Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2026)
¹ SR 832.121 ² Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 715 ).
Art. 1 ³ Inhalt des Geschäftsberichts
Der Geschäftsbericht muss den geprüften Einzelabschluss nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung «Swiss GAAP FER», in der Fassung vom 1. Januar 2023⁴, und, falls das Obligationenrecht⁵ dies vorschreibt, die geprüfte Konzernrechnung enthalten.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 715 ).
⁴ Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Reitergasse 9, Postfach, 8021 Zürich ( www.verlagskv.ch ).
⁵ SR 220
Art. 2 Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss
¹ Die folgenden Konkretisierungen sind für den aufsichtsrechtlichen Abschluss anzuwenden:
a.⁶
Die Versicherer müssen sämtliche Bestimmungen der Swiss GAAP FER⁷ anwenden.
b.
Bei festverzinslichen Kapitalanlagen hat die Bewertung zum Marktwert zu erfolgen.
c.
Rückstellungen für mit Kapitalanlagen verbundene Risiken sind nicht erlaubt.
d.
Versicherungstechnische Schwankungs- und Sicherheitsrückstellungen sind nicht erlaubt.
e.
Marchzinsen auf festverzinslichen Kapitalanlagen sind ausschliesslich in den aktiven Rechnungsabgrenzungen auszuweisen.
f.
Selbst genutzte Liegenschaften sind ausschliesslich als Kapitalanlagen auszuweisen.
² Unterschiede zwischen dem aufsichtsrechtlichen und dem statutarischen Abschluss sind in einer Konkordanztabelle aufzuführen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 715 ).
⁷ Die Empfehlungen können gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Reitergasse 9, Postfach, 8021 Zürich ( www.verlagskv.ch ).
Art. 3 Kontenrahmen
Die im Kontenrahmen zu verwendenden Konti sind im Anhang festgelegt.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Anhang ⁸
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 23. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 425 ).
(Art. 3)
Kontenrahmen ⁹
⁹ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/425 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.