Allgemeinverfügung betreffend die Streichung von Pflanzenschutzmitteln aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel
Allgemeinverfügung betreffend die Streichung von Pflanzenschutzmitteln aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel
vom 17. Januar 2025
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 38 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels,
verfügt:
Streichung wegen unerfüllter Anforderungen
Gemäss Artikel 38 Absatz 2 der PSMV werden die unten aufgeführten Pflanzenschutzmittel, die im Ausland zugelassen sind, aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gestrichen, weil sie die Anforderungen nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe. a der PSMV nicht mehr erfüllen.
Frist für das Inverkehrbringen der vorhandenen Lagerbestände
Die Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände der oben aufgeführten Pflanzenschutzmittel endet am 24. März 2024.
Aufbrauchfrist
Die Aufbrauchfrist für die oben aufgeführten Pflanzenschutzmittel endet am 24. März 2025.
¹ SR 916.161
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die Beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
| 17. Januar 2025 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss |
Anhang
Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel
| Foscolide | Schweizerische Zulassungsnummer: D-7119 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 026499-00/020 Bewilligungsinhaber: Agrimotion SA Frist für das Inverkehrbringen: 24. März 2024 Frist für das Aufbrauchen: 24. März 2025 |
Bundesrecht
Allgemeinverfügung betreffend die Streichung von Pflanzenschutzmitteln aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel
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