BBl 2025 1693
CH - Bundesblatt

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Argentinischen Republik über soziale Sicherheit

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Argentinischen Republik über soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 27. Mai 2024 Von der Bundesversammlung genehmigt am … In Kraft getreten durch Notenaustausch am …
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Argentinische Republik,
nachstehend «die Parteien» genannt,
vom Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,
haben Folgendes vereinbart.

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen
1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
a)
«Argentinien» die Argentinische Republik und
«Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
b)
«Rechtsvorschriften»
alle in Artikel 2 aufgeführten Rechtsnormen der Parteien im Bereich der sozialen Sicherheit;
c)
«Gebiet»
in Bezug auf Argentinien das Gebiet Argentiniens und in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweiz;
d)
«Staatsangehörige»
in Bezug auf Argentinien Personen mit argentinischer Staatsangehörigkeit und in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit;
e)
«Familienangehörige, Hinterlassene und Anspruchsberechtigte»
die Personen, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
f)
«Versicherungszeiten»
die Zeiten, die aufgrund der Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten anerkannt sind, sowie alle Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften einer Versicherungszeit gleichgestellt sind;
g)
«Wohnsitz»
der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
h)
«Wohnort»
der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
i)
«zuständige Behörde»
in Bezug auf Argentinien das Ministerium für Humankapital und in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen;
j)
«Verbindungsstelle»
das von der zuständigen Behörde jeder Partei bezeichnete Organ, das im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens die Koordination, Information und Unterstützung bei den zuständigen Trägern der beiden Parteien sowie bei den in Artikel 3 aufgeführten Personen sicherstellt;
k)
«zuständiger Träger»
der Träger oder das Organ, dem die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
l)
«Flüchtlinge»
Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 ¹ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 ² über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
m)
«Staatenlose»
staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 ³ über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
n)
«Leistungen»
alle Geldleistungen bei Alter sowie Pensionen, Renten, Ruhestandsleistungen oder andere Leistungen, die in den in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften vorgesehen sind, einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen.
2. Andere, im vorliegenden Artikel nicht definierte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der jeweiligen Partei zukommt.
¹ SR 0.142.30
² SR 0.142.301
³ SR 0.142.40
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, ist es anwendbar:
in Argentinien:
auf die Rechtsvorschriften über die beitragsabhängigen Sozialversicherungsleistungen, die auf den Risiken Alter, Invalidität und Tod basieren und von nationalen, provinziellen - für öffentliche Angestellte oder berufsbezogen - und kommunalen Organen verwaltet werden;
in der Schweiz:
a)
auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
b)
auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung.
2. Dieses Abkommen ist auch auf alle Rechtsvorschriften anwendbar, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern, ausdehnen oder ergänzen.
3. In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 bezieht sich dieses Abkommen nur dann auf Rechtsvorschriften, die eine neue Kategorie von Sozialversicherungsleistungen einführen, wenn dies zwischen den Parteien so vereinbart wird.
Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt:
1.
auf Seiten Argentiniens:
für Personen, die den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften unterstellt sind oder gestützt auf diese Rechtsvorschriften Rechte erworben haben, sowie für ihre Anspruchsberechtigten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
2.
auf Seiten der Schweiz:
a)
für die Staatsangehörigen der Parteien, die den Rechtsvorschriften einer der beiden Parteien unterliegen oder unterlagen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen,
b)
für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet einer der Parteien wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten,
c)
in Bezug auf die Artikel 7 Absätze 1-3, Artikel 8 Absätze 3, 4 und 7 zweiter Satz sowie Artikel 9 und 10 für alle Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Art. 4 Gleichbehandlung
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die in Artikel 3 aufgeführten Personen in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften der anderen Partei den Staatsangehörigen dieser Partei beziehungsweise deren Familienangehörigen, Hinterlassenen und Anspruchsberechtigten gleichgestellt.
2. Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:
a)
die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
b)
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer vom Bundesrat bezeichneten Organisation tätig sind;
c)
die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Schweizer Angestellte von Organisationen gemäss Artikel 1 a Absatz 4 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ⁴ .
⁴ SR 831.10
Art. 5 Zahlung der Leistung ins Ausland
1. Die in Artikel 3 genannten Personen, die Anspruch auf Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften haben, erhalten diese Leistungen in vollem Umfang und ohne Einschränkung, solange sie im Gebiet einer der Parteien wohnen.
2. Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die zu weniger als fünfzig Prozent (50 %) invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.
3. Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften der einen Partei werden den in einem Drittstaat wohnenden Personen nach Artikel 3 sowie deren Familienangehörigen, Hinterlassenen und Anspruchsberechtigten von dieser Partei unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen, Hinterlassenen und Anspruchsberechtigten, die in diesem Drittstaat wohnen.

Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften

Art. 6 Grundsatz
Personen, die im Gebiet einer der beiden Parteien eine Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen den Rechtsvorschriften dieser Partei. Die Artikel 7, 8 und 9 bleiben vorbehalten.
Art. 7 Sonderregelungen
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Partei, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Partei entsandt werden, bleiben während längstens sechsunddreissig (36) Monaten den Rechtsvorschriften der Partei unterstellt, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Bei Bedarf kann die Unterstellung um weitere vierundzwanzig (24) Monate verlängert werden. Der Arbeitgeber informiert vor Ablauf der ersten Entsendungsperiode über diese Verlängerung.
Selbstständigerwerbende, die im Gebiet einer Partei wohnen und sich zur vorübergehenden Ausübung ihrer Tätigkeit in das Gebiet der anderen Partei begeben, können beantragen, während längstens sechsunddreissig (36) Monaten den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaates unterstellt zu bleiben; die Dauer dieser Unterstellung kann nicht verlängert werden.
2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Luftverkehrsunternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Partei, die im Gebiet beider Parteien beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften der Partei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch ihren Wohnsitz im Gebiet der anderen Partei oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieser Partei.
3. Beamtinnen und Beamte sowie ihnen gleichgestellte Personen der einen Partei, die in das Gebiet der anderen Partei entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften der entsendenden Partei.
4. Personen, die eine unselbstständige Erwerbstätigkeit an Bord eines Seeschiffes ausüben, das die Flagge einer Partei führt, sind nur den Rechtsvorschriften dieser Partei unterstellt. Für die Anwendung dieses Artikels wird die Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes, das die Flagge einer Partei führt, einer auf dem Gebiet dieser Partei ausgeübten Tätigkeit gleichgestellt.
Art. 8 Diplomatische und konsularische Vertretungen
1. Das vorliegende Abkommen berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 ⁵ über die diplomatischen Beziehungen und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 ⁶ über konsularische Beziehungen.
2. Staatsangehörige der einen Partei, die von dieser als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet der anderen Partei entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften der ersten Partei.
3. Staatsangehörige der einen Partei, die im Gebiet der anderen Partei im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersten Partei eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften der zweiten Partei versichert. Sie können jedoch innert dreier (3) Monate nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften der ersten Partei wählen.
4. Absatz 3 gilt auch für:
a)
Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet der einen Partei im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der anderen Partei beschäftigt werden;
b)
Staatsangehörige der einen Partei und Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet der anderen Partei in persönlichen Diensten eines oder einer in Absatz 2 genannten Staatsangehörigen der ersten Partei beschäftigt werden.
5. Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung der einen Partei im Gebiet der anderen Partei Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Partei versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieser Partei den Arbeitgebern im Allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
6. Die Absätze 2-5 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
7. Staatsangehörige der einen Partei, die im Gebiet der anderen Partei im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder in diesem Drittstaat noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, sind nach den Rechtsvorschriften der Partei versichert, auf deren Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben.
Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften gelten auch für die Ehegattin oder den Ehegatten sowie für die Kinder der versicherten Person, die mit ihr zusammenleben.
⁵ SR 0.191.01
⁶ SR 0.191.02
Art. 9 Ausnahmen
Die zuständigen Behörden der beiden Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6, 7 und 8 Absätze 2-7 vereinbaren.
Art. 10 Familienangehörige
1. Bleibt eine Person nach Artikel 7, 8 Absätze 2 und 3 oder Artikel 9 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der einen Partei weiterhin den Rechtsvorschriften der anderen Partei unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten oder ihre Ehegattin und ihre Kinder, welche sich mit ihr im Gebiet der ersten Partei aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
2. Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

