BBl 2025 1059
CH - Bundesblatt

Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit

Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit
Abgeschlossen am 15. November 2024 Von der Bundesversammlung genehmigt am … Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am … In Kraft getreten für die Schweiz am …
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als die «Schweiz» bezeichnet),
die Republik Costa Rica
(nachfolgend als «Costa Rica» bezeichnet),
Island und Neuseeland
nachfolgend einzeln als «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet,
in Anerkennung der dringenden Massnahmen, die alle Nationen zur Bekämpfung des Klimawandels und des Verlusts an Artenvielfalt, der Umweltverschmutzung und anderer schwerwiegender Umweltprobleme ergreifen müssen, um die Ziele der nachhaltigen Entwicklung zu erreichen;
unter Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten gemäss multilateralen Umwelt- und Handelsabkommen, denen sie beigetreten sind;
in Bekräftigung ihres Engagements, Massnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, des Verlusts an Artenvielfalt und der Umweltverschmutzung zu ergreifen, um die globale Reaktion auf diese schwerwiegenden Probleme zu stärken;
entschlossen, die verschiedenen Bemühungen zur Förderung einer engeren internationalen Zusammenarbeit in Handels- und Umweltfragen zu fördern und das multilaterale Handelssystem in einer der nachhaltigen Entwicklung zuträglichen Weise weiter zu stärken, wobei auf den jeweiligen Rechten und Pflichten gemäss dem am 15. April 1994 ¹ in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welthandels organisation (WTO-Abkommen) und der in diesem Rahmen ausgehandelten Abkommen aufgebaut wird;
in Anerkennung der Bedeutung der aktiven Verantwortung sowie der Bewahrung und des Schutzes der Natur;
mit dem Hinweis auf die wesentliche Rolle der Umwelt für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger und der Gemeinschaften, u. a. auch der indigenen Völker, und auf ihren wichtigen Beitrag zu den Bemühungen um die Verfolgung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung;
in Bekräftigung ihres Engagements für eine nachhaltige Entwicklung und in Anerkennung der Bedeutung der diesbezüglichen Kohärenz und gegenseitigen Förderung von Handel und Umwelt;
entschlossen, den Beitrag des Handels und der Handelspolitik als wichtige Hebel beim Übergang zu emissionsfreien, ressourceneffizienteren und kreislauforientierten Wirtschaften zu stärken und dadurch die Wirtschaftslage zu verbessern und die Einkommen zu steigern;
im Wunsch, auch Offenheit, Inklusivität und Transparenz zu fördern;
in Anerkennung, dass der Handel und die Handelspolitik den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie die nachhaltige Nutzung, den Schutz und die Wiederherstellung der Artenvielfalt, der Ökosysteme und der natürlichen Ressourcen, einschliesslich der Wasser- und Meeresressourcen, fördern können und müssen;
in Anerkennung, dass die Beseitigung der Zölle für eine ambitiöse und ökologisch glaubwürdige Liste von Waren die Nachhaltigkeit von Produktion, Konsum und Investitionen fördert;
in Anerkennung des Beitrags des liberalisierten Handels mit Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen gestützt auf eine glaubwürdige Liste;
in Anerkennung, dass schädliche Subventionen für fossile Energien ein grosses Hindernis bei der Bekämpfung des Klimawandels darstellen und die nachhaltige Entwicklung sowie die gemeinsamen Verpflichtungen zur Einhaltung der Ziele des am 8. Mai 1992 ² in New York abgeschlossenen Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) sowie der Zielvorgaben des am 12. Dezember 2015 ³ in Paris abgeschlossenen Pariser Klimaübereinkommens und der jeweiligen Ziele der Vertragsparteien zur Erreichung der Netto-Null-Emissionen unterlaufen;
in Anerkennung, dass freiwillige Programme für Umweltzeichen mit hoher Integrität und Qualität, aufbauend auf bestehenden internationalen Arbeiten zu Umweltzeichen und verwandten Themen, zu den Klima-, Umwelt- und Handelszielen sowie zu den Zielen der nachhaltigen Entwicklung beitragen können;
in Bekräftigung des Rechts jeder Vertragspartei, in ihrem Hoheitsgebiet Regelungen zur Erfüllung der berechtigten nationalen politischen Ziele zu erlassen;
in Anerkennung der Bedeutung der guten Unternehmensführung und des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns für die nachhaltige Entwicklung sowie der Bekräftigung ihres Ziels, die Unternehmen zu ermutigen, international anerkannte Leitlinien und Grundsätze in dieser Hinsicht zu beachten, wie etwa die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln, die OECD-Grundsätze der Unternehmensführung, den UN Global Compact und die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte;
in Würdigung der Notwendigkeit eines gerechten Übergangs, der besonderen Herausforderungen der Entwicklungsländer und ihrer Anfälligkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels;
in Würdigung der Bedeutung, ein Abkommen zu vereinbaren, mit dem durch zusätzliche handelspolitische Massnahmen auf Entwicklungen in den Bereichen Klima, Umwelt, Handel und Ziele der nachhaltigen Entwicklung reagiert werden kann;
im Wunsch, die Teilnehmerschaft an diesem Abkommen auszuweiten und eine Dynamik im Hinblick auf ein allfälliges multilaterales Paket von Ergebnissen zu schaffen;
vereinbaren hiermit, das folgende Abkommen abzuschliessen:
¹ SR 0.632.20
² SR 0.814.01
³ SR 0.814.012

Kapitel 1 Einleitende und allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Ziel
Ziel dieses Abkommens ist es, den Beitrag des internationalen Handels zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer schwerwiegender Umweltprobleme, einschliesslich des Verlusts an Artenvielfalt und der Umweltverschmutzung, zu verstärken und dadurch u. a. mit folgenden Massnahmen zur Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklung beizutragen:
(a)
Beseitigung von Zöllen auf Umweltgüter;
(b)
Liberalisierung des Handels mit Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen;
(c)
Regelung und Beseitigung von schädlichen Subventionen für fossile Energien, um ihre umweltschädlichen Auswirkungen abzuschwächen und zu den globalen Bemühungen für eine rasche Reduktion der Treibhausgasemissionen aus Produktion und Verbrauch fossiler Energien beizutragen; und
(d)
Bereitstellung von Leitlinien für freiwillige Programme und Mechanismen für Umweltzeichen.
Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet, sofern darin nicht abweichend bestimmt, Anwendung auf:
(a)
für Costa Rica: das nationale Hoheitsgebiet, einschliesslich der Hoheitsgewässer und des Luftraums, über die der Staat in Übereinstimmung mit Artikel 5 und 6 der Constitución Política de la República de Costa Rica und dem Völkerrecht die vollständige und ausschliessliche Souveränität oder die besondere Gerichtsbarkeit ausübt;
(b)
für Island:
(i)
auf das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer sowie auf den über dem Hoheitsgebiet Islands liegenden Luftraum in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht,
(ii)
auf die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht;
(c)
für Neuseeland: auf das Hoheitsgebiet von Neuseeland und die ausschliessliche Wirtschaftszone, einschliesslich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds, für die Neuseeland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Souveränitätsrechte in Bezug auf natürliche Ressourcen ausübt, jedoch ausschliesslich Tokelau; und
(d)
für die Schweiz: auf das Hoheitsgebiet der Schweiz, einschliesslich des Festlands, der Binnengewässer und des Luftraums in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht.
Art. 1.3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(a)
bedeuten «Tage» Kalendertage;
(b)
bedeutet «Ausfuhrzoll» alle Zölle oder Abgaben jeglicher Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren erhoben werden, aber nicht Zölle und Abgaben, die:
(i)
für Waren eingeführt oder aufrechterhalten werden, die für den inländischen Konsum bestimmt sind,
(ii)
im Einklang mit Artikel VIII des GATT 1994 ⁴ erhoben werden;
(c)
bedeutet «Harmonisiertes System» oder «HS» das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren einschliesslich seiner Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung, der Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unternummern, wie sie von den Vertragsparteien in ihrem jeweiligen Recht angenommen und umgesetzt wurden;
(d)
bedeutet «GATS» das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen ⁵ in Anhang 1B zum WTO-Abkommen;
(e)
bedeutet «GATT 1994» das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit wird klargestellt, dass die Verweise in diesem Abkommen auf Artikel des GATT 1994 die Anmerkungen zu deren Auslegung einschliessen;
(f)
bedeutet «Einfuhrzoll» alle Zölle und Abgaben jeglicher Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, aber nicht Zölle und Abgaben, die:
(i)
im Einklang mit Artikel III des GATT 1994 erhoben werden,
(ii)
Antidumping- und Ausgleichszölle, die gemäss dem GATT 1994, der Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 ⁶ in Anhang 1A des WTO-Abkommens und dem SCM-Übereinkommen ⁷ , oder
(iii)
gemäss Artikel VIII des GATT 1994 erhoben werden;
(g)
bedeutet «SCM-Übereinkommen» das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen in Anhang 1A zum WTO-Abkommen.
⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
⁵ SR 0.632.20 , Anhang 1B
⁶ SR 0.632.20 , Anhang 1A.8
⁷ SR 0.632.20 , Anhang 1A.13
Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1. In Anerkennung der Absicht der Vertragsparteien, dass dieses Abkommen neben ihren bestehenden internationalen Abkommen bestehen soll, bekräftigt jede Vertragspartei:
(a)
in Bezug auf bestehende internationale Abkommen, denen alle Vertragsparteien beigetreten sind, ihre gegenüber den anderen Vertragsparteien bestehenden Rechte und Pflichten; und
(b)
in Bezug auf bestehende internationale Abkommen, denen die betreffende Vertragspartei und mindestens eine andere Vertragspartei beigetreten sind, ihre gegenüber der anderen Vertragspartei bzw. den anderen Vertragsparteien bestehenden Rechte und Pflichten.
2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Bestimmung dieses Abkommens sei unvereinbar mit der Bestimmung eines anderen Abkommens, dem sie selbst und mindestens eine andere Vertragspartei beigetreten sind, so nehmen die betreffenden Vertragsparteien des anderen Abkommens auf Ersuchen Konsultationen auf, um unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Dieser Absatz lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Kapitel 7 (Streitbeilegung) unberührt.
3. Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 1923 ⁸ zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
⁸ SR 0.631.112.514
Art. 1.5 Anwendung der Meistbegünstigung
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihren Pflichten aus Artikel I Absatz 1 des GATT 1994 ⁹ und Artikel II Absatz 1 des GATS 1⁰ anzuwenden.
⁹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
1⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 1.6 Transparenz
1. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Regelungen, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2. Jede Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt den anderen Vertragsparteien auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.
3. Soweit möglich fördert jede Vertragspartei die Sensibilisierung für dieses Abkommen und die damit verbundenen Gesetze, Regelungen und Praktiken, trifft die notwendigen Massnahmen, um für dieses Abkommen relevante Informationen durch elektronische Mittel leicht öffentlich zugänglich zu machen, und gewährt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Regelungen der Öffentlichkeit auf Ersuchen Zugang dazu. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Beiträge der Öffentlichkeit zu für dieses Abkommen relevanten Angelegenheiten in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Regelungen offen entgegenzunehmen und zu berücksichtigen.
4. Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien verpflichtet, Informationen preiszugeben, falls dies nach Ansicht der Vertragspartei:
(a)
dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft;
(b)
im Widerspruch zu ihrem innerstaatlichen Recht steht;
(c)
die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindert; oder
(d)
die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigt.
5. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letztere Vorrang.
Art. 1.7 Zusammenarbeit in internationalen Foren
Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit in Handels- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.
Art. 1.8 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
1. Für die Zwecke dieses Abkommens findet Artikel XXI des GATT 1994 1¹ Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Für die Zwecke dieses Abkommens findet Artikel XIVbis des GATS ¹2 Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
1¹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
¹2 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 1.9 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten kann eine Vertragspartei:
(a)
für den von diesem Abkommen erfassten Handel mit Umweltgütern in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäss dem GATT 1994 ¹3 und der Vereinbarung der WTO über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 ¹4 Massnahmen zur Einfuhrbeschränkung beschliessen;
(b)
für den Handel mit Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäss Artikel XII des GATS ¹5 für Dienstleistungen, für die es gemäss diesem Abkommen Verpflichtungen eingegangen ist, einschliesslich Zahlungen oder Überweisungen für Geschäfte im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen, Beschränkungen beschliessen oder aufrechterhalten.
2. Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 beschlossenen oder aufrechterhaltenen Beschränkungen sowie alle diesbezüglichen Änderungen werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Eine Notifikation einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren internationalen Pflichten nach Absatz 1 gilt als gleichwertig mit einer Notifikation nach diesem Abkommen.
¹3 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
¹4 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1.c
¹5 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 1.10 Steuern
1. Für die Zwecke dieses Artikels:
(a)
bedeutet «Steuerabkommen» ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder andere internationale Steuervereinbarungen oder -regelungen; und
(b)
schliessen «fiskalische Massnahmen» weder Einfuhrzölle noch Ausfuhrzölle gemäss Artikel 1.3 (Begriffsbestimmungen) ein.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels ist dieses Abkommen nicht anwendbar auf fiskalische Massnahmen.
3. Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus Steuerabkommen unberührt. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem Steuerabkommen hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letzteres Vorrang. Es obliegt allein den nach dem betreffenden Steuerabkommen zuständigen Behörden, festzulegen, ob zwischen diesem Abkommen und dem Steuerabkommen eine Unvereinbarkeit besteht. Die Feststellung wird soweit möglich innerhalb von sechs Monaten nach der Verweisung an die zuständigen Behörden getroffen. Ein gemäss Kapitel 7 (Streitbeilegung) zur Prüfung einer Streitigkeit betreffend fiskalische Massnahmen eingesetztes Schiedsgericht erkennt die nach diesem Absatz von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien getroffene Feststellung als verbindlich an.
4. Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die nachfolgend genannten Bestimmungen auf fiskalische Massnahmen anwendbar:
(a)
Kapitel 3 (Handel mit Umweltdienstleistungen); und
(b)
Kapitel 4 (Subventionen für fossile Energien).
Art. 1.11 Tiriti o Waitangi / Vertrag von Waitangi
1. Dieses Abkommen schliesst nicht aus, dass Neuseeland die als notwendig erachteten Massnahmen ergreift, um den Maori in den unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten, auch in Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäss dem Tiriti o Waitangi / Vertrag von Waitangi, eine günstigere Behandlung zu gewähren, sofern diese Massnahmen nicht als Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung von Personen der anderen Vertragsparteien oder als verschleierte Beschränkung des Handels mit Waren und Dienstleistungen und von Investitionen eingesetzt werden.
2. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Auslegung des Tiriti o Waitangi / Vertrags von Waitangi, einschliesslich der Art der daraus fliessenden Rechte und Pflichten, nicht den Bestimmungen über die Streitbeilegung in diesem Abkommen unterliegt. Im Übrigen ist Kapitel 7 (Streitbeilegung) auf diesen Artikel anwendbar. Ein gemäss Artikel 7.7 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) eingesetztes Schiedsgericht kann von einer anderen Vertragspartei nur um die Feststellung ersucht werden, ob in Absatz 1 genannte Massnahmen mit ihren Rechten gemäss diesem Abkommen unvereinbar sind.

