Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen (411.114)
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Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen

Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen * (RSV VS) vom 25. Januar 2005 (Stand 1. August 2024)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 * Geltungsbereich

1 Dieser Verordnung untersteht, wer an einer öffentlichen Volksschule selbstverant - wortlich mit einem pädagogisch-erzieherischen Auftrag als Lehrperson im Klassen - verband, als Lehrperson in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) oder als Schulische Heilpädagogin oder Schulischer Heilpädagoge unterrichtet. *
2 Nicht dieser Verordnung unterstehen namentlich die sonderpädagogischen Fach - personen sowie das Personal mit Aufträgen in den Bereichen Nachhilfe und über Abs. 1 hinausgehende Stütz- und Fördermassnahmen. *

§ 2 Abweichung bei geplanten Neuerungen

1 Der Regierungsrat kann zur probeweisen Umsetzung geplanter Neuerungen für ei - ne befristete Dauer von einzelnen Bestimmungen abweichen.

§ 3 Lehrbefähigung

1 Für den Unterricht auf einer bestimmten Stufe ist ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom, das hierzu berechtigt, oder ein gleichwertiger Abschluss erforderlich. Vorüberge - hend können auch Personen mit einem stufenfremden anerkannten Lehrdiplom oder einem gleichwertigen Abschluss eingesetzt werden.
2 Das Departement für Erziehung und Kultur entscheidet über die Gleichwertigkeit. Es kann hierzu Richtlinien erlassen.
3 Unter Vorbehalt vorübergehender Einsätze dürfen Lehrpersonen nur in den Fä - chern eingesetzt werden, für die sie eine Lehrbefähigung haben. *
3bis Personen in Ausbildung zu EDK-anerkannten Stufendiplomen können vorüberge - hend eingesetzt werden. *
4 Andere Personen können zur Überbrückung ausgewiesener Notsituationen und mit Bewilligung des Amtes für Volksschule eingesetzt werden. *
4bis Für den Unterricht in DaZ werden für die entsprechende Stufe ausgebildete Lehr - personen und Schulische Heilpädagoginnen oder Schulische Heilpädagogen einge - setzt. Zusätzlich ist eine vom Amt anerkannte oder vorgegebene Weiterbildung er - forderlich. *
5 Für den Unterricht an der Basisstufe ist ein von der EDK anerkanntes Kindergar - ten- oder Primarlehrdiplom nötig sowie eine vom Amt vorgegebene Weiterbil - dung. *

§ 4 * Teilzeitbeschäftigung und Aus- oder Eintritt während des Schuljahres

1 Für Teilzeitbeschäftigte und während des Schuljahres ein- oder austretende Lehr - personen gelten anteilmässige Rechte und Pflichten, unter Vorbehalt von abwei - chenden Vorgaben für die Stelle oder gemäss dieser Verordnung sowie von Verein - barungen. *
2 Bei unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnissen mit variablem Beschäftigungsgrad ist eine Bandbreite festzulegen, zwischen deren oberem und unterem Wert nicht mehr als 30 % einer vollen Anstellung liegen darf. *
2. Entstehung des Arbeitsverhältnisses

§ 5 Ausschreibung

1 Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben.
2 Auf die Ausschreibung kann namentlich verzichtet werden bei der Besetzung von Dauerstellen mit bisher befristet beschäftigten Lehrpersonen oder bei Stellvertretun - gen. *

§ 6 Rechtsnatur der Anstellung

1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichrechtlich.
2 Anstellung und Kündigung sowie weitere Anordnungen im Sinne von § 4 des Ge - setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
1 ) erfolgen in Form eines Entschei - des.

§ 7 Anstellung

1 Die Anstellung erfolgt in der Schulgemeinde.
2 Sie bedarf der Genehmigung des Amtes. Dieses legt die Besoldung fest. Unter Vor - behalt dringlicher Fälle sind die Anstellungen dem Amt vor Dienstantritt zu unter - breiten.
1) RB 170.1
3 Unterrichtet eine Lehrperson in mehreren Schulgemeinden, wird sie in jeder Gemeinde angestellt. *
4
... *

§ 8 * Anstellungsdauer

1 Anstellungen werden befristet vorgenommen bei Lehrstellen mit absehbarer zeitli - cher Begrenzung und bei Stellvertretungen für die Dauer des Ausfalls der zu vertre - tenden Lehrperson.
2 Eine befristete Anstellung ist grundsätzlich für längstens zwei Jahre zulässig. Eine Fortführung kann nur als unbefristetes Anstellungsverhältnis erfolgen.

