Allgemeinverfügung betreffend die Streichung von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Acibenzolar-S-methyl oder Dimethomorph aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel
Allgemeinverfügung betreffend die Streichung von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Acibenzolar-S-methyl oder Dimethomorph aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel
vom 4. Februar 2025
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 38 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung) und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels,
verfügt:
Streichung wegen unerfüllter Anforderungen
Die in Anhang 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel, die im Ausland zugelassen sind oder zugelassen waren, werden aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gestrichen, weil die Bewilligungen der schweizerischen Referenzprodukte widerrufen worden sind (Art. 38 Abs. 1 Bst. b PSMV).
Fristen für das Inverkehrbringen der Lagerbestände
Die Fristen für das Inverkehrbringen der oben aufgeführten Pflanzenschutzmittel enden gemäss den in Anhang 1 genannten Daten.
Aufbrauchfristen
Die Fristen für das Aufbrauchen der oben aufgeführten Pflanzenschutzmittel enden gemäss den in Anhang 1 genannten Daten.
¹ SR 916.161
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
| 4. Februar 2025 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss |
Anhang 1
Pflanzenschutzmittel, die aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gestrichen werden
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| Bion 50 WG | Schweizerische Zulassungsnummer: F-5963 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9600526 Bewilligungsinhaber: Syngenta France SAS Frist für das Inverkehrbringen: 1. Juli 2025 Frist für das Aufbrauchen: 1. Januar 2026 |
| Bion 50 WG | Schweizerische Zulassungsnummer: I-5964 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 11062 Bewilligungsinhaber: Syngenta Italia S.P.A. Frist für das Inverkehrbringen: 1. Juli 2025 Frist für das Aufbrauchen:1. Januar 2026 |
| Banjo Forte | Schweizerische Zulassungsnummer: A-7177 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 3270-1 Bewilligungsinhaber: STAR Agro Handels GmbH Frist für das Inverkehrbringen: 1. Juli 2025 Frist für das Aufbrauchen: 1. Januar 2026 |
| Banjo Forte | Schweizerische Zulassungsnummer: D-7379 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 027012-00 Bewilligungsinhaber: ADAMA Deutschland GmbH Frist für das Inverkehrbringen: 1. Juli 2025 Frist für das Aufbrauchen: 1. Januar 2026 |
| Forum | Schweizerische Zulassungsnummer: D-4556 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 034315-00 Bewilligungsinhaber: BASF AG Frist für das Inverkehrbringen: 1. Juli 2025 Frist für das Aufbrauchen: 1. Januar 2026 |
| Forum | Schweizerische Zulassungsnummer: A-5351 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2660-0 Bewilligungsinhaber: BASF AG Frist für das Inverkehrbringen: 1. Juli 2025 Frist für das Aufbrauchen: 1. Januar 2026 |
| Forum | Schweizerische Zulassungsnummer: I-5350 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 8541 Bewilligungsinhaber: BASF Italia SpA Frist für das Inverkehrbringen: 1. Juli 2025 Frist für das Aufbrauchen: 1. Januar 2026 |
| Orvego | Schweizerische Zulassungsnummer: D-6942 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 026833-00 Bewilligungsinhaber: BASF SE Frist für das Inverkehrbringen: 1. Juli 2025 Frist für das Aufbrauchen: 1. Januar 2026 |
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Allgemeinverfügung betreffend die Streichung von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Acibenzolar-S-methyl oder Dimethomorph aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel
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