StmStbAusbV
INHALT
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin* (StmStbAusbV)
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin* (Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung - StmStbAusbV)
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan
- § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
- § 6 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2
- Zwischenprüfung
- § 7 Ziel und Zeitpunkt
- § 8 Inhalt
- § 9 Prüfungsbereich
- Abschnitt 3
- Gesellenprüfung
- Unterabschnitt 1
- Allgemeines
- § 10 Ziel und Zeitpunkt
- § 11 Inhalt
- Unterabschnitt 2
- Fachrichtung Steinmetzarbeiten
- § 12 Prüfungsbereiche
- § 13 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit
- § 14 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
- § 15 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten
- § 16 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
- § 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- Unterabschnitt 3
- Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten
- § 19 Prüfungsbereiche
- § 20 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit
- § 21 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
- § 22 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten
- § 23 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
- § 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 25 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- Abschnitt 4
- Schlussvorschriften
- § 26 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
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