Titel III Bestimmungen zu den Leistungen

Kapitel 1 Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften

Art. 11 Eingliederungsmassnahmen
1. Staatsangehörige von Argentinien, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten.
2. Nichterwerbstätige Staatsangehörige von Argentinien, die bei Eintritt der Invalidität die altersmässigen Voraussetzungen für die Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erfüllen, aber dort versichert sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität mindestens ein Jahr lang ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährige Kinder haben ausserdem Anspruch auf solche Massnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
3. In der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige von Argentinien, die die Schweiz für nicht länger als drei (3) Monate verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
4. Kinder, die in Argentinien invalid geboren sind und deren Mutter sich während der Schwangerschaft insgesamt während höchstens zwei (2) Monaten in Argentinien aufgehalten und ihren Wohnsitz in der Schweiz behalten hat, sind den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt.
Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei (3) Monate nach der Geburt in Argentinien entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
Der erste und der zweite Satz gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Parteien invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in einem solchen Fall die im Ausland entstandenen Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden mussten.
Art. 12 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
1. Erfüllt eine Person die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so rechnet der zuständige Träger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach den argentinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten hinzu, soweit sie sich nicht mit den nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden.
2. Betragen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein (1) Jahr, so findet Absatz 1 keine Anwendung.
3. Für die Festlegung der Leistungshöhe werden ausschliesslich die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Die Festlegung erfolgt gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 13 Einmalige Abfindung
1. Staatsangehörige von Argentinien und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Absätze 2-5 bleiben vorbehalten.
2. Haben Staatsangehörige von Argentinien oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens zehn Prozent (10 %) der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen Staatsangehörige von Argentinien oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
3. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als zehn Prozent (10 %), aber höchstens zwanzig Prozent (20 %) der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die Staatsangehörigen von Argentinien oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
4. Waren im Falle eines Ehepaares beide Eheleute in der schweizerischen Versicherung versichert, so wird die Abfindung nur dann einer Ehegattin oder einem Ehegatten ausbezahlt, wenn die andere Ehegattin oder der andere Ehegatte ebenfalls rentenberechtigt ist oder wenn der Antrag der zweiten Ehegattin oder des zweiten Ehegatten wegen unzureichender Versicherungszeit abgelehnt wurde.
5. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden.
6. Die Absätze 2-5 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, sofern die anspruchsberechtigte Person das fünfundfünfzigste (55.) Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.
Art. 14 Ausserordentliche Renten
1. Staatsangehörige von Argentinien haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine ausserordentliche Hinterlassenenrente, eine ausserordentliche Invalidenrente oder eine ausserordentliche Altersrente, die eine ausserordentliche Hinterlassenen- oder Invalidenrente ablöst, wenn die betroffene Person unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf (5) vollen Jahre in der Schweiz gewohnt hat.
2. Die Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 1 gilt als ununterbrochen, wenn die betroffene Person die Schweiz im Kalenderjahr für nicht länger als drei (3) Monate verlässt. In Ausnahmefällen kann die Frist von drei (3) Monaten erstreckt werden. Dagegen werden Zeiten, während denen in der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige von Argentinien von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, auf die Wohndauer in der Schweiz nicht angerechnet.
3. Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge sowie einmalige Abfindungen nach Artikel 13 Absätze 2-6 stehen der Gewährung ausserordentlicher Renten nach Absatz 1 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge oder die ausgezahlten Abfindungen mit den zu gewährenden Renten verrechnet.
Art. 15 Rückvergütung von Beiträgen
1. Staatsangehörigen von Argentinien, welche die Schweiz endgültig verlassen haben, kann auf Antrag anstelle einer schweizerischen Rente die Rückvergütung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge gewährt werden.
Ihre Hinterlassenen, welche die Schweiz endgültig verlassen haben und nicht schweizerische Staatsangehörige sind, können ebenfalls eine solche Rückvergütung verlangen. Für die Rückvergütung gelten die hierfür massgebenden schweizerischen Rechtsvorschriften.
2. Nach erfolgter Beitragsrückvergütung können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung keine Ansprüche aufgrund früherer Versicherungszeiten mehr geltend gemacht werden.

