Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien (946.231.172.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

vom 8. Juni 2012 (Stand am 20. Juni 2025)
¹ SR 946.231

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
a.²
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b.
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c.
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d.
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
e.
syrische Person oder Organisation: 1.
der syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
2.
jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,
3.
jede juristische Person oder Organisation mit Sitz in Syrien,
4.
jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befinden;
f.
syrische Bank: 1.
eine Bank mit Sitz in Syrien, einschliesslich der syrischen Zentralbank,
2.
Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank mit Sitz in Syrien,
3.
eine Bank, die ihren Sitz nicht in Syrien hat, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird.
² Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ).

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
² Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
²bis Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in Syrien sind verboten.³
³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1–2bis sind verboten.⁴
⁴ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:
a.
Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
b.
nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
c.
Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
⁵ Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1, 2 und 3 ausgenommen.⁵
⁶ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, sofern die betreffende Tätigkeit die Vernichtung chemischer Waffen oder die Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen bezweckt.⁶
³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 ( AS 2013 55 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 ( AS 2013 55 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 ( AS 2013 55 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ).
Art. 2 a ⁷ Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter
¹ Der Bewilligungspflicht unterliegen:
a.
der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1 a nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien;
b.
die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1 a .
² Keine Bewilligung nach Absatz 1 ist erforderlich für Tätigkeiten betreffend Güter, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind; für Isopropanol ist in jedem Fall eine Bewilligung erforderlich.
³ Bewilligungen nach Absatz 1 werden nicht erteilt, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass die Güter für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind.
⁴ Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 1 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 um 18.00 Uhr ( AS 2018 2231 ).
Art. 3 und 4 ⁸
⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2025, mit Wirkung seit 7. März 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 156 ).
Art. 4 a ⁹
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Febr. 2015 ( AS 2015 639 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2025, mit Wirkung seit 7. März 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 156 ).
Art. 5 ¹⁰
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2025, mit Wirkung seit 7. März 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 156 ).
Art. 6 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an syrische Personen oder Organisationen sind verboten.
² Die Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
³ Es ist verboten, für syrische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.
Art. 7 ¹¹
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2025, mit Wirkung seit 7. März 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 156 ).
Art. 8 und 9 ¹²
¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ).
Art. 9 a ¹³ Verbote betreffend Kulturgüter
¹ Verboten sind die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung und der Erwerb von Kulturgütern, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie von sonstigen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, religiöser oder besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, insbesondere der Güter nach Anhang 9, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter:
a.
gestohlen wurden oder der rechtmässigen Eigentümerin oder dem rechtmässigen Eigentümer abhandengekommen sind;
b.
rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden.
² Grund zur Annahme, dass die Güter rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden, besteht insbesondere, wenn die Güter in den Bestandesverzeichnissen von öffentlichen syrischen Sammlungen, syrischen Museen, Archiven, Bibliotheken oder religiösen Einrichtungen aufgeführt sind.
³ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass:
a.¹⁴
die Kulturgüter vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden;
b.
die Kulturgüter der rechtmässigen Eigentümerin oder dem rechtmässigen Eigentümer in Syrien auf sichere Weise zurückgegeben werden.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2015, in Kraft seit 22. April 2015 ( AS 2015 1219 ).

