Satzung des Cherenkov Telescope Array Observatory – Konsortium für eine Eur... (0.423.139.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Satzung des Cherenkov Telescope Array Observatory – Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (CTAO ERIC)

Abgeschlossen am 26. Juni 2025 In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Juli 2025 (Stand am 31. Juli 2025)

Kapitel 1: Wesentliche Elemente

Art. 1 Bezeichnung und Sitz
¹ Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung «Cherenkov Telescope Array Observatory» (CTAO) eingerichtet.
² Das CTAO hat die Rechtsform eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), das gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründet wurde, und es wird als «Cherenkov Telescope Array Observatory» (CTAO ERIC) bezeichnet.
³ Das CTAO ERIC hat seinen satzungsmässigen Sitz und seinen Hauptsitz in Bologna, Italien.
Art. 2 Aufgaben und Tätigkeiten
¹ Die Aufgabe des CTAO ERIC besteht darin, ein Observatorium für bodengestützte Gammaastronomie gemäss der «Wissenschaftlichen und technischen Beschreibung des CTA-Observatoriums» (Alpha-Konfiguration) zu errichten und diese Anlage weiter zu betreiben, zu modernisieren und ausser Betrieb zu setzen. Die Errichtungskosten sind im CTAO-Kostenbuch festgelegt.
² Das CTAO ERIC führt unter anderem folgende Tätigkeiten durch:
a.
Es leistet einen Beitrag zu Spitzenforschung, technologischer Entwicklung, Innovation und gesellschaftlichen Herausforderungen und damit zur Schaffung eines Mehrwerts für die Entwicklung des Europäischen Forschungsraums (EFR) und darüber hinaus;
b.
es gewährleistet einen umfassenden wissenschaftlichen Betrieb des CTAO und seines Instrumentariums;
c.
es sorgt für einen effektiven Zugang für die Nutzer im Einklang mit der Zugangspolitik gemäss Artikel 3;
d.
es trägt zur Verbreitung wissenschaftlicher Ergebnisse bei;
e.
es nutzt Ressourcen und Know-how auf optimale Weise; und
f.
es führt alle sonstigen, im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis e erforderlichen Massnahmen durch.
³ Das CTAO ERIC verfolgt seine Hauptaufgabe auf nicht wirtschaftlicher Grundlage. Allerdings kann es begrenzte ökonomische Tätigkeiten durchführen, sofern sie eng mit seiner Hauptaufgabe in Verbindung stehen und sie nicht gefährden. Das CTAO ERIC verbucht die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt; es bietet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen an oder, wenn sich diese nicht feststellen lassen, zu Vollkosten plus einer angemessenen Marge.
Art. 3 Zugangspolitik für Nutzer des «Cherenkov Telescope Array Observatory»
¹ Das CTAO ERIC sorgt dafür, dass europäische und internationale Forschende (Nutzer) auf der Grundlage der wissenschaftlichen Qualität, der technischen Machbarkeit und/oder anderer relevanter Kriterien, die für das vom CTAO ERIC angestrebte Ziel von Belang sind, einen effektiven Zugang haben. Für wissenschaftlich fundierte Vorschläge von Forschenden, die keinem Mitglied, strategischen Partner, Dritten oder Beobachter angehören (im Folgenden «sonstige Nutzer»), wird ein begrenztes Kontigent an Beobachtungszeit unter spezifischen, vom Rat festgelegten Zugangsbedingungen eingeräumt.
² Der Zugang zum CTAO kann in Form der Gewährung von CTAO-Beobachtungszeit oder in Form des Zugangs zu archivierten CTAO-Datenprodukten erfolgen (Artikel 33). Der Zugang wird im Einzelnen in einer vom Rat angenommenen Zugangspolitik festgelegt (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe j), mit der die verschiedenen Arten von Vorschlägen definiert werden und für ein angemessenes Mass an Möglichkeiten für grossangelegte Langzeitprogramme (wissenschaftliche Schlüsselprojekte – KSP) gesorgt wird.
³ Der Generaldirektor ist für die Zeitzuweisung zuständig; er organisiert und verwaltet dafür ein Peer-Review-Verfahren, in dessen Verlauf die wissenschaftliche Exzellenz und die Durchführbarkeit der Vorschläge bewertet werden. Die Verfahren und Bewertungskriterien werden auf der Website des CTAO ERIC öffentlich zugänglich gemacht. Der Generaldirektor erstattet dem Rat über die Zeitzuweisung jährlich Bericht.
⁴ Als Nutzerzeit wird die Beobachtungszeit bezeichnet, die nach Berücksichtigung der aufgrund vertraglicher Verpflichtungen des CTAO ERIC durchzuführenden Beobachtungen mit garantiertem Zeitfenster verfügbar ist. Die Nutzerzeit wird aufgeteilt in offene Zeit für Standardvorschläge und KSP-Zeit für grossangelegte Langzeitprogramme, in Beobachtungszeit der internationalen Gemeinschaft für sonstige Nutzer und in im Ermessen des Generaldirektors liegende Zeit (Director General’s Discretionary Time – DDT). Die Begriffsbestimmungen finden sich in der wissenschaftlich-technischen Beschreibung des CTA Observatory.
⁵ Sonstige Nutzer leisten einen Beitrag zu den Betriebskosten, die anfallen, wenn sie das CTAO nutzen, so wie dies in der Zugangspolitik und den jeweiligen Partnerschaftsvereinbarungen festgelegt ist.
⁶ Artikel 3 Absatz 5 gilt nicht für Zeitzuweisungen, die vom CTAO ERIC durch Sondervereinbarungen (z. B. Aufnahmevereinbarungen) gewährt werden.
Art. 4 Wissenschaftliche Bewertung
Die wissenschaftlichen und technischen Tätigkeiten des CTAO ERIC werden jährlich vom wissenschaftlich-technischen Beirat bewertet (Artikel 28). Einzelheiten werden in einer vom Rat angenommenen Politik der wissenschaftlichen Bewertung festgelegt (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe k).
Art. 5 Verbreitung von Forschungsergebnissen
¹ Das CTAO ERIC fördert die Forschung und setzt sich grundsätzlich für den offenen Zugang zu Forschungsdaten ein. Ungeachtet dieses Grundsatzes fördert das CTAO ERIC eine hochwertige Forschung und eine Kultur der «bewährten Verfahren» durch Schulungstätigkeiten.
² Das CTAO ERIC fordert Nutzer dazu auf, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen und Ergebnisse über das CTAO ERIC zur Verfügung zu stellen.
³ Das CTAO ERIC legt seine eigene Verbreitungspolitik fest (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe l). In der Verbreitungspolitik werden die verschiedenen Zielgruppen beschrieben, und das CTAO ERIC nutzt mehrere Kanäle, um sein Zielpublikum zu erreichen, z. B. Webportale, Newsletter, Workshops, die Teilnahme an Konferenzen sowie Artikel in Fachzeitschriften, Magazinen und Tageszeitungen.
Art. 6 Rechte des geistigen Eigentums
¹ Der Begriff «geistiges Eigentum» wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967¹ zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet.
² Das CTAO ERIC legt seine eigene Politik im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums fest (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe m).
³ Das CTAO ERIC ist Eigentümer des gesamten geistigen Eigentums, das aus seinen Tätigkeiten im Rahmen dieser Satzung entsteht, worunter auch, aber nicht nur, geistiges Eigentum fällt, das von Personal erarbeitet wurde, das vom CTAO ERIC beschäftigt wird, es sei denn, es bestehen diesbezüglich gesonderte vertragliche Vereinbarungen oder verbindliche Rechtsvorschriften oder es ist in dieser Satzung etwas anderes vorgesehen.
⁴ Bestehende Rechte des geistigen Eigentums der Mitglieder oder der sie vertretenden Rechtsträger verbleiben ihr Eigentum. Sie werden dem CTAO ERIC erforderlichenfalls im Rahmen spezifischer Vereinbarungen überlassen.
¹ SR 0.230
Art. 7 Beschäftigung
¹ Das CTAO ERIC ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Die Beschäftigungspolitik des CTAO ERIC unterliegt den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Personal beschäftigt ist.
² Vorbehaltlich der nationalen Gesetzesanforderungen ist jedes Mitglied bestrebt, in seinem Hoheitsgebiet die Freizügigkeit und den Aufenthalt von an den Aufgaben des CTAO ERIC beteiligten Mitgliedern, Beobachtern und strategischen Partnern sowie von deren Familienangehörigen zu erleichtern.
³ Die Auswahlverfahren für die Besetzung von Stellen beim CTAO ERIC müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und die Chancengleichheit wahren. Einstellung und Beschäftigung müssen diskriminierungsfrei sein.
⁴ Das CTAO ERIC fördert die Bildung einer institutionalisierten Arbeitnehmervertretung.
Art. 8 Auftragsvergabe
¹ Das CTAO ERIC behandelt mögliche Auftragnehmer und Bieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Detaillierte Bestimmungen über die Vergabeverfahren und ‑kriterien werden in der vom Rat angenommenen Auftragsvergabepolitik festgelegt (Artikel 25 Absatz 12 Buchstabe i). Diese Auftragsvergabepolitik entspricht den Grundsätzen der Transparenz, des Wettbewerbs, der Verhältnismässigkeit, der gegenseitigen Anerkennung, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Nachhaltigkeit.
² Bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des CTAO ERIC schenken die Mitglieder, Beobachter, strategischen Partner und Dritten den von den einschlägigen Gremien festgelegten Erfordernissen, technischen Anforderungen und Spezifikationen des CTAO ERIC gebührend Beachtung.
³ In der Auftragsvergabepolitik wird festgelegt, dass ihre Bestimmungen nicht für die Vergabe von Aufträgen gelten, die vom CTAO ERIC mithilfe von Mitteln durchgeführt wird, die über das CTAO ERIC gemäss Artikel 21 Absatz 4 dieser Satzung bereitgestellt werden. In diesen Fällen sind die Grundprinzipien für als Sacheinlage geleistete Beiträge zum CTAO ERIC und der Rahmen für Sacheinlagen (Anhang B) anstelle der Auftragsvergabepolitik anzuwenden.
Art. 9 Dauer des Bestehens
Das CTAO ERIC wird auf unbestimmte Zeit eingerichtet.
Art. 10 Auflösung
¹ Die Auflösung des CTAO ERIC erfolgt auf Beschluss des Rates gemäss Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe h.
² Das CTAO ERIC teilt der Kommission den Beschluss über die Auflösung des CTAO ERIC unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme mit.
³ Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das CTAO ERIC die Kommission hiervon.
⁴ Das Bestehen das CTAO ERIC endet an dem Tag, an dem die Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Art. 11 Auflösung des CTAO ERIC oder Aufhebung seiner Steuerprivilegien
¹ Nach Auflösung des CTAO ERIC oder Aufhebung seiner Steuerprivilegien und Steuervergünstigungen erhalten die Mitglieder nicht mehr als die von ihnen geleisteten Bareinlagen und den tatsächlichen Wert ihrer Sachleistungen/Sacheinlagen.
² Nach Auflösung des CTAO ERIC oder Aufhebung seiner Steuerprivilegien und Steuervergünstigungen werden die Vermögenswerte des CTAO ERIC, die die geleisteten Bareinlagen und den tatsächlichen Wert der Sacheinlagen übersteigen, auf einen anderen öffentlichen Rechtsträger oder eine andere steuerlich begünstigte Körperschaft oder auf einen anderen Rechtsträger übertragen, der bzw. die ähnliche Ziele zur Förderung von Wissenschaft und Forschung verfolgt wie das CTAO ERIC.
Art. 12 Haftungsregelung und Versicherung
¹ Das CTAO ERIC haftet für seine Schulden.
² Die Mitglieder haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des CTAO ERIC. Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des CTAO ERIC ist auf deren jeweiligen Jahresbeitrag beschränkt.
³ Das CTAO ERIC schliesst geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb des CTAO verbundenen Risiken ab.

