Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Gros... (0.514.151.81)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg über den gegenseitigen Schutz und den Austausch von klassifizierten Informationen

Abgeschlossen am 13. Mai 2024 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2025 (Stand am 1. August 2025)
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1.1.  Zweck des vorliegenden Abkommens ist es, den Schutz klassifizierter Informationen sicherzustellen, die im Allgemeinen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen deren Gerichtsbarkeit unterstehenden Stellen des öffentlichen oder privaten Sektors erstellt oder ausgetauscht werden und die den geltenden nationalen Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien unterliegen.
1.2.  Das vorliegende Abkommen gilt für sämtliche klassifizierte Informationen einschliessende Aktivitäten, Verträge und Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens stattfinden beziehungsweise abgeschlossen werden.
1.3.  Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten auch für klassifizierte Informationen, die bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erstellt oder ausgetauscht wurden.
1.4.  Der Austausch von klassifizierten Informationen zwischen den Nachrichtendiensten und den Polizeibehörden erfolgt gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens, sofern nicht in anderen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften etwas anderes bestimmt ist.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne des vorliegenden Abkommens gelten die folgenden Begriffe:
2.1.
«klassifizierte Informationen»: alle Informationen, Dokumente und Materialien in jeglicher Form, die in Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Gesetzen oder Vorschriften zwischen den Vertragsparteien erstellt oder ausgetauscht werden und denen eine Klassifizierungsstufe zugewiesen wurde, die den Schutz vor unbefugter Offenlegung, Entwendung, Verlust, Vernichtung oder einer anderen Form der Kompromittierung erfordert;
2.2.
«nationale Sicherheitsbehörde»: die nationale Behörde, die gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften für die Überwachung der Umsetzung des vorliegenden Abkommens und die Kontrolle des Schutzes der im Rahmen des vorliegenden Abkommens erstellten oder ausgetauschten klassifizierten Informationen zuständig ist;
2.3.
«übermittelnde Partei»: die Vertragspartei beziehungsweise die Stelle des öffentlichen oder privaten Sektors, die der anderen Vertragspartei klassifizierte Informationen bereitstellt;
2.4.
«empfangende Partei»: die Vertragspartei beziehungsweise die Stelle des öffentlichen oder privaten Sektors, die klassifizierte Informationen der übermittelnden Partei erhält;
2.5.
«Auftragnehmer»: eine natürliche oder juristische Person, welche die Rechtsfähigkeit besitzt, klassifizierte Verträge abzuschliessen;
2.6.
«Subunternehmer»: ein Auftragnehmer, an den der Hauptauftragnehmer einen Unterauftrag erteilt;
2.7.
«klassifizierter Vertrag»: ein Vertrag zwischen zwei oder mehr Auftragnehmern oder Subunternehmern, der klassifizierte Informationen beinhaltet;
2.8.
«Betriebssicherheitserklärung»: die Feststellung der zuständigen nationalen Behörde, mit der gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften bestätigt wird, dass der Auftragnehmer oder Subunternehmer die Voraussetzungen für den Umgang mit klassifizierten Informationen erfüllt und bis zu welcher Klassifizierungsstufe dieser Auftragnehmer oder Subunternehmer damit umgehen darf;
2.9.
«Personensicherheitsbescheinigung»: die Feststellung der zuständigen nationalen Behörde, die gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften bestätigt, dass eine natürliche Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen berechtigt ist und bis zu welcher Klassifizierungsstufe sie zugangsberechtigt ist;
2.10.
«Kenntnis nur wenn nötig»: Zugang zu klassifizierten Informationen nur für diejenigen Personen, die diesen zur Ausführung ihrer dienstlichen Pflichten und/oder zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe benötigen;
2.11.
«Drittpartei»: jeder Staat, einschliesslich der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterstehende juristische oder natürliche Personen, oder jede internationale Organisation, der oder die nicht Vertragspartei des vorliegenden Abkommens ist;
2.12.
«Verletzung von Sicherheitsbestimmungen»: gegen die nationalen Gesetze und Vorschriften verstossende Handlung oder Unterlassung, als deren Folge es zur Offenlegung, zum Verlust, zur Vernichtung, zur Entwendung oder zu einer anderen Art von Kompromittierung klassifizierter Informationen kommt oder kommen kann.
Art. 3 Klassifizierungsstufen
3.1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, die untereinander ausgetauschten klassifizierten Informationen zu schützen und kommen überein, bei den Klassifizierungsstufen die nachfolgend aufgeführten Entsprechungen zu verwenden:

