Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten... (814.501.261)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz

(Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung) vom 26. April 2017 (Stand am 1. August 2025)
¹ SR 814.501

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Ausnahme vom Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt:
a.
die Ziele, die Anforderungen und den Umfang der Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz;
b.
die zu erlangenden Kompetenzen und Kenntnisse für Personen nach Artikel 172 StSV;
c.
die anerkennungspflichtigen Aus- und Fortbildungen nach den Artikeln 174–183 StSV;
d.
die Voraussetzungen für die Anerkennung von Aus- und Fortbildungen nach Buchstabe c;
e.
den Inhalt der Prüfungen und das Prüfungsverfahren;
f.
die erlaubten Tätigkeiten von Personen mit anerkennungspflichtigen Aus- und Fortbildungen im Bereich des Strahlenschutzes;
g.
die Instruktion von verpflichteten Personen nach Artikel 144 StSV.
² Der Gegenstand nach Absatz 1 wird geregelt:
a.
für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Tierärztinnen und Tierärzte: in Anhang 1;
b.
für andere medizinische Berufe sowie für den Handel in der Medizin: in Anhang 2;
c.
für Tätigkeiten im Bereich Kernanlagen: in Anhang 3;
d.
für Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre, Forschung und Transport: in Anhang 4;
e.
für Personen, die im Stör- oder Notfall Umgang mit ionisierender Strahlung haben, dieser ausgesetzt sein können oder den Umgang damit planen oder anordnen oder die kritische Infrastrukturen betreiben oder öffentliche Dienste erbringen: in Anhang 5.
³ Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist die Ausbildung von Personal von Kernanlagen nach den Artikeln 2−4, 6−8, 14−17, 19 und 20 der Verordnung vom 9. Juni 2006² über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen.
² SR 732.143.1
Art. 2 Ausbildungsziele
Die Ausbildung muss sicherstellen, dass Personen nach Artikel 172 StSV:
a.
über Gesundheitsgefahren der Strahlenexposition informiert sind;
b.
mit den Grundregeln des Strahlenschutzes vertraut sind;
c.
eine geeignete Arbeitstechnik beherrschen und die für die entsprechende Tätigkeit geltenden Strahlenschutzvorschriften anwenden können;
d.
die Risiken von Strahlenexpositionen kennen, die sich aus einem Fehlverhalten ergeben können;
e.
wenn sie die Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g StSV wahrnehmen: über vertieftes Wissen über die Strahlenschutzgesetzgebung und die spezifischen Strahlenschutzaufgaben verfügen.
Art. 3 Fortbildungslehrgänge
¹ Wer Fortbildungslehrgänge anbietet, muss zwei der folgenden drei Inhalte abdecken:
a.
Wiederholen von Gelerntem;
b.
Aktualisierung und neue Entwicklungen;
c.
gewonnene Erkenntnisse aus dem Betrieb oder aus Störfällen.
² Er oder sie muss ausserdem gewährleisten, dass bei den in Absatz 1 aufgeführten Inhalten Beispiele aus der Praxis einbezogen werden.
³ Die Form der Fortbildung ist der Fortbildungsinstitution überlassen.
⁴ Bei nicht anerkennungspflichtigen Fortbildungen stellt die Fortbildungsinstitution eine Teilnahmebestätigung aus, die folgende Angaben enthält:
a.
Name, Vorname und Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen;
b.
Bezeichnung der Fortbildungsveranstaltung;
c.
Datum der Fortbildungsveranstaltung;
d.
Inhalt der Fortbildungsveranstaltung;
e.
Anzahl Unterrichtseinheiten der Fortbildungsveranstaltung;
f.
Bezeichnung der Fortbildungsinstitution.³
⁵ Die Fortbildungsinstitution ist verpflichtet, die Daten nach Absatz 4 während fünf Jahren ab Ausstellung der Teilnahmebestätigung aufzubewahren.⁴
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 468 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 468 ).

