BBl 2025 772
CH - Bundesblatt

(Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter)

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

(RTVG)

(Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und allgemeine Fördermassnahmen)

Minderheit (Schwander, Salzmann)

(Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter)

Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates vom 20. Januar 2025 ¹ und in die Stellungnahme des Bundesrates vom … ² ,
beschliesst:
Minderheit (Friedli Esther, Stark)
Nichteintreten
¹ BBl 2025 771
² BBl 2025 …

I

Das Bundesgesetz vom 24. März 2006 ³ über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis
Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Dieses Gesetz regelt:
a.
die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen;
b.
die allgemeinen Fördermassnahmen.
¹bis Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 ⁴ (FMG).
SR
784.10
Art. 38 Abs. 3 zweiter Satz
Minderheit (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli-Koller)
³ … Lokalen TV-Stationen mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik kann eine zusätzliche Konzession mit Abgabenanteil erteilt werden.
Art. 40 Abs. 1 Einleitungsteil und Abs. 2 dritter Satz
¹ Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68 a Absatz 1 Buchstabe b betragen 6-8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt:
² … Es legt die jeweiligen Anteile der Konzessionäre so fest, dass sie sich unter Berücksichtigung der Teuerung und im Vergleich zur letzten Konzessionsperiode angemessen erhöhen.
Art. 68a Abs. 1 Bst. h
¹ Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für:
h.
die allgemeinen Fördermassnahmen (Art. 76-76 c ).
Gliederungstitel vor Art. 76
3. Kapitel: Allgemeine Fördermassnahmen
Art. 76 Aus- und Weiterbildung
¹ Das BAKOM kann unabhängige Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende anbieten, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus.
² Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein.
Einfügen der Art. 76a-76c vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels
Art. 76a Selbstregulierung der Branche
Das BAKOM kann in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen.
Art. 76b Agenturleistungen
¹ Das BAKOM kann Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte auf ihr Gesuch hin finanziell unterstützen, sofern es sich um Agenturen von nationaler Bedeutung handelt und ihr Angebot auf Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig ist.
² Das Gesuch muss begründet sein.
³ Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt.
⁴ Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen.
Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen
¹ Das BAKOM bemisst die Beiträge nach den Artikeln 76-76 b aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten.
² Der Bundesrat legt den Anteil der anrechenbaren Kosten fest. Der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent.
³ Das BAKOM regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise.
⁴ Die Beiträge werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68 a ). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe.
Art. 76c Abs. 2bis
Minderheit (Stark, Friedli Esther, Häberli-Koller)
²bis Die Unterstützungsbeiträge werden im Verhältnis zur Summe der Beiträge der Träger der unterstützten Organisationen geleistet. Ausgangspunkt dafür ist die Summe der Trägerbeiträge im Jahr 2024.
Minderheit (Schwander, Salzmann)
3. Kapitel: Allgemeine Fördermassnahmen
streichen
(Betrifft auch Untertitel sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. b und 68a Abs. 1 Bst. h: streichen)
Art. 81 Abs. 1
¹ Die Stiftung erhält jährlich einen Beitrag aus dem Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen an die Entwicklung, Beschaffung und den Betrieb von Erhebungsmethoden und -systemen.
³ SR 784.40

II

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) (Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und allgemeine Fördermassnahmen). Minderheit (Schwander, Salzmann) (Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter) Entwurf)
Kurzer Titel
RTVG
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