Abkommen (0.814.592.2)
INHALT
Abkommen
- Abkommen
- Art. 1 Zweck
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Organisation der Zusammenarbeit zwischen den Parteien
- Art. 4 Pflichten des CERN im Bereich Schutz vor ionisierender Strahlung und Sicherheit
- Art. 5 Dosimetriestelle des CERN
- Art. 6 Radioaktive Materialien
- Art. 7 Radioaktive Abfälle
- Art. 8 Beförderung
- Art. 9 Ereignismeldung
- Art. 10 Sicherheit der Schweiz und Frankreichs
- Art. 11 Vollzug des Abkommens durch die Parteien
- Art. 12 Streitbeilegung
- Art. 13 Änderungen
- Art. 14 Aufhebung früherer Übereinkommen und Abkommen
- Art. 15 Kündigung
- Art. 16 Inkrafttreten
- Anhang 1
- Indikative Liste der massgeblichen Rechtsakte der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der internationalen Normen und Empfehlungen
- Anhang 2
- Dokumentation über die Sicherheit und den Schutz vor ionisierender Strahlung, die für den Vollzug des Abkommens zwischen der Regierung der Französischen Republik, dem Schweizerischen Bundesrat und der Europäischen Organisation für Kernforschung hinsichtlich der Sicherheit der Anlagen der Organisation vorgesehen ist.
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