Angestelltenverordnung (142.211)
CH - AR

Angestelltenverordnung

142.211 869 Angestelltenverordnung
3 Voraussetzung für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist die unver- zügliche Information des Vorgesetzten am ersten Absenztag und die unauf- geforderte Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses, falls die Arbeitsunfähig- keit länger als drei Tage dauert. Im Falle von Krankheit oder Unfall hat der Ar- beitgeber das Recht, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt be- gutachten zu lassen.
4 Der Ferienanspruch wird bei unfall- oder krankheitsbedingter Abwesenheit bis zu drei Monaten nicht gekürzt. Bei drei Monate übersteigender Abwesen- heit wird der Ferienanspruch pro Monat Abwesenheit um ein Zwölftel gekürzt.
5 Die Kinderzulagen werden bis zur allfälligen Auflösung des Dienstverhältnis- ses voll ausbezahlt.
6 Ist die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden zurückzu- führen, oder hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beim Stellenantritt über bestehende Krankheiten wissentlich falsche Angaben gemacht, kann der Regierungsrat die Bezüge nach freiem Ermessen kürzen oder entziehen.
7 Im Umfange der krankheits- oder unfallbedingten Gehaltsfortzahlung gehen die Ansprüche der Angestellten gegenüber einer staatlichen Sozialversiche- rung, einer vom Kanton abgeschlossenen Unfall- oder Krankenversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf den Kanton über. II. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
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1) 1. Januar 2005
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