Kapitel 2 Handel mit Umweltgütern

Art. 2.1 Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, die Liberalisierung des Handels mit Umweltgütern als Beitrag zum Übergang zu einer emissionsarmen, klimaresilienten, kreislauforientierten und nachhaltigen Wirtschaft zu fördern und die Einführung relevanter Technologien und Produkte, die dringende ökologische Bedürfnisse erfüllen, bzw. Investitionen in solche Technologien und Produkte zu steigern.
Art. 2.2 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist ausschliesslich anwendbar auf den Handel mit in Anhang II (Liste der Umweltgüter) aufgeführten Umweltgütern.
Art. 2.3 Umweltgüter
1. Die in Anhang II (Liste der Umweltgüter) aufgeführten Umweltgüter sind Waren, die wesentlich beitragen:
(a)
zur Anpassung an den Klimawandel und zu dessen Eindämmung;
(b)
zur Vermeidung und Verhinderung der Umweltverschmutzung;
(c)
zur nachhaltigen Nutzung, zum Schutz und zur Wiederherstellung der natürlichen Ressourcen, Artenvielfalt und Ökosysteme;
(d)
zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft;
(e)
zu den Zielen der nachhaltigen Entwicklung der Vertragsparteien; oder
(f)
zu breiteren Umweltzielen der Vertragsparteien.
2. Die in Anhang II (Liste der Umweltgüter) enthaltene Liste von Umweltgütern soll keine Waren einschliessen, die einen der in Absatz 1 genannten Zwecke erheblich beeinträchtigen.
3. Die Liste der in Anhang II (Liste der Umweltgüter) enthaltenen Umweltgüter wird regelmässig auch hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten überprüft, um die Liste in Übereinstimmung mit Artikel 2.10 (Überprüfung) zu aktualisieren.
Art. 2.4 Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung im Zusammenhang mit der Produktion von Umweltgütern
1. In Anerkennung der Bedeutung, die der Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der für die Produktion von Umweltgütern relevanten Ökosysteme für das Ziel dieses Abkommens besitzen, verpflichten sich die Vertragsparteien unter anderem:
(a)
den Handel mit nachhaltig produzierten Umweltgütern zu fördern;
(b)
die Transparenz der innerstaatlichen Politiken und Massnahmen bezüglich der nachhaltigen Produktion von Umweltgütern zu gewährleisten;
(c)
gegebenenfalls die Zusammenarbeit zur Verbesserung und Verstärkung der Normen, Praktiken und Richtlinien für nachhaltig produzierte Umweltgüter zu fördern;
(d)
darauf hinzuarbeiten, dass ihre jeweiligen Umweltgesetze und -politiken ein hohes Umweltschutzniveau vorsehen und fördern, und ihr jeweiliges Umweltschutzniveau weiter zu verbessern;
(e)
sich an Gesprächen über die mögliche Gleichwertigkeit relevanter innerstaatlicher Nachhaltigkeitsinstrumente, -politiken und -systeme anderer Vertragsparteien zu beteiligen, die, selbst wenn sie sich von den eigenen unterscheiden, die Nachhaltigkeitsziele ihrer jeweiligen Normen und Rechtsvorschriften angemessen erfüllen; ¹6
(f)
den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der für die Produktion von Umweltgütern relevanten Ökosysteme sicherzustellen, um die Treibhausgasemissionen und den Verlust an Artenvielfalt zu verringern, einschliesslich derjenigen, die auf Entwaldung, Waldzerstörung, Landnutzung und Landnutzungsänderungen einschliesslich für landwirtschaftliche und bergbauliche Tätigkeiten zurückgehen;
(g)
die wirksame Anwendung der bestehenden internationalen Instrumente zu fördern, die im Zusammenhang mit den Buchstaben a−f stehen.
2. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, Massnahmen in Übereinstimmung mit ihren internationalen Pflichten zu beschliessen oder aufrechtzuerhalten, um berechtigte Ziele betreffend Umweltgüter nach diesem Abkommen zu verwirklichen, einschliesslich Systeme für Sorgfaltspflichten oder zur Zertifizierung, um zu prüfen, dass die entsprechenden Waren und Produkte in nachhaltiger und rechtmässiger Weise produziert wurden.
3. In Bezug auf die in Anhang II (Liste der Umweltgüter) angegebenen und unter den Unterpositionen des HS von Kapitel 44 des HS und der Unterposition 9406.10 eingereihten Umweltgüter:
(a)
kann eine Vertragspartei die in Absatz 2 genannten Massnahmen beschliessen oder aufrechterhalten, um zu prüfen, dass diese Waren und Produkte in nachhaltiger und rechtmässiger Weise produziert wurden; ¹7 und
(b)
kann eine Vertragspartei, wenn sie der Ansicht ist, dass die Aufhebung von Einfuhrzöllen dem Erhalt oder der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und der damit verbundenen Ökosysteme schadet, die Aufhebung dieser Zölle auf diese Umweltgüter ungeachtet des Artikels 2.5 (Aufhebung von Einfuhrzöllen) für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens für diese Vertragspartei aufschieben. Die Vertragspartei kann den Aufschub um weitere 18 Monate verlängern, falls dies zur Einführung geeigneter Instrumente zur Lösung der Probleme notwendig ist. Ein Aufschub gemäss diesem Absatz ist den anderen Vertragsparteien vorgängig zu notifizieren.
¹6 In Bezug auf die in Anhang II (Liste der Umweltgüter) angegebenen und unter den Unterpositionen des HS von Kapitel 44 des HS und der Unterposition 9406.10 eingereihten Umweltgüter prüft eine Vertragspartei wohlwollend die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Nachhaltigkeitsinstrumente, -politiken und -systeme der ersuchenden Vertragspartei(en), selbst wenn sich diese von ihren eigenen unterscheiden, soweit dies mit ihren internationalen Pflichten und innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vereinbar ist und sofern sie überzeugt ist, dass diese die Ziele ihrer eigenen Nachhaltigkeitsinstrumente, -politiken und -systeme angemessen erfüllen.
¹7 Im Fall von Costa Rica ist Anhang XI (Spezifische institutionelle Vereinbarungen einzelner Vertragsparteien) anwendbar.
Art. 2.5 Aufhebung von Einfuhrzöllen
1. Sofern in diesem Anhang nicht anders vorgesehen, hebt jede Vertragspartei die Einfuhrzölle auf alle in Anhang II (Liste der Umweltgüter) aufgeführten Umweltgüter auf.
2. Die Vertragsparteien führen keine neuen Einfuhrzölle auf die in Anhang II (Liste der Umweltgüter) aufgeführten Umweltgüter ein.
Art. 2.6 Aufhebung von Ausfuhrzöllen
1. Sofern beim Beitritt zu diesem Abkommen im unbedingt erforderlichen Umfang und für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nicht anders vereinbart, hebt jede Vertragspartei die bestehenden Ausfuhrzölle auf alle in Anhang II (Liste der Umweltgüter) aufgeführten Umweltgüter auf. Eine Vertragspartei, die die Aufhebung der Ausfuhrzölle auf Güter in Anhang II (Liste der Umweltgüter) aufgeschoben hat, ist bestrebt, die Erhebung und die Höhe der Zölle selbstständig möglichst gering zu halten.
2. Die Vertragsparteien führen keine neuen Ausfuhrzölle auf die in Anhang II (Liste der Umweltgüter) aufgeführten Umweltgüter ein.
Art. 2.7 Befristeter Sondermechanismus
1. In Bekräftigung des gemeinsamen Ziels, eine vermehrte Teilnahme der WTO-Mitglieder an diesem Abkommen zu fördern, erkennen die Vertragsparteien an, dass es für einige Volkswirtschaften wünschenswert sein kann, eine kritische Masse im internationalen Handel mit Umweltgütern zu erreichen, bevor der Handel mit bestimmten Umweltgütern liberalisiert wird.
2. Ungeachtet des Artikels 2.5 (Aufhebung von Einfuhrzöllen) und sofern die Bedingungen der Absätze 3 und 4 erfüllt sind:
(a)
kann eine Vertragspartei die Aufhebung von Einfuhrzöllen auf einem Umweltgut zum Zeitpunkt des Beitritts zu diesem Abkommen aufschieben, sofern dieser Aufschub in Anhang II (Liste der Umweltgüter) angegeben wird;
(b)
wird bei neu zu Anhang II (Liste der Umweltgüter) hinzugefügten Positionen in Übereinstimmung mit Artikel 6.2 (Aufgaben des Gemischten Ausschusses) im jeweiligen Beschluss des Gemischten Ausschusses gegebenenfalls angegeben, für welche neue Position eine Vertragspartei die Aufhebung der Einfuhrzölle aufschiebt. ¹8
3. Der befristete Aufschub der Aufhebung von Einfuhrzöllen ist für einen Zeitraum von zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens möglich. Einfuhrzölle, die gesenkt oder aufgehoben worden sind, werden nicht erneut erhöht oder eingeführt.
4. Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Abkommen kann eine Vertragspartei die Aufhebung der Einfuhrzölle auf höchstens 8 Prozent der in Anhang II (Liste der Umweltgüter) enthaltenen Positionen für einen Zeitraum von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens für diese Vertragspartei aufschieben, und danach auf höchstens 4 Prozent. Der Aufschub nach diesem Absatz darf in keinem Fall den in Absatz 3 festgelegten Zeitraum überschreiten.
5. Eine Vertragspartei darf die Aufhebung der Einfuhrzölle nach Absatz 2 höchstens für die Hälfte der in einem HS-Kapitel eingereihten Umweltgüter aufschieben. Schiebt eine Vertragspartei die Aufhebung der Einfuhrzölle nach Absatz 2 für mehr als ein Umweltgut auf, wählt sie keine im gleichen HS-Kapitel eingereihten Güter aus. Dieser Absatz ist nur anwendbar, wenn Anhang II (Liste der Umweltgüter) in einem bestimmten HS-Kapitel mehr als eine eingereihte Position enthält.
¹8 Im Fall von Costa Rica ist Anhang XI (Spezifische institutionelle Vereinbarungen einzelner Vertragsparteien) anwendbar.
Art. 2.8 Allgemeine Ausnahmen
1. Für die Zwecke dieses Kapitels findet Artikel XX des GATT 1994 ¹9 Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Es herrscht Einvernehmen unter den Vertragsparteien, dass die in Artikel XX Buchstabe b des GATT 1994 genannten Massnahmen auch zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderliche Umweltmassnahmen umfassen und dass Artikel XX Buchstabe g des GATT 1994 auf Massnahmen zum Erhalt der lebenden und nichtlebenden endlichen natürlichen Ressourcen anwendbar ist.
¹9 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 2.9 Unterausschuss für den Handel mit Umweltgütern
1. Hiermit wird ein Unterausschuss für den Handel mit Umweltgütern («Unterausschuss») eingesetzt, dem Vertreterinnen und Vertreter jeder Vertragspartei angehören.
2. Der Unterausschuss kann sich mit allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten befassen.
3. In Bezug auf in Absatz 2 genannte Angelegenheiten umfassen die Aufgaben des Unterausschusses:
(a)
die Überwachung der Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels;
(b)
den Austausch von Informationen, einschliesslich verfügbarer Daten, um die Handelsflüsse von Umweltgütern zu messen und das Wachstum des Handels mit Umweltgütern zu überwachen;
(c)
die Überprüfung gemäss Artikel 2.10 (Überprüfung);
(d)
die Überwachung und Unterstützung der Bemühungen der Vertragsparteien nach Artikel 2.4 (Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung im Zusammenhang mit der Produktion von Umweltgütern), auch im Hinblick auf allfällige von einer der oder mehreren Vertragsparteien beantragte Anerkennungsbewertungen, und Ermittlung weiterer Massnahmen gemäss diesem Abkommen, die zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Bewirtschaftung im Zusammenhang mit der Produktion von Umweltgütern beitragen; und
(e)
Berichterstattung und falls notwendig Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss.
4. Der Unterausschuss kommt innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er wie gemäss diesem Kapitel erforderlich oder von den Vertragsparteien vereinbart zusammen.
Art. 2.10 Überprüfung
1. Der Unterausschuss prüft die in Anhang II (Liste der Umweltgüter) enthaltene Liste der Umweltgüter, um Folgendes vorzuschlagen:
(a)
notwendige Änderungen der Einreihung von Waren gemäss dem HS zur Anwendung von Anhang II (Liste der Umweltgüter);
(b)
gegebenenfalls Verfeinerungen der zusätzlichen Produktspezifikationen gestützt auf die Erfahrungen der Zollbehörden; oder
(c)
die Aufnahme zusätzlicher Produkte und weiterer Änderungen in die Liste im Einklang mit dem Ziel dieses Abkommens, einschliesslich der möglichen Streichung von Produkten, Verfeinerungen der zusätzlichen Produktspezifikationen und der Beschreibung der Umweltvorteile, unter anderem im Lichte neu entstehender Umweltprobleme und ökologischer Erwägungen, technologischer Innovationen sowie marktbezogener, politischer und regulatorischer Entwicklungen.
2. Vorschläge nach Absatz 1 Buchstabe c gehen mit einer auf die Umweltvorteile der betreffenden Güter gestützten entsprechenden Begründung sowie einem Verweis auf die in Anhang I (Umweltzwecke - Handel mit Umweltgütern) aufgeführten Umweltzwecke einher.
3. Der Unterausschuss nimmt spätestens ein Jahr nach der Annahme der Empfehlungen zu den regelmässigen Änderungen des HS durch den Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens eine Überprüfung nach Absatz 1 vor, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
4. Nach Abschluss der Überprüfung kann der Unterausschuss dem Gemischten Ausschuss empfehlen, die Anhänge zu diesem Kapitel gemäss Artikel 6.2 (Aufgaben des Gemischten Ausschusses) zu ändern.
Art. 2.11 Anhänge
Die folgenden Anhänge sowie gegebenenfalls deren Anlagen bilden feste Bestandteile dieses Kapitels:
(a)
Anhang I (Umweltzwecke - Handel mit Umweltgütern); und
(b)
Anhang II (Liste der Umweltgüter).

Kapitel 3 Handel mit Umweltdienstleistungen

Art. 3.1 Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, die Liberalisierung des Handels mit Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen zu fördern, die den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder die nachhaltige Nutzung, den Schutz oder die Wiederherstellung der Artenvielfalt, Ökosysteme und natürlichen Ressourcen, einschliesslich der Wasser- und Meeresressourcen, unterstützen.
Art. 3.2 Anwendungsbereich
1. Dieses Kapitel ist auf Massnahmen der Vertragsparteien anwendbar, die den Handel mit den in Anhang IV aufgeführten Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen) betreffen.
2. Für die Zwecke dieses Kapitels wird der Handel mit Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen definiert als die Erbringung einer Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistung:
(a)
aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei;
(b)
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an die Dienstleistungsnutzerinnen und -nutzer der anderen Vertragspartei;
(c)
durch Dienstleistungserbringende einer Vertragspartei mittels einer gewerblichen Niederlassung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei;
(d)
durch Dienstleistungserbringende einer Vertragspartei mittels natürlicher Personen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten.
Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a)
bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch:
(i)
die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
(ii)
die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung,
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;
(b)
umfassen «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Einkommens- und Kapitalanteilen, einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals;
(c)
bedeuten «Umwelt- und umweltbezogene Dienstleistungen» Dienstleistungen, die:
(i)
wesentlich zu den Umweltzielen in Artikel 3.1 (Ziel) beitragen, indem sie:
(A)
als Hauptzweck einen in Anhang III (Umweltzwecke - Handel mit Umweltdienstleistungen) aufgeführten Zweck verfolgen
(B)
unmittelbar einem in Anhang III (Umweltzwecke - Handel mit Umweltdienstleistungen) aufgeführten Zweck dienen
(C)
unmittelbar mit Gütern, einschliesslich angepasster Güter, zusammenhängen, deren Nutzung für einen in Anhang III (Umweltzwecke - Handel mit Umweltdienstleistungen) aufgeführten Zweck förderlich ist oder
(D)
unmittelbar mit einem technischen Verfahren, mit Anlagen oder Ausrüstungen, Methoden oder Kenntnissen verbunden sind, deren Hauptzweck in Anhang III (Umweltzwecke - Handel mit Umweltdienstleistungen) aufgeführt ist, und
(ii)
keinen in Anhang III (Umweltzwecke - Handel mit Umweltdienstleistungen) aufgeführten Zweck erheblich beeinträchtigen;
(d)
bedeutet «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig organisierte Rechtseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem anderweitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden;
(e)
bedeutet «juristische Person der anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:
(i)
nach dem Recht der anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet wurde und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt, oder
(ii)
im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird von:
(A)
natürlichen Personen der anderen Vertragspartei, oder
(B)
juristischen Personen der anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe i;
(f)
ist eine «juristische Person»:
(i)
eine Person, die «im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei steht, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden,
(ii)
eine Person, die von Personen einer Vertragspartei «beherrscht» wird, wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit der Personen in ihrer Geschäftsführung zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen,
(iii)
eine Person, die mit einer anderen Person «verbunden» ist, wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;
(g)
bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, Regel, eines Verfahrens, Entscheids, Verwaltungsakts oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird;
(h)
bedeutet «Massnahmen der Vertragsparteien» Massnahmen, die:
(i)
von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden, sowie
(ii)
von nichtstaatlichen Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden,
wobei jede Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet sicherstellt, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen eingehalten werden;
(i)
umfassen «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen der Vertragsparteien» Massnahmen in Bezug auf:
(i)
den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung,
(ii)
den Zugang zu und die Nutzung - im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung - von Dienstleistungen, bezüglich derer die Vertragsparteien verlangen, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden,
(iii)
den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei;
(j)
bedeutet «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieser anderen Partei oder eines WTO-Mitglieds, die nach den geltenden Gesetzen der anderen Vertragspartei:
(i)
Staatsangehörige der anderen Vertragspartei ist,
(ii)
das Recht auf dauerhaften Aufenthalt in der anderen Vertragspartei hat, im Fall einer Vertragspartei, die:
(A)
keine Staatsangehörigen hat oder
(B)
bezüglich der den Dienstleistungshandel betreffenden Massnahmen den Personen mit ständigem Aufenthalt im Wesentlichen die gleichen Rechte gewährt wie ihren Staatsangehörigen, wie in ihrer Zustimmung oder ihrem Beitritt zum WTO-Abkommen notifiziert, sofern keine Vertragspartei verpflichtet ist, Personen mit ständigem Aufenthalt eine günstigere Behandlung zu gewähren als diejenige, die die andere Vertragspartei diesen gewähren würde;
(k)
bedeutet «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person;
(l)
bedeutet der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung:
(i)
in Bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste einer Vertragspartei,
(ii)
in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren;
(m)
bedeutet «Dienstleistungen» alle in Anhang IV (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen) aufgeführten Dienstleistungen, ausser für in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen;
(n)
bedeutet «Dienstleistungsnutzerin bzw. -nutzer» jede Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;
(o)
bedeutet «Dienstleistung einer anderen Vertragspartei» eine Dienstleistung, die erbracht wird:
(i)
aus dem oder in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen dieser anderen Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person dieser anderen Vertragspartei, die die Dienstleistung durch den Betrieb und/oder durch die vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder
(ii)
im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch Dienstleistungserbringende dieser anderen Vertragspartei mittels einer gewerblichen Niederlassung oder mittels natürlicher Personen, die sich dort aufhalten;
(p)
bedeutet «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringenden erbracht wird;
(q)
bedeutet «Dienstleistungserbringende» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt; 2⁰ und
(r)
umfasst «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung.
2⁰ Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von juristischen Personen, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhalten die Dienstleistungserbringenden (d. h. die juristischen Personen) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringenden im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Die Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen der Erbringerin, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.
Art. 3.4 Öffentliches Beschaffungswesen
Die Artikel 3.5 (Marktzugang) und 3.6 (Inländerbehandlung) finden keine Anwendung auf innerstaatliche Gesetze, Regelungen oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.
Art. 3.5 Marktzugang
1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 3.2 Absatz 2 (Anwendungsbereich) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringenden einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die gemäss den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist. 2¹
2. In den in Anhang IV (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen) aufgeführten Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:
(a)
Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringende durch zahlenmässige Quoten, Monopole, ausschliessliche Rechte oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
(b)
Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
(c)
Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; 2²
(d)
Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die Dienstleistungserbringende beschäftigen dürfen und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
(e)
Massnahmen, die bestimmte Arten von Rechtseinheiten oder Gemeinschaftsunternehmen, über die Dienstleistungserbringende eine Dienstleistung erbringen dürfen, vorschreiben oder diese einschränken; und
(f)
Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.
2¹ Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Art. 3.2 Abs. 2 Bst. a (Anwendungsbereich) ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so ist die Vertragspartei dadurch verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Art. 3.2 Abs. 2 Bst. c (Anwendungsbereich) ein, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen.
2² Dieser Absatz gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
Art. 3.6 Inländerbehandlung
1. In den Sektoren, die in Anhang IV (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen) ihrer Liste aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringenden der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringenden gewährt. ²3
2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringenden der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringenden gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.
3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen und Dienstleistungserbringenden der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringenden der anderen Vertragspartei verändert.
²3 Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen wurden, werden nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringenden ausländischer Natur sind.
Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen
Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Handel mit Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen betreffen und die nach Artikel 3.5 (Marktzugang) oder Artikel 3.6 (Inländerbehandlung) nicht aufzulisten sind, Verpflichtungen einschliesslich Massnahmen in Bezug auf Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden als zusätzliche Verpflichtungen in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.
Art. 3.8 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringende einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von Dienstleistungserbringenden einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistung beschäftigt werden.
2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.
4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern. ²4
²4 Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachen oder Schmälern von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.
Art. 3.9 Transparenz
1. Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend und, ausser in Notlagen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Abkommen, die für den Handel mit Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.
2. Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.
Art. 3.10 Innerstaatliche Regelung
1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Handel mit Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Ersuchen von betroffenen Dienstleistungserbringenden die unverzügliche Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für den betreffenden Verwaltungsentscheid zuständig ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
3. Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei vollständigen Antrags der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller den Entscheid über den Antrag bekannt. Auf Ersuchen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dieser oder diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.
4. Um zu gewährleisten, dass Massnahmen im Hinblick auf die Befähigungserfordernisse und -verfahren, technischen Normen und Zulassungserfordernisse keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fasst der Gemischte Ausschuss einen Beschluss mit dem Ziel, die in der WTO gemäss Artikel VI Absatz 4 des GATS ²5 ausgearbeiteten Disziplinen in dieses Abkommen aufzunehmen; diese Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem:
(a)
auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;
(b)
nicht belastender sind, als zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich; und
(c)
im Fall von Zulassungsverfahren die Erbringung der Dienstleistung nicht als solche beschränken.
5. In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen eingegangen ist, wendet diese Vertragspartei bis zum Inkrafttreten von Disziplinen für diese Sektoren gemäss Absatz 4 keine Zulassungserfordernisse und technische Normen an, die die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die: ²6
(a)
die in Absatz 4 Buchstaben a, b oder c beschriebenen Kriterien nicht erfüllen; und
(b)
von dieser Vertragspartei zum Zeitpunkt, zu dem die spezifischen Verpflichtungen in diesen Sektoren eingegangen wurden, nicht vernünftigerweise erwartet werden konnten.
6. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflichten nach Absatz 5 erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen ²7 zu berücksichtigen.
7. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen betreffend Dienstleistungen freier Berufe in Bezug auf in Anhang IV (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen) eingegangen werden, sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragspartei vor.
8. Die Vertragsparteien werden aufgerufen, die Disziplinen über innerstaatliche Regelungen in Abschnitt II und III des WTO-Referenzdokuments der Gemeinsamen Initiative über innerstaatliche Regulierungen von Dienstleistungen (INF/SDR/2) als zusätzliche Verpflichtungen gemäss Artikel 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen) zu übernehmen.
²5 SR 0.632.20 , Anhang 1B
²6 Für die Zwecke dieses Abkommens unterliegt die Anwendung von Absatz 5 den Vorbehalten, die im Einvernehmen unter den Vertragsparteien in der Liste einer Vertragspartei verzeichnet werden können.
²7 Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.
Art. 3.11 Zahlungen und Überweisung
1. Ausser unter den in Artikel 1.9 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf Beschränkungen internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte im Zusammenhang mit ihren spezifischen Verpflichtungen.
2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF-Übereinkommen) ²8 einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels 1.9 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
²8 SR 0.979.1
Art. 3.12 Allgemeine Ausnahmen
1. Für die Zwecke dieses Kapitels findet Artikel XIV des GATS ²9 Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Es herrscht Einvernehmen unter den Vertragsparteien, dass die in Artikel XIV Buchstabe b des GATS genannten Massnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendige Umweltmassnahmen umfassen.
²9 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 3.13 Liste der spezifischen Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei legt die spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.5 (Marktzugang), 3.6 (Inländerbehandlung) und 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen) in den in Anhang IV (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen) aufgeführten Sektoren und Teilsektoren in einer Liste fest. Jede Liste der spezifischen Verpflichtungen enthält für die Sektoren und Teilsektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden:
(a)
Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
(b)
Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
(c)
Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen); und
(d)
gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.5 (Marktzugang) als auch mit Artikel 3.6 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden in die für Artikel 3.5 (Marktzugang) vorgesehene Spalte eingetragen. Die Eintragung gilt als Bedingung oder Anforderung in Bezug auf Artikel 3.6 (Inländerbehandlung).
3. Die jeweiligen Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang V (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.
Art. 3.14 Änderung der Listen
Auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei führen die Vertragsparteien Konsultationen darüber, ob eine spezifische Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der ersuchenden Vertragspartei zu ändern oder zurückzunehmen ist. Die Konsultationen finden innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen statt. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor den Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen vorgesehen war. Änderungen der Listen der spezifischen Verpflichtungen unterliegen den Verfahren nach den Artikeln 6.2 (Aufgaben des Gemischten Ausschusses) und 8.5 (Änderungen).
Art. 3.15 Überprüfung
1. Der Gemischte Ausschuss kann auf begründetes Ersuchen einer Vertragspartei hin oder anlässlich der allgemeinen Überprüfung nach Artikel 6.7 (Allgemeine Überprüfung) eine Überprüfung dieses Kapitels, einschliesslich des Anhangs III (Umweltzwecke - Handel mit Umweltdienstleistungen), durchführen, wobei er insbesondere die im Rahmen der WTO und in anderen Foren laufenden Arbeiten berücksichtigt.
2. Der Gemischte Ausschuss nimmt auf begründetes Ersuchen mindestens einer Vertragspartei hin oder anlässlich der allgemeinen Überprüfung gemäss Artikel 6.7 (Allgemeine Überprüfung) eine Überprüfung von Anhang IV (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen) vor und ändert sie gegebenenfalls.
3. Das nachfolgende Verfahren ist auf die Überprüfung nach Absatz 2 anwendbar:
(a)
eine Vertragspartei kann einzeln oder gemeinsam mit einer anderen Vertragspartei eine Änderung von Anhang IV (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen) vorschlagen;
(b)
der Gemischte Ausschuss beurteilt die vorgeschlagene Änderung in Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen in Artikel 3.3 (Begriffsbestimmungen). Gegebenenfalls kann er auch andere relevante Aspekte berücksichtigen;
(c)
nach Abschluss der Beurteilung kann der Gemischte Ausschuss Anhang IV (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen) in Übereinstimmung mit Artikel 6.2 (Aufgaben des Gemischten Ausschusses) ändern. Der Änderungsbeschluss enthält eine konsolidierte Fassung des geänderten Anhangs IV (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen); und
(d)
neue spezifische Verpflichtungen oder die Zurücknahme einer spezifischen Verpflichtung, die eine Vertragspartei in einem Sektor oder Teilsektor eingegangen ist, werden in der Liste der spezifischen Verpflichtungen dieser Vertragspartei aufgeführt. Jede betroffene Vertragspartei legt dem Gemischten Ausschuss einen Entwurf der geänderten konsolidierten Liste der spezifischen Verpflichtungen vor, in der die Änderungen des Anhangs IV (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen) berücksichtigt sind. Sofern der Gemischte Ausschuss keine Einwände erhebt, wird diese Liste in Übereinstimmung mit Artikel 6.2 (Aufgaben des Gemischten Ausschusses) geändert.
Art. 3.16 Anhänge
Die folgenden Anhänge bilden einen festen Bestandteil dieses Kapitels:
(a)
Anhang III (Umweltzwecke - Handel mit Umweltdienstleistungen);
(b)
Anhang IV (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen);
(c)
Anhang V (Liste der spezifischen Verpflichtungen); und
(d)
Anhang VI (Finanzdienstleistungen).

Kapitel 4 Subventionen für fossile Energien

Art. 4.1 Ziel
Ziel dieses Kapitels ist die Regulierung und Beseitigung von schädlichen Subventionen für fossile Energien, um ihre nachteiligen Umweltauswirkungen abzuschwächen und zu den globalen Bemühungen für eine rasche Reduktion der Treibhausgasemissionen aus der Produktion und dem Verbrauch von fossilen Energien beizutragen. Mit diesem Kapitel wird unter anderem angestrebt, den globalen Übergang zu erneuerbaren und sauberen Energien zu unterstützen, zu nachhaltigem Wachstum und nachhaltiger Entwicklung beizutragen, die Transparenz zu verbessern und die Ziele des UNFCCC 3⁰ sowie die Zielvorgaben des Pariser Klimaübereinkommens 3¹ zu fördern, einschliesslich durch Bemühungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs gegenüber dem vorindustriellen Stand auf 1,5 °C.
3⁰ SR 0.814.01
3¹ SR 0.814.012
Art. 4.2 Anwendungsbereich
1. Dieses Kapitel ist anwendbar auf Subventionen für fossile Energien gemäss Artikel 4.3 Absatz 2 (Begriffsbestimmungen).
2. Dieses Kapitel findet nicht Anwendung auf Produktions- oder Verbrauchssubventionen für Produkte, die aus fossilen Energien hergestellt, aber nicht als Energiequelle genutzt werden.
3. Dieses Kapitel findet nicht Anwendung auf die Zuteilung der Einheiten im Emissionshandelssystem einer Vertragspartei.
4. Dieses Kapitel findet nicht Anwendung auf das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 4.3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt:
1. «Fossile Energien» sind Energieträger, die aus Abbauprodukten toter Pflanzen und Tiere entstanden sind, z. B. Kohle, Erdgas und Erdöl, wie in Anhang VII (Liste der als fossile Energien betrachteten Güter) aufgeführt.
2. Eine «Subvention für fossile Energien» liegt vor, wenn:
(a)(1)
eine Regierung oder öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds (in diesem Abkommen «Regierung» genannt) eine finanzielle Beihilfe leistet, d. h. wenn:
(i)
die Praktik der Regierung einen direkten Transfer von Geldern (z. B. Zuschüsse, Kredite und Kapitalbeteiligungen) oder potenzielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten (z. B. Kreditbürgschaften) beinhaltet,
(ii)
die Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt (z. B. Steueranreize wie Steuergutschriften), 3²
(iii)
die Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren aufkauft,
(iv)
die Regierung Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der in (i)-(iii) genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden;
[tab]
oder
(a)(2)
irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung besteht; und
(b)
dadurch ein Vorteil gewährt wird, d. h. wenn:
(i)
die finanzielle Beihilfe oder die Einkommens- oder Preisstützung in erster Linie auf die Wirtschaftstätigkeiten Erschliessung, Förderung, Raffinieren, Verarbeitung, Herstellung, Lagerung, Transport, Pipelinetransport, Verteilung, Handel mit oder Vermarktung von fossilen Energien ausgerichtet ist und sie die Kosten dieser Tätigkeiten senkt oder die Einnahmen der daran beteiligten Akteure erhöht («Produktionssubvention»),
(ii)
die finanzielle Beihilfe oder die Einkommens- oder Preisstützung in erster Linie auf die Erzeugung oder Herstellung der in Anhang VIII aufgelisteten Produkte ausgerichtet ist und sie die Kosten ihrer Erzeugung oder Herstellung senkt oder die Einnahmen der daran Beteiligten erhöht, sofern diese Produkte überwiegend durch eine Verbrennung von fossilen Energien erzeugt oder hergestellt werden, die zu Emissionen oberhalb der Grenzwerte nach Anhang VIII («Liste der als fossile Energien betrachteten Energieprodukte») führt, oder
(iii)
die finanzielle Beihilfe oder die Einkommens- oder Preisstützung die Kosten der Nutzung von fossilen Energien senkt («Verbrauchssubvention»). Für eine Vertragspartei, die den SCRM-Mechanismus nach Artikel 4.4 (SCRM-Mechanismus) in Anspruch nimmt, gilt ein Vorteil insoweit als gewährt, als der SCRM infolge der finanziellen Beihilfe oder der Einkommens- oder Preisstützung unter die Verpflichtung der Vertragspartei gemäss Anhang X (Verpflichtungslisten - Subventionen für fossile Energien) fällt.
3. «Standardisiertes Mass der Kohlenstoffrate» (Standardised Carbon Rate Measurement, SCRM) steht für den Nettogesamtpreis für Kohlendioxidemissionen (CO
2
) aus der Nutzung fossiler Energien, der sich aus politischen Instrumenten, einschliesslich CO
2
- und Energieabgaben zur Erhöhung oder Senkung des CO
2
-Preises ergibt. Mehrwertsteuern sowie die Preiseffekte von Produkte- und Produktionsvorschriften fliessen nicht in die Berechnung des SCRM ein.
3² Gemäss den Bestimmungen von Artikel XVI des GATT 1994 (Anmerkung zu Artikel XVI) und den Bestimmungen der Anhänge I-III des SCM-Übereinkommens gilt die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf gleichen, für den inländischen Konsum bestimmten Waren liegen, oder die Rückerstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, nicht als Subvention für fossile Energien.
Art. 4.4 SCRM-Mechanismus
1. Es steht den Vertragsparteien frei, das in diesem Artikel vorgesehene SCRM-Verfahren anzuwenden.
2. Beabsichtigt eine Vertragspartei, den SCRM-Mechanismus anzuwenden, so geht sie eine SCRM-Verpflichtung ein, indem sie diese notifiziert:
(a)
sobald die Vertragspartei den Abschluss ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsverfahren nach Artikel 8.3 Absatz 1 (Inkrafttreten) notifiziert oder wenn sie ihre Beitrittsurkunde nach Artikel 8.6 Absatz 4 Buchstabe a (Beitritt) hinterlegt; oder
(b)
nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens für die Vertragspartei, vorbehaltlich der Zustimmung durch den Gemischten Ausschuss.
3. Für eine Vertragspartei, die den SCRM-Mechanismus anwendet:
(a)
wird die SCRM-Verpflichtung dieser Vertragspartei in Anhang X (Verpflichtungslisten - Subventionen für fossile Energien) festgehalten; und
(b)
muss ihre SCRM-Verpflichtung auch mit ihren Klimazielen gemäss dem Pariser Klimaübereinkommen 3³ übereinstimmen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, das Ambitionsniveau ihrer SCRM-Verpflichtungen zu steigern, um den Entwicklungen ihrer Klimapolitik Rechnung zu tragen.
4. Eine Vertragspartei kann ihre SCRM-Verpflichtung jederzeit erhöhen, indem sie die Erhöhung allen Vertragsparteien notifiziert. Eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Notifikation durch alle Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss um Bestätigung ersuchen, dass die neue SCRM-Verpflichtung eine Erhöhung des Ambitionsniveaus darstellt. Ohne solches Ersuchen oder bei diesbezüglicher Bestätigung ändert der Gemischte Ausschuss Anhang X (Verpflichtungslisten - Subventionen für fossile Energien) gemäss Artikel 6.2 Absatz 2 Buchstabe a (Aufgaben des Gemischten Ausschusses), um die Änderung zu übernehmen.
3³ SR 0.814.012
Art. 4.5 Verbot und Auflistung von Subventionen für fossile Energien
1. Eine Vertragspartei darf keine in Anhang IX (Liste der verbotenen Subventionen für fossile Energien) aufgeführte Subvention für fossile Energien einführen oder aufrechterhalten.
2. Eine Vertragspartei darf keine neuen Subventionen für fossile Energien einführen, ausser wenn:
(a)
der jährliche Gesamtbetrag der von der Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführten, bestehenden Subventionen für fossile Energien die De-minimis-Schwelle von 1 Million Sonderziehungsrechten (SZR) ³4 oder eine andere vom Gemischten Ausschuss vereinbarte Schwelle nicht überschreitet; und
b)
die Subventionen für fossile Energien unterhalb der De-minimis-Schwelle gemäss Buchstabe a nicht in Anhang IX (Liste der verbotenen Subventionen für fossile Energien) aufgeführt sind.
3. Jede Vertragspartei muss bestehende Subventionen für fossile Energien, die nicht unter Absatz 2 fallen, entweder aufheben oder in ihre Verpflichtungsliste aufnehmen. Sie verzichtet auf Änderungen von Politiken, die eine in der Verpflichtungsliste eingetragene, bestehende Subvention für fossile Energien erhöhen oder den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitern. ³5 Die in der Verpflichtungsliste eingetragenen Subventionen für fossile Energien einer Vertragspartei werden in Anhang X niedergelegt (Verpflichtungslisten - Subventionen für fossile Energien).
4. Jede Vertragspartei überprüft ihre in die Verpflichtungsliste eingetragenen Subventionen für fossile Energien regelmässig, um ihre mögliche Beseitigung zu beurteilen.
5. Die Absätze 1−4 sind auf Produktionssubventionen ³6 für unter HS 2707 und 2709−2710 eingereihtes Erdöl und für unter HS 2711 eingereihtes Erdgas gemäss Anhang VII (Liste der als fossile Energien betrachteten Güter) nicht anwendbar, wenn diese Subventionen in Form von entgangenen Steuereinnahmen nach Artikel 4.3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 römisch ii (Begriffsbestimmungen) fällt. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sind die Pflichten gemäss Artikel 4.7 (Allgemeine Zusammenarbeit), Artikel 4.9 (Transparenz) und Artikel 4.10 (Überprüfung) anwendbar.
³4 Für die Zwecke dieser Bestimmung wird der Betrag in konstanten SZR 2024 definiert.
³5 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei klargestellt, dass Erhöhungen des Gesamtbetrags einer Subvention, die nicht auf Änderungen der diesbezüglichen Gesetze, Regelungen oder Politiken, sondern ausschliesslich auf den Anstieg des Angebots an und der Nachfrage nach fossilen Energien zurückzuführen sind, nicht als Erhöhung bestehender Subventionen durch Änderungen der Politiken betrachtet werden.
³6 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei klargestellt, dass die in diesem Absatz genannten Produktionssubventionen in erster Linie auf die in Art. 4.3 Abs. 2 Bst. b Ziff. i genannten Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet sind.
Art. 4.6 Spezifische Ausnahmen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die Ziele des UNFCCC ³7 , die Zielvorgaben des Pariser Klimaübereinkommens ³8 und die Erreichung von Netto-Null-Emissionen durch die Reduktion der Treibhausgasemissionen aus fossilen Energien sowie die Umstellung von fossilen Energien auf sauberere und erneuerbare Energien.
2. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht an der Einführung oder Aufrechterhaltung von Subventionen, die wesentlich zur Erreichung von mindestens einem der nachfolgenden politischen Ziele beitragen:
(a)
Unterstützung der Stilllegung von Infrastrukturen für fossile Energien, sofern diese zu einer Reduktion der Kapazität zur Förderung fossiler Energien führt und sofern die Vertragspartei alle vernünftigerweise verfügbaren Mittel in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht genutzt hat, um alle zuvor an der Produktion beteiligten Einheiten zu den notwendigen Schritten zu verpflichten;
(b)
gezielte Unterstützung bei der Reduktion von Treibhausgasemissionen oder anderer Arten der Umweltverschmutzung, die sich aus der Bereitstellung oder Nutzung fossiler Energien ergeben, einschliesslich der Unterstützung von Forschung und Entwicklung;
(c)
gezielte Unterstützung für einkommensschwache, schutzbedürftige oder in entlegenen Gebieten lebende Gemeinschaften oder Bevölkerungsgruppen, einschliesslich wenn diese Unterstützung darauf abzielt:
(i)
die Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, einschliesslich des Luft- und Seeverkehrs in entlegene Gebiete, zu gewährleisten, solange vernünftigerweise keine emissionsärmere Alternative zur Erbringung gleichwertiger Dienstleistungen zur Verfügung steht, oder
(ii)
die Ungleichheiten hinsichtlich des Zugangs zu und der Kosten der Energie zwischen sozialen Gruppen und geografischen Regionen zu verringern;
(d)
öffentliche oder obligatorische Lagerhaltung von fossilen Energien zur Verbesserung der Energiesicherheit;
(e)
vorübergehende Unterstützung bei der Reaktion auf, direkte Hilfe bei oder Erholung von Auswirkungen unerwarteter Ereignisse, die für die betreffende Vertragspartei eine erhebliche Belastung darstellen, wie Naturkatastrophen, Notlagen oder Krisen, einschliesslich schwerer wirtschaftlicher Belastungen oder Instabilität;
(f)
Energieversorgung für wesentliche öffentliche Dienstleistungen im Bildungs- und Gesundheitswesen oder für Not- und humanitäre Dienste;
(g)
befristete Unterstützung, um die zur Sicherstellung der inländischen Energieversorgung der Vertragspartei im Rahmen des Übergangs zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien benötigte Stromerzeugung zu ermöglichen; und
(h)
Unterstützung der biologisch nachhaltigen Fischereitätigkeit einer Vertragspartei, sofern die unterstützte Tätigkeit insgesamt höchstens: ³9
(i)
0,5 Prozent des weltweiten marinen Fischfangs gemäss den jüngsten FAO-Daten für Entwicklungsländer oder 0,05 Prozent für entwickelte Länder beträgt, und
(ii)
1 Prozent des gesamten inländischen Verbrauchs von fossilen Energien der Vertragspartei für Entwicklungsländer bzw. 0,5 Prozent für entwickelte Länder beträgt.
3. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht an der Aufrechterhaltung von Subventionen zur Einhaltung ihrer bestehenden internationalen Verpflichtungen, z. B. gemäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt , abgeschlossen am 7. Dezember 1944 4⁰ in Chicago, dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen , abgeschlossen am 18. April 1961 4¹ in Wien, und der Revidierten Rheinschifffahrts-Akte , abgeschlossen am 17. Oktober 1868 4² in Mannheim. Sofern kein verbindliches internationales Abkommen die Besteuerung von Kraftstoffen für die Seeschifffahrt ermöglicht, kann eine Vertragspartei deren Entsteuerung aufrechterhalten, vorbehaltlich einer Überprüfung der Angelegenheit durch den Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 4.10 (Überprüfung).
4. In Bezug auf in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallende Massnahmen kann sich eine Vertragspartei nur auf Artikel 1.8 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit) berufen, wenn dieser Artikel nicht anwendbar ist.
³7 SR 0.814.01
³8 SR 0.814.012
³9 Im Fall von Costa Rica ist Anhang XI (Spezifische institutionelle Vereinbarungen einzelner Vertragsparteien) anwendbar.
4⁰ SR 0.748.0
4¹ SR 0.191.01
4² SR 0.747.224.101
Art. 4.7 Allgemeine Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um dieses Kapitel umzusetzen, die gemeinsamen und individuellen Fähigkeiten der Vertragsparteien zur Durchführung einer Reform der Subventionen für fossile Energien zu stärken sowie gegenüber Nicht-Vertragsparteien die Bedeutung der Reform der Subventionen für fossile Energien zur Unterstützung der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels zu betonen.
2. Dementsprechend arbeiten die Vertragsparteien, soweit angemessen und nach Massgabe der Mittel jeder Vertragspartei, in internationalen Foren und mit Nicht-Vertragsparteien bei der Reform der Subventionen für fossile Energien zusammen, um schädliche Subventionen für fossile Energien zu regulieren und zu beseitigen. Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:
(a)
Informations- und Erfahrungsaustausch über die Erarbeitung von bewährten Verfahren für politische Reformen, z. B. Dialog, Workshops, kollaborative Programme und Projekte, Teilen von Informationen, gemeinsame Analysen und Austausch von Sachverständigen;
(b)
gemeinsame Interessenvertretung, um die Reform der Subventionen für fossile Energien in der WTO voranzutreiben, z. B. im Zusammenhang mit dem Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik, im WTO-Ausschuss für Handel und Umwelt, in den strukturierten Diskussionen über Handel und ökologische Nachhaltigkeit sowie in gemeinsamen Ministererklärungen;
(c)
gemeinsame Interessenvertretung, um die Reform der Subventionen für fossile Energien in den entsprechenden Abläufen, Organisationen und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen auch im Zusammenhang mit dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), dem UNFCCC 4³ , dem Pariser Klimaübereinkommen 4⁴ und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (einschliesslich der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung) voranzutreiben;
(d)
gemeinsame Interessenvertretung für die Reform der Subventionen für fossile Energien und die Verstärkung der Zusammenarbeit im Rahmen der in Artikel 4.6 Absatz 3 (Spezifische Ausnahmen) genannten Vereinbarungen;
(e)
Aufruf an die Multilateralen Entwicklungsbanken (MDB) und den Internationalen Währungsfonds (IWF), die Reform der Subventionen für fossile Energien vermehrt zu unterstützen, wozu finanzielle Unterstützung, technische Hilfe, Kapazitätsaufbau und Politikberatung gehören können;
(f)
technische Zusammenarbeit, auch durch Informationsaustausch und Massnahmen zum Kapazitätsaufbau mit internationalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, um Nicht-Vertragsparteien bei der Entwicklung und Anwendung von bewährten Verfahren zur Beseitigung schädlicher Subventionen für fossile Energien zu unterstützen, unter anderem durch Befolgung der in diesem Kapitel dargelegten Disziplinen;
(g)
Unterstützung und Ermutigung der Nicht-Vertragsparteien, sich freiwillig den von internationalen Organisationen angebotenen Selbst- oder Peer-Review -Mechanismen zu unterstellen und daran teilzunehmen, um zur Erkennung und zur Reform schädlicher Subventionen für fossile Energien beizutragen;
(h)
Verbesserung der Transparenz von Subventionen für fossile Energien weltweit, unter anderem durch Unterstützung und Ermutigung der Nicht-Vertragsparteien, gegebenenfalls Subventionen für fossile Energien durch Notifikation an internationale Gremien zu melden, sowie durch Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Annahme internationaler Normen für Transparenz; und
(i)
gegebenenfalls weitere Zusammenarbeitsmassnahmen.
4³ SR 0.814.01
4⁴ SR 0.814.012
Art. 4.8 Unterstützung beim Kapazitätsaufbau
1. Eine Vertragspartei, die dies vermag, ist bestrebt, andere Vertragsparteien mit begrenzten Kapazitäten oder besonderen Bedürfnissen bei der erfolgreichen Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu unterstützen, unter anderem bei der Konzeption von Massnahmen zur wirksamen Erfüllung der zur Regulierung, Beseitigung oder Notifikation von Subventionen für fossile Energien notwendigen Aufgaben.
2. Eine Vertragspartei, die dies vermag, ist bestrebt, Nicht-Vertragsparteien mit begrenzten Kapazitäten oder besonderen Bedürfnissen bei der Reform ihrer Subventionen für fossile Energien zu unterstützen, um ihren Beitritt zu diesem Abkommen zu erleichtern.
Art. 4.9 Transparenz
1. Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien jede Subvention für fossile Energien:
(a)
die in Übereinstimmung mit Artikel 4.5 Absatz 2 (Verbot und Auflistung von Subventionen für fossile Energien) eingeführt, aufrechterhalten oder verlängert wird;
(b)
die in Übereinstimmung mit Artikel 4.5 Absatz 3 (Verbot und Auflistung von Subventionen für fossile Energien) aufrechterhalten wird;
(c)
die in Artikel 4.5 Absatz 5 (Verbot und Auflistung von Subventionen für fossile Energien) genannt wird;
(d)
die in Übereinstimmung mit Artikel 4.6 (Spezifische Ausnahmen) eingeführt, aufrechterhalten oder verlängert wird.
2. Jede Vertragspartei macht in ihren Notifikationen nach Absatz 1 die folgenden Angaben:
(a)
Bezeichnung der Subvention und der Gesetze, Regelungen oder Politiken, gemäss denen die Subvention gewährt wird;
(b)
politische Zielsetzung oder Zweck der Subvention, einschliesslich allfälliger Änderungen;
(c)
Subvention pro Einheit in Landeswährung oder, falls nicht möglich, für die Subvention im Haushaltsplan veranschlagter Gesamtbetrag oder Jahresbetrag. Bezüglich der in Übereinstimmung mit Artikel 4.5 Absatz 2 (Verbot und Auflistung von Subventionen für fossile Energien) gewährten Subventionen wird der für die Subvention im Haushaltsplan veranschlagte Gesamtbetrag einbezogen;
(d)
Form der Subvention (Zuschuss, Darlehen, Steuervergünstigung, usw.);
(e)
beabsichtigte Empfängerinnen bzw. Empfänger;
(f)
Dauer der Subvention oder sonstige daran geknüpfte Fristen;
(g)
gegebenenfalls verfügbare Informationen zum Nachweis der Verminderung von Treibhausgasemissionen; und
(h)
für eine nach Absatz 1 Buchstabe d notifizierte Subvention deren Vereinbarkeit mit der Klimapolitik der betreffenden Vertragspartei.
3. Jede Vertragspartei liefert konsolidierte Informationen über die Massnahmen nach Artikel 4.3 Absatz 2 Buchstabe b römisch iii (Begriffsbestimmungen), die jedoch keinen Vorteil aus der Nutzung von fossilen Energien bieten, weil der SCRM nicht unter die Verpflichtung der Vertragspartei fällt. Diese Informationen umfassen:
(a)
Bezeichnung der Gesetze, Regelungen oder Politiken, gemäss denen die Massnahme gewährt wird;
(b)
gegebenenfalls politische Zielsetzung oder Zweck der Massnahme;
(c)
Stützung pro Einheit in Landeswährung;
(d)
Art der Massnahme;
(e)
beabsichtigte Empfängerinnen bzw. Empfänger;
(f)
Dauer der Massnahme oder sonstige daran geknüpfte Fristen; und
(g)
relevante Informationen für die Berechnung des SCRM betreffend diese Massnahme.
4. Nach diesem Kapitel übermittelte Notifikationen und Informationen berühren die Frage der Vereinbarkeit der Massnahme mit diesem Abkommen oder einem anderen internationalen Abkommen nicht, einschliesslich des SCM-Übereinkommens ⁴5 .
5. Jede Vertragspartei übermittelt den anderen Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten, nachdem dieses Abkommen für sie in Kraft tritt, die Notifikationen nach den Absätzen 1 und 2 sowie konsolidierte Informationen nach Absatz 3. In der Folge bringt jede Vertragspartei ihre Notifikationen nach den Absätzen 1 und 2 und die konsolidierten Informationen nach Absatz 3 zweijährlich auf den neuesten Stand, falls Subventionen oder Massnahmen neu eingeführt oder geändert werden. Bleiben die Subventionen oder Massnahmen im Vergleich zur früheren Notifikation oder Vorlage konsolidierter Informationen unverändert, so unterrichtet die Vertragspartei die anderen Vertragsparteien darüber.
6. Der Gemischte Ausschuss prüft die gemäss den Absätzen 1 und 2 übermittelten neuen und aktualisierten Notifikationen sowie die gemäss Absatz 3 übermittelten konsolidierten Informationen.
⁴5 SR 0.632.20 , Anhang 1A.13
Art. 4.10 Überprüfung
1. Der Gemischte Ausschuss führt eine Überprüfung dieses Kapitels auch bezüglich der nachfolgenden Punkte durch, um schädliche Subventionen für fossile Energien noch strenger zu regulieren und aufzuheben:
(a)
die Aufnahme zusätzlicher relevanter Massnahmen wie Ausfuhrbeschränkungen oder Preisdifferenzierungen nach Artikel 4.3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 (Begriffsbestimmungen);
(b)
das in Artikel 4.3 Absatz 3 (Begriffsbestimmungen) niedergelegte Funktionieren des SCRM-Mechanismus;
(c)
Artikel 4.5 (Verbot und Auflistung von Subventionen für fossile Energien), einschliesslich Anhang IX (Liste der verbotenen Subventionen für fossile Energien);
(d)
Anhang VIII (Liste der als fossile Energien betrachteten Energieprodukte) und Anhang X (Verpflichtungslisten - Subventionen für fossile Energien);
(e)
Anwendung von Artikel 4.5 (Verbot und Auflistung von Subventionen für fossile Energien) auf Produktionssubventionen in Form von entgangenen Steuereinnahmen;
(f)
Artikel 4.6 (Spezifische Ausnahmen);
(g)
Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels; und
(h)
sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Angelegenheiten.
2. Der Gemischte Ausschuss führt die Überprüfungen nach Absatz 1 zeitlich abgestimmt auf die allgemeinen Überprüfungen nach Artikel 6.7 (Allgemeine Überprüfung) oder auf Ersuchen einer Vertragspartei durch.
3. Bei der Durchführung einer Überprüfung gemäss Absatz 1 berücksichtigt der Gemischte Ausschuss unter anderem einschlägige:
(a)
technologische Entwicklungen;
(b)
neue Entwicklungen der innerstaatlichen und internationalen Politik betreffend Klima, Umwelt und Handel; und
(c)
die wissenschaftliche Forschung sowie Entwicklungen im Bereich Klima, Umwelt und handelspolitische Probleme.
4. Nach Abschluss der Überprüfung nach Absatz 1 kann der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens oder von dessen Anhängen oder Anlagen gemäss Artikel 6.2 (Aufgaben des Gemischten Ausschusses) unterbreiten.
Art. 4.11 Anhänge
Die folgenden Anhänge sowie gegebenenfalls deren Anlagen bilden feste Bestandteile dieses Kapitels:
(a)
Anhang VII (Liste der als fossile Energien betrachteten Güter);
(b)
Anhang VIII (Liste der als fossile Energien betrachteten Energieprodukte);
(c)
Anhang IX (Liste der verbotenen Subventionen für fossile Energien); und
(d)
Anhang X (Verpflichtungslisten - Subventionen für fossile Energien).

