TiefbauBAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen* (TiefbauBAusbV)
- Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen* (Tiefbauberufeausbildungsverordnung - TiefbauBAusbV)
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
- § 2 Dauer der Berufsausbildungen
- § 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
- § 4 Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 5 Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 6 Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
- § 7 Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
- § 8 Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 9 Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 10 Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
- § 12 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2
- Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin
- Unterabschnitt 1
- Zwischenprüfung
- § 13 Zeitpunkt
- § 14 Inhalt
- § 15 Prüfungsbereich
- Unterabschnitt 2
- Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 16 Zeitpunkt
- § 17 Inhalt
- § 18 Prüfungsbereiche
- § 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
- § 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“
- § 21 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 3
- Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
- Unterabschnitt 1
- Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 25 Inhalt des Teiles 1
- § 26 Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 27 Inhalt des Teiles 2
- § 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“
- § 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“
- § 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
- § 32 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 34 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2
- Weitere Berufsausbildungen
- § 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 36 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
- Abschnitt 4
- Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
- Unterabschnitt 1
- Abschlussprüfung
- § 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 38 Inhalt des Teiles 1
- § 39 Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 40 Inhalt des Teiles 2
- § 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 42 Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“
- § 43 Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten“
- § 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
- § 45 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 47 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2
- Weitere Berufsausbildungen
- § 48 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 49 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
- Abschnitt 5
- Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
- Unterabschnitt 1
- Abschlussprüfung
- § 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 51 Inhalt des Teiles 1
- § 52 Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 53 Inhalt des Teiles 2
- § 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 55 Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen“
- § 56 Prüfungsbereich „Durchführen von Leitungsbauarbeiten“
- § 57 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
- § 58 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 60 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2
- Weitere Berufsausbildungen
- § 61 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 62 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
- Abschnitt 6
- Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
- Unterabschnitt 1
- Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 64 Inhalt des Teiles 1
- § 65 Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 66 Inhalt des Teiles 2
- § 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 68 Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“
- § 69 Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“
- § 70 Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“
- § 71 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 73 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2
- Weitere Berufsausbildungen
- § 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 75 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
- Abschnitt 7
- Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
- Unterabschnitt 1
- Abschlussprüfung
- § 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 77 Inhalt des Teiles 1
- § 78 Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 79 Inhalt des Teiles 2
- § 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 81 Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“
- § 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“
- § 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“
- § 84 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 86 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2
- Weitere Berufsausbildungen
- § 87 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 88 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
- Abschnitt 8
- Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
- Unterabschnitt 1
- Abschlussprüfung
- § 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 90 Inhalt des Teiles 1
- § 91 Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 92 Inhalt des Teiles 2
- § 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 94 Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“
- § 95 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“
- § 96 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“
- § 97 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 99 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2
- Weitere Berufsausbildungen
- § 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 101 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
- Abschnitt 9
- Schlussvorschriften
- § 102 Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen
- Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
- Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
- Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
- Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
- Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
- Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin