Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Republik Kongo über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich
Abgeschlossen am 4. Februar 2013 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. Oktober 2025 (Stand am 10. Oktober 2025)
I. Kapitel: Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen hat die Erleichterung von Einreise, Aufenthalt und Rückkehr von Personen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zum Gegenstand.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens haben die unten genannten Benennungen und Fügungen folgende Bedeutung:
–
Ersuchende Vertragspartei: die Vertragspartei, die das Gesuch um Rückübernahme von Personen einreicht;
–
Ersuchte Vertragspartei: die Vertragspartei, an welche das Gesuch um Rückübernahme von Personen gerichtet wird;
–
Rückübernahme von Personen: Rückkehr in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei von Personen, die das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei verlassen müssen;
–
Rückkehrhilfe: in der Gesetzgebung der ersuchenden Vertragspartei vorgesehene Massnahmen zur Erleichterung der Rückkehr und Wiedereingliederung von Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei in ihrem Herkunftsland.
II. Kapitel: Einreise und Aufenthalt
Art. 3 Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen
1. Für die Einreise in die Demokratische Republik Kongo und den dortigen Aufenthalt haben sich die Staatsangehörigen der Schweiz an die in der Demokratischen Republik Kongo geltenden Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.
2. Für die Einreise in die Schweiz und den dortigen Aufenthalt haben sich die Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo an die Schweizer Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.
3. Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung werden sorgfältig, gewissenhaft und wohlwollend behandelt.
Art. 4 Regelung betreffend Einreise und Aufenthalt
In folgenden Fällen bewilligt jede Vertragspartei im Rahmen der geltenden Gesetzesbestimmungen Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei den Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet:
(a)
Vorübergehender Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zu folgenden Zwecken: 1.
Tourismus,
2.
Besuche,
3.
Durchreise,
4.
fachwissenschaftliche Ausbildungen (einschliesslich Studium) und unentgeltliche Praktika,
5.
medizinische Behandlungen und Kuraufenthalte,
6.
Teilnahme an Wirtschafts- und Wissenschaftskongressen und an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen,
7.
Teilnahme an Konferenzen und Tagungen internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten unterzeichnet hat,
8.
vorübergehende Tätigkeit als Korrespondentin oder Korrespondent für ausländische Medien;
(b)
Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit dem Zweck, die Wirtschaft des Aufnahmelandes zu entwickeln und den Austausch in diesem Bereich zu verstärken;
(c)
Aufenthalt im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten im Bereich der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit sowie im Rahmen von humanitären Einsätzen.
III. Kapitel: Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien mit unbefugtem Aufenthalt
Art. 5 Staatsangehörigkeit der rückübernommenen Personen
1. Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet, auf schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten, jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
2. Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die betreffende Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, falls eine Überprüfung bei ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.
Art. 6 Rückübernahmegesuch
1. Das nach Artikel 5 dieses Abkommens eingereichte Gesuch um Rückübernahme einer oder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei muss namentlich folgende Angaben enthalten:
–
Daten zur Identität der betreffenden Person (Vornamen, Familiennamen und gegebenenfalls Nachnamen, Geburtsdatum und -ort);
–
Angaben zu den in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Dokumenten, die als Mittel für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit gelten.
2. Das Rückübernahmegesuch wird der von der ersuchten Vertragspartei bestimmten zuständigen Behörde auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax, direkt übermittelt.
3. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Gesuchseingang. Sollte eine Befragung gemäss Artikel 7 Absätze 3 und 4 dieses Abkommens erforderlich sein, muss diese innerhalb von dreissig (30) Arbeitstagen nach der Antwort durchgeführt werden.
4. Die Rückübernahme der betreffenden Person erfolgt erst nach Eingang der Rückübernahmegenehmigung der ersuchten Vertragspartei.
5. Benötigt die vom Rückübernahmegesuch betroffene Person medizinische Betreuung, liefert die ersuchende Vertragspartei, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt, eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands einschliesslich der entsprechenden Arztzeugnisse sowie Informationen darüber, ob sie einer besonderen Behandlung bedarf, z.B. gepflegt, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
Art. 7 Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Personen
1. Die Staatsangehörigkeit wird mit den Dokumenten nachgewiesen, die in Anhang I Absatz 1 dieses Abkommens aufgelistet sind.
2. Wird die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person mit den in Anhang I Absatz 2 dieses Abkommens genannten Mitteln glaubhaft gemacht, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei unverzüglich ein für die Rückkehr der betreffenden Person gültiges Reisedokument (Laissez-passer) aus.
3. Bei Zweifeln der ersuchten Vertragspartei betreffend die Mittel zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit oder bei Fehlen solcher Mittel nimmt die diplomatische oder konsularische Vertretung der genannten Vertragspartei eine Befragung der betreffenden Person vor. Die Befragung wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Diensten der ersuchenden Vertragspartei organisiert.
4. Nach Abschluss der Befragung erstellt und unterzeichnet eine Vertretung der ersuchten Vertragspartei ein Protokoll.
5. Wurde nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei spätestens innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach dem Ersuchen das erforderliche Reisedokument (Laissez-passer) aus.
Art. 8 Rechte der rückzuübernehmenden Personen
Die ersuchende Vertragspartei trifft im Rahmen ihrer geltenden Gesetze alle Massnahmen, um die Ehre, die Würde sowie die körperliche und geistige Integrität der betreffenden Person zu bewahren und um günstige Voraussetzungen für deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Reintegration zu schaffen.
Art. 9 Vorgehen im Einzelfall
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren bei Bedarf, wie die Ehre, die Würde sowie die körperliche und geistige Integrität der betreffenden Personen – insbesondere der unbegleiteten Minderjährigen, der Kranken, der Schwangeren, der kinderreichen Familien – bewahrt werden soll und wie diese ihre Rechte ausüben und Pflichten erfüllen können.
Art. 10 Kostenübernahme
1. Die Kosten für den Transport der betreffenden Personen bis zur Stelle für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen (Art. 5 Abs. 1).
2. Die Kosten für eine eventuelle Rückkehr dieser Personen in den Aufenthaltsstaat werden ebenfalls von der ersuchenden Vertragspartei übernommen (Art. 5 Abs. 2).
IV. Kapitel: Rückkehrhilfe
Art. 11 Ziele
1. Die Vertragsparteien prüfen, wie sie die Kompetenzen und Ressourcen der Migrantinnen und Migranten am besten für die Entwicklung ihres Landes einsetzen können.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihrer Macht stehenden Massnahmen zu treffen, um die Personen, die sich für eine freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland entschieden haben, bei der gesellschaftlichen und beruflichen Reintegration zu unterstützen.
Art. 12 Rückkehrhilfemassnahmen
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Gesetze, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die sich für eine freiwillige Rückkehr in ihr Land entschieden haben, durch die Ausarbeitung und Umsetzung gezielter und spezifischer Massnahmen zu fördern. In dieser Hinsicht sieht das Aufenthaltsland eine Unterstützung vor, die die Reintegration dieser Personen in ihrem Herkunftsland begünstigt.
Die oben genannten Massnahmen werden in Anhang II Absatz 1 dieses Abkommens detailliert aufgeführt.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen, sich bei der Entwicklung und Umsetzung von Strukturhilfeprojekten mit den in Anhang II Absatz 2 dieses Abkommens aufgeführten Zielen gegenseitig zu unterstützen.
3. Die Vertragsparteien kommen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen überein, sich in den Bereichen nach Anhang II Absatz 3 dieses Abkommens gegenseitig zu unterstützen.
Art. 13 Fälle unfreiwilliger Rückkehr
1. Die Vertragsparteien prüfen fallweise die Beschwerden von Personen, die von einer unfreiwilligen Rückkehr betroffen sind und um Unterstützung ersuchen.
2. Auf jeden Fall kehrt keine rückübernommene Person ohne jegliche Mittel zurück.
Die oben genannten Mittel werden gemäss den Gesetzen der Vertragsparteien festgelegt. Bei Unterzeichnung dieses Abkommens unterrichten sich die Vertragsparteien über die geltende Höhe des Zehrgelds (Reisegelds). Spätere Änderungen werden unverzüglich auf diplomatischem Weg mitgeteilt.
V. Kapitel: Schutz von Personendaten
Art. 14 Inhalt der Personendaten
Die Informationen zu Personendaten über die rückzuübernehmenden Staatsangehörigen der Vertragsparteien betreffen ausschliesslich:
–
die rückzuübernehmende Person und gegebenenfalls ihre Familienangehörigen (Familiennamen, Vornamen, gegebenenfalls Nachnamen, frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit);
–
den Personalausweis, den Reisepass oder die übrigen Identitäts- oder Reisedokumente;
–
die übrigen für die Identifikation der rückzuübernehmenden Person erforderlichen Daten, einschliesslich ihrer biometrischen Daten;
–
die Aufenthaltsorte und Reiserouten;
–
die Aufenthaltsbewilligungen oder die im Ausland gewährten Visa;
–
die Daten über die Gesundheit der betroffenen Person.
Art. 15 Verwendung der Personendaten
Die zur Durchführung dieses Abkommens übermittelten Personendaten werden in Übereinstimmung mit der geltenden innerstaatlichen Gesetzgebung jeder Vertragspartei sowie mit den Bestimmungen der entsprechend anwendbaren internationalen Übereinkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, verarbeitet und geschützt.
Zu diesem Zweck:
–
verwendet die ersuchte Vertragspartei die übermittelten Personendaten ausschliesslich zum Zweck, der in diesem Abkommen vorgesehen ist;
–
unterrichtet jede Vertragspartei die andere auf deren Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Personendaten;
–
dürfen die übermittelten Personendaten ausschliesslich durch die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden verarbeitet werden. Die Personendaten dürfen nur mit dem vorherigen schriftlichen Einverständnis der übermittelnden Vertragspartei an weitere Staatsbehörden übermittelt werden;
–
ist die ersuchende Vertragspartei gehalten sicherzustellen, dass die zu übermittelnden Daten richtig sowie für den Übermittlungszweck erforderlich und verhältnismässig sind. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung dieser Daten vorzunehmen;
–
ist der betroffenen Person nach dem innerstaatlichen Recht der durch die betroffene Person ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen;
–
sind die übermittelten Personendaten nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind. Die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung dieser Daten wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei sichergestellt;
–
sind beide Vertragsparteien verpflichtet, die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugang, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der aufgrund des Rechts der ersuchenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.
VI. Kapitel: Expertenausschuss
Art. 16 Gründung, Zusammensetzung und Arbeitsweise
1. Zur Überwachung der Anwendung dieses Abkommens wird ein Expertenausschuss ins Leben gerufen.
2. Er setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern beider Vertragsparteien zusammen.
3. Er tritt einmal im Jahr oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen, abwechselnd in der Schweiz und der Demokratischen Republik Kongo.
Art. 17 Aufgabe und Zuständigkeiten
Der Expertenausschuss ist namentlich zuständig für:
–
die Beobachtung der Migrationsströme zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragsparteien;
–
die Überwachung der Rückkehrhilfemassnahmen;
–
die Auswertung der Ergebnisse der Massnahmen, die in diesem Abkommen erwähnt werden;
–
die Unterbreitung von Vorschlägen zuhanden der jeweiligen zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die einer besseren Wirkung der Massnahmen dienlich sind.
VII. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 18 Stellung dieses Abkommens
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich insbesondere ergeben aus:
–
der Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951¹ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967²;
–
der Anwendung der von den Vertragsparteien unterzeichneten Abkommen über den Schutz der Menschenrechte, insbesondere des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, abgeschlossen in New York am 16. Dezember 1966³;
–
der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 15. November 2000⁴ gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, einschliesslich der beiden Zusatzprotokolle⁵ gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg einerseits bzw. zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels andererseits;
–
der Anwendung der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen vom 18. April 1961⁶ bzw. 24. April 1963⁷;
–
der Anwendung der internationalen Auslieferungsverträge.
¹ SR 0.142.30
² SR 0.142.301
³ SR 0.103.2
⁴ SR 0.311.54
⁵ SR 0.311.541 und SR 0.311.542
⁶ SR 0.191.01
⁷ SR 0.191.02
Art. 19 Inkrafttreten, Dauer, Änderung und Kündigung
1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen die Erfüllung des jeweils verfassungsmässig erforderlichen Verfahrens für das Inkrafttreten dieses Abkommens; dieses tritt dreissig (30) Tage nach Empfang der letzten Notifikation in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Das Abkommen kann auf diplomatischem Weg mit einer Kündigungsfrist von neunzig (90) Tagen gekündigt werden.
3. Dieses Abkommen hebt bei Inkrafttreten die Vereinbarung vom 27. Januar 2011⁸ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Republik Kongo über die einvernehmliche Steuerung der illegalen Migration auf.
⁸ [ AS 2011 4529 ]
Art. 20 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Sämtliche Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Auslegung, die Anwendung oder die Umsetzung dieses Abkommens werden im Rahmen des Expertenausschusses oder auf diplomatischem Weg beigelegt.
Art. 21 Suspendierung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit oder der öffentlichen Gesundheit
1. Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens, nachdem sie die andere Vertragspartei darüber unterrichtet hat und nach der entsprechenden Notifikation auf diplomatischem Weg, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit oder der öffentlichen Gesundheit suspendieren. Die Vertragsparteien unterrichten sich unverzüglich auf diplomatischem Weg über die Aufhebung einer solchen Massnahme.
2. Die Suspendierung gemäss dem vorhergehenden Absatz tritt bei Empfang der Notifikation durch die andere Vertragspartei in Kraft.
Art. 22 Anwendungsmodalitäten
1. Die Anhänge I und II sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
2. Wenn erforderlich werden die Modalitäten für die Anwendung dieses Abkommens in Protokollen oder über einen Notenaustausch genauer festgehalten.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Kinshasa am 4. Februar 2013 in zwei (2) Urschriften in französischer Sprache.
Für die Simonetta Sommaruga |
Für die Richard Muyej Mangeze |
Anhang I
(Art. 7)
Mittel für den Nachweis der Staatsangehörigkeit
1. Die Staatsangehörigkeit einer rückzuführenden Person wird auf Grundlage eines der folgenden gültigen Dokumente als nachgewiesen erachtet:
–
für die Schweizerische Eidgenossenschaft: –
Pass,
–
Identitätskarte;
–
für die Demokratische Republik Kongo: –
Pass,
–
Identitätskarte,
–
Wahlausweis,
–
Staatsangehörigkeitsnachweis.
2. Die Staatsangehörigkeit wird auf Grundlage eines der folgenden Mittel als glaubhaft erachtet:
–
Dokument nach dem vorstehenden Absatz, dessen Gültigkeit abgelaufen ist;
–
von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, welches die Identität der betreffenden Person ausweist (Führerschein, Schifffahrtsbuch, Bescheinigung über den Ausweisverlust, Dienstbüchlein oder jedes andere von den Streitkräften ausgestelltes Dokument usw.);
–
Ausweis über konsularische Anmeldung oder Zivilstandsdokument;
–
Familienbüchlein mit Angabe des Heimatortes in der Schweiz (für die schweizerische Vertragspartei);
–
jedes andere von einer zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Dokument;
–
Fotokopie eines der vorstehend aufgeführten Dokumente;
–
von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei ordnungsgemäss eingeholte Erklärungen der betreffenden Person;
–
den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei zu Protokoll gegebene Zeugenaussagen;
–
die von der Person gesprochene Sprache, beispielsweise Sprachgutachten durch Fachpersonen;
–
kulturelles Gepräge der betreffenden Person;
–
Angaben der betreffenden Person;
–
Ergebnisse des Vergleichs von Fingerabdrücken oder anderer biometrischer Daten;
–
jedes andere von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei anerkannte Mittel.
Anhang II
(Art. 12)
Ziele, Massnahmen und Bereiche der Rückkehrhilfe
1. Die Massnahmen für die individuelle Rückkehrhilfe bestehen konkret in:
–
Übernahme der Transportkosten für die Rückkehr der im Rahmen einer freiwilligen und begleiteten Rückkehr angemeldeten Person in ihr Herkunftsland;
–
finanzielle Starthilfe (Betrag zur Deckung der ersten Bedürfnisse im Herkunftsland);
–
persönliche, gezielte und spezifische Unterstützung bei der Entwicklung und Verwirklichung eines individuellen Projekts zur erleichterten beruflichen und sozialen Reintegration im Herkunftsland (im Hinblick auf die Ausübung einer nachhaltigen und einkommensgenerierenden Tätigkeit).
Diese Unterstützung kann insbesondere in Form von Beratung, Finanzierung eines Berufsprojekts, Ausbildung oder vorübergehender Unterbringung erfolgen;
–
Hilfe bei der Rückkehr aus medizinischen Gründen, sofern Bedarf besteht und auch im Herkunftsland, insbesondere durch Medikamentenvorräte, medizinische Begleitung bei der Rückkehr oder durch den Abschluss einer laufenden Behandlung;
–
Steuerung der Verbreitung von Informationen über die Massnahmen der freiwilligen und begleiteten Rückkehrhilfe sowie institutionelle Unterstützung, wenn Dritte (internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen oder andere Partner) mit der Steuerung betraut werden.
2. Mit den Strukturhilfemassnahmen werden namentlich folgende Ziele verfolgt:
–
einen Beitrag leisten zur Entwicklung der Migrationsmanagement-Kompetenzen der Vertragspartei, in deren Staat die Personen zurückkehren, zum Beispiel mittels spezifischer Schulungen in den als geeignet und bedeutsam erachteten Bereichen;
–
die Ungleichheiten zwischen den in ihr Herkunftsland zurückgekehrten Personen und den an Ort gebliebenen vermindern, indem auch letzteren ermöglicht wird, von den Projekten zur Unterstützung und Entwicklung der Infrastrukturen vor Ort zu profitieren;
–
zur Entwicklung von Migrationspartnerschaftsbeziehungen beitragen und den Migrationsdialog fördern.
3. Die Massnahmen zur gegenseitigen Unterstützung betreffen namentlich folgende Bereiche:
–
gegenseitiger Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Sachen Menschenhandel, Netzwerke für den Menschenschmuggel und darin verwickelte Personen sowie organisierte Kriminalität im Zusammenhang mit der Migration;
–
gegenseitiger Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Sachen Dokumentenmissbrauch;
–
technische Unterstützung bei der Bekämpfung der irregulären Migration;
–
Organisation von Ausbildungskursen für das konsularische Personal und die Einwanderungsbeamtinnen und -beamten, namentlich im spezifischen Bereich der Erkennung gefälschter Dokumente;
–
Zusammenarbeit zur verstärkten Grenzkontrolle;
–
fachtechnisches Wissen zur Gewährleistung der Sicherheit nationaler Identitätsausweise;
–
Verbesserung der Fähigkeit, die irreguläre Migration und den Menschenschmuggel zu bekämpfen.
Durchführungsprotokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Republik Kongo
Gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
(nachstehend «Abkommen» genannt),
wird Folgendes vereinbart:
Art. 1 Zuständige Behörden
(1) Die mit der Durchführung dieses Abkommens betrauten zuständigen Behörden sind:
(a)
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Migration (BFM) Bern-Wabern
(b)
Für die Demokratische Republik Kongo: Ministerium für Inneres, Sicherheit, Dezentralisierung und Raumordnung Generaldirektion für Migration (DGM) und Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, internationale Zusammenarbeit und Frankophonie Direktion für Auslandkongolesen (DCE) Kinshasa
(2) Die detaillierten Angaben zu den zuständigen Behörden und allfällige Änderungen in Bezug auf die zuständigen Behörden oder deren detaillierte Angaben werden der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
Art. 2 Dokumente und Muster
Nach Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens übergeben einander die zuständigen Behörden innert dreissig (30) Tagen ab Unterzeichnung des Abkommens eine Liste der in Anhang I Absatz 1 genannten Dokumente sowie Muster derselben.
