HmbJVollzDSG
INHALT
Hamburgisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug (Hamburgisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz - HmbJVollzDSG) Vom 18. Mai 2018
- Hamburgisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug (Hamburgisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz - HmbJVollzDSG) Vom 18. Mai 2018
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 1 Anwendungsbereich und vollzugliche Zwecke
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Zweck, Datensparsamkeit
- § 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung
- § 5 Einwilligung
- § 6 Datengeheimnis
- Abschnitt 2 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 7 Datenverarbeitung durch Justizvollzugsbehörden
- § 8 Art und Weise der Datenerhebung
- § 9 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Gefangene sind
- § 10 Zweckänderung
- § 11 Verarbeitung von Erkenntnissen aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
- § 12 Mitteilung über Haftverhältnisse
- § 13 Verantwortung für die Datenübermittlung und Überprüfung der Datenqualität
- § 14 Zweckbindung
- § 15 Sicherheitsanfrage über Gefangene und anstaltsfremde Personen
- § 16 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Besucherinnen und Besuchern
- § 17 Datenübermittlung bei Beteiligung Dritter an Vollzugsaufgaben
- § 18 Aktenüberlassung
- § 19 Datenübermittlung und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
- § 20 Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter durch internationale Organisationen
- § 21 Datenverarbeitung durch optisch-elektronische Einrichtungen
- § 22 Auslesen von Datenspeichern
- § 23 Identifikation anstaltsfremder Personen
- § 24 Lichtbildausweise
- § 25 Kenntlichmachung von Daten innerhalb der Anstalt
- § 26 Schutz personenbezogener Daten besonderer Kategorien, Schutz von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern
- § 27 Elektronische Aktenführung
- § 28 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren
- § 29 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
- Abschnitt 3 Rechte der betroffenen Personen
- § 30 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
- § 31 Benachrichtigung betroffener Personen
- § 32 Auskunftsrecht, Akteneinsicht
- § 33 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
- § 34 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen
- § 35 Anrufung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
- § 36 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit oder bei deren oder dessen Untätigkeit
- Abschnitt 4 Pflichten der Justizvollzugsbehörden und Auftragsverarbeiter
- § 37 Technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes
- § 38 Gemeinsam Verantwortliche
- § 39 Protokollierung
- § 40 Entsprechende Anwendbarkeit von Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
- Abschnitt 5 Stellung, Aufgaben und Befugnisse der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
- § 41 Stellung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, entsprechende Geltung von Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679
- § 42 Aufgaben der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
- § 43 Befugnisse der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
- Abschnitt 6 Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter der Justizvollzugsbehörden
- § 44 Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter der Justizvollzugsbehörden
- Abschnitt 7 Haftung und Sanktionen
- § 45 Schadensersatz und Entschädigung
- § 46 Strafvorschriften
- Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 47 Übergangsvorschriften für die Anpassung von automatisierten Verarbeitungssystemen
- § 48 Weitere Übergangsvorschriften
- § 49 Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
Feedback