§ 9 Berufseinführung

1 Neu und wieder in den Beruf einsteigende Personen durchlaufen eine obligatori - sche Berufseinführung von maximal drei Jahren.
2 Wieder in den Beruf einsteigende Personen können ganz oder teilweise von der Berufseinführung freigestellt werden, wenn die Lücke zwischen letzter Anstellung als Lehrperson und Wiedereinstieg kleiner als fünf Jahre ist. *
3
... *
4 Das Departement regelt das Nähere.

§ 10 Beginn

1 Hält der Anstellungsentscheid nichts anderes fest oder ergibt sich aus den Umstän - den nichts anderes, beginnt das Arbeitsverhältnis mit dem Anfang des nächsten Se - mesters am 1. August oder 1. Februar.

§ 11 Stellvertretungen

1 Ist eine Lehrperson verhindert, ihre Stelle zu versehen, ist umgehend eine Stellver - tretung einzusetzen. *
2 Bei kurzfristiger Verhinderung einer Lehrperson stehen die anderen Lehrpersonen im Rahmen ihrer Pensen zur Überbrückung allfälliger Lücken zur Verfügung. Die Wochenlektionenzahl der vom Ausfall betroffenen Klassen und der Schulbetrieb können angemessen angepasst werden. *
3 Bei längerfristigen Verhinderungen kann eine befristet angestellte Stellvertretung eingesetzt werden. *
4–5
... *
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 12 Ende des Arbeitsverhältnisses

1 Das Arbeitsverhältnis endet:
1. mit Fristablauf bei einer befristeten Anstellung
2. * mit Ablauf der maximalen Lohnfortzahlung infolge Unfall oder Krankheit im Sinne von § 20 der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (BesVO)
1 )
3. bei voraussichtlich andauernder voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit auf - grund von Krankheit oder Unfall in der Regel auf Ende des Semesters, in wel - chem das 64. Altersjahr vollendet wurde, sofern während eines Jahres Leis - tungen zufolge Krankheit oder Unfall ausbezahlt wurden
4. * mit Ablauf des Semesters, während welchem das 65. Altersjahr vollendet wur - de; es kann weitergeführt werden, wenn dies im Interesse der Schule liegt, wobei es zu befristen ist
5. bei gegenseitiger Absprache mit dem vereinbarten Termin
6. bei ordentlicher Kündigung mit dem Eintritt des gesetzlich vorgesehenen oder vereinbarten Termins
7. bei fristloser Kündigung mit dem Empfang der Mitteilung
8. * bei Stellvertretungen mit der Rückkehr der vertretenen Lehrperson
9. * mit dem Tod der Lehrperson

§ 13 Auflösung bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit

1 Im Falle der Auflösung infolge Erschöpfung der Lohnfortzahlungspflicht ist bei fortbestehender teilweiser Arbeitsunfähigkeit zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad weitergeführt werden kann. Es besteht kein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung mit reduziertem Beschäftigungsgrad. *
2 Bei voraussichtlich andauernder Arbeitsunfähigkeit kann die Stelle in der Regel frühestens nach einem Jahr seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unbefristet besetzt werden. Bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ist diesfalls der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nach Möglichkeit eine andere, zumutbare Stelle zuzuweisen. *

§ 14 Altersrücktritt

1 Die Lehrperson hat das Recht, zwischen dem vollendeten 58. Altersjahr und dem vollendeten 65. Altersjahr zurückzutreten. Die Altersleistungen richten sich nach dem Reglement der Pensionskasse (R-PKTG)
2 )
. *
2 Die Erklärung des Altersrücktrittes erfolgt in Form einer Kündigung und unter Be - achtung der Kündigungsfristen.
1) RB 177.22
2) RB 177.42
3 Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, kann ein gestaffelter Altersrück - tritt im Sinne einer Teilpensionierung bewilligt werden.