Kapitel 2: Mitgliedschaft, Beobachterstatus, strategische Partnerschaft

Art. 13 Mitgliedschaft, Beobachterstatus und vertretende Rechtsträger
¹ Folgende Rechtsträger können Mitglieder des CTAO ERIC oder Beobachter ohne Stimmrecht werden:
a.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
b.
assoziierte Länder gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 (ERIC-Verordnung);
c.
Drittländer, die keine assoziierten Länder sind;
d.
zwischenstaatliche Organisationen.
Die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern sind in Artikel 14 festgelegt.
² Zu den Mitgliedern des CTAO ERIC müssen mindestens ein EU-Mitgliedstaat und zwei weitere Länder, die entweder EU-Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, zählen.
³ Die EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte im Rat.
⁴ Mitglieder und Beobachter können sich durch eine oder mehrere öffentliche Stellen, darunter auch Regionen oder im öffentlichen Auftrag tätige privatrechtliche Stellen, vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen.
⁵ Die Mitglieder und Beobachter des CTAO ERIC sowie die sie vertretenden Rechtsträger sind in Anhang D aufgeführt, der vom Vorsitzenden des Rates laufend aktualisiert wird.
Art. 14 Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern
¹ Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Bedingungen:
a.
Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung des Rates (Artikel 25 Absatz 12 Buchstabe d);
b.
Bewerber müssen beim Vorsitzenden des Rates einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen;
c.
im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber zu den Aufgaben und Tätigkeiten des CTAO ERIC beitragen und seine Pflichten erfüllen wird;
d.
für neue Mitglieder, welche innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Gründung des CTAO ERIC zum CTAO ERIC zugelassen werden, gelten dieselben Bedingungen wie für die Gründungsmitglieder;
e.
neue Mitglieder, die nach Ablauf des unter Buchstabe d genannten Zeitraums dem CTAO ERIC beitreten, werden aufgefordert, einen Beitrag zu den Baukosten zu leisten, der vom Rat festgelegt wird;
f.
für neue Mitglieder, die nach Abschluss der Bauphase (Artikel 19) beitreten, sieht der Rat zusätzlich zum Beitrag zu den Betriebskosten einen besonderen Beitrag zu den Kapitalinvestitionen vor.
² In Artikel 13 Absatz 1 genannte Rechtsträger, die einen Beitrag zum CTAO ERIC leisten wollen, aber noch nicht in der Lage sind, Mitglieder zu werden, können sich beim Rat um den Beobachterstatus bewerben. Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen:
a.
Die Zulassung von Beobachtern bedarf der Zustimmung des Rates.
b.
Beobachter werden für einen Zeitraum von drei Jahren zugelassen. In Ausnahmefällen kann der Rat den Zeitraum des Beobachterstatus verlängern.
c.
Bewerber müssen beim Vorsitzenden des Rates einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.
³ Rechtsträger gemäss Artikel 13 Absatz 1, die dem CTAO ERIC unmittelbar nach seiner Gründung mit Beobachterstatus beitreten und sich verpflichten, zum Aufbau des CTAO beizutragen, werden als «Gründungsbeobachter» bezeichnet und sind in der Präambel dieser Satzung aufgeführt.
⁴ Gründungsbeobachter können ihren Beobachterstatus für einen Zeitraum von drei Jahren seit Gründung des CTAO ERIC behalten; in Ausnahmefällen kann der Rat den Zeitraum des Beobachterstatus verlängern.
Art. 15 Strategische Partnerschaft
¹ Vorbehaltlich der Zustimmung des Rates kann das CTAO ERIC Vereinbarungen über strategische Partnerschaften mit Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder zwischenstaatlichen Organisationen schliessen.
² Die Beiträge der strategischen Partner im Rahmen der Vereinbarungen über strategische Partnerschaft werden im Jahreshaushalt des CTAO ERIC getrennt ausgewiesen.
³ Die Beiträge der Partner, die bei Gründung des CTAO ERIC eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen, um strategische Partner zu werden und sich am Aufbau des CTAO ERIC zu beteiligen, sind in Anhang A aufgeführt.
⁴ Strategische Partner haben dieselben Rechte und Pflichten wie Mitglieder gemäss den Artikeln 16 und 17, mit Ausnahme des Stimmrechts im Rat.
⁵ Das CTAO ERIC lädt die Vertreter der strategischen Partner ein, an den Ratssitzungen teilzunehmen und zu allen Abstimmungen im Rat Stellung zu nehmen, bevor die Abstimmungen stattfinden. Die strategischen Partner werden konsultiert, bevor im Rat über einen Beschluss, der sich auf ihre Beiträge auswirkt, abgestimmt wird.
⁶ Strategische Partner können sich durch eine oder mehrere öffentliche Stellen, darunter auch Regionen oder im öffentlichen Auftrag tätige privatrechtliche Stellen, vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen.
⁷ Die Vertreter der strategischen Partner können gemäss der Geschäftsordnung des jeweiligen Ausschusses eingeladen werden, an den anderen Ausschüssen des CTAO ERIC teilzunehmen.
⁸ Der Rat verabschiedet eine Politik, in der die Bedingungen der Vereinbarungen über strategische Partnerschaft festgelegt sind (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe n).
Art. 16 Austritt eines Mitglieds oder Beobachters / Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus
¹ Der Austritt von Mitgliedern kann frühestens am Ende der Bauphase oder zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung wirksam werden. Mitglieder können mit einer drei Jahre vor dem Austritt an den Rat gerichteten schriftlichen Mitteilung zum Ende eines Haushaltsjahres aus dem CTAO ERIC austreten.
² Beobachter können mit einer sechs Monate vor dem Austritt an den Rat gerichteten schriftlichen Mitteilung austreten.
³ Die Bedingungen und Auswirkungen des Austritts eines Mitglieds aus dem CTAO ERIC, insbesondere sein Anteil an den Kosten der Stilllegung des CTAO, werden vom Rat beschlossen (Artikel 23 Absatz 4).
⁴ Der Rat kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters beenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a.
Das Mitglied oder der Beobachter hat in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Satzung verstossen.
b.
Das Mitglied oder der Beobachter hat einen solchen Verstoss nicht innerhalb von sechs Monaten abgestellt, nachdem es/er schriftlich über den Verstoss unterrichtet wurde.
c.
Bevor der Rat beschliesst, die Mitgliedschaft oder den Beobachterstatus zu beenden, erhält das Mitglied oder der Beobachter Gelegenheit, dem Rat seinen Standpunkt darzulegen.
⁵ Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 und des Artikels 16 Absatz 3 können Mitglieder und Beobachter, bei denen es sich um assoziierte Länder, Drittländer, die keine assoziierten Länder sind, oder zwischenstaatliche Organisationen handelt, nach Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates, die ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf das CTAO ERIC wesentlich beeinträchtigen würden, aus dem CTAO ERIC austreten. Solche Änderungen werden als wesentlich angesehen, wenn sie eine Erhöhung der Gebühren (einschliesslich der Jahresbeiträge oder der Kosten für die Stilllegung) bedeuten, die Stimmanteile ändern, Anforderungen auferlegen, die im Widerspruch zu den gemäss Artikel 36 dieser Satzung anwendbaren Rechtsvorschriften stehen, das Recht auf Vertretung im Rat oder in anderen Ausschüssen aufheben oder ihre Rechte im Zusammenhang mit der Vertretung oder der Nutzung der Infrastruktur ändern. Die Verpflichtungen und Auswirkungen eines Austritts aus dem CTAO ERIC, einschliesslich des Anteils des austretenden Mitglieds oder Beobachters an den Kosten für die Stilllegung des CTAO, werden vorbehaltlich eines einstimmigen Beschlusses des Rates des CTAO zunächst gemäss Artikel 16 Absatz 3 festgelegt. Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 1 muss das betroffene Mitglied bzw. der betroffene Beobachter (innerhalb von sechs Monaten nach der betreffenden Änderung der ERIC-Verordnung) dem Rat seinen Austritt mit einer Frist von mindestens drei Monaten mitteilen, damit er zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Ende der Bauphase oder zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung wirksam wird.

