APO Lg2E1VVD M-V 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für daserste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes für dieJustizvollzugsanstalten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Verwendungsbereich desVollzugs- und Verwaltungsdienstes - APO Lg2E1VVD M-V) Vom 5. Oktober 2015
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für daserste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes für dieJustizvollzugsanstalten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Verwendungsbereich desVollzugs- und Verwaltungsdienstes - APO Lg2E1VVD M-V) Vom 5. Oktober 2015
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
 - § 1 Erwerb der Befähigung
 - § 2 Zuständigkeiten
 - § 3 Ausbildungsziel, Ausbildungsgrundsätze
 - Zweiter Abschnitt Einstellung und Zulassung
 - § 4 Einstellung
 - § 5 Bewerbung
 - § 6 Auswahlverfahren
 - § 7 Zulassung
 - Dritter Abschnitt Ausbildung
 - § 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes
 - § 9 Gliederung und Gestaltung der Ausbildung
 - § 10 Praktische Einführung (Erster Studienabschnitt)
 - § 11 Fachwissenschaftliches Studium (Zweiter, Vierter und Sechster Studienabschnitt)
 - § 12 Fachpraktisches Studium
 - § 13 Leitung der fachpraktischen Ausbildung
 - § 14 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen
 - § 15 Beurteilungen
 - § 16 Bewertung der Leistungen
 - § 17 Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
 - § 18 Vorzeitige Entlassung
 - Vierter Abschnitt Prüfung
 - § 19 Prüfungsverfahren
 - § 20 Prüfungszeugnis
 - § 21 Zuerkennung der Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten Mecklenburg-Vorpommern
 - Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen
 - § 22 Inkrafttreten