Verordnung über den Wasserbau
(Wasserbauverordnung, WBV) vom 25. Juni 2025 (Stand am 1. August 2025)
¹ SR 721.100
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor folgenden Hochwassergefahren:
a.
Überschwemmungen durch ausufernde Gewässer, Oberflächenabfluss, Grundwasseraufstoss über der Erdoberfläche und durch über die Ufer auslaufende Wind- und Impulswellen;
b.
Murgänge;
c.
Erosion und Ablagerung von Feststoffen;
d.
Ablagerungen von und Verklausungen mit Schwemmgut.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a.
integrale Planung: eine Planung, bei der die betroffenen Kreise beteiligt, die Interessen ausgewogen berücksichtigt und die Massnahmen optimal kombiniert werden;
b.
risikobasiertes Vorgehen: ein Vorgehen, bei dem das heutige und das zukünftige Risiko systematisch erfasst, bewertet und bei der Umsetzung von Massnahmen nachvollziehbar berücksichtigt wird.
Art. 3 Umgang mit Hochwassergefahren und Risiken
Die Kantone reduzieren das Hochwasserrisiko auf ein tragbares Mass und begrenzen es langfristig, indem sie die erforderlichen Grundlagen erheben und bewerten sowie Massnahmen integral planen und umsetzen; sie berücksichtigen dabei namentlich die ökologischen Aspekte, die Folgen des Klimawandels und die Entwicklung der Raumnutzung.
2. Kapitel: Grundlagenbeschaffung und Massnahmen
Art. 4 Grundlagenbeschaffung durch den Bund
¹ Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erarbeitet die Grundlagen für den Hochwasserschutz, die von gesamtschweizerischem Interesse sind. Zu diesem Zweck:
a.
führt es Erhebungen durch über die Belange des Hochwasserschutzes;
b.
vermisst es Fliessgewässer;
c.
erhebt es die hydrologischen Grundlagen;
d.
führt es ein Inventar über die vom Bund mitfinanzierten Massnahmen;
e.
analysiert es Ereignisse;
f.
erstellt es Übersichten.
² Es kann für Dienstleistungen im Bereich der Hydrologie Gebühren in Rechnung stellen.
Art. 5 Grundlagenbeschaffung durch die Kantone und Bezeichnung der Gefahrengebiete
¹ Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Hochwasserschutz. Zu diesem Zweck:
a.
erheben sie den Zustand der Gewässer und ihre Veränderung;
b.
dokumentieren und analysieren sie die Ereignisse;
c.
dokumentieren und beurteilen sie die Schutzbauten und -anlagen;
d.
führen sie einen Kataster der Ereignisse und der Schutzbauten und -anlagen;
e.
erfassen sie die Gefahren und Risiken;
f.
erstellen sie Gefahrenbeurteilungen und Risikoübersichten;
g.
erstellen sie Gesamtplanungen und bei Bedarf weitere übergeordnete Planungen.
² Sie bezeichnen die Gefahrengebiete.
³ Sie berücksichtigen die vom Bund erhobenen Grundlagen und seine Vollzugshilfen.
⁴ Sie reichen die Risikoübersichten und Gesamtplanungen periodisch gemäss den Vorgaben beim BAFU ein.
⁵ Sie stellen die erarbeiteten Grundlagen allen Interessierten unentgeltlich zur Verfügung.
Art. 6 Raumplanerische Massnahmen
¹ Die Kantone berücksichtigen die Gefahrengebiete und die Risiken in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Sie stellen in den Gefahrengebieten sicher, dass insbesondere:
a.
bei Ein-, Auf- und Umzonungen und der Erteilung von Baubewilligungen für Bauten und Anlagen die Risiken begrenzt werden;
b.
durch Um-, Ab- und Auszonungen oder Verlegung von gefährdeten Bauten und Anlagen an sichere Orte untragbare Risiken reduziert werden.
² Die Kantone legen in der Richt- und Nutzungsplanung Freihalteräume fest, in welchen sich Hochwasser ereignen können, um so andere Gebiete zu schützen. In den Freihalteräumen ist das Risiko durch die Art und das Mass der Nutzung zu begrenzen.