Kapitel 5 Umweltkennzeichen

Art. 5.1 Ziel
Ziel der Leitlinien von Artikel 5.4 (Leitlinien für freiwillige Umweltzeichen-Programme) ist es, zur Entwicklung und Umsetzung von Umweltzeichen-Programmen mit hoher Qualität und Integrität beizutragen, um einen transparenteren und nachhaltigeren Handel zu fördern.
Art. 5.2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Dieses Kapitel ist anwendbar auf freiwillige Programme für Umweltzeichen und die in deren Rahmen entwickelten Umweltzeichen für Waren oder Dienstleistungen. ⁴6
2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «Umweltzeichen» eine schriftliche oder bildliche Erklärung oder Aussage über die Umweltbelastung oder Umweltaspekte einer Ware oder Dienstleistung, die von Produzenten, Händlern, Herstellern, Einzelhändlern oder Dienstleistungserbringenden angebracht oder vergeben wird. Ein Umweltzeichen kann sich an folgenden Orten befinden:
(a)
an einem Produkt;
(b)
auf einem Verpackungsetikett;
(c)
in der Produktdokumentation; oder
(d)
in einem technischen Merkblatt.
⁴6 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei klargestellt, dass dieses Kapitel nicht anwendbar ist auf obligatorische Umweltzeichen-Programme und in deren Rahmen entwickelte Umweltzeichen.
Art. 5.3 Allgemeine Grundsätze
Die Vertragsparteien anerkennen, dass freiwillige Umweltzeichen-Programme mit hoher Integrität und Qualität unter anderem beitragen können:
(a)
zur Förderung einer guten Umweltleistung in der gesamten Lieferkette durch die Erleichterung der Nachfrage nach und des Angebots an nachhaltigen Waren und Dienstleistungen;
(b)
zur Verbesserung des potenziellen kommerziellen Nutzens und des Wettbewerbsvorteils bei der Nutzung der Umweltleistung in der Vermarktung; und
(c)
indem Konsumentinnen und Konsumenten, Unternehmen und andere Interessengruppen durch bereitgestellte zuverlässige Informationen über Umweltleistungsaspekte von Waren und Dienstleistungen befähigt werden, nachhaltigere Entscheidungen zu treffen.
Art. 5.4 Leitlinien für freiwillige Umweltzeichen-Programme
1. Die Vertragsparteien fördern die folgenden prinzipienbasierten Leitlinien für die Entwicklung und Durchführung von freiwilligen Umweltzeichen-Programmen mit hoher Qualität und Integrität: ⁴7
(a)
ein Umweltzeichen sollte wahrheitsgemässe, nicht irreführende, zuverlässige, vergleichbare, fundierte und überprüfbare Informationen über die Umweltaspekte von Waren und Dienstleistungen bieten;
(b)
ein Umweltzeichen sollte Informationen bieten, die dazu beitragen, ökologisch vorteilhafte Güter und Dienstleistungen auf marktrelevante Weise zu unterscheiden;
(c)
ein Umweltzeichen sollte einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen und gegebenenfalls neben den Umweltauswirkungen andere Aspekte berücksichtigen, um weitere Ziele der nachhaltigen Entwicklung zu unterstützen;
(d)
ein Umweltzeichen sollte auf wissenschaftlichen und technischen Informationen beruhen, die auf einer soliden Methodik basieren, und diese berücksichtigen;
(e)
ein Umweltzeichen sollte in fairen und transparenten Verfahren entwickelt und umgesetzt werden. Bei der Entwicklung eines Umweltzeichens sollten den Interessengruppen unbeschadet der diesbezüglichen innerstaatlichen rechtlichen Erfordernisse zum Vertraulichkeitsschutz relevante und geeignete Informationen in zugänglicher Form bereitgestellt werden. Die Systeme sollten keine ungebührliche Einflussnahme zulassen; wo dies sinnvoll ist, sollte sich eine vielfältige und ausgewogene Palette an Interessengruppen an der Entwicklung und Umsetzung eines Umweltlabels beteiligen können;
(f)
ein Umweltzeichen sollte einen den Handel möglichst wenig beschränkenden Ansatz verfolgen und keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen;
(g)
ein Umweltzeichen sollte Waren und Dienstleistungen nicht aufgrund ihrer Herkunft diskriminieren;
(h)
ein Umweltzeichen sollte auf relevante internationale Normen, Empfehlungen oder Leitlinien abgestimmt sein, die Harmonisierung von bewährten Verfahren unterstützen und Überlappungen mit internationalen Normen und Instrumenten vermeiden;
(i)
bei den Kriterien und Produktkategorieregeln für Umweltzeichen sollten gegebenenfalls die Zweckeignung und das Leistungsniveau berücksichtigt werden;
(j)
ein Umweltzeichen sollte darauf abzielen, bewährte Verfahren und kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung zu fördern. Kriterien und Produktkategorieregeln für Umweltzeichen sollten gegebenenfalls mit einer vordefinierten Gültigkeitsdauer festgelegt und vor deren Ablauf überprüft werden;
(k)
ein Umweltzeichen sollte die wichtigsten Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus eines Produkts berücksichtigen. Gegebenenfalls sollten Umweltzeichen gestützt auf Überlegungen zu mehreren Aspekten und zur Kreislaufwirtschaft vergeben werden;
(l)
die Methoden im Rahmen eines Umweltzeichen-Programms sollten darauf abzielen, dass die Umsetzung für die Unternehmen so kostengünstig und unkompliziert wie möglich ist, ohne dass dies negative Auswirkungen auf die Umweltleistung hat; und
(m)
falls für ein Umweltzeichen eine Überprüfung oder Zertifizierung durch Dritte erforderlich ist, sollte diese von einer unabhängigen akkreditierten Stelle gemäss einschlägigen und anerkannten internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen durchgeführt werden.
⁴7 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei klargestellt, dass die Leitlinien in diesem Artikel nicht rechtsverbindlich sind.
Art. 5.5 Nationale Kontaktstellen
1. Jede Vertragspartei benennt eine nationale Kontaktstelle und notifiziert diese den anderen Vertragsparteien schriftlich innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des Abkommens für die betreffende Vertragspartei.
2. Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung der von ihr benannten nationalen Kontaktstelle.
3. Die nationalen Kontaktstellen versammeln sich jährlich oder nach Vereinbarung der Vertragsparteien mit geeigneten Mitteln, einschliesslich E-Mail oder Videokonferenz.
4. Zu den Aufgaben jeder nationalen Kontaktstelle gehört Folgendes:
(a)
angemessene Bemühungen zu unternehmen, um alle Interessengruppen im Hoheitsgebiet ihrer Vertragspartei über das Bestehen und die Verfügbarkeit der nationalen Kontaktstellen zu informieren;
(b)
für die Leitlinien zu sensibilisieren und sie mit geeigneten Mitteln zugänglich zu machen, einschliesslich über Online-Informationen;
(c)
bei der Anwendung der Leitlinien durch relevante Interessengruppen gegebenenfalls mit diesen zusammenzuarbeiten;
(d)
Anfragen und Ersuchen zu den Leitlinien seitens anderer nationaler Kontaktstellen und Interessengruppen, die im Hoheitsgebiet ihrer Vertragspartei tätig sind, zu beantworten;
(e)
in Angelegenheiten betreffend die Leitlinien gegebenenfalls mit anderen nationalen Kontaktstellen zusammenzuarbeiten, einschliesslich des Austauschs von bewährten Verfahren und Erfahrungen;
(f)
die Zusammenarbeit zwischen den Interessengruppen und den jeweiligen Umweltzeichenbetreibenden zu erleichtern; und
(g)
dem Gemischten Ausschuss oder einem gegebenenfalls eingesetzten Untergremium, das sich mit Umweltzeichen befasst, über ihre Tätigkeiten und die gemäss diesem Artikel erfolgten Antworten auf Anfragen zu berichten.
5. Während der Prüfung einer Anfrage nach Absatz 4 durch die nationale Kontaktstelle sind alle damit verbundenen Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Verfahren der Vertragspartei vertraulich zu behandeln. Eine nationale Kontaktstelle macht ihre Antwort auf eine nach Absatz 4 erhaltene Anfrage gegebenenfalls öffentlich zugänglich.
6. Bei der Prüfung von Anfragen nach Absatz 4 kann eine nationale Kontaktstelle:
(a)
sich von den zuständigen Behörden, Wirtschaftskreisen, nichtstaatlichen Organisationen und Sachverständigen beraten lassen;
(b)
die nationale Kontaktstelle einer anderen Vertragspartei konsultieren; und
(c)
sich vom Gemeinsamen Ausschuss Anweisungen einholen.
Art. 5.6 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit als Mechanismus zur Umsetzung dieses Kapitels und zur Verbesserung seiner Ziele und seines Nutzens an.
2. Die Zusammenarbeit kann mit allen von den Vertragsparteien für geeignet erachteten Mitteln erfolgen, einschliesslich der bilateralen oder plurilateralen Zusammenarbeit untereinander. Soweit möglich und angemessen sind die Vertragsparteien bestrebt, die bestehende Zusammenarbeit unter anderem durch freiwillige Peer-Evaluationen, Kapazitätsaufbau und Schulungen sowie durch die Berücksichtigung der diesbezüglichen Arbeiten regionaler und internationaler Organisationen auszubauen.
3. Alle Kooperationsmassnahmen im Rahmen dieses Kapitels hängen von den verfügbaren personellen und sonstigen Ressourcen ab und unterliegen den geltenden Gesetzen und Regelungen der teilnehmenden Vertragsparteien.
Art. 5.7 Konsultationen
1. Kapitel 7 (Streitbeilegung) ist nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen, um spezifische Fragen oder allgemeine Praktiken im Rahmen dieses Kapitels besser zu verstehen oder zu besprechen. Die andere Vertragspartei zieht dieses Ersuchen wohlwollend in Betracht. Finden die Konsultationen nicht im Gemischten Ausschuss statt, so sollte dieser darüber informiert werden.

Kapitel 6 Institutionelle Bestimmungen

Art. 6.1 Einsetzung des Gemischten Ausschusses
Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss ein, der aus Regierungsvertreterinnen und -vertretern jeder Vertragspartei besteht. Jede Vertragspartei ist selbst für die Zusammensetzung ihrer Delegation verantwortlich. ⁴8
⁴8
Im
Fall
von Costa Rica ist Anhang XI (Spezifische institutionelle Vereinbarungen einzelner Vertragsparteien) anwendbar.
Art. 6.2
Aufgaben des Gemischten Ausschusses
1. Der Gemischte Ausschuss:
(a)
überwacht und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens;
(b)
verfolgt das allgemeine Funktionieren und die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(c)
führt in Übereinstimmung mit Artikel 6.7 (Allgemeine Überprüfung) allgemeine Überprüfungen dieses Abkommens durch;
(d)
prüft Möglichkeiten zur Förderung von Beitritten zum Abkommen und genehmigt die Beitrittsbedingungen;
(e)
prüft Vorschläge einer Vertragspartei oder eines Untergremiums zur Änderung dieses Abkommens;
(f)
beaufsichtigt die Arbeit der nach diesem Abkommen eingesetzten Untergremien; und
(g)
prüft jede andere Angelegenheit, die die Durchführung dieses Abkommens berühren kann.
2. Der Gemischte Ausschuss kann:
(a)
in Übereinstimmung mit den Zielen des Abkommens und vorbehaltlich der Erfüllung der notwendigen rechtlichen Erfordernisse durch jede Vertragspartei Änderungen beschliessen an:
(i)
den Anhängen I−V und VII−XI, einschliesslich der Anlagen, ⁴9 und
(ii)
Anhang VI;
(b)
Auslegungen der Bestimmungen dieses Abkommens verabschieden;
(c)
den Vertragsparteien Änderungsvorschläge zu diesem Abkommen vorlegen;
(d)
Möglichkeiten weiterer Massnahmen im Bereich der Handelspolitik zur Förderung der Ziele dieses Abkommens prüfen;
(e)
sich um die Beilegung von möglichen Differenzen oder Unstimmigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens bemühen, auch in Bezug auf vorgeschlagene oder noch nicht in Kraft getretene Massnahmen;
(f)
gegebenenfalls bei regierungsunabhängigen Personen oder Gruppen und internationalen Organisationen Rat zu allen Fragen einholen, die in den Aufgabenbereich des Gemischten Ausschusses fallen; und
(g)
in Ausübung seiner Aufgaben alle von den Vertragsparteien beschlossenen sonstigen Massnahmen treffen.
3. Der Gemischte Ausschuss kann Untergremien einsetzen, zusammenführen oder auflösen. Er kann die Untergremien um Rat fragen, von ihnen angesprochene Angelegenheiten prüfen und von ihnen vorgeschlagene Beschlüsse annehmen. Sofern in diesem Abkommen nicht anders vorgesehen, arbeiten die Untergremien im Rahmen eines vom Gemeinsamen Ausschuss festgelegten Mandats.
⁴9
Im Fall von Costa Rica ist Anhang XI (Spezifische institutionelle Vereinbarungen einzelner Vertragsparteien) anwendbar.
Art. 6.3
Sitzungen und Verfahrensregeln des gemischten Ausschusses
1. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er in der Regel alle zwei Jahre oder wie von den Vertragsparteien vereinbart zusammen. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden nacheinander von jeder Vertragspartei oder wie von den Vertragsparteien vereinbart präsidiert.
2. Eine Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung einer Sondersitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Diese Sitzung findet innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Auf Ersuchen einer Vertragspartei findet die Sitzung in einem Format statt, das eine virtuelle Teilnahme ermöglicht.
3. Die Vertragspartei, die eine Sitzung des Gemischten Ausschusses präsidiert, stellt die erforderliche administrative Unterstützung für die Sitzung bereit und übermittelt die Sitzungsergebnisse an die anderen Vertragsparteien.
4. Der Gemischte Ausschuss führt seine Arbeit mit den ihm geeignet erscheinenden Mitteln durch, einschliesslich E-Mail oder Videokonferenzen.
5. Der Gemischte Ausschuss gibt sich anlässlich der ersten Sitzung oder wie von den Vertragsparteien vereinbart Verfahrensregeln.
Art. 6.4 Beschlussfassung des Gemischten Ausschusses
1. Der Gemischte Ausschuss fasst die in diesem Abkommen vorgesehenen Beschlüsse und gibt Empfehlungen zu allen in seinen Aufgabenbereich fallenden Fragen in gegenseitigem Einvernehmen ab. Ein Beschluss des Gemischten Ausschusses gilt als einvernehmlich gefasst, wenn keine der auf der beschlussfassenden Sitzung vertretenen Vertragsparteien Einwände gegen den vorgeschlagenen Beschluss erhebt.
2. Falls nach Ansicht des Gemischten Ausschusses eine Frage ausschliesslich bestimmte Vertragsparteien betrifft, so können Beschlüsse oder Empfehlungen dazu im Einvernehmen mit nur den betroffenen Vertragsparteien verabschiedet werden. Diese Beschlüsse oder Empfehlungen werden nur für die betroffenen Vertragsparteien wirksam.
3. Hat eine Vertragspartei einen Beschluss des Gemischten Ausschusses vorbehaltlich der Erfüllung der innerstaatlichen rechtlichen Erfordernisse gefasst, so tritt dieser an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei dem Depositar notifiziert, dass ihre innerstaatlichen rechtlichen Erfordernisse erfüllt sind, ausser wenn im Beschluss selbst ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für die Vertragsparteien, die ihre innerstaatlichen rechtlichen Erfordernisse erfüllt haben, in Kraft tritt.
4. Falls gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zulässig und vom Gemischten Ausschuss beschlossen, kann die betreffende Vertragspartei einen Beschluss des Gemischten Ausschusses vorläufig anwenden, bis er für sie in Kraft tritt.
Art. 6.5
Funktionieren der Untergremien
1. Jedes Untergremium handelt in gegenseitigem Einvernehmen.
2. Die Sitzungen der Untergremien werden nacheinander von jeder Vertragspartei oder wie von den Vertragsparteien vereinbart präsidiert.
3. Jedes Untergremium erstattet dem Gemischten Ausschuss über die Ergebnisse
jeder
Sitzung Bericht.
4. Jedes Untergremium organisiert und führt seine Arbeit nach eigenem Ermessen und mit den Mitteln durch, die es für angemessen hält, einschliesslich E
-Mail oder Videokonferenzen.
Art. 6.6
Zusammenarbeit und Umsetzung des Abkommens
1. Die Vertragsparteien arbeiten, soweit angemessen und notwendig, zusammen, um unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedürfnisse und Ressourcen der Vertragsparteien die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern und den grösstmöglichen Nutzen daraus zu ziehen. Die Kooperationsmassnahmen können Folgendes umfassen:
(a)
Informationsaustausch
, Dialoge und Sitzungen;
(b)
gemeinsame Massnahmen zur Förderung dieses Abkommens auch mit dem Ziel, die Teilnehmerschaft zu erhöhen; und
(c)
allfällige weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Massnahmen.
2. Die Vertragsparteien können die Einzelheiten der Kooperationsmassnahmen in nicht verbindlichen Vereinbarungen regeln.
3. Bei ihren Kooperationsmassnahmen können die Vertragsparteien die Arbeit einschlägiger internationaler Organisationen berücksichtigen und ihre Bemühungen gegebenenfalls mit diesen koordinieren.
4. Alle im Rahmen dieses Abkommens geplanten oder durchgeführten Kooperationsmassnahmen hängen von den verfügbaren Ressourcen ab und unterliegen den geltenden Gesetzen, Regelungen und Politiken der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien vereinbaren untereinander, wie die Kosten der Kooperationsmassnahmen getragen werden.
5. Jede Vertragspartei ist bestrebt, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, Regelungen und Praktiken die relevanten Interessengruppen oder Partnergemeinschaften über die Umsetzung dieses Abkommens zu informieren, gegebenenfalls zu konsultieren oder sonst einzubeziehen. Dabei werden auch Vertreterinnen und Vertreter indigener Völker oder anderer Interessengruppen einbezogen, soweit die innerstaatlichen oder internationalen Pflichten einer Vertragspartei dies erfordern.
Art. 6.7
Allgemeine Überprüfung
1. Der Gemischte Ausschuss nimmt innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens und danach wie von den Vertragsparteien vereinbart, in der Regel jedoch alle fünf Jahre, eine allgemeine Überprüfung des Abkommens vor, um dessen allgemeines Funktionieren zu beurteilen und es weiterzuentwickeln. Die Abstände zwischen den allgemeinen Überprüfungen betragen höchstens sieben Jahre.
2. Die allgemeinen Überprüfungen werden in der Regel gleichzeitig mit den ordentlichen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses durchgeführt.
3. Bei der Durchführung einer allgemeinen Überprüfung gemäss Absatz 1 prüft der Gemischte Ausschuss insbesondere:
(a)
die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Untergremien;
(b)
die Erfahrungen der Vertragsparteien bei der Umsetzung des Abkommens;
(c)
Fortschritte bei der Ausweitung der Teilnehmerschaft dieses Abkommens;
(d)
bei relevanten regierungsunabhängigen Personen, Gruppen oder Gemeinschaften eingeholte Beiträge;
(e)
relevante Entwicklungen in internationalen Foren; und
(f)
weitere relevante Entwicklungen wie die Anwendung von handelspolitischen Schutzmassnahmen auf unter dieses Abkommen fallende Umweltgüter.
4. Im Rahmen der allgemeinen Überprüfungen prüft der Gemischte Ausschuss Möglichkeiten zur weiteren Förderung der Ziele des Abkommens, unter anderem durch die Aufnahme von Verhandlungen
unter
den Vertragsparteien mit dem Ziel, dieses Abkommen um zusätzliche Handelsregeln und
-mechanismen, die der Bekämpfung des Klimawandels und anderer schwerwiegender Umweltprobleme dienen, zu ergänzen. Dazu gehören z. B. nichttarifäre Massnahmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitszielen.
5. Nach Abschluss der allgemeinen Überprüfung kann der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens oder von dessen Anhängen oder Anlagen gemäss Artikel 6.2 (Aufgaben des Gemischten Ausschusses) unterbreiten.
Art. 6.8
Kontaktstellen
1. Jede Vertragspartei benennt eine allgemeine Kontaktstelle, die die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen erleichtert, sowie die gemäss diesem Abkommen erforderlichen weiteren Kontaktstellen.
2. Sofern in diesem Abkommen nicht anders vorgesehen, notifiziert jede Vertragspartei den anderen Vertragsparteien die benannten Kontaktstellen schriftlich innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens für die betreffende Vertragspartei. Eine Vertragspartei notifiziert die von ihr benannten Kontaktstellen einer anderen Vertragspartei, für die dieses Abkommen zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt, innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens für die andere Vertragspartei.
3. Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung der von ihr benannten Kontaktstelle.
Art. 6.9
Anhang
Anhang XI (Spezifische institutionelle Vereinbarungen einzelner Vertragsparteien) bildet einen festen Bestandteil dieses Kapitels.