3. Abschnitt: Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot

Art. 10 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 7 befinden, sind gesperrt.
¹bis …¹⁵
² Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.¹⁶
²bis Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:
a.
zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten; oder
b.
zur Ausübung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes.¹⁷
²ter Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien zu ermöglichen.¹⁸
²quater Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
a.
die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b.
internationale Organisationen;
c.
humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d.
bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e.
die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d und in Absatz 2bis genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.¹⁹
³ Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a.
Vermeidung von Härtefällen;
b.
Erfüllung bestehender Verträge;
c.
Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; oder
d.
Wahrung schweizerischer Interessen;
e.²⁰
finanziellen Unterstützung syrischer Staatsbürger, die nicht in Anhang 7 aufgeführt sind und die in der Schweiz: 1.
eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen, oder
2.
in der akademischen Forschung tätig sind;
f.²¹
Verwendung für humanitäre Zwecke;
g.²²
Vernichtung chemischer Waffen oder Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen;
h.²³
Erfüllung der amtlichen Tätigkeit syrischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen.
⁴   Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 7 unter den Nummern SSID 200-12560 und 200-12565 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder Ressourcen erforderlich sind für die Zusammenarbeit zwischen diesen Organisationen und einer öffentlichen Schweizer Organisation oder Einrichtung in den Bereichen Wiederaufbau, Kapazitätsaufbau, Terrorismusbekämpfung oder Migration.²⁴
⁵   Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 2ter, 3 und 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements.²⁵
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2025 ( AS 2025 156 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2025, in Kraft seit 7. März 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 156 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019 ( AS 2019 3429 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 3. März 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 109 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 3. März 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 109 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 2023, in Kraft vom 10. März 2023 um 18.00 Uhr bis zum 11. Sept. 2023, verlängert bis zum 11. März 2024 und verlängert bis zum 12. Sept. 2024 ( AS 2023 118 , 476 ; 2024 88 ), ab 13. Sept. 2024 unbefristet in Kraft ( AS 2024 483 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 ( AS 2013 55 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ).
Art. 11 und 12 ²⁶
²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ).
Art. 12 a ²⁷
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ).
Art. 13 ²⁸
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ).
Art. 13 a ²⁹
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ).
Art. 14 ³⁰
³⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ).

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 15 ³¹
³¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2025, mit Wirkung seit 7. März 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 156 ).
Art. 16 ³² Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:
a.
der Regierung Syriens;
b.³³
von in Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
c.
von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in Syrien;
d.
von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten der syrischen Regierung oder von unter den Buchstaben b und c erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.
³² Fassung gemäss Ziff. I der v vom 11. Febr. 2015, in Kraft seit 11. Febr. 2015 ( AS 2015 639 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ).
Art. 17 Ein- und Durchreiseverbot
¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM)³⁴ kann Ausnahmen gewähren:
a.
aus erwiesenen humanitären Gründen;
b.
zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Syrien; oder
c.
zur Wahrung schweizerischer Interessen.
³⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 18 ³⁵ Kontrolle und Vollzug
¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 2–9, 10–14 und 16.
² Das Bundesamt für Zivilluftfahrt überwacht den Vollzug der Massnahmen nach Artikel 15.
³ Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 17.
⁴ Das Bundesamt für Kultur überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Artikel 9 a .
⁵ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit³⁶.
⁶ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ).
³⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
Art. 19 Meldepflichten
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 10 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.³⁷
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
³⁷ Die Berichtigung vom 15. März 2024 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2024 107 ).
Art. 20 Strafbestimmungen
¹ Wer gegen Artikel 2, 2 a , 6, 9 a , 10, 16 oder 17 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.³⁸
² Wer gegen Artikel 19 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Absätzen 1 und 2 werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ).

6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen ³⁹

³⁹ Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 255 ).
Art. 20 a ⁴⁰ Veröffentlichung
Der Inhalt von Anhang 7 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nur durch Verweis veröffentlicht.
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen ( AS 2013 255 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ).
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Mai 2011⁴¹ über Massnahmen gegenüber Syrien wird aufgehoben.
⁴¹ [ AS 2011 2193 , 4483 , 4515 , 6269 ; 2012 1209 , 2339 , 3257 ]
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2012 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 2)

Güter, die zur internen Repression verwendet werden können

1
Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998⁴² (KMV) und nicht von Anhang 3 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016⁴³ (GKV)⁴⁴ erfasst werden.
2
Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt: 2.1
mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
2.4
Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
2.5
Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
2.6
Bestandteile der in den Ziffern 2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
3
Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt: 3.1
Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
3.2
Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt: a. Amatol;
b. Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
c. Nitroglykol;
d. Pentaerythrittetranitrat (PETN);
e. Pikrylchlorid;
f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
4
Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt: 4.1
Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
4.2
Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
5
Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür.
6
Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7
Bandstacheldraht.
8
Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
9
Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt: 9.1
Galgen und Fallbeile;
9.2
elektrische Stühle;
9.3
hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4
automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.
10
Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
11
Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt: 11.1
Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind;
11.2
Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
11.3
Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
12
Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralysern) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13
Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt: 13.1
tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13.2
Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3
Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
14
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
15
Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
⁴² SR 514.511
⁴³ SR 946.202.1 . Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten.
⁴⁴ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Juli 2016 angepasst.