Art. 3 Identifikationsverfahren
In Anwendung von Artikel 7 des Abkommens wird ein Identifikationsverfahren durchgeführt, wenn die Staatsangehörigkeit einer Person nicht nachgewiesen werden kann, aber aufgrund der in Anhang I Absatz 2 genannten Mittel glaubhaft erscheint. Zu diesem Zweck:
(a)
führt die diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Demokratischen Republik Kongo unverzüglich eine Befragung der betreffenden Person durch;
(b)
vereinbaren die zuständigen Behörden im Hinblick auf eine Befragung gegebenenfalls die Entsendung einer kongolesischen Delegation in die Schweiz. Die Reise- und Aufenthaltskosten für diese Entsendung gehen zu Lasten der Schweiz;
(c)
stellt die ersuchte Vertragspartei ein Reisedokument nach Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens mit Gültigkeitsdauer sechs (6) Monate aus, falls die Staatsangehörigkeit der Person bestätigt wird;
(d)
stellt die ersuchte Vertragspartei auf Verlangen ein neues Reisedokument mit Gültigkeitsdauer sechzig (60) Tage aus, falls die Rückführung der Person während der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments nicht möglich war.
Art. 4 Rückkehr
(1) Muss oder will eine Person die Schweiz verlassen, wird ihrer freiwilligen Rückkehr Priorität eingeräumt. Sie kann ihre Rückreise selbstständig vorbereiten und organisieren. Die Unterstützung der Schweizer Behörden in Form von Rückkehrberatung, Organisation und Finanzierung erfolgt gemäss Artikel 12 Absatz 1 und Anhang II Absatz 1 des Abkommens.
(2) Muss eine Person zurückkehren, so erleichtert ihr die ersuchende Vertragspartei den Transfer der legal erworbenen Vermögenswerte.
Art. 5 Sicherheitsflüge
(1) Für die Rückkehr von Personen, deren Rückführung auf Linienflügen nicht möglich ist, können Sicherheitsflüge organisiert werden. Die Modalitäten für diese Flüge werden zwischen den zuständigen Behörden vereinbart.
(2) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei meldet der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ihre Absicht, einen Sicherheitsflug zu organisieren, spätestens dreissig (30) Tage vor dem geplanten Flugdatum und übermittelt ihr alle sachdienlichen Informationen und insbesondere eine Liste der vorgängig identifizierten rückzuführenden Personen. Die technischen Angaben zum Flug werden der ersuchten Vertragspartei spätestens sieben (7) Arbeitstage vor Durchführung desselben mitgeteilt.
(3) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei behält sich die Möglichkeit vor, obige Namensliste nach Übermittlung der ursprünglichen Liste abzuändern, und stellt sicher, dass die Änderung nur vorgängig identifizierte Personen betrifft und dass die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich darüber informiert wird.
(4) Die zuständigen Behörden melden die Organisation des Sicherheitsflugs auch den jeweiligen diplomatischen Vertretungen der Vertragsparteien.
(5) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei stellt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei ihre Antwort nach Möglichkeit spätestens zehn (10) Arbeitstage vor dem geplanten Flugdatum zu.
Art. 6 Sprache
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, verständigen sich die zuständigen Behörden bei der Durchführung des Abkommens mündlich und schriftlich in französischer Sprache.
Art. 7 Inkrafttreten, Kündigung und Suspendierung
(1) Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
(2) Das Durchführungsprotokoll kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien abgeändert werden.
(3) Dieses Durchführungsprotokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen beendet.
(4) Dieses Durchführungsprotokoll ist während der Suspendierung des Abkommens nicht anwendbar.
Geschehen zu Kinshasa am 4. Februar 2013 in zwei (2) Urschriften in französischer Sprache.