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Für das Grossherzogtum Luxemburg

Keine Entsprechung

TRÈS SECRET LUX

GEHEIM oder SECRET oder SEGRETO

SECRET LUX

VERTRAULICH oder CONFIDENTIEL oder CONFIDENZIALE

CONFIDENTIEL LUX

INTERN oder INTERNE oder AD USO INTERNO

RESTREINT LUX

3.2.  Die übermittelnde Partei kann mit zusätzlichen administrativen Kennzeichnungen auf besondere Beschränkungen der Verwendung oder Verbreitung klassifizierter Informationen hinweisen. Die nationalen Sicherheitsbehörden informieren einander schriftlich über solche zusätzlichen Kennzeichnungen.
3.3.  Das Grossherzogtum Luxemburg prüft die Herausgabe von als TRÈS SECRET LUX klassifizierten Informationen auf Einzelfallbasis vorbehaltlich der Genehmigung durch die nationale luxemburgische Sicherheitsbehörde der durch die Schweizerische Eidgenossenschaft umgesetzten Sicherheitsanforderungen zum Schutz dieser Informationen.
Art. 4 Nationale Sicherheitsbehörden
4.1.  Die nationalen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien sind:
für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Staatssekretariat für Sicherheitspolitik VBS Informationssicherheitsdienste
für das Grossherzogtum Luxemburg:
Service de renseignement de l’État Autorité nationale de sécurité
oder eine andere staatliche Behörde, welche die oben genannten Behörden ersetzt.
4.2.  Die Vertragsparteien informieren einander schriftlich über jegliche Änderung hinsichtlich ihrer Sicherheitsbehörde.
4.3.  Die nationalen Sicherheitsbehörden informieren einander über die geltenden Gesetze und Vorschriften sowie über Änderungen hinsichtlich des Schutzes der im Rahmen des vorliegenden Abkommens erstellten oder ausgetauschten klassifizierten Informationen.
4.4.  Zur Erreichung und Aufrechterhaltung gleichwertiger Sicherheitsstandards können die nationalen Sicherheitsbehörden einander Informationen über die von der entsprechenden Vertragspartei angewendeten Sicherheitsstandards, ‑vorgehen und -methoden zum Schutz klassifizierter Informationen zur Verfügung stellen.
Art. 5 Massnahmen zum Schutz klassifizierter Informationen
5.1.  Die Vertragsparteien ergreifen entsprechend den nationalen Gesetzen und Vorschriften alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der im Rahmen des vorliegenden Abkommens erstellten oder ausgetauschten klassifizierten Informationen. Für klassifizierte Informationen wird derselbe Schutzgrad gewährleistet, wie er für die eigenen klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe gemäss Artikel 3 dieses Abkommens gewährleistet wird.
5.2.  Die übermittelnde Partei informiert die empfangende Partei schriftlich über jede Änderung der Klassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen, damit die entsprechenden Schutzmassnahmen getroffen werden können.
5.3.  Der Zugang zu klassifizierten Informationen darf nur Personen gewährt werden, die das Kriterium «Kenntnis nur wenn nötig» erfüllen und die gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe oder auf andere Weise aufgrund ihrer Funktion ordnungsgemäss berechtigt sind und die entsprechend instruiert wurden.
5.4.  Personen, die Zugang zu vom Grossherzogtum Luxemburg herausgegebenen klassifizierten Informationen benötigen, müssen über eine Personensicherheitsbescheinigung verfügen oder aufgrund ihrer Funktion ordnungsgemäss zugangsberechtigt sein.
5.5.  Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens anerkennt jede Vertragspartei die von der anderen Vertragspartei ausgestellten Personensicherheitsbescheinigungen und Betriebssicherheitserklärungen.
5.6.  Die nationalen Sicherheitsbehörden und alle anderen zuständigen nationalen Behörden können einander auf Anfrage und gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften bei der Durchführung von Prüfverfahren unterstützen.