Anhang 1a ⁴⁵

⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 um 18.00 Uhr ( AS 2018 2231 ). Bereinigt gemäss Berichtigung vom 27. April 2021 ( AS 2021 246 ).
(Art. 2 a Abs. 1)

Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter

1. Werkstoffe, Materialien und Chemikalien

Nummer der EU  

Beschreibung

Referenz-nummer
in Anhang 2 GKV

I.C.A.001

Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:

Ethylendichlorid (CAS 107-06-2)

I.C.A.002

Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:

Nitromethan (CAS. 75-52-5)

Pikrinsäure (CAS 88-89-1)

I.C.A.003

Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:

Aluminiumchlorid (CAS 7446-70-0)

Arsen (CAS 7440-38-2)

Arsentrioxid (CAS 1327-53-3)

Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS 3590‑07‑6)

Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS 55-86-7)

Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS 817-09-4)

IX.A1.001

Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:

Tributylphosphit (CAS 102-85-2)

Methylisocyanat (CAS 624-83-9)

Chinaldinblau (CAS 91-63-4)

1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0)

IX.A1.002

Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:

Benzil (CAS 134-81-6)

Diethylamin (CAS 109-89-7)

Diethylether (CAS 60-29-7)

Dimethylether (CAS 115-10-6)

2-Dimethylaminoethanol (CAS 108-01-0)

IX.A1.003

Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:

2-Methoxyethanol (CAS 109-86-4)

Pseudocholinesterase (PCHE)

2,2’-Iminodi(ethylamin) (CAS 111-40-0)

Dichlormethan (CAS 75-09-2)

N,N-Dimethylanilin (CAS 121-69-7)

Bromethan (CAS 74-96-4)

Chlorethan (CAS 75-00-3)

Ethylamin (CAS 75-04-7)

Methenamin (CAS 100-97-0)

2-Brompropan (CAS 75-26-3)

Diisopropylether (CAS 108-20-3)

Methylamin (CAS 74-89-5)

Brommethan (CAS 74-83-9)

Isopropylamin (CAS 75-31-0)

Obidoximchlorid (CAS 114-90-9)

Kaliumbromid (CAS 7758-02-3)

Pyridin (CAS 110-86-1)

Pyridostigminbromid (CAS 101-26-8)

Natriumbromid (CAS 7647-15-6)

Natrium (CAS 7440-23-5)

Tributylamin (CAS 102-82-9)

Triethylamin (CAS 121-44-8)

Trimethylamin (CAS 75-50-3)

IX.A1.004

Isolierte, chemisch einheitliche Verbindungen in einer Konzentration von mindestens 90 Gewichtsprozent, sofern nicht anders angegeben:

Aceton (CAS 67-64-1) (KN-Code 2914 11 00)

Acetylen (CAS 74-86-2) (KN-Code 2901 29 00)

Ammoniak (CAS 7664-41-7) (KN-Code 2814 10 00)

Antimon (CAS 7440-36-0) (Rubrik 8110)

Benzaldehyd (CAS 100-52-7) (KN-Code 2912 21 00)

Benzoin (CAS 119-53-9) (KN-Code 2914 40 90)

1-Butanol (CAS 71-36-3) (KN-Code 2905 13 00)

2-Butanol (CAS 78-92-2) (KN-Code 2905 14 90)

Isobutanol (CAS 78-83-1) (KN-Code 2905 14 90)

tert-Butylalkohol (2-Methyl-2-propanol) (CAS 75-65-0) (KN‑Code 2905 14 10)

Calciumkarbid (CAS 75-20-7) (KN-Code 2849 10 00)

Kohlenmonoxid (CAS 630-08-0) (KN-Code 2811 29 90)

Chlor (CAS 7782-50-5) (KN-Code 2801 10 00)

Cyclohexanol (CAS 108-93-0) (KN-Code 2906 12 00)

Dicyclohexylamin (CAS 101-83-7) (KN-Code 2921 30 99)

Ethanol (CAS 64-17-5) (KN-Code 2207 10 00)

Ethylen (CAS 74-85-1) (KN-Code 2901 21 00)

Ethylenoxid (CAS 75-21-8) (KN-Code 2910 10 00)

Fluor-Apatit (CAS 1306-05-4) (KN-Code 2835 39 00)