Art. 7 Organisatorische Massnahmen
¹ Die Kantone ergreifen organisatorische Massnahmen, um im Ereignisfall Menschenleben zu retten und das Schadensausmass zu begrenzen. Zu diesem Zweck:
a.
stellen sie sicher, dass die Einsatzpläne erstellt, eingeübt und den zivilen Führungs- und Einsatzkräften bekannt sind;
b.
stellen sie sicher, dass die zivilen Führungs- und Einsatzkräfte bei der Vorbereitung und Bewältigung von Hochwasserereignissen fachlich beraten werden;
c.
bauen sie Warneinrichtungen auf, die zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen vor Hochwassergefahren erforderlich sind, und betreiben sie;
d.
treffen sie technische Vorkehrungen zur Unterstützung der Einsatzkräfte bei der Bewältigung von Hochwasserereignissen.
² Sie nutzen, soweit sinnvoll, Hochwasserrückhaltemöglichkeiten bei Speicherseen.
Art. 8 Ingenieurbiologische und technische Massnahmen sowie Entlastungsräume
¹ Die Kantone ergreifen ingenieurbiologische und technische Massnahmen, um das Risiko durch Hochwasserereignisse zu reduzieren und zu begrenzen. Dazu gehören Schutzbauten und -anlagen, die Hochwassergefahren zurückhalten, umleiten oder durchleiten. Schutzbauten und -anlagen werden so instand gestellt, ersetzt oder neu erstellt, dass deren Lebensdauer und Funktionsfähigkeit optimiert ist.
² Sie gestalten neue Schutzbauten und -anlagen robust. Bestehende Schutzbauten und -anlagen überprüfen sie auf ihre Überlastbarkeit und Systemsicherheit und passen sie bei Bedarf an.
³ Sie verwenden so weit als möglich natürliche und für das jeweilige Gewässer typische Baustoffe.
⁴ Sie bezeichnen entschädigungsberechtigte Entlastungsräume, in welche Hochwasser durch Schutzmassnahmen so ein- und durchgeleitet werden, dass diese Räume häufiger oder intensiver belastet werden, um damit andere Gebiete zu schützen.
Art. 9 Gewässerunterhalt
Die Kantone stellen sicher, dass die Gewässer sowie die Schutzbauten und -anlagen angemessen unterhalten werden, sodass:
a.
die Abflusskapazität erhalten und die Gewässerdynamik wo nötig begrenzt wird;
b.
die Lebensdauer und Funktionsfähigkeit der Schutzbauten und -anlagen optimiert werden.
3. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen
1. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 10 Voraussetzungen für Abgeltungen für Massnahmen der Kantone
Um die gesetzlichen Voraussetzungen für Abgeltungen nach Artikel 6 WBG zu erfüllen, müssen die Massnahmen insbesondere im öffentlichen Interesse notwendig und der weitere Unterhalt des Gewässers sowie der technischen, ingenieurbiologischen und organisatorischen Massnahmen gesichert sein.
Art. 11 Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung und die Massnahmen der Kantone
¹ Das BAFU gewährt den Kantonen Abgeltungen für:
a.
Erhebungen des Gewässerzustandes, Ereignisdokumentationen, Ereignisanalysen, Ereignis- und Schutzbautenkataster, Gefahrenbeurteilungen, Risikoübersichten, Gesamtplanungen und weitere übergeordnete Planungen;
b.