Kapitel 3: Rechte und Pflichten der Mitglieder und Beobachter

Art. 17 Rechte und Pflichten der Mitglieder
¹ Mitglieder haben folgende Rechte:
a.
Recht auf Zugang ihrer Wissenschaftsgemeinschaft zum CTAO gemäss den Bedingungen des Artikels 3;
b.
Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Rates und Stimmrecht. Ein Mitglied darf jedoch nicht über Fragen abstimmen, welche die Beendigung der eigenen Mitgliedschaft betreffen.
² Jedes Mitglied hat folgende Pflichten:
a.
Entrichtung des Jahresbeitrags gemäss Artikel 21 und Artikel 22 Absatz 3;
b.
Förderung der Annahme einschlägiger Normen;
c.
Bereitstellung der für den Zugang notwendigen technischen Infrastruktur;
d.
Förderung der Nutzung der Dienste durch Forscher im Mitgliedsland und zur Einholung von Rückmeldungen und Anforderungen der Nutzer;
e.
Erleichterung der Integration in nationale und andere einschlägige Infrastrukturen.
³ Die Gründungsmitglieder leisten die folgenden Beiträge zu den Baukosten in Form von Geldbeiträgen oder Sacheinlagen zu den Preisen des Jahres 2021 (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1):

Republik Österreich

  2,375 + 0,625² Mio. EUR

Tschechische Republik

  5,009 + 1,696 Mio. EUR

Französische Republik

58,476 + 1,609 Mio. EUR

Bundesrepublik Deutschland

88,324 + 8,440 Mio. EUR

Italienische Republik

64,750 + 4,681 Mio. EUR

Republik Polen

16,578 + 0 Mio. EUR

Republik Slowenien

  0,507 + 0,209 Mio. EUR

Königreich Spanien

47,143 + 1,350 Mio. EUR

Die ESO wird einen Beitrag leisten, indem sie ein Grundstück für das CTAO zur Verfügung stellt und die Nutzung, Rechte und Dienstleistungen gemäss der am 19. Dezember 2018 unterzeichneten Vereinbarung über den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb des CTAO auf dem Paranal-Gelände des ESO-Observatoriums La Silla Paranal in Chile bereitstellt.
⁴ Alle anderen Beiträge zum Bau des CTAO, die von Gründungsbeobachtern, strategischen Partnern und Dritten stammen, die dem benannten Sitzland vor der Gründung des CTAO ERIC ihre feste Absicht mitgeteilt haben, zum Bau des CTAO beizutragen, sind in Anhang A aufgeführt und werden nach der Gründung des CTAO ERIC durch direkte vertragliche Vereinbarungen mit dem CTAO ERIC umgesetzt.
⁵ Zusätzlich zu den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beiträgen und ausserhalb des Kostenbuchs leisten die folgenden Mitglieder Nachstehendes unentgeltlich in Form einer Sitzlandprämie:
a.
Bundesrepublik Deutschland: Standort des SDMC;
b.
Italienische Republik: Standort der CTAO-Zentrale;
c.
Königreich Spanien: Standort des nördlichen Teleskop-Arrays.
Die wesentlichen Elemente und Bedingungen der Sitzlandprämien sind in Anhang A beschrieben.
² «+XX» sind die verbuchten Beiträge an die CTAO gGmbH als Kosten der Bauplanungsphase gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a.
Art. 18 Rechte und Pflichten der Beobachter
¹ Beobachter haben folgende Rechte:
a.
Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Rates und des Verwaltungs- und Finanzausschusses ohne Stimmrechte;
b.
Recht auf Beteiligung an bestimmten vom Rat festgelegten Tätigkeiten des CTAO ERIC.
² Gründungsbeobachter im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 haben dieselben Rechte und Pflichten wie Beobachter im Sinne von Artikel 18 Absatz 1.
³ Die voraussichtlichen Beiträge der Gründungsbeobachter zum Bau des CTAO sind in Anhang A aufgeführt.
⁴ Jeder Gründungsbeobachter und jeder Beobachter leistet nach Abschluss der Bauphase (Betriebsphase) einen jährlichen Beitrag zum Jahreshaushalt des CTAO ERIC gemäss Anhang C.

Kapitel 4: Bau-, Betriebs- und Finanzierungsgrundsätze

Art. 19 Bauphase
¹ Während der Bauphase wird das CTAO vom CTAO ERIC gemäss der Beschreibung im S&T-Dokument (Anhang A) errichtet und in Betrieb genommen. Das CTAO ERIC kann auch frühzeitige wissenschaftliche Tätigkeiten unter Verwendung der eingesetzten Ausrüstung des CTAO durchführen. Die Bauphase endet zu dem vom Rat gemäss Artikel 25 Absatz 12 Buchstabe f festgelegten Zeitpunkt.
² Der Rat überprüft mindestens einmal im Jahr die tatsächlichen und die geschätzten Baukosten. Stellt der Rat zu irgendeinem Zeitpunkt aus irgendeinem Grund fest, dass die Fertigstellung des CTAO gefährdet ist, so beschliesst der Rat auf Vorschlag des Generaldirektors entsprechende Abhilfemassnahmen.
Art. 20 Ausbau des Observatoriums
Es wird erwartet, dass Beiträge zum CTAO ERIC von Mitgliedern, Beobachtern, strategischen Partnern oder Dritten, die über die in Artikel 17 genannten Beiträge hinausgehen, für den Ausbau des CTAO gemäss dem S&T-Dokument ermittelt werden.
Art. 21 Baukosten
¹ Die geschätzten Baukosten sind in einem Kostenbuch des CTAO mit Datum vom 22. Juni 2021 zu gesamtkostendeckenden Preisen des Jahres 2021 festgehalten. Das Kostenbuch dient als Grundlage für die Bar- und Sacheinlagen der Mitglieder.
Die Baukosten bis zur Fertigstellung des CTAO dürfen:
351 319 000 EUR zu Preisen des Jahres 2021 nicht übersteigen.
Der Rat kann einstimmig eine Änderung dieser Kosten genehmigen (Artikel 25 Absatz 12 Buchstabe a).
² Die Baukosten entsprechen der Summe aus:
a.
den verbuchten Beiträgen der Anteilseigner an die CTAO gGmbH (im Folgenden «Kosten der Bauplanungsphase»);
b.
den Gesamtausgaben des CTAO ERIC während der Bauphase;
c.
dem im Kostenbuch ausgewiesenen Gesamtwert aller als Sacheinlagen eingesetzten Ausrüstungsgegenstände.
³ Die Beiträge zu den Baukosten können von den Mitgliedern, strategischen Partnern und Beobachtern in Form von Bar- oder Sacheinlagen geleistet werden, wie in den Prinzipien für Sacheinlagen an das CTAO ERIC (Anhang B) beschrieben. Der Rat beschliesst über die Zuweisung von Sacheinlagen (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe e).
⁴ In der Regel erbringen die Mitglieder Sacheinlagen an das CTAO ERIC. Die Mitglieder können das CTAO ERIC ersuchen, die hierfür erforderlichen Mittel in ihrem Namen weiterzuleiten (zweckbestimmte Barmittel). In diesem Fall stellt das Mitglied dem CTAO ERIC die erforderlichen Mittel rechtzeitig zur Verfügung.
⁵ Bareinlagen an das CTAO ERIC werden von den Mitgliedern gemäss speziell vereinbarten Zahlungsprofilen geleistet. Die Zahlungsprofile sollten so weit wie möglich mit dem Ausgabenprofil des CTAO ERIC übereinstimmen. Die Tabelle mit den geschätzten jährlichen Ausgaben während der Bauphase ist im Kostenbuch enthalten.
Art. 22 Betrieb und Betriebskosten
¹ Nach Abschluss des Baus des CTAO betreibt das CTAO ERIC das Observatorium und führt ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm für seine weitere nachhaltige Entwicklung durch.
² Der Betrieb des CTAO wird aus dem Jahreshaushalt des CTAO ERIC finanziert.
³ Die Beiträge der Mitglieder zum Jahreshaushalt des CTAO ERIC werden nach dem Schema in Anhang C aufgeteilt.
Art. 23 Stilllegung und Stilllegungskosten
¹ Die Stilllegung des CTAO wird zu gegebener Zeit vom Rat gemäss Artikel 25 Absatz 12 Buchstabe g beschlossen.
² Vor dem Ende der Bauphase und während der Betriebsphase führt der Rat eine aktuelle Schätzung der Kosten und des Zeitaufwands für die Stilllegung des CTAO.
³ Die Kosten für die Stilllegung werden gemäss einer vom Rat verabschiedeten Politik auf die Mitglieder aufgeteilt.
⁴ Tritt ein Mitglied vor dem Beschluss des Rates zur Stilllegung des CTAO aus dem CTAO ERIC aus, so überweist es einen angemessenen Betrag an das CTAO ERIC, der seinem theoretischen Anteil an den Stilllegungskosten am Tag seines Austritts aus dem CTAO ERIC entspricht.