Chlorwasserstoff (CAS 7647-01-0) (KN-Code 2806 10 00)

Hydrogensulfid (CAS 7783-06-4) (KN-Code 2811 19 80)

Isopropanol in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent (CAS 67-63-0) (KN-Code 2905 12 00)

Mandelsäure (CAS 90-64-2) (KN-Code 2918 19 98)

Methanol (CAS 67-56-1) (KN-Code 2905 11 00)

Chlormethan (Methylchlorid) (CAS 74-87-3) (KN‑Code 2903 11 00)

Iodmethan (Methyliodid) (CAS 74-88-4) (KN‑Code 2903 39 90)

Methanthiol (Methylmercaptan) (CAS 74-93-1) (KN‑Code 2930 90 99)

Monoethylenglykol (CAS 107-21-1) (KN‑Code 2905 31 00)

Oxalylchlorid (CAS 79-37-8) (KN-Code 2917 19 90)

Kaliumsulfid (CAS 1312-73-8) (KN-Code 2830 90 85)

Kaliumthiocyanat (CAS 333-20-0) (KN-Code 2842 90 80)

Natriumhypochlorid (CAS 7681-52-9) (KN Code 2828 90 00)

Schwefel (CAS 7704-34-9) (KN-Code 2802 00 00)

Schwefeldioxid (CAS 7446-09-5) (KN-Code 2811 29 05)

Schwefeltrioxid (CAS 7446-11-9) (KN-Code 2811 29 10)

Thiophosphorylchlorid (CAS 3982-91-0) (KN‑Code 2853 00 90)

Triisobutylphosphit (CAS 1606-96-8) (KN‑Code 2920 90 85)

Weisser/gelber Phosphor (CAS 12185-10-3, 7723-14-0) (KN‑Code 2804 70 00)

2. Werkstoffbearbeitung

Nummer der EU

Beschreibung

Referenz-nummer in Anhang 2 GKV

IX.A2.001

Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m

IX.A2.002

Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmasken), sofern nicht in Nummer 1A004 oder Unternummer 2B352f1 erfasst

1A004a

IX.A2.003

Biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse II oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen

2B352f2

IX.A2.004

Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität von mindestens 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe

IX.A2.005

Fermenter, geeignet zur Kultivierung von pathogenen Mikroorganismen oder Viren oder für die Erzeugung von Toxinen, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Kapazität von mindestens 5 l, jedoch weniger als 20 l

Technische Anmerkung:

Fermenter schliessen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

2B352b

IX.A2.007

Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA- oder -ULPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4)

2B352a

IX.A2.008

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, sofern nicht in Anhang 2 GKV unter Nummer 2B350 oder A2.009 erfasst:

a.
Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m³ (100 l) und kleiner als 20 m³ (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
b.
Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
c.
Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m³ (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
d.
Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m² und kleiner als 30 m² sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
Technische Anmerkung:
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.
e.
Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser grösser als 0,1 m, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
f.
Ventile mit einer Nennweite grösser als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
Technische Anmerkungen:
1.
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Ventils.
2.
Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die Nennweite als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.
g.
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m³/h, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
h.
Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 1 m³/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K [0 °C] und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom,
2. Keramik,
3. Ferrosiliziumguss,
4. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gewichtsprozent Fluor),
5. Glas oder Email,
6. Grafit oder Carbon-Grafit,
7. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel,
8. Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr,
9. Tantal oder Tantal-Legierungen,
10. Titan oder Titan-‚Legierungen›,
11. Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen,
12. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen;
Technische Anmerkungen:
1.
Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.
2.
Carbon-Grafit besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gewichtsprozent oder mehr beträgt.
3.
Ferrosiliziumguss ist eine Silizium-Eisen-Legierung mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gewichtsprozent.
Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff Legierung, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

2B350a-e

2B350g

2B350i

IX.A2.009

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, sofern nicht in Anhang 2 GKV unter Nummer 2B350 oder A2.008 erfasst:

Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m³ (100 l) und kleiner als 20 m³ (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr

Rührer für die Verwendung in den oben genanntenReaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;

Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m³ (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m² und kleiner als 30 m² sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser grösser als 0,1 m sowie Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;

Ventile mit einem Nenndurchmesser von mindestens 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, Kugeln oder Kegel, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;

Technische Anmerkung:

Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die Nennweite als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m³/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0° C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgenden Material bestehen:

Keramik,

Ferrosiliziumguss (Silizium-Eisen-Legierungen mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gewichtsprozent),

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;

Technische Anmerkungen:

1.
Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.
2.
Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff Legierung, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

IX.A2.010

Ausrüstungen

Laborausrüstungen, einschliesslich Teilen und Zubehör, für die (zerstörungsfreie oder nicht zerstörungsfreie) Analyse oder den Nachweis von Chemikalien, mit Ausnahme von Ausrüstung, einschliesslich Teilen und Zubehör, die ausschliesslich zum medizinischen Gebrauch bestimmt ist.

3. Technologie

Nummer der EU

Beschreibung

Referenznummer in Anhang 2 GKV

IX.B.001

Technologie, einschliesslich Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in den Teilen 1 und 2 aufgeführten Artikel unverzichtbar ist

Anhänge 2–4 ⁴⁶

⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7. März 2025, mit Wirkung seit 7. März 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 156 ).

Anhang 5 ⁴⁷

⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 9. Juni 2016, in Kraft seit 10. Juni 2016 ( AS 2016 1779 ).
(Art. 6 Abs. 1)

Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1. Ausrüstungen

Ausrüstung für tiefe Paketinspektion.
Netzüberwachungsausrüstung einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung.
Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung.
Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation.
Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren.
Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung.
Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von: –
IMSI (International Mobile Subscriber Identity): International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.
MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number): Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.
IMEI ( International Mobile Equipment Identity): International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN- Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.
TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity): Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.
Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Message System), GSM (Global System for Mobile Communications) , GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks).
Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol).
Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen.
Ferngesteuerte Forensikausrüstung.
Ausrüstung für die semantische Verarbeitung.
Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel.
Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP).

2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1

3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet « Überwachung » die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

4. Ausnahmen

Ausgenommen von den Ziffern 1–3 ist:
a.
Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: 1.
Barverkauf,
2.
Versandverkauf,
3.
Verkauf über elektronische Medien, oder
4.
Telefonverkauf; oder
b.
Software, die allgemein zugänglich ist.

Anhang 6 ⁴⁸

⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ).

Anhang 7 ⁴⁹

⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 7. März 2025 ( AS 2025 156 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ).
(Art. 10 Abs. 1 und 3 Bst. e, 16 Bst. b sowie 17 Abs. 1)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen nach Artikel 10 Absatz 1 richten, sowie natürliche Personen mit Ein- und Durchreiseverbot ⁵⁰

⁵⁰ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/410 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 7a ⁵¹

⁵¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. März 2025 ( AS 2025 156 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ).

Anhang 8 ⁵²

⁵² Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ).

Anhang 9 ⁵³

⁵³ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ).
(Art. 9 a Abs. 1)

Kulturgüter

Als Kulturgüter im Sinne von Artikel 9a gelten insbesondere:
1.
Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus –
Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,
archäologischen Stätten,
archäologischen Sammlungen;
2.
Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter als 100 Jahre alt sind;
3.
Bilder und Gemälde, die nicht unter die Ziffer 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
4.
Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
5.
Mosaike, die nicht unter die Ziffer 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
6.
Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
7.
nicht unter Ziffer 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
8.
Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
9.
Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
10.
Bücher, die älter als 100 Jahre sind, als Einzelstücke oder Sammlung;
11.
gedruckte Landkarten, die älter als 200 Jahre sind;
12.
Archive aller Art, mit Archivalien, die älter als 50 Jahre sind, auf allen Trägern;
13.
a. Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen, b.
Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem Wert;
14.
Verkehrsmittel, die älter als 75 Jahre sind;
15.
Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Ziffern 1–14 fallen a.
zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten: – Spielzeug, Spiele
– Gegenstände aus Glas
– Gold- und Silberschmiedarbeiten
– Möbel und Einrichtungsgegenstände
– optische, fotografische und kinematografische Instrumente
– Musikinstrumente
– Uhrmacherwaren
– Holzwaren
– keramische Waren
– Tapisserien
– Teppiche
– Tapeten
– Waffen
b.
mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten.

Anhang 10 ⁵⁴

⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Febr. 2015 ( AS 2015 639 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7. März 2025, mit Wirkung seit 7. März 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 156 ).
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