigenausschuss]
- Art. 4 [Notifizierung, Inkrafttreten und Veröffentlichung von Änderungen und Ergänzungen]
- Art. 5 [Versammlung des besonderen Verbandes]
- Art. 6 [Internationales Büro]
- Art. 7 [Finanzen]
- Art. 8 [Änderungen der Artikel 5 bis 8]
- Art. 9 [Ratifikation und Beitritt – Inkrafttreten – Wirkung – Beitritt zur Fassung von 1957]
- Art. 10 [Geltung und Dauer]
- Art. 11 [Revision]
- Art. 12 [Anwendung der früheren Fassung]
- Art. 13 [Kündigung]
- Art. 14 [Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft (Hoheitsgebiete)]
- Art. 15 [Unterzeichnung – Sprachen – Wahrnehmung der Verwahreraufgaben]
- Art. 16 [Übergangsbestimmungen]
- Unterschriften
- Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen ¹²
- Waren
- Dienstleistungen
- Geltungsbereich am 24. März 2016 ¹³
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