§ 15 Kündigung

1 Unbefristete oder befristete Arbeitsverhältnisse können beidseitig gekündigt wer - den.
2 Kündigungen der Lehrpersonen sind in schriftlicher Form bei der Anstellungsin - stanz einzureichen. *
3 Im Falle einer Kündigung aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen besteht Anspruch auf berufliche Beratung durch den Kanton.

§ 16 Kündigungsfristen und -termine

1 Arbeitsverhältnisse können unter Vorbehalt abweichender Regelungen beidseitig unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Semesters, das heisst auf den 31. Juli oder den 31. Januar, aufgelöst werden. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung.
2 Im ersten Jahr der Anstellung in einer Schulgemeinde kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf Monatsende gekündigt werden. *
3 Befristete Anstellungsverhältnisse können jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen beendet werden. Wird ein solches im Voraus für mindestens sechs Monate eingegangen oder dauert es ohne Unterbruch über ein Jahr, kann unter Ein - haltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf Monatsende gekündigt wer - den. *
4 Bei Schwangerschaft können Lehrerinnen bis spätestens drei Monate vor dem ärzt - lich bestimmten Niederkunftstermin auf das Ende des bezahlten Mutterschaftsur - laubs kündigen. *

§ 17 Kündigungsgründe

1 Die Kündigung darf nicht missbräuchlich sein.
2 Die Kündigung durch die Schulgemeinde setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Sachliche Gründe sind insbesondere:
1. Vorliegen betrieblicher oder wirtschaftlicher Gründe, die der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen
2. Mängel in der Leistung oder im Verhalten
3. Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten
4. fehlende Eignung oder Wegfall beziehungsweise Nichterfüllen gesetzlicher oder vereinbarter Anstellungsvoraussetzungen
5. * fehlende Qualifikation für die Schulstufe oder das unterrichtete Fach
3 Bevor eine Kündigung aufgrund von Mängeln in der Leistung oder im Verhalten ausgesprochen wird, ist ein Gespräch zu führen und in der Regel eine Frist zur posi - tiven Veränderung anzusetzen.

§ 18 Kündigung bei verbundenen Anstellungen

1 Sind mehrere Teilzeitanstellungen vertraglich miteinander verbunden und ist ver - einbart, dass die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses als sachlicher Grund für die Kündigung des anderen Arbeitsverhältnisses gilt (Jobsharing), hat die erstkündigen - de Partei ab dem zweiten Anstellungsjahr eine Kündigungsfrist von vier Monaten auf Semesterende zu beachten. Im Übrigen sind die Bestimmungen von § 16 an - wendbar. Als verbundene Anstellungen gelten Anstellungen, bei welchen die betei - ligten Lehrpersonen je ein Minimalpensum von zwölf Lektionen erteilen. *

§ 19 Folgen einer ungerechtfertigten oder diskriminierenden Kündigung

1 Bei missbräuchlichen oder ohne sachlichen Grund ausgesprochenen Kündigungen gelten für die Folgen und die Verwirkung der Ansprüche die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
1 ) über die missbräuchliche Kündigung sinngemäss.
2 Die Folgen einer diskriminierenden Kündigung aufgrund des Geschlechts richten sich nach den Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes
2 ) , wobei auch eine Ent - schädigung geltend gemacht werden kann.

§ 20 Fristlose Kündigung

1 Aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis beidseitig ohne Einhaltung von Fristen und Terminen aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glau - ben nicht zumutbar ist.
2 Die fristlose Kündigung hat unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes zu erfolgen.
3 Die Folgen der fristlosen Kündigung richten sich nach den entsprechenden Bestim - mungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
1) SR 220
2) SR 151.1