Kapitel 7 Streitbeilegung

Art. 7.1
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, ein wirksames, effizientes und transparentes Verfahren für Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten unter den Vertragsparteien über ihre Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen zu schaffen.
Art. 7.2
Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, sind die Bestimmungen dieses Kapitels anwendbar auf die Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.
2. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht oder die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, unterliegt die Beilegung von Streitigkeiten unter den Vertragsparteien nach diesem Kapitel den Verfahrensregeln, die der Gemischte Ausschuss auf der ersten Sitzung verabschiedet (Verfahrensregeln).
Art. 7.3
Für beide Seiten zufriedenstellende Lösung
1. Die Vertragsparteien sind jederzeit bestrebt, sich auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu einigen und eine für beide Seiten zufriedenstellende
Lösung
für unter diesem Kapitel angesprochene Angelegenheiten zu erzielen.
2. Die Streitparteien informieren die anderen Vertragsparteien über für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für unter diesem Kapitel angesprochene Angelegenheiten.
Art. 7.4
Wahl des Forums
1. Ergibt sich eine Streitigkeit in derselben Angelegenheit aus diesem Abkommen und aus einem anderen internationalen Handelsübereinkommen, dem die Streitparteien beigetreten sind, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Forum für die Beilegung der Streitigkeit wählen.
2. Hat eine beschwerdeführende Vertragspartei um die Einsetzung eines
Schieds
gerichts
oder anderen Gerichts im Rahmen dieses Abkommens oder eines anderen in Absatz 1 genannten Abkommens ersucht oder eine Angelegenheit an dieses verwiesen, so ist das gewählte Forum unter Ausschluss anderer Foren zuständig.
Art. 7.5
Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
1. Die Vertragsparteien werden ermutigt, freiwillig eine alternative Streitbeilegungsmethode wie z. B. gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung anzuwenden, und können dies jederzeit beschliessen.
2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zum Tragen kommen, einschliesslich der Stellungnahmen der Streitparteien während dieser Verfahren, werden vertraulich behandelt und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.
3. Eine
Vertragspartei
, die an einem Verfahren nach diesem Artikel teilnimmt, kann dieses jederzeit aussetzen oder beenden.
4. Mit Einverständnis der Streitparteien können die guten Dienste, der Vergleich oder die Vermittlung weitergeführt werden, während die Streitigkeit einem gemäss Artikel 7.7 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) eingesetzten Schiedsgericht zur Entscheidung vorliegt.
Art. 7.6
Konsultationen
1. Eine Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen, wenn nach ihrer Ansicht eine Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist. Die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei notifiziert dieses Ersuchen gleichzeitig schriftlich den anderen Vertragsparteien. Die ersuchte Vertragspartei antwortet spätestens 10 Tage nach Eingang des Ersuchens.
2. Jedes Konsultationsersuchen nach Absatz 1 ist zu begründen; zudem ist die fragliche Massnahme zu bezeichnen und die Rechtsgrundlage der Beschwerde anzugeben.
3. Ist eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, der Auffassung, dass sie ein
wesentliches
Handelsinteresse oder ein anderes nach dem Abkommen relevantes
wesentliches
Interesse an den Konsultationen hat, so ist sie berechtigt, daran teilzunehmen, wenn sie dies den Streitparteien spätestens sieben Tage nach der Notifikation des Konsultationsersuchens schriftlich mitteilt. Die Vertragspartei erläutert in ihrer Mitteilung ihr wesentliches Interesse an der Angelegenheit.
4. Die Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage nach Eingang des Konsultationsersuchens. Konsultationen zu dringenden Angelegenheiten beginnen spätestens 15 Tage nach Eingang des Konsultationsersuchens.
5. Jede Streitpartei stellt ausreichende Informationen bereit, damit umfassend geprüft werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist, und behandelt alle Informationen vertraulich, die eine andere Vertragspartei unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.
6. Bei Konsultationen nach diesem Artikel kann eine Streitpartei darum ersuchen, dass eine andere Streitpartei Personal ihrer Regierungs- oder anderer Regulierungsstellen zur Verfügung stellt, das über Fachkenntnisse in der fraglichen Angelegenheit verfügt.
7. Die Konsultationen werden vertraulich geführt und lassen die Rechte der Streitparteien in allen anderen Verfahren unberührt.
8. Die Konsultationen können in Präsenzform oder über ein von den Streitparteien einvernehmlich beschlossenes technisches Hilfsmittel durchgeführt werden. Werden die Konsultationen in Präsenzform durchgeführt, so finden sie an einem von den Streitparteien einvernehmlich festgelegten Ort statt; andernfalls werden sie in der Hauptstadt der um Konsultationen ersuchten Vertragspartei durchgeführt.
Art. 7.7 Einsetzung eines Schiedsgerichts
1. Eine Vertragspartei, die nach Artikel 7.6 Absatz 1 (Konsultationen) um Konsultationen ersucht hat, kann mit schriftlichem Ersuchen an die beklagte Vertragspartei um die Einsetzung eines Schiedsgerichts ersuchen, falls:
(a)
die Konsultationen nicht innerhalb von 60 Tagen bzw. bei dringenden Angelegenheiten von 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens bei der beklagten Vertragspartei zur Beilegung der Streitigkeit führen; oder
(b)
die ersuchte Vertragspartei nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens antwortet oder nicht innerhalb von 30 Tagen bzw. bei dringenden Angelegenheiten von 15 Tagen Konsultationen einleitet.
2. Die um Einsetzung eines Schiedsgerichts ersuchende Vertragspartei notifiziert dieses Ersuchen gleichzeitig schriftlich den anderen Vertragsparteien.
3. Im Ersuchen um Einsetzung eines Schiedsgerichts ist die strittige Massnahme zu bezeichnen und eine kurze Zusammenfassung der Rechtsgrundlage der Beschwerde vorzulegen.
4. Das Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts entspricht dem Datum, an dem dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender ernannt wird.
5. Sofern die Streitparteien nicht spätestens 20 Tage nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:
(a)
im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens ist die im
Ersuchen
auf Einsetzung eines Schiedsgerichts genannte Angelegenheit zu prüfen;
(b)
es sind wie in diesem Kapitel vorgesehen mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen. Das Schiedsgericht kann Empfehlungen für die Umsetzung der Entscheidung durch die beklagte Partei abgeben; und
(c)
in Übereinstimmung mit Artikel 7.15 (Berichte des Schiedsgerichts) ist ein Bericht zu erstellen.
6. Ersuchen mehrere Vertragsparteien in derselben Angelegenheit um Einsetzung
eines
Schiedsgerichts oder betrifft das Ersuchen mehr als eine beklagte Partei und stimmen diese beklagten Vertragsparteien zu, so sollte nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt werden, das Beschwerden zu derselben Angelegenheit prüft.
Art. 7.8 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei ernennt eine Schiedsrichterin bzw. einen Schiedsrichter und notifiziert dies der anderen Streitpartei spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts. Die Streitparteien einigen sich spätestens 45 Tage nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts auf die Ernennung des dritten Mitglieds, das im Schiedsgericht den Vorsitz hat.
2. Alle Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter werden auf der Grundlage ihrer
Qualifikationen
gemäss Artikel 7.9 (Qualifikationen der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter) sowie ihrer Objektivität, Zuverlässigkeit und ihres einwandfreien
Urteilsvermögens
ausgewählt.
3. Bei der Ernennung von Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern ist der Bedeutung der Diversität gebührend Rechnung zu tragen.
4. Wenn nicht alle Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts ernannt wurden, so kann eine Streitpartei bei der Generalsekretärin bzw. beim Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs (
Permanent Court of Arbitration
, PCA) beantragen, dass diese bzw. dieser innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens die erforderlichen Ernennungen vornimmt.
5. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Abkommen kann die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär des PCA von jeder Streitpartei und den Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern die als notwendig erachteten Informationen verlangen und den Streitparteien sowie gegebenenfalls den Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern Gelegenheit geben, ihren Standpunkt in der ihr oder ihm geeignet erscheinenden Weise darzulegen.
Art. 7.9 Qualifikationen der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter
1. Alle Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter müssen:
(a)
über relevante Fachkenntnisse oder Erfahrungen in mindestens einem der folgenden Bereiche verfügen: Recht, internationaler Handel, Umweltangelegenheiten, weitere von diesem Abkommen oder von der Streitbeilegung im Rahmen internationaler Abkommen abgedeckte Angelegenheiten; und
(b)
unabhängig und unparteiisch sein, auch wenn sie in persönlicher Eigenschaft dienen, und nicht mit einer Streitpartei oder Dritten verbunden sein oder von diesen Weisungen entgegennehmen oder in irgendeiner Eigenschaft mit dem Fall befasst gewesen sein.
2. Mindestens eine Schiedsrichterin bzw. ein Schiedsrichter muss über Fachkenntnisse oder Erfahrungen in Umweltangelegenheiten und mindestens eine bzw. einer über Erfahrungen im internationalen Handel verfügen, ausser wenn die Streitparteien übereinkommen, dass diese Fachkenntnisse oder Erfahrungen in Anbetracht der Tragweite der Streitigkeit nicht erforderlich sind.
3. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, darf die bzw. der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger einer Streit- oder einer Drittpartei sein und ihren bzw. seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht in einer Streitpartei haben.
Art. 7.10 Verhalten, Ablehnung und Ersatz von Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter
1.
Angehende Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter legen gegenüber den Streitparteien schriftlich alle Informationen offen, die Anlass zu begründeten Zweifeln an ihrer
Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben können. Sobald die Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter von solchen Informationen Kenntnis erlangen, müssen sie sie für die Dauer ihrer Ernennung offenlegen.
2. Alle Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter befolgen die Verhaltensnormen in den Verfahrensregeln.
3. Eine Schiedsrichterin bzw. ein Schiedsrichter kann gemäss den Verfahrensregeln abgelehnt werden, wenn die Umstände begründete Zweifel an der Einhaltung dieses Kapitels oder der Verfahrensregeln wecken.
4. Muss eine Schiedsrichterin bzw. ein Schiedsrichter im Laufe des Schiedsverfahrens ersetzt werden, so wird nach dem Verfahren von Artikel 7.8 (Zusammensetzung des Schiedsgerichts) eine Ersatzschiedsrichterin bzw. ein Ersatzschiedsrichter ernannt.
Art. 7.11 Beteiligung von Drittparteien
1. Ist eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, der Auffassung, dass sie ein Interesse an der dem Schiedsgericht vorgelegten Angelegenheit hat, so kann sie mit schriftlicher Mitteilung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Erklärungen abgeben.
2. Die in Absatz 1 genannte Vertragspartei übermittelt die schriftliche Mitteilung spätestens 10 Tage nach der Notifikation des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäss Artikel 7.7 (Einsetzung eines Schiedsgerichts).
Art. 7.12 Aufgaben des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, die ihm vorgelegte Angelegenheit objektiv zu beurteilen. Dazu gehören die Prüfung des Sachverhalts sowie der Anwendbarkeit und Befolgung dieses Abkommens sowie Feststellungen und Empfehlungen im Rahmen seines Mandats gemäss Artikel 7.7 Absatz 5 (Einsetzung eines Schiedsgerichts).
2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Ersuchen um Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts. Das Schiedsgericht kann auch relevante Auslegungen in Berichten von Sondergruppen und Einspruchsgremien der WTO berücksichtigen.
3. Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied kann zu Fragen, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, eine getrennte Stellungnahme abgeben. Das Schiedsgericht legt auch in den einleitenden und abschliessenden Berichten nicht offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.
4. Das Schiedsgericht gibt den Streitparteien in jeder Verfahrensphase vor der Veröffentlichung des Schlussberichts angemessene Gelegenheit, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten.
Art. 7.13 Verfahren des Schiedsgerichts
1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders vorgesehen oder die Streitparteien nichts
anderes
vereinbaren, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts nach den Verfahrensregeln.
2. Die Anhörungen können in Präsenzform oder über ein von den Streitparteien einvernehmlich beschlossenes technisches Hilfsmittel durchgeführt werden. Werden die Anhörungen des Schiedsgerichts in Präsenzform durchgeführt, so finden sie an einem von den Streitparteien einvernehmlich festgelegten Ort statt; andernfalls werden sie in der Hauptstadt der beklagten Vertragspartei durchgeführt.
3. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren oder das Schiedsgericht nicht den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Dauer der Besprechung vertraulicher Informationen beschliesst.
4. Die Vertragsparteien behandeln Informationen vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.
Art. 7.14 Recht auf Einholen von Informationen
1. Das Schiedsgericht hat das Recht, auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus von jeder einschlägigen Quelle ihm geeignet erscheinende Informationen einzuholen. Das Schiedsgericht kann gegebenenfalls vorbehaltlich der von den Streitparteien vereinbarten Bedingungen auch die Meinung von Sachverständigen einholen, wenn es dies für zweckmässig hält.
2. Die Streitparteien erhalten Gelegenheit, zu den nach diesem Artikel erhaltenen Informationen oder Ratschlägen Stellung zu nehmen.
Art. 7.15 Berichte des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Urteilen vor.
2. Ist das Schiedsgericht in Ausnahmefällen der Auffassung, dass es seinen ersten Bericht nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorlegen kann, so benachrichtigt es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und gibt an, wann es den Bericht voraussichtlich vorlegen wird. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, beträgt die Verzögerung höchstens 30 zusätzliche Tage.
3. Der erste Bericht enthält:
(a)
Rechts
- und Tatsachenfeststellungen;
(b)
Stellungnahme des Schiedsgerichts dazu, ob:
(i)
die fragliche Massnahme mit den Pflichten aus diesem Abkommen übereinstimmt, oder
(ii)
eine Vertragspartei ihre Pflichten aus diesem Abkommen in sonstiger Weise nicht erfüllt hat;
(c)
jegliche andere gemäss dem Mandat beantragte Feststellung;
(d)
gegebenenfalls Empfehlungen zur Durchführung der Entscheidung; und
(e)
Gründe für die Feststellungen und Stellungnahmen.
4. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme übermitteln.
5. Nach Kenntnisnahme allfälliger schriftlicher Bemerkungen der Streitparteien zum ersten Bericht kann das Schiedsgericht seinen Bericht ändern und alle ihm geeignet erscheinenden weiteren Prüfungen vornehmen. Die Stellungnahmen des Schlussberichts enthalten eine Erörterung der von den Streitparteien bei der Zwischenprüfung vorgebrachten Argumente.
6
. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien den Schlussbericht spätestens 30 Tage nach Vorlage des ersten Berichts vor.
7. Der Schlussbericht sowie Berichte unter Artikel 7.17 (Umsetzung des
Schluss
berichts)
werden den Vertragsparteien übermittelt. Vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen werden die gemäss diesem Kapitel erstellten Schlussberichte veröffentlicht.
8. Urteile des Schiedsgerichts nach einer Bestimmung dieses Abkommens sind endgültig und für die Streitparteien verbindlich.
Art. 7.16 Sistierung oder Einstellung der Verfahren vor dem Schiedsgericht
1. Mit Zustimmung der Streitparteien kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten sistieren. Wird die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate sistiert, so verfällt die Befugnis des Schiedsgerichts zur Prüfung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Sistierte Schiedsgerichtsverfahren werden auf Ersuchen einer Streitpartei wieder aufgenommen.
3. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit zurückziehen, bevor der erste Bericht erstellt wird. Ein solcher Beschwerderückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Beschwerde in derselben
Angelegenheit
einzureichen.
4. Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, das Verfahren eines nach diesem Kapitel eingesetzten Schiedsgerichts durch gemeinsame schriftliche Notifikation an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzustellen.
Art. 7.17 Umsetzung des Schlussberichts
1. Die beklagte Vertragspartei setzt das Urteil im Schlussbericht unverzüglich um. Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine Einigung zustande, kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, angesichts der besonderen Umstände des Falles eine angemessene Frist festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens.
2. Die beklagte Vertragspartei notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem Gemischten Ausschuss die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme,
einschliesslich
des Zeitpunkts, an dem die Massnahme in Kraft tritt, sowie eine genügend detaillierte Beschreibung davon, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.
3. Besteht zwischen den Streitparteien Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, wird diese Streitigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden. Eine Kopie dieses Ersuchens wird den anderen Vertragsparteien übermittelt. Die ersuchende Vertragspartei notifiziert das Ersuchen gleichzeitig schriftlich den anderen Vertragsparteien. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens.
Art. 7.18 Nicht-Umsetzung des Schlussberichts
1. Falls die beklagte Vertragspartei der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umsetzen zu wollen, oder falls sie es nicht in der angemessenen Frist gemäss Artikel 7.17 Absatz 1 (Umsetzung des Schlussberichts) umsetzt, nimmt die beklagte Vertragspartei vorbehaltlich eines Verfahrens zur Überprüfung der Umsetzung nach Artikel 7.17 Absatz 3 (Umsetzung des Schlussberichts) auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens Konsultationen auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren.
2. Der in Absatz 1 genannte Ausgleich dient als Beitrag des internationalen Handels zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer schwerwiegender Umweltprobleme. Der Ausgleich ist freiwillig und steht mit diesem Abkommen und anderen internationalen Abkommen, denen die Streitparteien beigetreten sind, im Einklang.
3. Kommt innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens keine Einigung über einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zustande, so dürfen die Vertreterinnen bzw. Vertreter der beklagten Partei weder im Gemischten Ausschuss noch in einem nach diesem Abkommen eingesetzten Untergremium den Vorsitz übernehmen. Die beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Zusammenarbeit mit der beklagten Vertragspartei nach Artikel 6.6 (Zusammenarbeit und Umsetzung des Abkommens) aussetzen.
4. Solange die mit diesem Abkommen als unvereinbar erachtete Massnahme in Kraft bleibt, gilt in Ermangelung eines Ausgleichs nach Absatz 1 und sofern die Streitparteien die Streitigkeit nicht anderweitig beigelegt haben:
(a)
dass die Umsetzung
des
Urteils des Schlussberichts, einschliesslich der gemäss Absatz 3 ergriffenen Massnahmen, auf die Traktandenliste jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses gesetzt wird; und
(b)
dass die beklagte Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss alle drei Monate einen Bericht vorlegt, in dem sie über ihre Absichten in Bezug auf die Umsetzung des Urteils des Schlussberichts informiert. Der Bericht wird mit allfälli
gen Erklärungen der anderen Vertragsparteien zur Angelegenheit und einer Zusammenfassung der beschwerdeführenden Vertragspartei zu den nach Absatz 3 ergriffenen Massnahmen veröffentlicht. Jede Vertragspartei kann in allen Foren und auf allen Plattformen, die sie für geeignet hält, auf diese Dokumente Bezug nehmen.
5. Der Gemischte Ausschuss beschliesst weitere Massnahmen, um die tatsächliche Umsetzung der Schiedsgerichtsberichte und allfälliger Kriterien für ihre Anwendung zu gewährleisten. Die beschwerdeführende Vertragspartei kann solche Massnahmen im Zusammenhang mit einer bestimmten Streitigkeit nach Umsetzung der Massnahmen gemäss den Absätzen 3 und 4 anwenden.
6. Der Ausgleich nach Absatz 1 und die Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 sind vorübergehend und werden nur so lange angewendet, bis die mit diesem Abkommen als unvereinbar erachtete Massnahme zurückgenommen oder so geändert worden ist, dass sie mit diesem Abkommen in Übereinstimmung steht, oder bis die Streitparteien die Streitigkeit anderweitig beigelegt haben. Die vollständige Umsetzung des Urteils im Schlussbericht oder eine für beide Seiten zufriedenstellende Beilegung der Streitigkeit sind den in diesem Artikel vorgesehenen Massnahmen vorzuziehen.
Art. 7.19 Fristen
1. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können einvernehmlich von den Streitparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei vom Schiedsgericht verlängert werden.
2. Alle in diesem Kapitel festgelegten Fristen werden ab dem Tag gerechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen. Ist der letzte Tag dieser Frist in der Vertragspartei, an die die Mitteilung gerichtet ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein arbeitsfreier Tag, so wird die Frist bis zum nächsten Arbeitstag verlängert. Die Streitparteien informieren sich bei Einleitung des Schiedsverfahrens gegenseitig über ihre jeweiligen gesetzlichen Feiertage und arbeitsfreien Tage.
Art. 7.20 Notifikationen und Kontaktstellen
1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gilt ein Ersuchen, eine Mitteilung, eine schriftliche Eingabe oder eine sonstige Unterlage als eingegangen, wenn diese den in Absatz 3 genannten Kontaktstellen durch ein Kommunikationsmittel zugestellt wurden, das eine Empfangsbestätigung ermöglicht, einschliesslich Einschreiben, Kurierdienst oder elektronische Übermittlung. Erfolgt die Zustellung nicht elektronisch, so wird den in Absatz 3 genannten Kontaktstellen gleichzeitig eine Kopie der schriftlichen Mitteilung in elektronischer Form übermittelt.
2. Eine Streitpartei übermittelt ihre schriftlichen Mitteilungen gleichzeitig an das Schiedsgericht, die andere Streitpartei bzw. die anderen Streitparteien und gegebenenfalls an Drittparteien.
3. Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle für die wirksame Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels und der Verfahrensregeln. Jede Vertragspartei notifiziert die benannte Kontaktstelle einschliesslich der Adressen für die elektronische Post den anderen Vertragsparteien schriftlich innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens für die betreffende Vertragspartei. Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung ihrer Kontaktstelle oder der Kontaktangaben.