Abklärungen zur Risikobegrenzung und -entwicklung mittels raumplanerischer Massnahmen sowie den Abbruch und die Verlegung von gefährdeten Bauten und Anlagen an sichere Orte;
c.
den Aufbau, Unterhalt und Ersatz von technischen Vorkehrungen für Notfalleinsätze und Warneinrichtungen, Einsatzplanungen sowie die fachliche Beratung von zivilen Führungs- und Einsatzkräften;
d.
den Unterhalt, die Instandstellung, den Ersatz, den Rückbau und die Erstellung von Schutzbauten und -anlagen;
e.
das Freihalten von Hochwasserabflussprofilen oder von Rückhalteräumen und die Pflanzung von standortgerechter Vegetation zur Stabilisierung der Uferböschungen;
f.
die Räumungsarbeiten, die Ertragsausfälle und den Ersatz von landwirtschaftlichen Kulturen nach Ereignissen in entschädigungsberechtigten Entlastungsräumen;
g.
die Ertragsausfälle wegen Speicherverlusten bei der Vorabsenkung von Stauseen im Ereignisfall sowie für weitere Ertragsausfälle bei der Mitbenutzung von Stauseen;
h.
die Erarbeitung weiterer Grundlagen und das Treffen weiterer Massnahmen, die zum wirkungsvollen Umgang mit Hochwassergefahren und Risiken nach Artikel 3 erforderlich sind.
² Keine Abgeltungen werden gewährt für:
a.
Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die zum Zeitpunkt der Errichtung in bereits ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt wurden und nicht zwingend an diesen Standort gebunden waren;
b.
Massnahmen zum Schutz touristischer Bauten und Anlagen wie Seilbahnen, Skilifte, Skipisten oder Wanderwege, die sich ausserhalb des Siedlungsgebietes befinden;
c.
die Umsetzung der Grundlagen und Massnahmen in der Richt- und Nutzungsplanung sowie in die übrigen raumwirksamen Tätigkeiten;
d.
den Betrieb von technischen Vorkehrungen für Notfalleinsätze und von Hochwasserrückhaltemassnahmen bei Speicherseen sowie die durch den Grundauftrag abgedeckten Aufwendungen der Führungs- und Einsatzkräfte;
e.
den Betrieb von technischen Massnahmen sowie Massnahmen des Siedlungswasserbaus im Umgang mit Regenwasser;
f.
die Erarbeitung von kantonalen Arbeitshilfen, Richt- und Leitlinien.
Art. 12 Anrechenbare Kosten
¹ Für Abgeltungen sind nur Kosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der beitragsberechtigten Aufgabe erforderlich sind.
² Für Abgeltungen nach Artikel 11 Absatz 1 sind anrechenbar die Kosten für:
a.
die Grundlagenerarbeitung und die Massnahmenplanung;
b.
die Ausführung und Umsetzung;
c.
den Landerwerb, die Dienstbarkeiten sowie für die formelle und materielle Enteignung;
d.
die Vermarkung.
³ Nicht anrechenbar sind insbesondere:
a.
anfallende Gebühren;
b.
Kosten, die auf Schadenverursacher überwälzt werden können;
c.
Kosten für die Schaffung erheblicher Mehrwerte, die unabhängig vom Hochwasserschutz durch die Massnahme entstehen;
d.
Kosten für Massnahmen, die den Nationalstrassen eine Verbesserung des Hochwasserschutzes bringen und die durch die Kostenbeteiligung des Bundesamtes für Strassen bereits gedeckt sind;
e.
Kosten für administrative Aufwendungen.
Art. 13 Gewährung der Abgeltungen
¹ Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung werden global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton in Programmvereinbarungen festgelegt und richtet sich nach dem Umfang der Grundlagenbeschaffung.
² Abgeltungen für die Massnahmen des Hochwasserschutzes werden unter Vorbehalt von Absatz 3 global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton in Programmvereinbarungen festgelegt und richtet sich nach:
a.
dem Hochwasserrisiko;
b.
dem Umfang, der Wirkung und der Qualität der Massnahmen.
³ Abgeltungen können mittels Verfügung einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:
a.
mehr als 5 Millionen Franken kosten;
b.
einen kantonsübergreifenden Bezug aufweisen oder Landesgrenzgewässer betreffen;
c.
Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren;
d.
wegen der möglichen Alternativen oder aus anderen Gründen in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder
e.
unvorhersehbar waren.
⁴ Abgeltungen für Mehrleistungen bei Massnahmen richten sich nach:
a.
dem Grad der Umsetzung der Grundlagen;
b.
dem Umfang, der Wirkung und der Qualität der Massnahmen.