Kapitel 2 Anwendung der argentinischen Rechtsvorschriften

Art. 16 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
1. Erfüllt eine Person die nach den argentinischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung nicht allein aufgrund der nach den argentinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so berücksichtigt der zuständige Träger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht mit den nach argentinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden.
2. Können bestimmte Leistungen gemäss den argentinischen Rechtsvorschriften nur geltend gemacht oder gewährt werden, wenn sie im Rahmen von berufs- oder tätigkeitsbedingten Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, für die ein Sonder- oder Spezialsystem gilt, so werden die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten im Zeitpunkt der Zusammenrechnung so behandelt, als wären sie nach dem allgemeinen System zurückgelegt worden.
3. Beträgt die Gesamtdauer der nach den argentinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein (1) Jahr und entsteht allein aufgrund dieser Versicherungszeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so ist der zuständige Träger gestützt auf das vorliegende Abkommen nicht verpflichtet, Leistungen aufgrund dieser Zeiten zu gewähren.
Art. 17 Berechnung der Leistungen
Für den Anspruch auf Leistungen gemäss Artikel 16 gilt Folgendes:
a)
Der zuständige argentinische Träger berechnet die Leistungshöhe, die der betreffenden Person zustehen würde, wie wenn alle Versicherungszeiten nach den argentinischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (theoretisches Guthaben oder theoretische Leistung).
b)
Anschliessend berechnet der zuständige Träger die Leistungshöhe, indem er das Verhältnis zwischen der in Argentinien zurückgelegten Versicherungszeit und der insgesamt in beiden Parteien zurückgelegten Versicherungszeiten auf das theoretische Guthaben oder die theoretische Leistung hochrechnet (anteiliges Guthaben oder anteilige Leistung).
c)
Zur Festlegung der nach diesem Abkommen geschuldeten Leistungen wird der Anspruch auf das Mindestguthaben gemäss den argentinischen Rechtsvorschriften nicht garantiert.
Art. 18 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten bei Beitragsrückvergütung oder Ausrichtung einer Abfindung
Im Falle einer Beitragsrückvergütung vor Inkrafttreten dieses Abkommens oder gemäss Artikel 15 dieses Abkommens oder bei Ausrichtung einer Abfindung gemäss Artikel 13 rechnet der zuständige argentinische Träger für die Feststellung und Berechnung der argentinischen Leistungen trotzdem die gemäss schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu den Versicherungszeiten gemäss eigenen Rechtsvorschriften hinzu.
Art. 19 Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
1. Werden Leistungen gemäss den argentinischen Rechtsvorschriften nur gewährt, wenn die erwerbstätige Person bei Eintritt des Versicherungsfalls den argentinischen Rechtsvorschriften unterstellt ist, so gilt diese Anspruchsvoraussetzung ebenfalls als erfüllt, wenn die erwerbstätige Person in diesem Zeitpunkt in der Schweiz Beiträge bezahlt oder versichert ist oder in der Schweiz eine Leistung gleicher Art bezieht.
2. Setzen die argentinischen Rechtsvorschriften für die Anerkennung des Leistungsanspruchs voraus, dass die Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums unmittelbar vor Eintreten des leistungsbegründenden Ereignisses zurückgelegt wurden, so gilt diese Anspruchsvoraussetzung als erfüllt, wenn die betreffende Person diese Zeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
Art. 20 Invaliditätsbemessung
Der zuständige Träger bemisst die verminderte Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Gewährung von argentinischen Invaliditätsleistungen gemäss seinen Rechtsvorschriften.