Kapitel 8 Schlussbestimmungen

Art.
8.1
Einhaltung von Pflichten
Jede Vertragspartei ist für die Einhaltung aller Bestimmungen dieses Abkommens umfassend verantwortlich und trifft alle ihr zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um gegebenenfalls die Einhaltung durch ihre regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in ihrem Hoheitsgebiet in Ausübung der ihnen übertragenen staatlichen Befugnisse handeln, sicherzustellen.
Art. 8.2 Anhänge, Anlagen und Fussnoten
Die Anhänge, einschliesslich deren Anlagen 5⁰ , und Fussnoten sind feste Bestandteile dieses Abkommens.
5⁰ Der Inhalt dieser Anhänge und Anlagen wird im BBl nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter
https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2025/1059 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
Art. 8.3
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen rechtlichen Erfordernissen der Vertragsparteien. Der Abschluss der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsverfahren wird dem Depositar notifiziert.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens drei Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens dem Depositar den Abschluss ihrer anwendbaren rechtlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.
3. Für einen Unterzeichnerstaat dieses Abkommens, für den dieses Abkommen nicht gemäss Absatz 2 in Kraft getreten ist, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Unterzeichnerstaat dem Depositar den Abschluss seiner anwendbaren rechtlichen Verfahren schriftlich notifiziert hat.
Art. 8.4
Geänderte internationale Abkommen oder Nachfolgeabkommen
Wird ein in diesem Abkommen genanntes oder zu dessen Bestandteil erklärtes internationales Abkommen geändert oder ersetzt, so konsultieren sich die Vertragsparteien auf Ersuchen einer Vertragspartei darüber, ob eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.
Art. 8.5
Änderungen
1. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung aller Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens unterbreiten. Änderungen unterliegen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen rechtlichen Erfordernissen der Vertragsparteien.
2. Eine Änderung dieses Abkommens tritt für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens drei Viertel der Vertragsparteien dem Depositar den Abschluss ihrer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung notifiziert haben, oder zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt. Notifiziert eine Vertragspartei den Abschluss ihrer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nach dem Inkrafttreten der Änderung, so tritt diese Änderung für die betreffende Vertragspartei am ersten Tag des dritten Monats nach der Notifikation in Kraft.
3. Erlauben es die rechtlichen Erfordernisse, so kann eine Vertragspartei eine Änderung vorläufig anwenden, bis sie für diese Vertragspartei in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung einer Änderung ist dem Depositar zu notifizieren.
Art. 8.6
Beitritt
1. Dieses Abkommen steht für Beitrittsgesuche aller WTO-Mitglieder offen; sie können zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat zu vereinbarenden und gemäss den geltenden rechtlichen Verfahren jeder Vertragspartei genehmigten Bedingungen beitreten.
2. Ein Beitrittskandidat kann den Beitritt zu diesem Abkommen mit schriftlichem Gesuch an den Depositar beantragen.
3. Wenn der Gemischte Ausschuss gemäss Artikel 6.2 (Aufgaben des Gemischten Ausschusses) die Beitrittsbedingungen in einem Beschluss genehmigt und einen Beitrittskandidaten einlädt, Vertragspartei zu werden, so wird in diesem Beschluss eine von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängerbare Frist angegeben, innerhalb der der Beitrittskandidat die Urkunde zur Annahme der Beitrittsbedingungen beim Depositar hinterlegt.
4. Ein Beitrittskandidat wird vorbehaltlich der im Beschluss des Gemischten Ausschusses gemäss Absatz 3 genehmigten Beitrittsbedingungen Vertragspartei dieses Abkommens:
(a)
entweder
am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem der Beitrittskandidat die Beitrittsurkunde über die Annahme der Beitrittsbedingungen beim Depositar hinterlegt; oder
(b)
am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Vertragsparteien dem Depositar den Abschluss ihrer anwendbaren rechtlichen Verfahren zur Annahme der Beitrittsbedingungen notifiziert haben;
je nachdem, was später eintritt.
5. Unbeschadet des Absatzes 1 kann für WTO-Mitglieder, die an den Verhandlungen über dieses Abkommen teilgenommen haben, ein beschleunigtes Beitrittsverfahren in Betracht gezogen werden.
Art. 8.7
Rücktritt
Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Mitteilung an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Mitteilung erhalten hat. Tritt eine Vertragspartei zurück, so bleibt dieses Abkommen für die anderen Vertragsparteien in Kraft.
Art. 8.8
Depositar
1. Neuseeland wird hiermit zum Depositar des Abkommens ernannt.
2. Der Depositar übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und Vertragsparteien sowie den Beitrittskandidaten beglaubigte Abschriften dieses Abkommens und aller Änderungen.
3. Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und Vertragsparteien dieses Abkommens sowie gegebenenfalls den Beitrittskandidaten:
(a)
jede
Ratifikation
, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit Artikel 8.3 (Inkrafttreten), Artikel 8.5 (Änderungen) und Artikel 8.6 (Beitritt);
(b)
den jeweiligen Zeitpunkt, zu dem dieses Abkommen oder eine Änderung in Übereinstimmung mit Artikel 8.3 (Inkrafttreten), Artikel 8.5 (Änderungen) und Artikel 8.6 (Beitritt) in Kraft tritt;
(c)
in Übereinstimmung mit Artikel 8.7 (Rücktritt) erhaltene Notifikationen zu Rücktritten; und
(d)
den Zeitpunkt, zu dem ein Rücktritt in Übereinstimmung mit Artikel 8.7 (Rücktritt) in Kraft tritt.
Art.
8.9
Verbindlicher Wortlaut
Der englische, der spanische und der französische Wortlaut dieses Abkommens sind gleichermassen verbindlich. Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut massgebend.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen am 15. November 2024 in einer Originalfassung in englischer, französischer und spanischer Sprache.
Bundesrecht
Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit
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