Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (631.062)
INHALT
Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (ViZG)
- Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (ViZG)
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Begriffe
- 2. Abschnitt: Aufgaben des BAZG und Datenaustausch
- Art. 3 Zusammenarbeit mit der Agentur sowie den anderen Schengen-Staaten
- Art. 4 Einsätze von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG im Ausland
- Art. 5 Einsätze ausländischen Personals in der Schweiz
- Art. 6 Einsätze von Dokumentenberaterinnen und ‑beratern
- Art. 7 Datenbekanntgabe an die Agentur
- 3. Abschnitt: Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG im Ausland
- Art. 8 Allgemeines
- Art. 9 Verantwortlichkeit
- Art. 10 Ausrüstung und Bewaffnung
- Art. 11 Arbeitszeit, Einsatzzeit, Ferien und freie Tage
- Art. 12 Ferienreisen und Reisekosten
- Art. 13 Urlaub und Urlaubsreisen
- Art. 14 Einsatzzulage
- Art. 15 Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen
- Art. 16 Kosten für den Transport persönlicher Effekten
- Art. 17 Versicherung
- Art. 18 Berufsunfälle und -krankheiten
- Art. 19 Gesundheitsschutz
- Art. 20 Unterstützung in Verfahren
- 4. Abschnitt: Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz
- Art. 21 Allgemeines
- Art. 22 Arbeitsverhältnis und Disziplinarwesen
- Art. 23 Ausrüstung und Bewaffnung
- Art. 24 Zugriffe des ausländischen Personals
- Art. 25 Verantwortlichkeit
- 5. Abschnitt: Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern
- Art. 26
- 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 27 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 28 Übergangsbestimmung
- Art. 29 Inkrafttreten
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