Titel IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 21 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden:
a)
vereinbaren die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen;
b)
bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den zuständigen Trägern der beiden Parteien;
c)
unterrichten sich gegenseitig über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
d)
unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, welche dieses Abkommen berühren;
e)
können einen gemischten technischen Ausschuss einsetzen.
Art. 22 Gemischter technischer Ausschuss
1. Der gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der beiden Parteien zusammen; er beaufsichtigt die Durchführung des vorliegenden Abkommens und anderer damit zusammenhängender Texte und schlägt die erforderlichen Anpassungen vor, um die genannten Texte auf dem neusten Stand zu halten.
2. Die Häufigkeit der Treffen des gemischten Ausschusses wird vom Ausschuss nach eigenem Ermessen festgesetzt.
Art. 23 Verwaltungshilfe
1. Die zuständigen Behörden, die zuständigen Träger und die Verbindungsstellen der Parteien leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, als handle es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Diese Hilfe ist mit Ausnahme der Zahlungen, die ausdrücklich vorgesehen sind, kostenlos.
2. Absatz 1 gilt auch für ärztliche Untersuchungen.
3. Ärztliche Berichte und Unterlagen, die sich im Besitz des zuständigen Trägers der Partei befinden, in deren Gebiet sich die betroffene Person aufhält oder wohnt, werden dem zuständigen Träger der anderen Partei kostenlos zur Verfügung gestellt.
4. Ärztliche Untersuchungen und Berichte, die nur nach den Rechtsvorschriften einer Partei vorgenommen oder erstellt werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet der anderen Partei aufhalten oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers und zu seinen Lasten vom Träger am Aufenthalts- oder Wohnort veranlasst. Der zuständige Träger ist berechtigt, eine ärztliche Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu veranlassen.
5. Ärztliche Untersuchungen und Berichte, die in Durchführung der Rechtsvorschriften beider Parteien vorgenommen oder erstellt werden, gehen zulasten des zuständigen Trägers des Aufenthalts- oder Wohnortes.
6. Verlangt der zuständige Träger einer Partei eine zusätzliche ärztliche Untersuchung einer Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der zuständige Träger der anderen Partei die verlangte Untersuchung im Gebiet, in dem die betroffene Person wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und im Wohnsitzstaat geltenden Tarifen. Der zuständige Träger, der die Untersuchung verlangt, erstattet die Kosten auf Vorweisen einer detaillierten Abrechnung und der entsprechenden Nachweise. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden vom zuständigen argentinischen Träger und der schweizerischen Verbindungsstelle in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
Art. 24 Verhinderung von unrechtmässigem Leistungsbezug
1. Um Missbrauch und Versicherungsbetrug beim Leistungsantrag und beim Leistungsbezug bei Alter, Tod oder Invalidität zu verhindern, können die zuständigen Träger in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Parteien zusätzliche Kontrollen vornehmen, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass Personen unrechtmässig Leistungen beziehen, bezogen haben oder zu erhalten versuchen.
2. In den Fällen nach Absatz 1 kann der zuständige Träger einer Partei einen Auftragnehmer seiner Wahl damit beauftragen, auf seine Rechnung und in seinem Namen zusätzliche Kontrollen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Partei durchzuführen.
3. Die Verbindungsstellen können eine Datenaustauschvereinbarung abschliessen, wonach die Verbindungsstelle der einen Partei der Verbindungsstelle der anderen Partei in einer in gegenseitigem Einvernehmen festzulegenden Häufigkeit die Daten zu den Personen übermittelt, die nach den Rechtsvorschriften der einen Partei eine Rente beziehen und im Gebiet der anderen Partei wohnen; Zweck des Datenaustausches ist die Information über im Wohnsitzstaat eingetretene Todesfälle.
Art. 25 Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen
Hat der zuständige Träger einer Partei Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag auf Antrag und gemäss den Rechtsvorschriften der anderen Partei von einer nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei erbrachten Leistung einbehalten werden.
Art. 26 Befreiung von Gebühren und Beglaubigungen
1. Die in den Rechtsvorschriften einer Partei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Gebühren und Abgaben für Urkunden, Dokumente und Schriftstücke, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, gilt auch für Urkunden, Dokumente und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften der anderen Partei vorzulegen sind.
2. Die Behörden und die zuständigen Träger der beiden Parteien verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung und die Registrierung der Urkunden, Dokumente und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.
Art. 27 Fristen
Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften einer Partei innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde oder einem zuständigen Träger dieser Partei einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innerhalb derselben Frist bei einer entsprechenden Behörde oder einem entsprechenden Träger der anderen Partei eingereicht werden. Die empfangende Behörde oder der empfangende Träger vermerkt das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es unverzüglich an die zuständige Behörde oder den zuständigen Träger der ersten Partei weiter.
Art. 28 Schutz von Personendaten
Soweit aufgrund dieses Abkommens Personendaten übermittelt werden, gelten für die Bearbeitung und den Schutz dieser Daten, unter Berücksichtigung des in den Parteien geltenden innerstaatlichen und internationalen Datenschutzrechts, die folgenden Bestimmungen:
a)
Die Daten dürfen nur für die Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an zuständige Träger der anderen Partei übermittelt werden. Diese Träger dürfen die Daten nur zu dem Zweck bearbeiten und nutzen, für den sie beschafft wurden, oder zu einem Zweck, der damit vereinbar ist. Die Bearbeitung für andere Zwecke ist im Rahmen der Gesetzgebung der empfangenden Partei zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherheit einschliesslich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient.
b)
Der übermittelnde zuständige Träger muss sicherstellen, dass die Personendaten sicher, angemessen, relevant und in Bezug auf den Umfang und den Zweck der Übermittlung verhältnismässig sind. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Verbote für internationale Übermittlungen zu beachten. Sollten sich die Daten als ganz oder teilweise unrichtig oder unvollständig erweisen, müssen sie gelöscht und berichtigt oder gegebenenfalls ergänzt werden. Die empfangende Stelle ist unverzüglich zu informieren. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
c)
Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie sie für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erforderlich oder relevant sind. Die Daten dürfen nicht vernichtet werden, falls durch ihre Vernichtung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person im Bereich der sozialen Sicherheit beeinträchtigt werden könnten.
d)
Die zuständigen Träger, die im Rahmen dieses Abkommens Personendaten übermitteln, müssen die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen umsetzen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der Personendaten zu gewährleisten und die Daten vor Veränderung, Verlust, Zugriff und unbefugter Bearbeitung zu schützen.
e)
Die zuständigen Träger, die im Rahmen dieses Abkommens Personendaten übermitteln, müssen zudem das Recht auf Zugang, Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung der Daten gemäss dem innerstaatlichen Recht der Partei, deren Träger angefragt wurde, sicherstellen.
f)
Auf Anfrage wird die betreffende Person über die übermittelten Personendaten sowie über deren geplante Verwendung informiert. Das Recht der Betroffenen, Auskunft über bestehende Personendaten zu erhalten, untersteht dem innerstaatlichen Recht der Partei, deren Träger um Daten ersucht hat.
Art. 29 Zahlungsmodalitäten
1. Die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften einer Partei geschuldeten Geldleistungen können in der Währung der Partei des zahlungspflichtigen Trägers oder jeder anderen von dieser Partei bestimmten Währung gezahlt werden.
2. Die zuständigen Träger haben die freie Wahl der Währung, in der sie die geschuldeten Beträge an einen zuständigen Träger der anderen Partei überweisen.
3. Die Rechtsvorschriften einer Partei zur Devisenkontrolle dürfen den freien Leistungs- und Zahlungstransfer in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften einer der Parteien nicht behindern.
4. Erlässt eine Partei Vorschriften über die Einschränkung des Devisenverkehrs, so treffen die beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um die Zahlung der nach diesem Abkommen beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.
Art. 30 Freiwillige Versicherung der Schweiz
Schweizer Staatsangehörige, die im Gebiet Argentiniens wohnen, können der freiwilligen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften vorbehaltlos beitreten; insbesondere bestehen keine Einschränkungen in Bezug auf die Beitragszahlungen in diese Versicherung und den Bezug der daraus erworbenen Renten.
Art. 31 Amtssprachen
1. Die zuständigen Behörden und Träger der einen Partei dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung anderer Schriftstücke nicht zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der anderen Partei abgefasst sind.
2. Bei der Anwendung dieses Abkommens können die zuständigen Behörden und Träger der Parteien miteinander und mit den betroffenen Personen oder deren Vertreterinnen oder Vertretern in ihren jeweiligen Amtssprachen verkehren.
Art. 32 Zustellung von Entscheiden
Die Entscheide des zuständigen Trägers der einen Partei werden Personen, die sich im Gebiet der anderen Partei aufhalten, direkt zugestellt. Eine Kopie des Entscheids wird an die Verbindungsstelle der anderen Partei übermittelt.
Art. 33 Beilegung von Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens oder der Auslegung seiner Bestimmungen ergeben, werden von den zuständigen Behörden der beiden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.