Kapitel 5: Leitungsstruktur

Art. 24 Organe des CTAO ERIC
Die Organe des CTAO ERIC sind der Rat, der Generaldirektor, der Verwaltungs- und Finanzausschuss und der Wissenschaftlich-Technische Beirat.
Art. 25 Rat
¹ Der Rat bildet das Lenkungsorgan des CTAO ERIC. Er besteht aus bis zu zwei offiziellen Vertretern (Delegierten) jedes Mitglieds und Beobachters des CTAO ERIC. Die Delegierten können von bis zu zwei Sachverständigen unterstützt werden.
² Die Delegierten im Rat werden nach von jedem Mitgliedstaat festgelegten Grundsätzen ernannt und abberufen. Jedes Mitglied unterrichtet den Vorsitzenden des Rates unverzüglich schriftlich über jede Ernennung oder Abberufung seiner Delegierten im Rat.
³ Während der Bauphase werden mehrere unteilbare Stimmen im Rat den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrer Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Baukosten gemäss Anhang A zugeteilt.
⁴ Während der Betriebsphase wird diese Zuteilung jeder unteilbaren Anzahl von Stimmen vom Rat gemäss Anhang C überprüft. Der Beschluss über die Änderung der Zuteilung der Stimmen wird vom Rat gefasst (Artikel 25 Absatz 12 Buchstabe h).
⁵ Der Rat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und ist im Einklang mit dieser Satzung für die Gesamtleitung des CTAO ERIC und die Aufsicht darüber zuständig. Der Rat kann dem Generaldirektor Weisungen erteilen.
⁶ Die Sitzungen des Rates werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung des Rates kann vom Vorsitzenden auch auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern einberufen werden.
⁷ Der Rat wählt unter den Delegierten der Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in dessen Abwesenheit oder im Fall eines Interessenkonflikts. Mit ihrer Wahl werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende neutral und unabhängig (supra partes) und verlassen ihre Delegation. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden für eine Amtszeit von höchstens zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zweimal zulässig.
⁸ Der Rat legt seine Geschäftsordnung gemäss den Bestimmungen dieser Satzung fest.
⁹ Der Rat kann bei Bedarf Ausschüsse zur Erfüllung der Aufgaben des CTAO ERIC einsetzen. Der Rat definiert das Mandat dieser Ausschüsse.
¹⁰ Bestimmte leitende Mitarbeiter, wie vom Rat festgelegt, werden vom Rat in Absprache mit dem Generaldirektor ernannt.
¹¹ Der Rat sollte bei der Abstimmung nach folgenden Grundsätzen verfahren:
a.
«Einfache Mehrheit» bedeutet eine Mehrheit von über 50 % der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder bei höchstens 50 % Gegenstimmen der Mitglieder.
b.
«Qualifizierte Mehrheit» bedeutet eine Mehrheit von mindestens 67 % der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder bei höchstens 50 % Gegenstimmen der Mitglieder.
c.
«Einstimmigkeit» bedeutet mindestens 90 % der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder und keine Gegenstimmen.
d.
Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn Delegierte von mindestens 67 % aller Mitglieder vertreten sind.
Stimmenthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.
¹² Die folgenden Angelegenheiten bedürfen der einstimmigen Zustimmung des Rates:
a.
Erhöhung der Baukosten bis zum Abschluss der Konfiguration der Bauphase gemäss Artikel 21 Absatz 1;
b.
Änderungen der Beiträge zu den Baukosten;
c.
Vorschläge zu Änderungen dieser Satzung und ihrer Anhänge oder des Kostenbuchs;
d.
Zulassung und Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus, einschliesslich Verlängerungen des Beobachterstatus;
e.
Genehmigung von Abkommen über die Gründung einer strategischen Partnerschaft (Artikel 15 Absatz 1);
f.
Beschluss über das Ende der Bauphase und den Beginn der Betriebsphase (Artikel 19 Absatz 1);
g.
Beschluss über die Stilllegung des CTAO und Verabschiedung der Politik für die Aufteilung der Stilllegungskosten (Artikel 23 Absätze 1 und 3);
h.
Änderung der Zuteilung von Stimmen (Artikel 25 Absatz 4);
i.
Annahme der Beschaffungspolitik des CTAO ERIC (Artikel 8 Absatz 1).
Für alle Änderungen der Satzung gelten die Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 3 und des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 in der durch den Rat am 2. Dezember 2013 geänderten Fassung (Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 des Rates).
¹³ Beschlüsse über folgende Belange erfordern die qualifizierte Mehrheit der Stimmen:
a.
Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden;
b.
Ernennung, Aussetzung des Mandats oder Abberufung des Generaldirektors gemäss Artikel 26;
c.
mittelfristiges wissenschaftliches Programm (fünf Jahre);
d.
Jahreshaushalte, Fünfjahreshaushaltspläne und mittelfristige Haushaltsvoranschläge;
e.
Verteilung von Sacheinlagen;
f.
Annahme des jährlichen Finanzberichts;
g.
Finanzordnung des CTAO ERIC (einschliesslich des Mandats und der Geschäftsordnung des Verwaltungs- und Finanzausschusses [VFA]);
h.
Auflösung des CTAO ERIC;
i.
Mandat und Geschäftsordnung des Wissenschaftlich-Technischen Beirats (STAC);
j.
Zugangspolitik (Artikel 3 Absatz 2);
k.
Politik der wissenschaftlichen Bewertung (Artikel 4);
l.
Verbreitungspolitik (Artikel 5 Absatz 3);
m.
Politik der Rechte des geistigen Eigentums (Artikel 6 Absatz 2);
n.
Politik für strategische Partnerschaften (Artikel 15 Absatz 8);
o.
Umgang mit Daten (Artikel 33 Absatz 2);
p.
Politik in Bezug auf Vereinbarungen mit Dritten (Artikel 34);
q.
Mandat und Geschäftsordnung aller weiteren vom Rat eingesetzten Ausschüsse (Artikel 25 Absatz 9).
¹⁴ Für alle anderen Beschlüsse des Rates ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
Art. 26 Generaldirektor
¹ Der Rat ernennt den Generaldirektor des CTAO ERIC nach einem vom Rat festgelegten Verfahren. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt höchstens fünf Jahre. Eine Verlängerung ist möglich. Die wesentlichen Bestandteile des Arbeitsvertrags bedürfen der Zustimmung des Rates.
² Der Generaldirektor ist gegenüber dem Rat rechenschaftspflichtig und ist der gesetzliche Vertreter des CTAO ERIC. Er nimmt die Leitung des Tagesgeschäfts des CTAO ERIC mit gebührender Sorgfalt und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Satzung, den Weisungen und Entschliessungen des Rates sowie den geltenden gesetzlichen Bestimmungen wahr.
³ Der Generaldirektor ist befugt, Transaktionen bis zu einem Wert zu genehmigen, der in der Finanzordnung festgelegt wird. Transaktionen, die diesen Wert übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Verwaltungs- und Finanzausschusses.
⁴ Der Generaldirektor unterrichtet den Rat regelmässig über seine Beschlüsse in strategischen, technischen, wissenschaftlichen, rechtlichen, haushaltspolitischen und administrativen Angelegenheiten. Der Generaldirektor legt dem Rat einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor.
⁵ Der Generaldirektor bereitet die vom Rat und von den Ausschüssen zu fassenden Beschlüsse vor.
⁶ Bei Vakanz des Amts des Generaldirektors kann der Rat eine Person ernennen, deren Befugnisse und Zuständigkeiten er bestimmt, um die Stelle des Generaldirektors einzunehmen.
Art. 27 Verwaltungs- und Finanzausschuss
¹ Es wird ein Verwaltungs- und Finanzausschuss (VFA) eingesetzt, der aus bis zu zwei von jedem Mitglied ernannten Delegierten besteht. Der Vorsitzende des VFA wird vom Rat ernannt und ist neutral und unabhängig (supra partes). Der Ausschuss berät den Rat in administrativen, rechtlichen und finanziellen Fragen.
² Der VFA genehmigt Transaktionen, die über dem in der Finanzordnung festgelegten Wert für die Befugnisse des Generaldirektors (Artikel 26 Absatz 3) liegen.
³ Das Mandat und die Geschäftsordnung dieses Ausschusses werden vom Rat verabschiedet und sind Bestandteil der Finanzordnung (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe g).
⁴ Der Generaldirektor unterbreitet dem VFA die in der Finanzordnung vorgesehenen Haushaltsunterlagen, die geprüft und anschliessend mit den Bemerkungen und Empfehlungen des VFA dem Rat vorgelegt werden.
Art. 28 Wissenschaftlich-Technischer Beirat
¹ Es wird ein Wissenschaftlich-Technischer Beirat (STAC) eingesetzt. Dieser Beirat besteht aus herausragenden Wissenschaftlern, die nicht beim CTAO ERIC beschäftigt oder sonst unmittelbar mit ihm verbunden sind. Er berät den Rat in wissenschaftlichen und technischen Angelegenheiten und anderen für das CTAO ERIC wichtigen Fragen.
² Die Mitglieder des STAC werden gemäss der Geschäftsordnung vom Rat ernannt. Der Rat bemüht sich um einen vielfältigen STAC, der ein ausgewogenes Verhältnis von wissenschaftlichem und technischem Fachwissen aufweist und die breite Beteiligung am CTA-Projekt widerspiegelt.
³ Der Vorsitz des STAC wird vom Rat ernannt.
⁴ Das Mandat und die Geschäftsordnung des STAC werden vom Rat angenommen (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe i).

