Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der International Financ... (0.192.120.241.2)
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der International Finance Facility for Education (IFFEd) zur Regelung des rechtlichen Status der IFFEd in der Schweiz
- Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der International Finance Facility for Education (IFFEd) zur Regelung des rechtlichen Status der IFFEd in der Schweiz
- I. Statut, Vorrechte und Immunitäten der International Finance Facility for Education (IFFEd)
- Art. 1 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
- Art. 2 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit
- Art. 3 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten
- Art. 4 Unverletzbarkeit der Archive
- Art. 5 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung
- Art. 6 Veröffentlichungen und Mitteilungen
- Art. 7 Steuerliche Behandlung
- Art. 8 Zollbehandlung
- Art. 9 Freie Verfügung über Geldmittel
- Art. 10 Mitteilungen
- Art. 11 Pensionskasse und Spezialfonds
- Art. 12 Soziale Sicherheit
- II. Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft von der IFFEd berufenen Personen
- Art. 13 Vorrechte und Immunitäten der Stiftungsratsmitglieder der IFFEd
- Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Exekutivdirektors und der hohen Beamten der IFFEd
- Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für alle Beamten der IFFEd
- Art. 16 Vorrechte und Immunitäten der Beamten nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit der IFFEd
- Art. 17 Soziale Sicherheit
- Art. 18 Militärdienst der schweizerischen Beamten
- Art. 19 Vorrechte und Immunitäten der mit Missionen für die IFFEd beauftragten Experten sowie der Mitglieder der Ausschüsse
- Art. 20 Ausnahmen von der Immunität von der Gerichtsbarkeit
- Art. 21 Gegenstand der Immunitäten
- Art. 22 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
- Art. 23 Legitimationskarten
- Art. 24 Verhinderung von Missbrauch
- Art. 25 Streitigkeiten privater Art
- III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz
- Art. 26 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
- Art. 27 Sicherheit der Schweiz
- IV. Schlussbestimmungen
- Art. 28 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
- Art. 29 Streitbeilegung
- Art. 30 Änderung des Abkommens
- Art. 31 Kündigung des Abkommens
- Art. 32 Inkrafttreten