Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschli... (930.111.4)
INHALT
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV)
- Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV)
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
- Art. 2 Begriffe
- Art. 3 Zuständige Behörde
- Art. 4 Anhänge
- 2. Abschnitt: Inverkehrbringen und Konformitätsbewertungsverfahren
- Art. 5 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
- Art. 6 Verfahren für ortsbewegliche Druckgeräte
- Art. 7 Verfahren für andere Gefahrgutumschliessungen
- Art. 8 Pi-Kennzeichnung der ortsbeweglichen Druckgeräte
- Art. 9 Sorgfaltspflicht
- Art. 10 Ausnahmen für Ausstellungen und Vorführungen
- Art. 11 Abweichungen
- 3. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstellen
- Art. 12 Voraussetzungen
- Art. 13 Pflichten
- Art. 14 Beendigung oder Änderung der Tätigkeit
- Art. 15 ²¹ Bezeichnung
- Art. 16 Aufsicht
- 4. Abschnitt: Marktüberwachung
- Art. 17 Mitwirkung anderer Behörden oder Organisationen
- Art. 18 Aufgaben und Befugnisse des BAV
- Art. 19 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
- Art. 20 Sprache der Unterlagen
- Art. 21 Nicht konforme Gefahrgutumschliessungen
- 5. Abschnitt: Gebühren
- Art. 22 Gebühren für die Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen
- Art. 23 Gebühren für die Aufsicht über die Konformitätsbewertungsstellen und die Marktüberwachung
- 6. Abschnitt: Strafbestimmungen
- Art. 24 Strafbestimmungen für den Bereich der Strasse
- Art. 25 Strafbestimmungen für die Bereiche Eisenbahn und Seilbahn
- 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 26 Vollzug
- Art. 27 Übergangsbestimmungen
- Art. 28 Inkrafttreten
- Anhang 1 ³²
- Verfahren zur Konformitätsbewertung für Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind
- Anhang 2
- Pi-Kennzeichnung
- Anhang 3
- Anforderungen an Sachverständige
- Anhang 4
- Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen
- Anhang 5
- Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen durch das UVEK
- 1. Verfahren
- 2. Voraussetzungen
- Anhang 6
- Neubewertung der Konformität
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