OuG
INHALT
Gesetz über die Zentrale Anlaufstelle für Opfer von Straftaten und deren Angehörige und die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein - Opferunterstützungsgesetz (OuG) Vom 21. April 2022
- Gesetz über die Zentrale Anlaufstelle für Opfer von Straftaten und deren Angehörige und die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein - Opferunterstützungsgesetz (OuG) Vom 21. April 2022
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- § 1 Zentrale Anlaufstelle für Opfer von Straftaten und deren Angehörige
- § 2 Amt der oder des Opferschutzbeauftragten
- § 3 Aufgaben der Zentralen Anlaufstelle
- § 4 Aufgaben der oder des Opferschutzbeauftragten
- § 5 Betreuung nach Terroranschlägen und auf einer Straftat basierenden Großschadensereignissen
- § 6 Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 7 Tätigkeitsbericht und Sonderbericht
- § 8 Inkrafttreten
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