5.7.  Auf Anfrage der nationalen Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei stellt die nationale Sicherheitsbehörde der empfangenden Partei eine Bestätigung aus, wonach eine natürliche Person über eine Personensicherheitsbescheinigung oder eine juristische Person über eine Betriebssicherheitserklärung verfügt.
5.8.  Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens informieren die nationalen Sicherheitsbehörden einander unverzüglich über den Widerruf einer Personensicherheitsbescheinigung oder Betriebssicherheitserklärung oder die Änderung der Klassifizierungsstufe.
5.9.  Die empfangende Partei:
a)
darf klassifizierte Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Partei an eine Drittpartei weitergeben;
b)
kennzeichnet, falls zweckmässig, erhaltene klassifizierte Informationen mit einer gleichwertigen Klassifizierungsstufe gemäss Artikel 3;
c)
darf die zur Verfügung gestellten klassifizierten Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Partei entklassifizieren oder herabstufen; und
d)
verwendet klassifizierte Informationen ausschliesslich zu den vorgesehenen Zwecken.
Art. 6 Übermittlung klassifizierter Informationen
6.1.  Die Übermittlung klassifizierter Informationen erfolgt durch militärische oder diplomatische Kuriere oder in einer anderen vorgängig und in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Vorschriften durch die nationalen Sicherheitsbehörden vereinbarten Weise.
6.2.  Klassifizierte Informationen der Stufe CONFIDENTIEL LUX oder höher werden registriert.
6.3.  Die Übermittlung klassifizierter Informationen auf elektronischem Weg erfolgt unter Verwendung der zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden vereinbarten zertifizierten Verschlüsselungsverfahren.
6.4.  Werden klassifizierte Informationen der Stufe GEHEIM oder SECRET oder SEGRETO / SECRET LUX oder höher übermittelt, bestätigt die empfangende Partei deren Erhalt schriftlich. Der Erhalt klassifizierter Informationen einer anderen Klassifizierungsstufe wird auf Anfrage bestätigt.
Art. 7 Vervielfältigung und Übersetzung klassifizierter Informationen
7.1.  Klassifizierte Informationen der Stufe GEHEIM oder SECRET oder SEGRETO / SECRET LUX oder höher dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Partei vervielfältigt oder übersetzt werden.
7.2.  Vervielfältigungen und Übersetzungen klassifizierter Informationen werden gemäss der ursprünglichen Klassifizierungsstufe gekennzeichnet. Diese Vervielfältigungen oder Übersetzungen sind in gleicher Weise zu schützen wie die Originale. Die Anzahl der Vervielfältigungen oder Übersetzungen beschränkt sich auf die zu amtlichen Zwecken erforderliche.
7.3.  Bei der Vervielfältigung und Übersetzung gemäss Artikel 7.1 und 7.2 gilt folgendes Verfahren:
a)
die Personen, die diese Vervielfältigungen oder Übersetzungen anfertigen, verfügen über eine entsprechende Personensicherheitsbescheinigung gemäss den geltenden nationalen Gesetzen und Vorschriften; und
b)
in den Übersetzungen ist in der Zielsprache klar anzugeben, dass darin von der übermittelnden Partei erhaltene klassifizierte Informationen enthalten sind.
Art. 8 Vernichtung klassifizierter Informationen
8.1.  Klassifizierte Informationen sind, nachdem sie von der empfangenden Partei als nicht länger erforderlich angesehen werden, so zu vernichten, dass deren gesamte oder teilweise Wiederherstellung unmöglich ist.
8.2.  Klassifizierte Informationen der Stufe GEHEIM oder SECRET oder SEGRETO / SECRET LUX und TRÈS SECRET LUX sind der übermittelnden Partei zurückzugeben oder dürfen lediglich nach schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Partei vernichtet werden. Die empfangende Partei hat die übermittelnde Partei über die Vernichtung zu informieren.