Kapitel 6: Finanzielle Angelegenheiten

Art. 29 Ressourcen
¹ Die Ressourcen des CTAO ERIC setzen sich wie folgt zusammen:
a.
Beiträge der Mitglieder (Artikel 13), der Beobachter (Artikel 14), der strategischen Partner (Artikel 15), von Dritten (Artikel 34) und von sonstigen Nutzern (Artikel 3 Absatz 5);
b.
Sitzlandprämien;
c.
andere Ressourcen innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen, die vom Rat genehmigt wurden.
² Die Ressourcen des CTAO ERIC dürfen nur für die in der Satzung beschriebenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des CTAO ERIC erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus den Ressourcen des CTAO ERIC.
Art. 30 Haushaltsjahr
¹ Das Haushaltsjahr des CTAO ERIC beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.
² Beim ersten Haushaltsjahr handelt es sich um ein kurzes Haushaltsjahr, das mit dem Tag des Inkrafttretens des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Gründung des CTAO ERIC beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet.
Art. 31 Rechnungs- und Finanzprüfung
¹ Der Rat ernennt externe Rechnungsprüfer für einen Zeitraum von vier Jahren mit möglicher Wiederernennung. Die Rechnungsprüfer prüfen den Jahresabschluss des CTAO ERIC und nehmen die in der Finanzordnung festgelegten Aufgaben wahr.
² Der Generaldirektor lässt den Rechnungsprüfern die Informationen und Unterstützung zukommen, die für die Pflichterfüllung erforderlich sind.
³ Dem Jahresabschluss des CTAO ERIC wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des Haushaltsjahres beigefügt.
⁴ In der Finanzregelung werden alle sonstigen Regelungen in Bezug auf den Haushalt des CTAO ERIC, die Rechnungslegungsstandards und die Finanzen, einschliesslich der Vorschriften für die Aufstellung, Vorlage, Rechnungsprüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen, sowie ein Verfahren für die Genehmigung von Transaktionen festgelegt, die über den für die Befugnisse des Generaldirektors festgelegten Wert hinausgehen (Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2).
Art. 32 Befreiungen von Steuern und Verbrauchsteuern
¹ Mehrwertsteuerbefreiungen gemäss Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates und gemäss den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates beschränken sich auf den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen durch das CTAO ERIC und seine Mitglieder im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), die für die offizielle und ausschliessliche Verwendung durch das CTAO ERIC bestimmt sind, sofern diese Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des CTAO ERIC im Einklang mit dessen Auftrag getätigt werden.
² Mehrwertsteuerbefreiungen sind auf Käufe mit einem Wert von über 300 EUR beschränkt.
³ Die Befreiung von der Verbrauchsteuer gemäss Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates) ist auf Käufe durch das CTAO ERIC beschränkt, die für den offiziellen und ausschliesslichen Gebrauch durch das CTAO ERIC bestimmt sind, sofern der Kauf ausschliesslich für die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten des CTAO ERIC im Rahmen seiner Tätigkeit erfolgt und der Wert des Kaufs 300 EUR übersteigt.
⁴ Käufe durch das Personal des CTAO ERIC fallen nicht unter diese Befreiungen.

Kapitel 7: Weitere Strategien

Art. 33 Umgang mit Daten
¹ Im Allgemeinen werden die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs gefördert.
² Das CTAO ERIC legt eine eigene Politik zum Umgang mit Daten fest, die auf den FAIR-Grundsätzen der Auffindbarkeit (findability), Zugänglichkeit (accessibility), Interoperabilität (interoperability) und Wiederverwendbarkeit (reusability) (Artikel 25 Buchstabe 13 Buchstabe o) beruht.
³ Daten, die im Zuge der Nutzung des CTAO erhoben werden, sind Eigentum des CTAO ERIC. Das CTAO ERIC verarbeitet die Rohdaten und veröffentlicht Daten in einer für die Nutzeranalyse geeigneten Form (CTAO-Datenprodukte).
⁴ Der Zugang zu den CTAO-Datenprodukten ist offen, uneingeschränkt und kostenfrei. Der Rat kann einen begrenzten Zeitraum festlegen, in dem einem Nutzer ausschliesslicher Zugang zu den CTAO-Datenprodukten gewährt werden kann, die sich aus der diesem Nutzer zugewiesenen Beobachtungszeit ergeben (Eigentümerfrist).
⁵ Das CTAO ERIC stellt den Nutzern Leitlinien zur Verfügung, damit gewährleistet ist, dass bei Forschungsarbeiten, bei denen über das CTAO ERIC zugänglich gemachtes Material verwendet wird, die Rechte der Datenbesitzer und die Privatsphäre von Personen geachtet werden.
⁶ Das CTAO ERIC stellt sicher, dass die Nutzer den Zugangsbedingungen zustimmen und dass für die interne Speicherung und Verarbeitung geschützter Informationen und Daten geeignete Sicherheitsvorkehrungen bestehen.
⁷ Das CTAO ERIC legt Vorkehrungen für die Untersuchung mutmasslicher Verletzungen der Sicherheit und der Vertraulichkeit von Forschungsdaten fest.
Art. 34 Politik in Bezug auf Vereinbarungen mit Dritten
¹ Der Rat legt gemäss Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe p eine allgemeine Politik in Bezug auf die Bedingungen fest, unter denen das CTAO ERIC mit juristischen Personen Vereinbarungen schliessen kann. In den Vereinbarungen werden sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt.
² Dritte, die sich verpflichten, vor der Gründung des CTAO ERIC eine Vereinbarung mit dem CTAO ERIC zu schliessen und zum Bau des CTAO beizutragen, können ihren Beitrag in Anhang A aufnehmen lassen.
³ Dritte haben keine Stimmrechte im Rat.

Kapitel 8: Berichterstattung an die Kommission

Art. 35 Berichterstattung an die Kommission
¹ Das CTAO ERIC erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der die wissenschaftlichen, operativen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkeiten enthält. Dieser Bericht muss vom Rat genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.
² Das CTAO ERIC setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgaben des CTAO ERIC ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Anforderungen einschränken könnte.

Kapitel 9: Anwendbares Recht, Vorrechte und Befreiungen, Streitigkeiten, Gründungsbestimmungen

Art. 36 Anwendbares Recht, Vorrechte und Befreiungen
¹ Die Gründung und interne Arbeitsweise des CTAO ERIC unterliegen
a.
dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC);
b.
dem Recht des Staates, in dem das CTAO ERIC seinen satzungsmässigen Sitz hat, und dem Recht der Staaten und Gebiete, in denen das CTAO ERIC seine zusätzlichen Betriebsstätten hat, in Angelegenheiten, die nicht oder nur teilweise durch die unter Buchstabe a genannten Rechtsakte geregelt sind;
c.
dieser Satzung und ihren Durchführungsvorschriften.
² Diese Satzung ist nicht als Verzicht auf Vorrechte oder Befreiungen auszulegen, die der ESO durch ihre Gründungsdokumente oder das Völkerrecht gewährt werden. Dies gilt unbeschadet der Bestimmung des Artikels 37 dieser Satzung.
Art. 37 Streitigkeiten
¹ Für die das CTAO ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem CTAO ERIC und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Europäische Union eine Partei ist, ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
² Für Streitigkeiten zwischen dem CTAO ERIC und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, die nicht unter das Recht der Europäischen Union fallen, bestimmt das Recht des Landes, in dem das CTAO ERIC seinen satzungsmässigen Sitz hat, die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.
Art. 38 Verfügbarkeit der Satzung
Die Satzung ist auf der Website des CTAO ERIC und an dessen satzungsgemässen Sitz öffentlich zugänglich.
Art. 39 Gründungsbestimmungen
¹ Die Italienische Republik beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über die Gründung des CTAO ERIC, eine konstituierende Sitzung des Rates ein.
² Die Italienische Republik benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Sitzung im Namen des CTAO ERIC unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer von der Italienischen Republik ordnungsgemäss ermächtigten Person unternommen.

Kapitel 10: Betriebsstätten und Arbeitssprache

Art. 40 Betriebsstätten und Arbeitssprache
¹ Das CTAO ERIC verfügt über drei zusätzliche Betriebsstätten: das Science Data Management Center (SDMC) in Zeuthen (Deutschland), das nördliche Teleskop-Array am Observatorio del Roque de Los Muchachos in La Palma (Spanien) und das südliche Teleskop-Array am Observatorium La Silla Paranal in Chile.
² Die Arbeitssprache des CTAO ERIC ist Englisch.

Kapitel 11: Anhänge

Art. 41 Anhänge
Die vorliegende Satzung umfasst die folgenden Anhänge:
A.
Beiträge zu den Baukosten, Sitzlandprämien und Stimmrechte während der Bauphase;
B.
Prinzipien für Sacheinlagen für das CTAO ERIC;
C.
Regelung für die Aufteilung der Beiträge zum Jahreshaushalt des CTAO ERIC nach Abschluss der Bauarbeiten (Artikel 22 der Satzung des CTAO ERIC);
D.
Mitglieder, Beobachter und vertretende Rechtsträger, strategische Partner und Dritte.

Anhang A

Beiträge zu den Baukosten, Sitzlandprämien und Stimmrechte während der Bauphase

Tabelle 1
Beiträge zu den Baukosten des CTAO (Mio. EUR)

Mitglied /
Beobachter /
Strategische Partner /
Dritter

Bauphase

Bauplanungsphase

Gesamtbetrag

Materialien
und Dienstleistungen (M&S)

VZÄ

Sonstige Beiträge
(nicht in Geldform)

Direkte Bareinlagen  

Insgesamt

Beitrag zur gGmbH

Beitrag zu den Baukosten

Australien

    1,340

  0,108

  0

  0,450

    1,898

  0,219

    2,117

Österreich

    1,695

  0,080

  0

  0,600

    2,375

  0,625

    3,000

Tschechische Republik

    0,734

  1,775

  0

  2,500

    5,009

  1,696

    6,705

Frankreich

  26,196

14,000

  0

18,280

  58,476

  1,609

  60,085

Deutschland

  36,926

24,680

  0

26,718

  88,324

  8,440

  96,764

Italien

  26,010

12,560

  0

26,000

  64,570

  4,681

  69,251

Japan

  19,200

  3,950

  5,850

  3,400

  32,400

  0,375

  32,775

Polen

    9,143

  1,339

  0

  6,096

  16,578

  0

  16,578

Slowenien

    0,080

  0,077

  0

  0,350

    0,507

  0,209

    0,716

Spanien

  21,397

  9,814

14,932

  1,000

  47,143

  1,350

  48,493

Schweiz

    1,550

  5,082

  0

  0,620

    7,252

  0,440

    7,692

Insgesamt

144,271

73,465

20,782

86,014

324,532

19,644

344,176

Anmerkungen

Italien:

Der M&S-Beitrag von 26,01 Mio. EUR und der VZÄ-Beitrag von 12,56 Mio. EUR dienen der Deckung der folgenden Posten im Kostenbuch: P07.4.1 (85 %), P07.3.1 (7 %), P07.2.1 (4 %), P08.5.1, P08.6.1, P06.11.4, P02.5, O02.2.4 (verbleibende Beträge).

