Addendum zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
Addendum zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
Abgeschlossen am … Von der Bundesversammlung genehmigt am … In Kraft getreten am …
In der Erwägung, dass die zuständigen Behörden Unterzeichnerinnen der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (das «Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information» oder «Vereinbarung») ¹ sind;
in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen kontinuierlich zu fördern, wie dies im Rahmen des bestehenden automatischen Informationsaustauschs nach der Vereinbarung zum Ausdruck kommt;
in der Erwägung, dass die Vereinbarung vorsieht, dass das Recht der Staaten oder Gebiete voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen des gemeinsamen Meldestandards Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat oder Gebiet in Kraft gesetzt wurden, die Vereinbarung für diesen Staat beziehungsweise dieses Gebiet als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird;
in der Erwägung, dass der gemeinsame Meldestandard im Jahr 2023 aktualisiert wurde, um seinen Anwendungsbereich zu ändern und die Meldepflichten und Sorgfaltsverfahren auszuweiten;
in der Erwägung, dass mit dem vorliegenden Addendum bestimmte Informationen zu den im Rahmen der Vereinbarung auszutauschenden Informationen hinzugefügt werden sollen, um den durch die Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards im Jahr 2023 eingeführten zusätzlichen Meldepflichten Rechnung zu tragen;
sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.653.1
Abschnitt 1: Ergänzungen zu den auszutauschenden Informationen in Bezug auf die meldepflichtigen Konten
Vorbehaltlich der Notifikation gemäss Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieses Addendums sind die zusätzlichen Informationen, die gemäss Abschnitt 2 Absatz 2 der Vereinbarung in Bezug auf jedes meldepflichtige Konto eines anderen Staates oder Gebiets auszutauschen sind, folgende:
1.
ob für jeden Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde;
2.
die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person eines Rechtsträgers ist, der Inhaber eines Kontos ist, und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde;
3.
die Art des Kontos, ob es sich um ein bestehendes oder ein neues Konto handelt und ob es ein Gemeinschaftskonto ist, einschliesslich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber; und
4.
im Falle einer Eigenkapitalbeteiligung an einem Investmentunternehmen, das ein Rechtsgebilde ist, die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person Inhaberin einer Beteiligung ist.
Abschnitt 2: Allgemeine Bedingungen
1. Dieses Addendum gilt für die zuständigen Behörden, die auch Unterzeichnerinnen des Addendums sind. Es ist ein integraler Bestandteil der Vereinbarung und die Bestimmungen der Vereinbarung werden sinngemäss auf dieses Addendum angewendet.
2. Eine zuständige Behörde muss dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Addendums oder so bald wie möglich danach Folgendes vorlegen:
a)
eine aktualisierte Notifikation gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe a der Vereinbarung:
i)
in der bestätigt wird, dass der betreffende Staat beziehungsweise das betreffende Gebiet über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards von 2023 verfügt, und in der die jeweils massgeblichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten in Bezug auf Abschnitt 1 dieses Addendums und für die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren genannt sind oder ein aufgrund von hängigen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren allenfalls festgelegter Zeitraum der vorläufigen Anwendung dieses Addendums angegeben ist, oder
ii)
in der darauf hingewiesen wird, dass ihr Staat beziehungsweise Gebiet noch nicht über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards von 2023 verfügt, und daher das Einverständnis dafür eingeholt wird, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren der Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards von 2023 zu übermitteln; und
b)
eine aktualisierte Notifikation gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der Vereinbarung, in der die Staaten oder Gebiete der zuständigen Behörden angegeben sind, deren mit der Notifikation gemäss Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii dieses Addendums eingereichten Anträge sie akzeptiert.
Geschehen in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Unterschriften
(Es folgen die Unterschriften)
Beilage
Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten
Änderung der Regeln
Abschnitt I: Allgemeine Meldepflichten
A. Vorbehaltlich der Unterabschnitte C-F muss jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstituts die folgenden Informationen melden:
1.
a)
Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummern sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist,
und ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat
,
b)
bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten V, VI und VII eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten und Steueridentifikationsnummern des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummern und Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person
sowie
die Rolle(n), aufgrund derer die jeweiligen meldepflichtigen Personen beherrschende Personen des Rechtsträgers sind, und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde, und
c)
ob das Konto ein Gemeinschaftskonto ist, sowie die Anzahl der Inhaber des Gemeinschaftskontos;
2.
Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden)
und Art des Kontos und ob es sich um ein bestehendes Konto oder ein neues Konto handelt
;
3.
Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;
4.
Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;
5.
bei Verwahrkonten:
a)
Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
b)
Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;
6.
bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;
und
6bis.
bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, das ein Rechtsgebilde ist, die Rolle(n), aufgrund derer die meldepflichtige Person
Inhaberin
der Eigenkapitalbeteiligung ist; und
7.
bei allen anderen Konten, die nicht unter Nummer 5 oder 6 aufgeführt sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.
B. In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten.
C. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht gemeldet werden, wenn diese Steueridentifikationsnummer(n) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten ist und nicht nach innerstaatlichem Recht von diesem meldenden Finanzinstitut zu erfassen sind. Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummern und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs nach dem [xx.xx.xxxx]
und immer dann, wenn es nach den innerstaatlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei verpflichtet ist, die Informationen zu dem bestehenden Konto zu aktualisieren,
zu beschaffen.
D. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist die Steueridentifikationsnummer nicht zu melden, wenn (i) vom betreffenden meldepflichtigen Staat keine Steueridentifikationsnummer ausgegeben wird oder (ii) das innerstaatliche Recht des betreffenden meldepflichtigen Staates nicht zur Erfassung der durch den meldepflichtigen Staat ausgegebenen Steueridentifikationsnummer verpflichtet.
E. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, das meldende Finanzinstitut hat ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden und er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar.
F. Ungeachtet des Unterabschnitts A sind die Informationen, die in Bezug auf [xxxx] zu melden sind, die in diesem Absatz beschriebenen Informationen, mit Ausnahme der in Unterabschnitt A Nummer 5 Buchstabe b beschriebenen Bruttoerträge.
G.
Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 5 Buchstabe b und sofern sich das meldende Finanzinstitut für eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten nicht
anderweitig
entscheidet, sind die Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen nicht zu melden, soweit diese Bruttoerlöse vom meldenden
Finanzinstitut
nach dem Melderahmen für Kryptowerte gemeldet werden.
[…]
Abschnitt V: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten von Rechtsträgern.
[…]
D. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von Rechtsträgern.…
[tab]
[…]
2.
Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um melde-pflichtige Personen handelt.…
[tab]
[…]
b)
Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.
[…]
Abschnitt VI: Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern.
[…]
A. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von Rechtsträgern.…
[…]
2.
Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um melde-pflichtige Personen handelt.…
[…]
b)
Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erhobenen und verwahrten Informationen verlassen,
sofern diese Verfahren mit den FATF
-Empfehlungen von 2012 vereinbar sind. Ist das meldende Finanzinstitut nicht gesetzlich verpflichtet, Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei anzuwenden, die mit den FATF
-Empfehlungen von 2012 vereinbar sind, so muss es im Wesentlichen ähnliche Verfahren zur Feststellung der beherrschenden Personen anwenden.
[…]
Abschnitt VII: Besondere Sorgfaltsvorschriften
Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:
A. Verlass auf Selbstauskünfte und Belege. Ein meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege unkorrekt oder unglaubwürdig sind.
A
bis
. Vorübergehendes Fehlen einer Selbstauskunft. Wenn es einem meldenden
Finanzinstitut
aufgrund ausserordentlicher Umstände nicht möglich ist, eine Selbstauskunft für ein Neukonto innerhalb der Frist zu beschaffen, die für die Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Meldezeitraum gilt, in dem das Konto eröffnet wurde, muss das meldende Finanzinstitut die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für bestehende Konten anwenden, bis die Selbstauskunft vorliegt und validiert wurde.
[…]
Abschnitt VIII: Begriffsbestimmungen
A. Meldendes Finanzinstitut
[…]
5.
Der Ausdruck «Einlageninstitut» bedeutet einen Rechtsträger:
a)
der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt; oder
b)
zugunsten von Kunden spezifizierte E-Geld-Produkte oder digitale Zentralbankwährungen hält.
6.
Der Ausdruck «Investmentunternehmen» bedeutet einen Rechtsträger:
a)
der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:
i.
Handel mit Geldmarktinstrumenten (z. B. Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften,
ii.
individuelle und kollektive Vermögensverwaltung, oder
iii.
sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital
oder relevanten Kryptowerten
im Auftrag Dritter; oder
b)
dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von
Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten
oder dem Handel damit zuzurechnen sind,
wenn der Rechtsträger von einem anderen
Rechts
träger
verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut
, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein unter Buchstabe a beschriebenes Investmentunternehmen handelt.
Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen
oder relevanten Kryptowerten
oder dem Handel damit im Sinne des Buchstaben b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder (i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder (ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
Im Sinne des Buchstabens a Ziffer iii umfassen «sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter» nicht die Erbringung von Dienstleistungen zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden.
Der Ausdruck «Investmentunternehmen» umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 9 Buchstaben d-g um einen aktiven NFE handelt.
Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von «Finanzinstitut» in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäscherei («Financial Action Task Force on Money Laundering» - FATF) vereinbar ist.
[…]
7.
Der Ausdruck «Finanzvermögen» umfasst Wertpapiere (z. B. Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsenkotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (z. B. Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren,
relevanten
Kryptowerten
, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenverträgen. Der Ausdruck «Finanzvermögen» umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.
[…]
9.
Der Ausdruck «spezifiziertes E-Geld-Produkt» bedeutet ein Produkt, das:
a)
eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist;
b)
gegen Entgegennahme eines Geldbetrags für die Durchführung von Zahlungsvorgängen ausgegeben wird;
c)
eine auf dieselbe Nominalgeldwährung lautende Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt;
d)
von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten bei einer Zahlung akzeptiert wird; und
e)
gemäss den Regulierungsvorschriften, denen der Emittent unterliegt, auf Anfrage des Inhabers des Produkts jederzeit zum Nennwert gegen dieselbe Fiat-Währung rücktauschbar ist.
Der Ausdruck «spezifiziertes E-Geld-Produkt» umfasst keine Produkte, die ausschliesslich für den Zweck geschaffen wurden, im Auftrag eines Kunden Geldüberweisungen von diesem an eine andere Person zu ermöglichen. Ein Produkt gilt nicht als ausschliesslich für den Zweck geschaffen, Geldüberweisungen zu ermöglichen, wenn im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des überweisenden Rechtsträgers die mit diesem Produkt verbundenen Geldbeträge entweder nach Erhalt des Überweisungsauftrags länger als 60 Tage gehalten werden oder, falls kein Auftrag erteilt wurde, nach ihrem Eingang länger als 60 Tage gehalten werden.
10.
Der Ausdruck «digitale Zentralbankwährung» bedeutet eine von einer Zentralbank ausgegebene digitale Fiat-Währung.
11.
Der Ausdruck «Fiat-Währung» bedeutet die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder der Zentralbank oder Währungsbehörde eines Staates in Form von Banknoten oder Münzen oder in verschiedenen digitalen Formen, einschliesslich Bankreserven, Geschäftsbankgeld, E
-Geld-Produkten und digitaler Zentralbankwährungen, ausgegeben wird.
12.
Der Ausdruck «Kryptowert» bedeutet eine digitale Darstellung eines Wertes, die auf einer kryptografisch gesicherten Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie beruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern.
13.
Der Ausdruck «relevanter Kryptowert» bedeutet jede Art von Kryptowert, der keine digitale Zentralbankwährung, kein spezifiziertes E
-Geld-Produkt und kein Kryptowert, für den der meldende Kryptowertedienstleister hinreichend festgestellt hat, dass er nicht für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden kann, ist.
14.
Der Ausdruck «Tauschgeschäft» bedeutet:
a)
einen Tausch zwischen relevanten Kryptowerten und Fiat-Währungen; und
b)
einen Tausch zwischen einer oder mehreren Arten relevanter Kryptowerte.
[…]
B. Nicht meldendes Finanzinstitut
1.
Der Ausdruck «nicht meldendes Finanzinstitut» bedeutet ein Finanzinstitut, bei dem es sich um Folgendes handelt:
a)
einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, ausser:
i.
bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen,
die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen, oder
ii.
bei der Tätigkeit des Haltens von digitalen Zentralbankwährungen für Kontoinhaber, die keine Finanzinstitute, staatlichen Rechtsträger, internationalen Organisationen oder Zentralbanken sind.
[…]
C. Finanzkonto
[…]
2.
