(Abstimmen ohne Namensaufruf wieder ermöglichen)
Geschäftsreglement des Nationalrates
(GRN)
(Abstimmen ohne Namensaufruf wieder ermöglichen)
Änderung vom ...
Der Nationalrat,
nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 14. Februar 2025 ¹
beschliesst:
¹ BBl 2025 501
I
Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 2003 ² wird wie folgt geändert:
Art. 58 Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe
¹ Bei geheimer Beratung oder bei Ausfall der elektronischen Abstimmungsanlage erfolgt die Stimmabgabe durch Aufstehen bzw. Zeichen geben oder unter Namensaufruf (Art. 60 Abs. 1).
² Die Stimmenzahlen sind zu ermitteln.
Art. 60 Abs. 1
¹ Die Abstimmung findet unter Namensaufruf statt, wenn mindestens 30 Ratsmitglieder einem entsprechenden Ordnungsantrag zustimmen. Ausser bei geheimer Beratung wird das Abstimmungsergebnis nach Artikel 57 veröffentlicht.
² SR 171.13
II
Diese Änderung tritt am 5. Mai 2025 in Kraft.
Bundesrecht
Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) (Abstimmen ohne Namensaufruf wieder ermöglichen) (Entwurf)
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