⁵ Abgeltungen für ausserordentliche Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren richten sich nach:
a.
der Notwendigkeit der Massnahmen als Folge einer ausserordentlichen Situation;
b.
der erheblichen finanziellen Belastung des betroffenen Kantons durch Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren;
c.
der Gesamtsicht der Planung.
2. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen
Art. 14 Gesuch
¹ Der Kanton reicht alle vier Jahre ein Gesuch um globale Abgeltungen beim BAFU ein.
² Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
a.
die zu erreichenden Programmziele;
b.
die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Grundlagen sowie Massnahmen und deren Durchführung.
³ Bei Massnahmen mit kantonsübergreifender Wirkung stellen die Kantone die Koordination der Gesuche mit den betroffenen Kantonen sicher.
Art. 15 Programmvereinbarung
¹ Das BAFU schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.
² Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
a.
die zu erreichenden strategischen Programmziele;
b.
die Leistung des Kantons;
c.
die Beitragsleistung des Bundes;
d.
das Controlling;
e.
die Rückforderung der globalen Abgeltung bei mangelhafter Erfüllung und Zweckentfremdung durch den Kanton.
³ Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre.
⁴ Das BAFU erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
Art. 16 Auszahlung
Globale Abgeltungen werden in Tranchen ausbezahlt.
Art. 17 Berichterstattung und Kontrolle
¹ Der Kanton erstattet dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Abgeltungen.
² Das BAFU kontrolliert stichprobenweise:
a.
die Ausführung einzelner Leistungen gemäss den Programmzielen;
b.
die Verwendung der ausbezahlten Beiträge.
Art. 18 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
¹ Das BAFU hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
a.
seiner Berichterstattungspflicht (Art. 17 Abs. 1) nicht nachkommt;
b.
eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.
² Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das BAFU vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
³ Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.
⁴ Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990² (SuG).
² SR 616.1
3. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen im Einzelfall
Art. 19 Gesuch
¹ Der Kanton reicht das Gesuch um Abgeltungen im Einzelfall beim BAFU ein.
² Das Gesuch enthält folgende Unterlagen:
a.
einen umfassenden Projektbeschrieb samt Plänen;
b.
den Kostenvoranschlag und den Kostenteiler;
c.
eine Übersicht über die bestehenden Risiken, die Wirkung der Massnahmen auf die Risiken sowie der Entwicklung und Beurteilung der zukünftigen Risiken;
d.
die Ergebnisse der Abklärungen über die Eignung und die Notwendigkeit der Massnahmen, deren Auswirkungen sowie die Ergebnisse der Interessenabwägung;
e.
den allfälligen Bericht über die Umweltverträglichkeit;
f.
die Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen;
g.
die Projektgenehmigung und den Finanzbeschluss.
³ Das BAFU kann weitere Unterlagen anfordern.
Art. 20 Gewährung und Auszahlung der Beiträge
¹ Das BAFU legt die Höhe der Abgeltung mittels Verfügung fest.
² Über Abgeltungen, die 10 Millionen Franken übersteigen, entscheidet das BAFU im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
³ Es richtet die Beiträge nach Fortschritt des Projektes aus.
Art. 21 Berichterstattung und Kontrolle
Für die Berichterstattung und die Kontrolle gilt Artikel 17 sinngemäss.
Art. 22 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
¹ Erfüllt der Kanton bei einer zugesicherten Abgeltung die Massnahme trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so wird die Abgeltung nicht ausbezahlt oder gekürzt.
² Sind Abgeltungen ausbezahlt worden und erfüllt der Kanton trotz Mahnung die Massnahme nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 SuG.
³ Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.
⁴ Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG.
4. Abschnitt: Verfahren bei Finanzhilfen
Art. 23 Gesuch
¹ Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nach Artikel 7 Absatz 2 WBG reicht das Gesuch um Finanzhilfen beim BAFU ein.
² Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
a.
die zu erreichenden Ziele;
b.
die zur Zielerreichung notwendigen Aktivitäten und Projekte;
c.
die Gesamtkosten der Aktivitäten und Projekte, die Kostenaufteilung unter den beteiligten Organisationen und den Betrag der beantragten Finanzhilfe;
d.
einen Zeitplan über die Durchführung der Aktivitäten und Projekte.
Art. 24 Gewährung und Festlegung
¹ Das BAFU kann Finanzhilfen an Aktivitäten und Projekte von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren.
² Es legt die Höhe der Finanzhilfen aufgrund der rechtlichen Vorgaben, seines Interesses an der Aufgabenerfüllung, seiner Wirkungsbeurteilung und der Finanzierungsmöglichkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers fest.
³ Es kann die Finanzhilfe nach Aufwand oder pauschal festlegen.
⁴ Es legt die Finanzhilfe mittels Verfügung fest oder schliesst dazu mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab.
4. Kapitel: Aufsicht des Bundes
Art. 25 Stellungnahme zu Massnahmen des Hochwasserschutzes
¹ Bevor die Kantone über Massnahmen des Hochwasserschutzes nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 WBG entscheiden, unterbreiten sie das Projekt dem BAFU zur Stellungnahme; davon ausgenommen sind Massnahmen ohne besonderen Aufwand.
² In jedem Fall müssen Massnahmen zur Stellungnahme unterbreitet werden, wenn sie:
a.
Landesgrenzgewässer betreffen;
b.
sich auf die Hochwassersicherheit anderer Kantone oder des Auslandes auswirken;
c.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern; oder
d.
Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren.
³ Die Stellungnahme kann sich auch dazu äussern, ob und in welcher ungefähren Höhe eine Abgeltung für die Massnahme voraussichtlich möglich ist.
Art. 26 Unterlagen
Für die Stellungnahme reichen die Kantone beim BAFU dieselben Unterlagen ein, die sie auch mit dem Gesuch um Abgeltungen im Einzelfall nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a–f einreichen müssen.
Art. 27 Stellungnahme zu anderen Massnahmen
Bundesstellen, welche Massnahmen vorsehen oder mitfinanzieren, die den Abfluss von Wasser, den Transport von Feststoffen oder das Abflussgeschehen, insbesondere die Hochwasserspitzen und das Hochwasserrisiko, erheblich beeinflussen, holen vor ihrem Entscheid die Stellungnahme des BAFU ein.
Art. 28 Vollzugshilfen
Das BAFU erlässt Vollzugshilfen namentlich über:
a.
die Anforderungen an den Hochwasserschutz;
b.
die Grundlagenbeschaffung;
c.
die Planung und die Umsetzung von Massnahmen;
d.
die Voraussetzungen für Abgeltungen und die Anforderungen an die Abrechnungen.
Art. 29 Geoinformation
Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008³ als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist, vor.
³ SR 510.620
5. Kapitel: Vollzug durch die Kantone
Art. 30
¹ Die Kantone erarbeiten die Grundlagen, ergreifen die Massnahmen und überprüfen periodisch deren Wirksamkeit.
² Sie sorgen für den Unterhalt der Gewässer und der technischen, ingenieurbiologischen und organisatorischen Massnahmen.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994⁴ wird aufgehoben.
⁴ [ AS 1994 2502; 1998 2863 Anhang 5 Ziff. 2; 2000 243 Anhang Ziff. 5; 2007 5823 Ziff. I 9; 2008 2809 Anhang 2 Ziff. 4; 2011 649 Ziff. I 2 , 1955 Anhang Ziff. 1; 2015 427 Ziff. I 3]
Art. 32 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 33 Übergangsbestimmungen
¹ Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen zum WBG und zu dieser Verordnung innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. März 2024⁵ des WBG.
² Sie reichen dem BAFU die Risikoübersichten und Gesamtplanungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und g bis zum 1. Dezember 2031 erstmals ein.
⁵ AS 2025 430
Art. 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Anhang
(Art. 32)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…⁶
⁶ Die Änderungen können unter AS 2025 450 konsultiert werden.