Schweiz:

voraussichtliche Beiträge (siehe Artikel 18 Absatz 3 der Satzung).

Tabelle 1a
Sonstige erwartete Beiträge zu den Baukosten des CTAO (Mio. EUR) von Partnern, die dem ERIC nach dessen Gründung möglicherweise beitreten

Mitglied /
Beobachter /
Strategische Partner /
Dritter

Bauphase

Bauplanungsphase

Gesamtbetrag

Materialien
und Dienstleistungen (M&S)

VZÄ

Sonstige Beiträge
(nicht in Geldform)

Direkte Bareinlagen  

Insgesamt

Beitrag zur gGmbH

Beitrag zu den Baukosten

Vereinigtes Königreich

1,900

0,460

0

1,000

3,360

1,148

4,508

Niederlande

1,004

1,631

0

0

2,635

0

2,635

Insgesamt

2,904

2,091

0

1,000

5,995

1,148

7,143

Anmerkungen

Die Beiträge für die Bauplanungsphase wurden bereits an die CTAO gGmbH gezahlt. Die übrigen Beiträge müssen noch bestätigt werden.

Tabelle 2
Indikatives Profil der jährlichen Beiträge zu den Kosten für den Bau des CTAO in Form von Bareinlagen

Mitglied / Beobachter /
Strategischer Partner /
Dritter

2020–2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

Insgesamt

Australien

0

0,450

0

0

0

0

0

0

0,450

Österreich

0,225

0,075

0,050

0,050

0,050

0,050

0,050

0,050

0,600

Tschechische Republik

0

0,500

0,500

0,500

0,500

0,500

0

0

2,500

Frankreich

3,400

0,400

3,170

3,170

4,070

4,070

0

0

18,280

Deutschland

4,400

10,500

7,238

0,176

0,004

4,400

0

0

26,718

Italien

0

7,600

7,600

3,600

3,600

3,600

0

0

26,000

Japan

0

0,200

0,400

0,400

0,600

0,600

0,600

0,600

3,400

Polen

0

0,488

0,427

2,072

2,926

0,183

0

0

6,096

Slowenien

0

0,070

0,070

0,070

0,070

0,070

0

0

0,350

Spanien

0

0,200

0,200

0,200

0,200

0,200

0

0

1,000

Schweiz

0

0,120

0,120

0,380

0

0

0

0

0,620

Insgesamt

Anmerkungen

Australien:

Der Betrag von 450 000 EUR ist die Summe der bis 2021 an die CTAO GmbH geleisteten Bareinlagen. Ab Ende 2021 stehen neue Mittel für weitere vier bis fünf Jahre zur Verfügung, und es werden zusätzliche Bareinlagen in Betracht gezogen.

Frankreich:

In den Jahren 2020 und 2021 rechnete Frankreich mit einer Zahlung in Höhe von 3,4 Mio. EUR für den Bau des Südgeländes.

Deutschland:

In den Jahren 2020 und 2021 haben die deutschen Partner DESY und MPG einen Beitrag zu den Baukosten für Deutschland in Höhe von 4,4 Mio. EUR vorgestreckt und an die CTAO gGmbH überwiesen, damit mit den grundlegenden Bauarbeiten auf dem Südgelände begonnen werden konnte. Die vorgestreckten Mittel werden 2023 erstattet. Daher beläuft sich der deutsche Beitrag im Jahr 2023 auf 11,358 Mio. EUR – 4,4 = 7,238.

Italien:

In diesem Profil wird davon ausgegangen, dass vor 2024 keine Sacheinlagen initiiert werden und dass die Leistung des letzten Teils der Sacheinlage im sechsten und siebten Jahr möglich ist.

Japan:

Die Beiträge in den Jahren 2027 und 2028 sind als Betriebsbeiträge gedacht.

Tabelle 2a
Indikatives Profil der jährlichen Beiträge zu den Baukosten des CTAO in Form von Bareinlagen von Partnern, die dem ERIC nach dessen Gründung möglicherweise beitreten

Mitglied / Beobachter /
Strategischer Partner /
Dritter

2020–2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

Insgesamt

Vereinigtes Königreich

0

0,200

0,200

0,200

0,200

0,200

0

0

1,000

Niederlande

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Insgesamt

0

0,200

0,200

0,200

0,200

0,200

0

0

1,000

Tabelle 3
Wesentliche Elemente und Bedingungen der Sitzlandprämien

Sitzland

Sitzlandprämie

Bedingungen

Italien

4 300 000,00 EUR

vor Abzügen im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Standorts für die Zentrale der gGmbH

Bereitstellung des Standorts für die Zentrale des CTAO ERIC, wo folgende Funktionen angesiedelt sind:

Lenkung und Politik: Lenkung des Observatoriums durch den Aktionärsrat, unterstützt durch geeignete administrative, wissenschaftliche und technische Ausschüsse;
Geschäftsführung und Verwaltung: allgemeine Leitung und Verwaltung des CTAO, einschliesslich Rechnungsführung, Auftragsvergabe, Controlling, Personalverwaltung, Rechtsabteilung und internationale Beziehungen;
Wissenschaftsmanagement: Zuständigkeit für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (Announcements of Opportunity) für die Zuweisung von Beobachtungszeit und die Erstellung des langfristigen Zeitplans; wissenschaftliche Tier‑2-Tätigkeiten;
Zentrale technische Massnahmen: zentrale Unterstützung, Koordinierung und Überwachung des Array-Betriebs, z. B. in Bezug auf Betriebsverfahren, Instandhaltung, Dokumentation und Sicherheit; IT-Dienstleistungen für die Zentrale; Entwicklung von Instrumenten zur Verbesserung der Effizienz von Betrieb und Instandhaltung;
Öffentlichkeitsarbeit: Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, in der breiten Öffentlichkeit, bei Meinungsbildnern sowie Schülern und Studierenden über das CTA aufzuklären und dessen Bekanntheitsgrad zu erhöhen; Koordinierung der lokalen Öffentlichkeitsarbeit in den Sitzländern.

Voraussetzung für die Freigabe des verbleibenden Teils der Sitzlandprämie ist ein vom Rat des CTAO ERIC gebilligtes verbindliches Dokument (ein Teil davon wurde bereits für die Bereitstellung des Standorts für die Zentrale der CTAO gGmbH gewährt).

Die Zentrale wird voraussichtlich Sitz des Generaldirektors und von zwei der Tier-1-Direktoren³ (Betrieb und Verwaltung) sein.

Deutschland

6 750 000,00 EUR, davon:

Anteil an den Baukosten für den CTAO-Bereich: 6 000 000,00 EUR

Standort des Science Data Management Center (SDMC) des CTAO ERIC, wo folgenden Funktionen angesiedelt sind:

Tätigkeiten im Bereich Wissenschaftsmanagement: Vorbereitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Unterstützung bei der Ausarbeitung und Bewertung von Vorschlägen sowie Ausarbeitung des Zeitplans für die langfristige Beobachtung zur Genehmigung durch den Generaldirektor und zur Veröffentlichung durch die Zentrale;
Softwarewartung: Wartung, Aktualisierung, Qualitätskontrolle und Freigabemanagement von Software für Datenpipelines, Datenverbreitung, Datenarchivierung und Beobachterzugang;
Datenverwaltung: Verwaltung des Datenflusses und des Betriebs von Datenpipelines in den Rechenzentren; Datenkalibrierung; Verwaltung von Simulationen zur Bereitstellung von Instrumentenreaktionsfunktionen; Überwachung der Datenqualität.
Datendienste des Observatoriums: Betrieb des CTA-Datenarchivs, das Zugang zu Daten, zu Instrumentenreaktionsfunktionen und zu Nutzersoftware bietet;
Unterstützung und Schulung der Nutzer: beispielsweise durch Handbücher, häufig gestellte Fragen, ein Helpdesk und über Schulen.

Voraussetzung für die Freigabe des verbleibenden Teils der Sitzlandprämie ist ein vom Rat des CTAO ERIC gebilligtes verbindliches Dokument (ein Teil davon wurde bereits für die Bereitstellung des Standorts für die Zentrale der CTAO gGmbH gewährt).

Das SDMC wird voraussichtlich Sitz eines der Tier‑1-Direktoren⁴ (Wissenschaftsmanagement) sein.

Spanien

30 000 000,00 EUR,

berechnet als Prozentsatz der vorhandenen gemeinsamen Infrastruktur und Dienste im ORM, die dem CTAO zur Verfügung stehen

Bereitstellung des Standorts für das nördliche Teleskop-Array des CTAO ERIC am ORM für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme:

4 grosse Teleskope (23 m);
bis zu 15 mittlere Teleskope (12 m);
Dienstgebäude;
Verbindungsstrassen zwischen den verschiedenen Teleskopen;
Netz von Leitungsrohren und entsprechender Verkabelung und Glasfaseroptik zur Stromversorgung und Bereitstellung von Datenverbindung zu allen Teleskopen sowie alle für die Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlichen Ausrüstungen.

Folgendes wird bereitgestellt:

gemeinsame Infrastruktur: Strasse, Kommunikation und Stromverteilung bis zum Service-Anschlusspunkt;
gemeinsame Dienste:
– kostenfreier Zugang zur IAC-Datenverbindung zum europäischen Datennetz;
– Zugang zum Wohnheim und zur Kantine.

Voraussetzung für die Freigabe des verbleibenden Teils der Sitzlandprämie ist ein vom Rat des CTAO ERIC gebilligtes verbindliches Dokument.

