Verordnung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (418.01)
INHALT
Verordnung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung, SSchV)
- Verordnung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung, SSchV)
- 1. Abschnitt: Begriffe
- Art. 1
- 2. Abschnitt: Anerkennung von Schweizerschulen und von deren Angeboten
- Art. 2 Gesuch
- Art. 3 Gesuchsprüfung
- 3. Abschnitt: Finanzhilfen an Schweizerschulen
- Art. 4 Bemessungsgrundsätze
- Art. 5 Beitragssätze und Prioritätenordnung
- Art. 6 Gesuchstellung
- Art. 7 Gesuchsprüfung
- 4. Abschnitt: Finanzhilfen an andere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland
- Art. 8 Finanzhilfen an Besoldungskosten von Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung
- Art. 9 Finanzhilfen für die Vermittlung schweizerischer Bildung in Form von Kursen
- Art. 10 Finanzhilfen für die Anschaffung von Ausbildungsmaterial
- Art. 11 Finanzhilfen für die Gründung und den Aufbau neuer Schweizerschulen
- Art. 12 Gesuchstellung
- Art. 13 Gesuchsprüfung
- 5. Abschnitt: Finanzhilfen für die Beratung, Betreuung und Unterstützung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer
- Art. 14
- 6. Abschnitt: Sozialversicherung
- Art. 15 Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung
- Art. 16 Berufliche Vorsorge
- Art. 17 Vertretung der Schweizerschulen gegenüber den schweizerischen Sozialversicherungen
- 7. Abschnitt: Vermischte Bestimmungen
- Art. 18 Trägerschaft
- Art. 19 Visueller Auftritt
- Art. 20 Berichterstattung
- Art. 21 Vermittlung schweizerischer Kultur und Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes
- 8. Abschnitt: Vollzug
- Art. 22 Aufgaben der schweizerischen Vertretungen
- Art. 23 Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland
- 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 24 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
- Art. 25 Inkrafttreten
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