KWG
INHALT
Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019
- Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Erster Teil Wahlen zu den Gemeinderäten
- Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Wahlrechtsgrundsätze
- § 2 Wahlverfahren
- § 3 Wahltag
- § 4 Einteilung des Wahlgebiets
- Zweiter Abschnitt Wahlorgane
- § 5 Wahlorgane
- § 6 Landeswahlleiterin, Landeswahlleiter
- § 7 Gemeindewahlleiterin, Gemeindewahlleiter
- § 8 Gemeindewahlausschuss
- § 9 Wahlvorstand
- § 10 Wahlbeschwerdeausschuss
- § 11 Ehrenämter
- § 12
- Dritter Abschnitt Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- § 13 Wahlberechtigung
- § 14 Ausschluss der Wahlberechtigung
- § 15 Ausübung des Wahlrechts
- § 16 Wählbarkeit
- § 17 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
- Vierter Abschnitt Wählerverzeichnis und Wahlschein
- § 18 Wählerverzeichnis
- § 19 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
- § 20 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
- § 21 Wahlschein
- Fünfter Abschnitt Wahlvorschläge
- § 22 Wahlvorschlagsrecht
- § 23 Einreichung der Wahlvorschläge
- § 24 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
- § 24a Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern
- § 25 Zurücknahme von Wahlvorschlägen
- § 26 Änderung von Wahlvorschlägen
- § 27 Mängelbeseitigung
- § 28 Zulassung der Wahlvorschläge
- § 29 Verbindung von Wahlvorschlägen
- § 30 Reihenfolge und öffentliche Bekanntgabe der Wahlvorschläge
- Sechster Abschnitt Wahlhandlung
- § 31 Stimmzettel
- § 32 Wahlzeit
- § 33 Öffentlichkeit der Wahl
- § 34 Verbot der Wahlwerbung, Unterschriftensammlung und Veröffentlichung von Wählerbefragungen
- § 35 Wahrung des Wahlgeheimnisses
- § 36 Stimmabgabe
- § 37 Briefwahl
- Siebter Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses
- § 38 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
- § 39 Ungültige Stimmen
- § 40 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen
- § 41 Verteilung der Gemeinderatssitze bei Verhältniswahl
- § 42 Verteilung der Gemeinderatssitze bei Mehrheitswahl
- § 43 Benachrichtigung der Gewählten
- § 44 Ersatzleute
- § 45 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- Achter Abschnitt Nachwahl, Wahlanfechtung, Wiederholungswahl und Parteiverbot
- § 46 Nachwahl
- § 47 Anfechtung der Wahl
- § 48 Entscheidung über die Anfechtung
- § 49 Wiederholungswahl
- § 50 Folgen eines Parteiverbots
- Zweiter Teil Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten
- § 51 Allgemeines
- § 52
- § 53 Wahlgebiet
- § 54 Wahlorgane
- § 55 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- § 56 Wahlschein
- § 57 Wahlvorschläge
- Dritter Teil Wahlen zu den Kreistagen
- § 58 Allgemeines
- § 59
- § 60 Kreiswahlgebiet
- § 61 Kreiswahlleiterin, Kreiswahlleiter
- § 62 Kreiswahlausschuss
- § 63 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- § 64 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
- § 65 Wahlschein
- § 66 Wahlvorschläge
- Vierter Teil Wahl zur Regionalversammlung Saarbrücken
- § 67 Allgemeines
- § 68
- § 69 Regionalverbandswahlgebiet
- § 70 Regionalverbandswahlleiterin, Regionalverbandswahlleiter
- § 71 Regionalverbandswahlausschuss
- Fünfter Teil Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors
- § 72 Grundsatz
- § 73 Wahlorgane
- § 74 Wahltag
- § 75 Wählerverzeichnis und Wahlschein
- § 76 Wahlvorschläge
- § 77 Stimmzettel und Stimmabgabe
- § 78 Wahlergebnis, Wiederholungswahl
- § 79 Stichwahl
- § 80 Anfechtung der Wahl
- § 81 Abwahl
- § 82 Tag der Abwahl, Bekanntmachung
- § 83 Stimmzettel
- § 84 Wahlergebnis, Bekanntmachung
- Sechster Teil Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- § 85 Unterstützung des Bürgerbegehrens
- § 86 Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens
- § 87 Vorprüfung des Bürgerbegehrens
- § 88 Entscheidung über das Bürgerbegehren
- § 89 Einleitung des Bürgerentscheids
- § 90 Stimmzettel
- § 91 Anzuwendende Vorschriften
- Siebter Teil Schlussbestimmungen
- § 92 Ordnungswidrigkeiten
- § 93 Wahlkosten
- § 94 Durchführungsverordnungen
- § 95 Fristen, Termine und Form
- § 96 Öffentliche Bekanntmachungen
- § 97 Übergangsregelung
- § 98 Inkrafttreten
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