Tabelle 4
Stimmrechte der Mitglieder während der Bauphase
Die Stimmrechte werden den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren Verpflichtungen zur Leistung von Beiträgen zu den Baukosten und ihren Beiträgen zur gGmbH vor der Gründung des CTAO ERIC (Bauplanungsphase) zugeteilt.
Die Stimmrechte werden in Tausendstel ausgedrückt. Da der Beitrag der ESO nicht auf die gleiche Weise bewertet werden kann wie die Beiträge der Mitgliedsländer, wurde vereinbart, dass die ESO 80 Tausendstel der Stimmrechte erhält.
Die folgende Tabelle zeigt die Stimmrechte der einzelnen Mitglieder auf der Grundlage der in Tabelle 1 aufgeführten Beiträge.

Mitglied

Beitrag zu den Baukosten
(Mio. EUR)

Stimmrechte

Österreich

3,000

9

Tschechische Republik

6,705

20

Frankreich

60,085

183

Deutschland

96,764

295

Italien

69,251

211

Polen

16,578

51

Slowenien

0,716

3

Spanien

48,493

148

ESO

80

Insgesamt

301,592

1000

³ Eine Tier-1-Direktion ist eine Organisationseinheit mit definiertem Umfang und definierter Satzung; die Einheit wird von einem Direktor verwaltet. Die Tier‑1-Direktoren sind direkt dem Generaldirektor des ERIC (Tier‑0) unterstellt, der die oberste Exekutivgewalt für die Beschlussfassung über das Observatorium und für die Umsetzung von Beschlüssen des Rates in allen Angelegenheiten innehat. Der Tier‑1-Direktor ist für die Umsetzung der Richtlinien des Generaldirektors in Bezug auf den Umfang und die Satzung seiner Direktion zuständig.
⁴ Siehe Fussnote oben.

Anhang B

Prinzipien für Sacheinlagen für das CTAO ERIC

I.

Sacheinlagen

1.  Mitglieder, strategische Partner, Beobachter und Dritte können Beiträge zu den Kosten für den Bau des CTAO in Form von Sacheinlagen erbringen (Artikel 17 Absatz 3 der Satzung des CTAO ERIC).
2.  Sacheinlagen sind nicht in Geldform geleistete Beiträge von Mitgliedern, strategischen Partnern, Beobachtern oder Dritten an das CTAO ERIC, die Folgendes umfassen können:
a)
technische Komponenten und entsprechende Unterlagen sowie Personal für die Montage, Prüfung, Installation und/oder den Einbau dieser Komponenten sowie für die technische und wissenschaftliche Überprüfung;
b)
Forschung und Entwicklung (FuE) über die Bauphase hinaus sowie Personal für die Ausführung der FuE-Arbeiten (FuE für den Bau nicht eingeschlossen);
c)
Personal für besondere Aufgaben; oder
d)
sonstige Produkte oder Dienstleistungen, die für das CTAO ERIC relevant sind und vom CTAO ERIC angefordert werden.
3.  Mitglieder, strategische Partner, Beobachter und Dritte benennen einen Rechtsträger (abgebende Stelle), die die Sacheinlage in ihrem Namen erbringt und sich mit den wissenschaftlichen und technischen Aspekten der Sacheinlage befasst.
4.  Alle potenziellen Beiträge zu den Kosten für den Bau des CTAO ERIC in Form von Sacheinlagen sind im Kostenbuch aufgeführt. Potenzielle Sacheinlagen für die Erweiterungsphase des CTAO sowie FuE-Arbeiten werden vom Rat rechtzeitig ermittelt und in einem Addendum zum Kostenbuch sowie in einem Addendum zur wissenschaftlichen und technischen Beschreibung festgelegt.
5.  Der Gesamtwert einer Sacheinlage wird im Kostenbuch festgelegt. Die Werte im Kostenbuch beruhen, wenn nicht anders vereinbart, auf dem in der Satzung und den Anhängen angegebenen Preisniveau. Standardwährung für alle Sacheinlagen ist der Euro. Der Rat setzt interne Bestimmungen über Sacheinlagen um (Rahmen für Sacheinlagen). Jede Sacheinlage ist Gegenstand eines schriftlichen Vertrags zwischen dem CTAO ERIC und der abgebenden Stelle (Vereinbarung über Sacheinlagen), der unter anderem die technische Spezifikation der Sacheinlage sowie den Zeitplan enthält.
6.  Der Rat setzt einen beratenden Ausschuss, den Ausschuss zur Überprüfung der Sacheinlagen (IKRC), ein, der den Rat in Bezug auf Sacheinlagen als Beiträge zu den Baukosten fachkundig berät und die Vorschläge, Vereinbarungen und Verträge bezüglich Sacheinlagen sowie die Umsetzung der Vorschläge bewertet. Der IKRC berät den Rat auch im Falle widersprüchlicher Vorschläge, teilweiser oder vollständiger Rücknahmen, Neuzuweisungen und Abweichungen bei der Leistung von Sacheinlagen, die zu einer Änderung des Werts der Sacheinlage führen könnten.
7.  Hat die Geschäftsführung des CTAO von einem Mitglied, einem strategischen Partner, einem Beobachter, einem Dritten oder einem anerkannten, von ihnen gebildeten Konsortium eine Interessenbekundung für die Bereitstellung eines Postens im Kostenbuch erhalten, überprüft die Geschäftsführung des CTAO die formalen und technischen Spezifikationen des Vorschlags. Im Anschluss an diese Überprüfung bewertet der IKRC den Vorschlag bzw. Vertrag bezüglich Sacheinlagen und spricht eine Empfehlung an den Rat aus. Hat die Geschäftsführung des CTAO mehr als eine Interessenbekundung in Bezug auf denselben Posten im Kostenbuch erhalten, so erteilt der IKRC der Geschäftsführung des CTAO gezielte Ratschläge.
8.  Nach der Leistung der Sacheinlage für das CTAO durch die abgebende Stelle überprüft und bestätigt die Geschäftsführung des CTAO, ob die Sacheinlage dem vereinbarten Lieferumfang gemäss der jeweiligen Vereinbarung über Sacheinlagen entspricht. Der Rat und der IKRC werden von der Geschäftsführung des CTAO über die konforme Lieferung informiert, und der IKRC wird ersucht zu empfehlen, dass dem Mitglied, strategischen Partner, Beobachter oder Dritten der vereinbarte Wert gemäss dem Kostenbuch als Teil seines Gesamtbeitrags zur Bau- bzw. Ausbauphase des CTAO ERIC gutgeschrieben wird.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beitragszahler und dem CTAO bewertet der IKRC die geleistete Sacheinlage und spricht gegenüber dem Rat des CTAO ERIC eine Empfehlung über die weitere Vorgehensweise aus.
9.  Mitglieder, strategische Partner, Beobachter und Dritte tragen die vollen Kosten für ihre jeweiligen Sacheinlagen, einschliesslich etwaiger Wechselkursschwankungen.

II.

Verteilung von Sacheinlagen

1.  Mitglieder, strategische Partner, Beobachter oder Dritte, die daran interessiert sind, Sacheinlagen für den Bau bestimmter Posten des Kostenbuchs zu erbringen, antworten auf eine vom CTAO ERIC veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung für potenzielle Sacheinlagen bzw. reichen den entsprechenden Vorschlag für Sacheinlagen über ihre abgebende Stelle ein. Die Mitglieder werden aufgefordert, ihre Interessen zu bündeln, um alle potenziellen Sacheinlagen abzudecken und Überschneidungen zwischen den Vorschlägen so gering wie möglich zu halten.
2.  Der Rat entscheidet über die Zuweisung von Sacheinlagen an ein bestimmtes Mitglied, einen strategischen Partner, einen Beobachter, einen Dritten oder ein anerkanntes von ihnen gebildetes Konsortium und über den entsprechend gutzuschreibenden Wert gemäss dem Kostenbuch (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe e der Satzung des CTAO ERIC).
3.  Mitglieder, strategische Partner, Beobachter und/oder Dritte können sich zu einem Konsortium zusammenschliessen, um Sacheinlagen für einen bestimmten Posten im Kostenbuch zu erbringen; in diesem Fall wird der entsprechende Vorschlag für Sacheinlagen von allen Mitgliedern des Konsortiums gemeinsam eingereicht. In dem Vorschlag wird eine abgebende Stelle als federführende abgebende Stelle benannt. Der Vorschlag enthält auch die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten abgebenden Stellen.

III.

Vereinbarung über Sacheinlagen

1.  Die Vereinbarung über Sacheinlagen beruht auf einem Muster für Vereinbarungen über Sacheinlagen, das vom Rat mit qualifizierter Mehrheit gebilligt wurde. Die Einzelheiten der Vereinbarung über Sacheinlagen sind für die jeweilige Sacheinlage zwischen dem CTAO und der abgebenden Stelle auszuhandeln.
2.  Die Vereinbarung über Sacheinlagen enthält Bestimmungen, durch die sichergestellt wird, dass das CTAO ERIC den technischen und programmatischen Fortschritt der jeweiligen Sacheinlage überwachen kann und regelmässig im Voraus festgelegte einschlägige Informationen und Daten erhält. Dazu gehören Fortschrittsberichte, regelmässige Sitzungen und Besuche des Personals des CTAO ERIC zu Überwachungs- und Qualitätssicherungszwecken.