§ 21 Kündigung zur Unzeit

1 Ausser bei einer fristlosen Kündigung können Lehrpersonen nicht gekündigt wer - den: *
1. während schweizerischem obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischem Zivildienst sowie bei einer Dauer der Dienstleistung von mehr als elf Kalendertagen während vier Wochen vorher und nachher
2. während einer ganzen oder teilweisen Verhinderung an der Arbeitsleistung durch Unfall oder Krankheit ohne eigenes, mindestens grobfahrlässiges Ver - schulden, und zwar während längstens zwei Jahren beziehungsweise bis der Lohnfortzahlungsanspruch bei Krankheit und Unfall erlischt
3. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft
4. * während der Teilnahme an einer von einer Bundes-, Kantons- oder Gemeinde - behörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion
5. * solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach § 22b BesVO besteht, längs - tens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist ge - mäss Art. 16p Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG)
1 ) zu laufen beginnt
2 Die während einer Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirkung.
3 Tritt während laufender Kündigungsfrist ein Sperrgrund ein, wird der Fristenlauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Im Falle der Un - terbrechung zufolge Krankheit oder Unfall wird der Fristenlauf längstens während
30 Tagen im ersten Dienstjahr, während 90 Tagen vom zweiten bis und mit fünften Dienstjahr und während 180 Tagen ab dem sechsten Dienstjahr unterbrochen. Das Dienstverhältnis endet formlos auf das Monatsende. *
4 Im Anschluss an eine Sperrfrist kann unter Berücksichtigung einer Frist von drei Monaten ohne Beachtung des Semesterendes gekündigt werden, wenn die Sperrfrist die rechtzeitige Kündigung auf ein Semesterende verhindert hat.

§ 22 Abgangsentschädigung in Härtefällen *

1 Einer Lehrperson, deren Arbeitsverhältnis durch die Schulgemeinde gekündigt oder auf Veranlassung der Schulgemeinde im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird, ohne dass sie dazu durch ihre Leistungen oder ihr Verhalten begründeten An - lass gegeben hat, kann eine Abgangsentschädigung ausgerichtet werden, wenn sie *
1. * bis zur Auflösung während mindestens fünf Jahren ununterbrochen im thur - gauischen Schuldienst gestanden hat und
2. * im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses das 55. Altersjahr vollendet und das 63. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
1) SR 834.1
2 Für die Abgangsentschädigung gilt: *
1. sie wird vom Departement nach Anhörung der Schulgemeinde nach den Um - ständen des Einzelfalles festgelegt
2. sie beträgt im Regelfall bis höchstens sechs, in Ausnahmefällen bis höchstens
12 Monatslöhne
3. * es sind insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen, die Dienstzeit sowie die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen
4. * als Bemessungsgrundlage gilt eine Monatsgrundbesoldung (1/12 des Jahres - lohnes), bei wechselndem Beschäftigungsgrad ist der durchschnittliche Be - schäftigungsgrad der letzten fünf Jahre massgeblich
5. * die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung von mehr als sechs Monatslöh - nen bedarf zusätzlich der Zustimmung des Regierungsrates
6. Gesuche sind spätestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses beim De - partement einzureichen; eine spätere Gesuchstellung lässt den Anspruch ver - wirken
2bis Keine Abgangsentschädigung wird ausgerichtet, wenn eine zumutbare An - schlussbeschäftigung vorliegt oder seitens der Schulgemeinde eine andere zumutba - re Stelle angeboten wurde. Die gesuchstellende Person kann aufgefordert werden, den Nachweis zu erbringen, dass sie sich intensiv um eine neue Stelle bemüht hat. *
3
... *
4 Bei einer Wiederanstellung im thurgauischen Schuldienst innerhalb zweier Jahre nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses entscheidet das Departement auf Antrag der Schulgemeinde, welche die Abgangsentschädigung ausgerichtet hat, über die volle oder teilweise Rückerstattung der Entschädigung und die Verteilung zwischen Kanton und Gemeinde.

§ 22a * Sonderleistungen anstelle einer Abgangsentschädigung bei vorzeitiger

Pensionierung
1 Bei einvernehmlicher Versetzung in den Ruhestand kann unter der Voraussetzung, dass die Lehrperson bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 60. Altersjahr vollendet hat, an Stelle einer Abgangsentschädigung ein Zuschuss zum Pensionskas - sensparguthaben oder – alternativ oder kumulativ – eine Vorzusatzrente in der Höhe der Zusatzrente mit Alter 63 gemäss den Bestimmungen des Reglements der Pensi - onskasse Thurgau (R-PKTG)
1 ) gewährt werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere vorsehen, dass die Regelung gemäss Abs. 1 in Ausnahmefällen ab vollendetem 58. Altersjahr gewährt wird.
1) RB 177.42
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