Verordnung über Massnahmen gegenüber Nicaragua
vom 24. Juni 2020 (Stand am 15. September 2025)
¹ SR 946.231
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
a.²
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b.
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c.
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern;
d.
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, Vermietens oder Verpfändens solcher Ressourcen.
² Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ).
2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a.
im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b.
natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c.
Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
² Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
a.
die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b.
internationale Organisationen;
c.
humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d.
bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e.
öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durch-führung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten und nicht unter die Buchstaben a–d fallen;
f.
die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−e genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.³
⁴ Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Absatz 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:
a.
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b.
Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
c.
Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in der Schweiz, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.⁴
⁵ Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.⁵
⁶ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a.
Erfüllung bestehender Verträge;
b.
Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind: 1.
einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, oder
2.
einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, die in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder im Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist.⁶
⁷ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Absatz 1 ausnahmsweise bewilligen zur:
a.
Vermeidung von Härtefällen;
b.
Durchführung humanitärer Aktivitäten oder anderer Tätigkeiten, sofern die Aktivitäten oder Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse erforderlich sind;
c.
Wahrung schweizerischer Interessen;
d.
Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.⁷
⁸ Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 6 und 7 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.⁸
³ Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I 11 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I 11 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I 11 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
Art. 3 Ein- und Durchreiseverbot
¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:
a.
aus erwiesenen humanitären Gründen;
b.
zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Nicaragua; oder
c.
zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 4 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
¹ Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:
a.
von im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b.
von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag von unter Buchstabe a erwähnten Personen, Unternehmen oder Organisationen handeln.
² In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.⁹
⁹ Eingefügt durch Ziff. I 11 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5 Kontrolle und Vollzug
¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2 und 4.
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
⁴ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 6 ¹⁰ Meldepflichten
¹ Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Finanzinstitute, die dem SECO gemäss Absatz 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen dem SECO jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
³ Gutschriften nach Artikel 2 Absatz 5 müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
⁴ Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
Art. 7 Strafbestimmungen
¹ Wer gegen die Artikel 2–4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
4. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 8 Veröffentlichung
Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2020 um 18 Uhr in Kraft.
Anhang ¹¹
¹¹ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 12. Aug. 2021 ( AS 2021 486 ), vom 20. Jan. 2022 ( AS 2022 27 ) vom 23. Jan. 2023 ( AS 2023 25 ), vom 23. Okt. 2023 ( AS 2023 601 ) und vom 22. Okt. 2024, in Kraft seit 23. Okt. 2024 um 18 Uhr ( AS 2024 589 ).
(Art. 2 Abs. 1 Bst. a, 3 Abs. 1, 4 Bst. a und 8)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten ¹²
¹² Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/589 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.