Anhang C

Regelung für die Aufteilung der Beiträge zum Jahreshaushalt des CTAO ERIC nach Abschluss der Bauarbeiten (Artikel 22 der Satzung des CTAO ERIC)

Begriffsbestimmungen

Mitglied

Jedes Mitglied, jeder Beobachter und jeder strategische Partner, unabhängig von seiner Rolle im ERIC

Beiträge zu den Baukosten

Summe aus «direkten Bareinlagen», «sonstigen Beiträgen (nicht in Geldform)», «Beiträgen für die Bauplanungsphase» (an die CTAO gGmbH), «M&S» und «VZÄ», wie in Artikel 17 Absatz 3 und Anhang A der Satzung aufgeführt

Tatsächliche Bareinlagen

Summe aus den tatsächlich zugesagten «direkten Bareinlagen» und «sonstigen Beiträgen (nicht in Geldform)» sowie den «Beiträgen für die Bauplanungsphase» jedes Mitglieds an die CTAO gGmbH

Nominale Bareinlagen

Von den Mitgliedern erwartete nominale Bareinlagen Für den «M&S»-Beitrag eines Mitglieds wird eine Gesamtbareinlage in Höhe eines Baranteils (Barleistung/(Barleistung + M&S)) von 40 % erwartet, zusätzlich zu einem Beitrag für die Bauplanungsphase an die CTAO gGmbH, der proportional zum relativen «M&S»-Beitrag eines Mitglieds zum CTAO ERIC ist.

I.

Der Betrieb des CTAO ERIC wird aus seinem Jahreshaushalt gemäss Artikel 22 Absatz 2 der Satzung des CTAO ERIC finanziert.

II.

Mit Ausnahme der ESO, die nicht zur Leistung einer Bareinlage für die Betriebsphase verpflichtet ist, spiegeln die Beiträge der Mitglieder des CTAO ERIC zum Jahreshaushalt des CTAO ERIC nach Abschluss des Baus (Betriebsphase) den Anteil jedes Mitglieds an den Baukosten und die Nutzung durch seine wissenschaftliche Gemeinschaft über einen festgelegten Zeitraum (siehe unten) wider.
Für die Festlegung der Beiträge der Mitglieder des CTAO ERIC, die nach der Bauphase beitreten, wird durch Beschluss des Rates unter Bezugnahme auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben e und f und Artikel 15 Absatz 1 der Satzung ein tatsächlicher «Bauanteil» (Aufnahmegebühr) festgelegt.

III.

Mit der in Abschnitt IV genannten Ausnahme werden die Beiträge der Mitglieder zum Jahreshaushalt wie folgt aufgeteilt:
50 % entsprechend ihren Beiträgen zu den Baukosten gemäss vorstehender Definition («Baukostenanteil»); und
50 % entsprechend der Nutzung durch ihre wissenschaftlichen Gemeinschaften («nutzungsabhängiger Anteil»).

IV.

Die Differenz zwischen tatsächlichen Bareinlagen und nominalen Bareinlagen , wie oben definiert, ergibt sich aus dem Anteil des Mitglieds an der Beobachtungszeit und/oder aus dem Anteil der Betriebskosten des Mitglieds. Eine positive Abweichung des tatsächlichen Werts vom nominalen Wert führt zu einer längeren Beobachtungszeit für ein Mitglied und/oder einem geringeren Anteil an den Betriebskosten. Einzelheiten werden vom Rat in einem gesonderten Grundsatzpapier festgelegt.

V.

Dritte (Artikel 34 der Satzung) leisten einen Beitrag zum Jahreshaushalt, so wie dies in der entsprechenden vom Rat gebilligten Vereinbarung mit Dritten festgelegt ist. Sonstige Nutzer leisten einen Beitrag zu den Betriebskosten, die anfallen, wenn sie das CTAO nutzen, so wie dies in der Zugangspolitik (Artikel 3 Absatz 5 der Satzung) festgelegt ist.

VI.

Zu Beginn der Betriebsphase werden die Stimmrechte den Mitgliedern entsprechend ihren Beiträgen zu den Baukosten gemäss Anhang A zugeteilt. Die Stimmrechte werden in Tausendstel ausgedrückt.
Diese Stimmzuteilung wird vom Rat überprüft. Überarbeitungen sollten mindestens alle drei Jahre auf der Grundlage der Beiträge der Mitglieder zu den Baukosten und der Nutzung durch ihre wissenschaftlichen Gemeinschaften vorgenommen werden.
Da der Beitrag der ESO nicht auf die gleiche Weise bewertet werden kann wie die Beiträge der Mitgliedsländer, wurde vereinbart, dass die ESO unabhängig von der Zuteilungsregelung 80 Tausendstel der Stimmrechte erhält.

VII.

Der Rat des CTAO ERIC beschliesst mit einfacher Mehrheit über die Regeln zur Messung der Nutzungszeit, für die die folgenden Leitlinien gelten:
Als allgemeine Regel wird die Nutzungszeit als «gelieferte Zeit» definiert. Der Rat beschliesst Sonderregelungen mit Nutzern, die von dieser Regel abweichen.
Die Nationalität des Instituts, mit dem der Vorschlagende verbunden ist, wird zur Bestimmung der anteiligen Nutzungszeit dieses Mitglieds herangezogen.
Vorschläge, die gemeinsam von Vorschlagenden aus mehreren Mitgliedern eingereicht werden, werden den Mitgliedern anteilig entsprechend der Anzahl der Antragsteller zugewiesen.
Die Zusammenarbeit mit Vorschlagenden aus Drittländern wirkt sich nicht auf die Zuweisung der Nutzungszeit an die Mitglieder aus. Vorschlagende aus Drittländern werden auf einen Bruchteil der Gesamtzahl der Vorschlagenden begrenzt, wobei die Einzelheiten vom Rat festzulegen sind. Sind Vorschlagende von Einrichtungen mit Sitz in einem Drittland an einer solchen Zusammenarbeit beteiligt, so werden nur Vorschlagende von Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedsland bei der anteiligen Zuweisung der Nutzungszeit berücksichtigt.
Vorschlagende, die mit international finanzierten Einrichtungen (z. B. CERN, SKA usw.) verbunden sind, gelten als «sonstige Nutzer», sofern in spezifischen Vereinbarungen nichts anderes festgelegt ist.
Die Nutzung auf der Grundlage von garantierten Beobachtungszeiten, die sich aus vertraglichen Verpflichtungen des CTAO ERIC ergeben, wird nicht auf die Nutzung durch die wissenschaftliche Gemeinschaft eines Mitglieds angerechnet (Artikel 3 Absatz 4 der Satzung des CTAO ERIC).
Der Rat legt die Einzelheiten und Mechanismen für die Abrechnung der Nutzung fest, insbesondere den relativen Wert der Beobachtungszeit für das nördliche und südliche Array sowie für Teil-Arrays in Fällen, in denen für Beobachtungen an einem bestimmten Standort nur eine Teilmenge der Teleskope verwendet wird.

VIII.

Der Betrieb des CTAO erfolgt nach dem Grundsatz, dass die durchschnittliche Nutzung proportional zu den Anteilen der Mitglieder an dem Projekt ist, wobei die Einzelheiten in der vom Rat angenommenen Zugangspolitik festzulegen sind (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe j). In den ersten drei Jahren der Betriebsphase werden die Beiträge der Mitglieder zum Jahreshaushalt des CTAO ERIC entsprechend ihren jeweiligen Anteilen an den Baukosten aufgeteilt. Nach diesem Übergangszeitraum spiegeln die Beiträge der Mitglieder zum Jahreshaushalt des CTAO ERIC ihre Nutzung im gleitenden Dreijahresdurchschnitt wider. Mit diesem gleitenden Durchschnitt sollen abrupte Änderungen der Beitragssätze ausgeschlossen werden. Der gleitende Durchschnitt wird wie folgt umgesetzt:
Die Nutzung des CTAO wird jährlich vom Generaldirektor des CTAO überprüft und dem Rat gemeldet, beginnend bereits mit der Bauphase des CTAO zu einem vom Rat festgelegten Zeitpunkt.
Für jedes Mitglied wird die durchschnittliche Nutzung für die letzten drei Jahre berechnet.
Die durchschnittliche Nutzung bestimmt den Anteil des Mitglieds an den Beiträgen zum Jahreshaushalt des Jahres nach dem Folgejahr.
Für die Beiträge zum Jahreshaushalt von Mitgliedern, die zu einem späteren Zeitpunkt beitreten, gelten dieselben Grundsätze, wie sie vorstehend festgelegt sind.

IX.

Ein erheblicher Teil der Beobachtungszeit in den ersten Betriebsjahren entfällt voraussichtlich auf die Durchführung der wissenschaftlichen Schlüsselprojekte (KSP). Die Aufteilung der Betriebskosten im Zusammenhang mit dieser Beobachtungszeit erfolgt unter Achtung der oben dargelegten allgemeinen Grundsätze. Das Abrechnungssystem für die KSP-bezogene Nutzung hängt von der genauen Durchführung der KSP ab und wird vom Rat festgelegt und einstimmig genehmigt.

Anhang D

Mitglieder, Beobachter und vertretende Rechtsträger, strategische Partner und Dritte

Mitglieder

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretende Rechtsträger

Republik Österreich

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Tschechische Republik

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Französische Republik

Ministère de l’enseignement supérieur, de la recherche et de l’innovation

Bundesrepublik Deutschland

Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Italienische Republik

INAF – Istituto Nazionale di Astrofisica

Republik Polen

Ministerium für Wissenschaft und Hochschulbildung

Republik Slowenien

Ministerium für Hochschulbildung, Wissenschaft und Innovation

Königreich Spanien

Ministerium für Wissenschaft, Innovation und Hochschulen

Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO)

Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO)

Schweizerische Eidgenossenschaft

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

Republik Kroatien

Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Jugend

Beobachter

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretende Rechtsträger

 

 

Die folgenden Länder oder zwischenstaatlichen Organisationen haben ihre Absicht bekundet, strategische Partner zu werden (gemäss Artikel 15 der Satzung):

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretende Rechtsträger

Japan

Universität Tokio

Ministerium für Bildung, Kultur, Sport, Wissenschaft und Technologie

Die folgenden Organe oder Personen haben ihre Absicht bekundet, Dritte zu werden (gemäss Artikel 34 der Satzung):

Einrichtung/Person

Staatszugehörigkeit

Astronomy Australia Ltd (AAL)

Australien

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