Verordnung über die Forschung an embryonalen Stammzellen (810.311)
INHALT
Verordnung über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsverordnung, VStFG)
- Verordnung über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsverordnung, VStFG)
- 1. Abschnitt: Aufklärung und Einwilligung des betroffenen Paares
- Art. 1 Feststellung der Überzähligkeit eines Embryos
- Art. 2 Aufklärung des betroffenen Paares vor der Einwilligung
- Art. 3 Inhalt der Einwilligungserklärung
- Art. 4 Folgen der Verweigerung oder des Widerrufs der Einwilligung
- 2. Abschnitt: Bewilligung für die Gewinnung embryonaler Stammzellen
- Art. 5 Gesuch
- Art. 6 Prüfung des Gesuchs
- Art. 7 Frist
- 3. Abschnitt: Bewilligung für Forschungsprojekte zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren
- Art. 8 Gesuch
- Art. 9 Prüfung des Gesuchs
- Art. 10 Frist
- 4. Abschnitt: Bewilligung für die Aufbewahrung überzähliger Embryonen
- Art. 11 Gesuch
- Art. 12 Prüfung des Gesuchs
- 5. Abschnitt: Bewilligung für die Einfuhr embryonaler Stammzellen
- Art. 13 Gesuch
- Art. 14 Prüfung des Gesuchs
- 6. Abschnitt: Bewilligung für die Ausfuhr embryonaler Stammzellen
- Art. 15 Gesuch
- Art. 16 Prüfung des Gesuchs
- 7. Abschnitt: Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission und Freigabe des Forschungsprojekts
- Art. 17 Gesuch
- Art. 18 Prüfung des Gesuchs
- Art. 19 Frist
- Art. 20 Freigabe des Forschungsprojekts
- Art. 21 Neubeurteilung und Rückzug der befürwortenden Stellungnahme
- 8. Abschnitt: Projektänderungen
- Art. 22
- 9. Abschnitt: Melde- und Berichterstattungspflichten
- Art. 23 Meldung nach Abbruch oder Abschluss des Projekts
- Art. 24 Schlussbericht
- Art. 25 Inhalt des Schlussberichts
- Art. 26 Aufbewahrung embryonaler Stammzellen
- 10. Abschnitt: Datenschutz
- Art. 27
- 11. Abschnitt: Öffentliches Register
- Art. 28 Zweck des Registers
- Art. 29 Inhalt des Registers
- 12. Abschnitt: Gebühren
- Art. 30 Gebührenbemessung
- Art. 31 Gebührenansätze
- Art. 32 Gebührenzuschlag
- Art. 33 Auslagen
- 13. Abschnitt: Formulare
- Art. 34
- 14. Abschnitt: Inkrafttreten
- Art. 35
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