LVO LSA
INHALT
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA)
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA)
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Kapitel 1 Allgemeines
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Einrichtung und Gestaltung der Laufbahnen
- § 3 Durchlaufen der Ämter
- § 4 Einstellung im Beförderungsamt
- § 5
- § 6 Probezeit
- § 7 Feststellung der Bewährung
- § 8 Verlängerung der Probezeit; Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit
- § 9 Besondere Qualifizierung
- § 10 Benachteiligungsverbot
- § 11 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen
- Kapitel 2 Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
- Abschnitt 1 Regelmäßiger Erwerb der Laufbahnbefähigung
- § 12 Erwerb der Laufbahnbefähigung
- § 13 Vorbereitungsdienst
- § 14 Laufbahnprüfung
- § 15 Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst
- § 16 Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1
- § 17 Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2
- Abschnitt 2 Aufstieg
- § 18 Aufstieg
- § 19 Verwendungsaufstieg
- Abschnitt 3 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
- § 20 Anwendungsbereich
- § 21 Anerkennungsvoraussetzungen
- § 22 Ausgleichsmaßnahmen
- § 23 Eignungsprüfung
- § 24 Anpassungslehrgang
- § 25 Verfahren
- § 25a Entscheidung
- § 26 Berufsbezeichnung
- § 27 Sprachkenntnisse
- Kapitel 3 Umschulung, Fortbildung
- § 28 Befähigungserwerb durch Umschulung
- § 29 Fortbildung
- Kapitel 4 Besondere Vorschriften für die Übernahme von Richterinnen und Richtern
- § 30 Übernahme von Richterinnen und Richtern
- Kapitel 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 31 Geschlossene Laufbahnen
- § 32 Übergangsvorschrift
- § 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1
- Abschnitt I Eingerichtete Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
- Abschnitt II Eingerichtete Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
- Anlage 2
- Abschnitt I Geschlossene Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
- Abschnitt II Geschlossene Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
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