8.3.  Ist es in einem Krisenfall unmöglich, im Rahmen des vorliegenden Abkommens erstellte oder ausgetauschte klassifizierte Informationen zu schützen oder zurückzugeben, sind die klassifizierten Informationen umgehend zu zerstören. Die empfangende Partei hat die nationalen Sicherheitsbehörden beider Vertragsparteien so rasch wie möglich über die Vernichtung zu informieren.
Art. 9 Klassifizierte Verträge
9.1.  Vor Abschluss eines klassifizierten Vertrags mit einem der Gerichtsbarkeit der empfangenden Partei unterstehenden Auftragnehmer holt die nationale Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei ( Auftraggeber ) eine Zusicherung der nationalen Sicherheitsbehörde der empfangenden Partei ein, dass der potenzielle Auftragnehmer über die Betriebssicherheitserklärung verfügt, die für den klassifizierten Vertrag erforderlich ist, und dass die Mitarbeitenden des potenziellen Auftragnehmers, deren Aufgaben Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, über die entsprechende Personensicherheitsbescheinigung verfügen.
9.2.  Die jeweilige nationale Sicherheitsbehörde stellt sicher, dass die Auftragnehmer, potenziellen Auftragnehmer und Subunternehmer der betreffenden Vertragspartei die geltenden Sicherheitsvorschriften einhalten.
9.3.  Klassifizierte Verträge sind nach den nationalen Gesetzen und Vorschriften abzuschliessen und umzusetzen. Subunternehmer, die im Rahmen eines klassifizierten Vertrags eingesetzt werden, haben die für Auftragnehmer geltenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen.
9.4.  In einem Sicherheitsanhang, der integrierender Bestandteil eines klassifizierten Vertrags oder Unterauftrags ist, gibt die übermittelnde Partei an, welche klassifizierten Informationen an den der Gerichtsbarkeit der empfangenden Partei unterstehenden Auftragnehmer herausgegeben werden, welche Klassifizierungsstufe diesen Informationen zugewiesen wurde und welchen Pflichten der Auftragnehmer zum Schutz der klassifizierten Informationen nachkommen muss. Der nationalen Sicherheitsbehörde der empfangenden Partei ist eine Kopie des Sicherheitsanhangs zu senden.
9.5.  Zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden können Besuche vereinbart werden, um den Schutzgrad der von einem Auftragnehmer getroffenen Massnahmen zum Schutz der klassifizierten Informationen im Rahmen des klassifizierten Vertrags zu beurteilen.
Art. 10 Besuche
10.1.  Besuche, in deren Rahmen Personen einer Vertragspartei Zugang zu klassifizierten Informationen der anderen Vertragspartei benötigen, unterliegen der vorgängigen nachweislichen Zustimmung der nationalen Sicherheitsbehörde der gastgebenden Vertragspartei.
10.2.  Besuche mit Zugang zu klassifizierten Informationen werden durch eine der beiden Vertragsparteien gegenüber Besucherinnen und Besuchern der anderen Vertragspartei lediglich dann bewilligt, wenn diese Besucherinnen und Besucher über eine entsprechende Personensicherheitsbescheinigung verfügen und gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften klassifizierte Informationen erhalten dürfen oder zum Zugang zu diesen Informationen berechtigt sind.
10.3.  Besuchsanträge müssen mindestens drei (3) Wochen vor dem Besuch gestellt werden und folgende Angaben enthalten:
a)
Vorname(n) und Nachname(n), Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit jeder Besucherin / jedes Besuchers;
b)
Passnummer oder ID-Kartennummer jeder Besucherin/jedes Besuchers;
c)
Funktion jeder Besucherin / jedes Besuchers und Namen der Organisation/Institution, die diese Person vertritt;
d)
gegebenenfalls Stufe der Personensicherheitsbescheinigung jeder Besucherin / jedes Besuchers;
e)
Zweck des Besuchs, vorgesehenes Arbeitsprogramm und geplantes Besuchsdatum;
f)
Name(n) der Organisationen und Einrichtungen, deren Besuch beantragt wird;
g)
Anzahl der Besuche und erforderlicher Zeitraum;
h)
andere zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden vereinbarte Daten.