Titel V Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 34 Übergangsbestimmungen
1. Dieses Abkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.
2. Vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen.
3. Über Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgelehnt worden ist, wird auf Antrag nach diesem Abkommen neu entschieden. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen.
4. Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten.
5. Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt worden sind.
6. Die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Parteien beginnen für alle Ansprüche, die aufgrund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens.
7. Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch eine einmalige Abfindung oder eine Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind. Artikel 18 bleibt vorbehalten.
8. Wird eine Person vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in das Gebiet einer Partei entsandt, so findet Artikel 7 Absatz 1 ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens Anwendung, sofern die in der Verwaltungsvereinbarung hierfür vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind.
Art. 35 Dauer und Kündigung des Abkommens
1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Jede Partei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des darauffolgenden Kalenderjahres wirksam.
3. Bei einer Kündigung dieses Abkommens kommt es in keinem Fall zum Verlust oder zur Kürzung von Rechten, die im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden. Die Parteien regeln die erworbenen Anwartschaften in gegenseitigem Einvernehmen.
Art. 36 Inkrafttreten des Abkommens
Die Parteien notifizieren sich gegenseitig schriftlich über den Abschluss der durch Verfassung und Gesetzgebung für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschriebenen Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Empfang der letzten Notifikation folgt, in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Buenos Aires, am 27. Mai 2024, in zwei Urschriften, eine in französischer, die andere in spanischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Hans Ruedi Bortis Für die Argentinische Republik: Diana Mandingo
Bundesrecht
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Argentinischen Republik über soziale Sicherheit
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