Der Ausdruck «Einlagenkonto» umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem
Einlageninstitut
Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit
geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch:
a)
Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden;
b)
Konten oder fiktive Konten, die alle spezifizierten E-Geld-Produkte darstellen, die für einen Kunden gehalten werden
;
und
c)
Konten, auf denen eine oder mehrere digitale Zentralbankwährungen für einen Kunden gehalten werden.
[…]
9.
Der Ausdruck «bestehendes Konto» bedeutet ein Finanzkonto, das zum [xx.xx.xxxx]
oder, wenn das Konto nur aufgrund der Änderungen am gemeinsamen Meldestandard als Finanzkonto gilt, zum [Datum des Wirksamwerdens des überarbeiteten gemeinsamen Meldestandards - 1 Tag] von einem meldenden Finanzinstitut geführt wurde.
10.
Der Ausdruck «Neukonto» bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem [xx.xx.xxxx]
oder, wenn das Konto nur aufgrund der Änderungen am gemeinsamen Meldestandard als
Finanzkonto
gilt, am oder nach dem [Datum des Wirksamwerdens des geänderten gemeinsamen Meldestandards] eröffnet wurde.
[…]
17.
Der Ausdruck «ausgenommenes Konto» bedeutet eines der folgenden Konten:
[…]
e)
Ein Konto, das eingerichtet wird in Zusammenhang mit:
[…]
v)
der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt:
-
Das Konto wird ausschliesslich für die Hinterlegung von Kapital für die Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften verwendet.
-
Sämtliche Beträge auf dem Konto sind gesperrt, bis das meldende Finanzinstitut eine Bestätigung einer unabhängigen Stelle über die Gründung oder Kapitalerhöhung erhält.
-
Das Konto wird nach der Gründung oder Kapitalerhöhung aufgelöst oder in ein Konto überführt, das auf die Gesellschaft lautet.
-
Eventuelle Rückzahlungen aufgrund nicht erfolgter Gründung oder Kapitalerhöhung, abzüglich der Gebühren für Dienstleister und ähnlicher Gebühren, gehen ausschliesslich an die Personen, die das Kapital eingezahlt haben.
-
Das Konto wurde in den letzten 12 Monaten eröffnet.
ebis)
Ein Einlagenkonto, das alle spezifizierten E-Geld-Produkte darstellt, die für einen Kunden gehalten werden, wenn der gleitende 90
-Tage-Durchschnitt des Gesamtkontosaldos oder -werts zum Tagesende während
eines
beliebigen Zeitraums von 90 aufeinanderfolgenden Tagen an keinem Tag während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums 10 000 US-Dollars übersteigt.
D. Meldepflichtiges Konto
[…]
2.
Der Ausdruck «meldepflichtige Person» bedeutet eine Person eines meldepflichtigen Staates, jedoch nicht i)
eine Kapitalgesellschaft
einen Rechtsträger
,
deren
dessen
Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, ii)
eine Kapitalgesellschaft
einen
Rechtsträger
,
die
der
ein verbundener Rechtsträger
eines Rechtsträgers
nach Ziffer i ist …
[…]
E. Sonstige Begriffsbestimmungen
[…]
7.
Der Ausdruck «staatlicher Überprüfungsdienst» steht für ein elektronisches Verfahren, das ein meldepflichtiger Staat einem meldenden Finanzinstitut zur Feststellung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Kontoinhabers oder einer beherrschenden Person bereitstellt.
[…]
Abschnitt X: Übergangsmassnahmen
A.
Die Änderungen am gemeinsamen Meldestandard werden am [Datum des Wirksamwerdens des geänderten gemeinsamen Meldestandards] wirksam.
B.
Ungeachtet des Unterabschnitts A sind die nach Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6
bis
zu meldenden Informationen über die Rolle(n), aufgrund derer meldepflichtige Personen beherrschende Personen beziehungsweise Inhaber von Eigenkapitalbeteiligungen am Rechtsträger sind, für jedes meldepflichtige Konto, das zum [Datum des Wirksamwerdens des überarbeiteten gemeinsamen Meldestandards - 1 Tag] von einem meldenden Finanzinstitut geführt wurde, und für Meldezeiträume, die spätestens im zweiten Kalenderjahr nach diesem Tag enden, nur dann zu melden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar sind.
Bundesrecht
Addendum zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
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