10.4.  In einem Notfall ist der Besuchsantrag mindestens drei (3) Tage vor dem Besuch zu stellen.
10.5.  Jede Vertragspartei garantiert den Schutz der personenbezogenen Daten jeder Besucherin / jedes Besuchers gemäss ihren nationalen Gesetzen und Vorschriften.
Art. 11 Sicherheitsbewertungen
Die nationale Sicherheitsbehörde oder eine andere zuständige Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei ist berechtigt, die andere Vertragspartei auf Anfrage zu besuchen, um bei der nationalen Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde der empfangenden Partei zu prüfen, ob die im Rahmen des vorliegenden Abkommens ausgetauschten klassifizierten Informationen gemäss dem vorliegenden Abkommen geschützt sind.
Art. 12 Verletzung von Sicherheitsbestimmungen
12.1.  Die nationale Sicherheitsbehörde der empfangenden Partei informiert die nationale Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei umgehend über den Verdacht oder die Entdeckung einer Verletzung der Sicherheitsbestimmungen, welche den Schutz klassifizierter Informationen gefährdet, und leitet eine entsprechende Untersuchung ein.
12.2.  Die nationale Sicherheitsbehörde der empfangenden Partei trifft im Rahmen der nationalen Gesetze und Vorschriften alle möglichen und geeigneten Massnahmen, um die Auswirkungen der Verletzung der Sicherheitsbestimmungen zu begrenzen und weitere Verletzungen zu verhindern. Auf Anfrage unterstützt die nationale Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei bei der Untersuchung. Die nationale Sicherheitsbehörde der empfangenden Partei informiert die nationale Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei über das Untersuchungsergebnis und die infolge der Verletzung der Sicherheitsbestimmungen getroffenen Korrekturmassnahmen.
Art. 13 Kosten
Jede Vertragspartei trägt die ihr aufgrund der Umsetzung des vorliegenden Abkommens entstehenden Kosten.
Art. 14 Beilegung von Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung des vorliegenden Abkommens werden ausschliesslich mittels Konsultationen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Streitigkeiten weder an ein nationales oder internationales Gericht noch an eine Drittpartei zur Beilegung weitergezogen werden. Einstweilen erfüllen die Vertragsparteien weiterhin die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.
Art. 15 Schlussbestimmungen
15.1.  Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Empfang der letzten Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg darüber informieren, dass die nationalen rechtlichen Voraussetzungen zur Inkraftsetzung des Abkommens erfüllt sind.
15.2.  Das vorliegende Abkommen kann in beiderseitigem schriftlichem Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Abkommens und treten gemäss den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels in Kraft.
15.3.  Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann das vorliegende Abkommen auflösen, indem sie der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg eine Note zukommen lässt. In diesem Fall wird die Auflösung sechs (6) Monate nach dem Empfang der Note durch die andere Vertragspartei wirksam.
15.4.  Im Falle einer Auflösung des vorliegenden Abkommens sind sämtliche im Rahmen des vorliegenden Abkommens ausgetauschte klassifizierte Informationen weiterhin gemäss den hierin aufgeführten Bestimmungen zu schützen und auf Anfrage der übermittelnden Partei zurückzugeben.
Unterzeichnet in Luxemburg, am 13. Mai 2024, in zwei Urschriften in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Sollten sich Unterschiede in der Auslegung ergeben, so ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Markus Mäder

Für die Regierung
des Grossherzogtums Luxemburg:

Xavier Bettel

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