Verordnung über Massnahmen gegenüber Burundi (946.231.121.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Massnahmen gegenüber Burundi

vom 4. Dezember 2015 (Stand am 15. September 2025)
¹ SR  946.231

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:
a.
der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b.
der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c.
der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
² Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
a.
die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b.
internationale Organisationen;
c.
humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d.
bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e.
öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durch-führung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten und nicht unter die Buchstaben a–d fallen;
f.
die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a–e genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.²
⁴ Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Absatz 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:
a.
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b.
Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
c.
Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in der Schweiz, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.³
⁵ Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.⁴
⁶ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a.
Erfüllung bestehender Verträge;
b.
Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind: 1.
einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, oder
2.
einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in der Schweiz, einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist.⁵
⁷ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Absatz 1 ausnahmsweise bewilligen zur:
a.
Vermeidung von Härtefällen;
b.
Durchführung humanitärer Aktivitäten oder anderer Tätigkeiten, sofern die Aktivitäten oder Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse erforderlich sind;
c.
Wahrung schweizerischer Interessen.⁶
⁸ Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 6 und 7 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.⁷
² Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
³ Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
Art. 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a.⁸
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtitel, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b.
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c.
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d.
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
⁸ Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ).
Art. 2 a ⁹ Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
¹ Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a.
im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b.
natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag von Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a handeln.
² In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 3 Kontrolle und Vollzug
¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Artikel 1.
² Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit¹⁰.
³ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
¹⁰ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
Art. 4 ¹¹ Meldepflichten
¹ Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 1 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Finanzinstitute, die dem SECO gemäss Absatz 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen dem SECO jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
³ Gutschriften nach Artikel 1 Absatz 5 müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
⁴ Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ).
Art. 5 Strafbestimmungen
¹ Wer gegen Artikel 1 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen Artikel 4 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 6 Veröffentlichung
Der Inhalt des Anhangs wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.

Anhang ¹²

¹² Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2018 ( AS 2018 3905 ), vom 7. Nov. 2019 ( AS 2019 3441 ), vom 11. Nov. 2020 ( AS 2020 4667 ) und vom 3. Nov. 2022, in Kraft seit 4. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 644 ).
(Art. 1 Abs. 1)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten ¹³

¹³ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/644 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
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