Verordnung des EDI über die Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise für Veranstaltungen mit Laserstrahlung
vom 26. Juni 2020 (Stand am 1. November 2025)
¹ SR 814.711
Art. 1 Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise
Die Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise, die zum Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 an Veranstaltungen mit Laserstrahlung berechtigen, sind im Anhang aufgelistet.
Art. 2 Unterlagen
Wer Sachkundebestätigungen oder Sachkundenachweise nach Artikel 1 beantragen will, reicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) bis jeweils am 30. April ein Gesuch mit den folgenden Unterlagen ein:
a.
Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen;
b.
Unterlagen zu den fachlichen Qualifikationen der Ausbildnerinnen und Ausbildner sowie der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.
Art. 3 Meldungen
¹ Die zur Ausstellung von Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweisen nach dem Anhang berechtigten Prüfungsstellen melden dem BAG jährlich bis spätestens 31. Oktober:
a.
eine Prüfungsstatistik, die Aufschluss gibt über die Anteile der erfolgreich und erfolglos abgeschlossenen Prüfungen;
b.
...²
² Sie melden dem BAG jeweils nach abgeschlossenen Prüfungen innert einem Monat die Personen mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum, denen eine Sachkundebestätigung oder ein Sachkundenachweis ausgestellt wurde.
³ Sie melden dem BAG Anpassungen der Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen sowie der fachlichen Qualifikationen an den Stand des Wissens und der Technik.
² Aufgehoben durch Ziff. III der V des EDI vom 19. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Nov. 2025 ( AS 2025 587 ).
Art. 4 Überprüfung
Das BAG überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen und die fachlichen Qualifikationen weiterhin dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Anhang ³
³ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 594 ).
(Art. 1)
Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise
1.
Die nachstehenden Sachkundebestätigungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a V-NISSG (SB) und Sachkundenachweise nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b V-NISSG (SN) berechtigen an Veranstaltungen mit Laserstrahlung zum Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4:
Bezeichnung |
Ausstellende Prüfungsstellen |
SB für Veranstaltungen ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich |
|
SN für Veranstaltungen mit Laserstrahlung im Publikumsbereich |
|
2.
Die SB und SN enthalten die folgenden Angaben: a.
Bezeichnung;
b.
Name der ausstellenden Prüfungsstelle;
c.
Vorname und Name der Person, welche die SB oder den SN erlangt hat;
d.
Geburtsdatum der Person, welche die SB oder den SN erlangt hat;
e.
Datum und Ort der Prüfung.