2. Abschnitt: Anerkennung von Aus- und Fortbildungen

Art. 4 Anerkennung von Lehrgängen und von individuellen Aus- oder Fortbildungen ⁵
¹ Ausbildungslehrgänge nach Artikel 174 StSV und individuelle Ausbildungen nach Artikel 178 StSV werden anerkannt, wenn sie die Anforderungen nach den Tabellen 2–4 im einschlägigen Anhang erfüllen.
² Fortbildungslehrgänge nach Artikel 175 StSV und individuelle Fortbildungen nach Artikel 178 StSV werden anerkannt, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 und nach den Tabellen 3 und 4 im einschlägigen Anhang erfüllen.⁶
³ Die zuständige Anerkennungsbehörde kann Aus- oder Fortbildungen, die nach den Anhängen 1–5 nicht definiert sind, oder Aus- oder Fortbildungen, die an geänderte Aus- oder Fortbildungsbedürfnisse angepasst werden sollen, bis zur entsprechenden Änderung dieser Verordnung anerkennen.⁷
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 468 ).
⁶ Ursprünglich Abs. 3.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 468 ).
Art. 5 Gültigkeitsdauer
Die Anerkennung eines Aus- oder Fortbildungslehrgangs ist zehn Jahre gültig.
Art. 6 Voraussetzung für die Ausübung einer erlaubten Tätigkeit
Die erlaubten Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, solange der notwendige Nachweis der Aus- und Fortbildung erbracht wird.
Art. 7 Verfahren
Institutionen, die anerkennungspflichtige Aus- oder Fortbildungslehrgänge im Strahlenschutz durchführen wollen, und Personen, die ihre individuelle Aus- oder Fortbildung anerkennen lassen wollen, reichen ein Gesuch um Anerkennung bei der zuständigen Anerkennungsbehörde ein.
Art. 8 Inhalt des Anerkennungsgesuchs für die Aus- und Fortbildungslehrgänge
¹ Das Anerkennungsgesuch einer Aus- oder Fortbildungsinstitution muss belegen, dass:
a.
der Unterricht den Erwerb der Kompetenzen und die Ausbildungs- oder Fortbildungsinhalte nach dem einschlägigen Anhang abdeckt;
b.
die Qualifikation der Lehrkräfte genügt, um im einschlägigen theoretischen und praktischen Unterrichtsbereich den Lehrinhalt fachlich korrekt und didaktisch adäquat zu vermitteln;
c.
die Unterrichtsräume den Anforderungen der Aus- oder Fortbildungslehrgänge angemessen sind und die Einrichtungen dem Stand der Technik entsprechen;
d.
das Prüfungsverfahren für Ausbildungslehrgänge in folgenden Punkten festgelegt ist: 1.
die Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung,
2.
die Art der Prüfung,
3.
die Kriterien für den erfolgreichen Abschluss,
4.
die Kriterien für die Prüfungswiederholung;
e.
für Ausbildungslehrgänge ein Musterkatalog von Prüfungsfragen vorhanden ist;
f.
die Mitglieder der Prüfungskommission hinreichend qualifiziert sind;
g.
zur fortlaufenden Verbesserung der Lehrgänge deren Qualität regelmässig intern überprüft wird.
² Ist die Ausbildungsinstitution durch eine akkreditierte Stelle zertifiziert worden, so gilt die Vermutung, dass die administrativen, didaktischen und organisatorischen Aspekte von Absatz 1 erfüllt sind; die entsprechenden Belege müssen in diesem Fall nicht eingereicht werden.
³ Im Gesuch muss eine für die Aus- oder Fortbildung verantwortliche Person bezeichnet sein.
⁴ Bei Fortbildungslehrgängen wird keine Abschlussprüfung verlangt, jedoch ist die Teilnahme am Fortbildungslehrgang zu kontrollieren. Im Gesuch ist anzugeben, wie die Teilnahme kontrolliert wird.
Art. 9 Aus- oder Fortbildungsausweis ⁸
¹ Die Aus- oder Fortbildungsinstitution stellt der Person, die eine anerkannte Aus- oder Fortbildungslehrgang abgeschlossen hat, einen Aus- oder Fortbildungsausweis aus, der mindestens folgende Punkte enthalten muss:⁹
a.
die Bezeichnung des Aus- oder Fortbildungslehrgangs;
b.
das Datum der bestandenen Prüfung einer Ausbildung oder das Datum des Fortbildungslehrgangs;
c.
die erlaubten Tätigkeiten nach dem einschlägigen Anhang;
d.¹⁰
Name, Vorname, Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen;
e.
die Anerkennungsbehörde nach Artikel 180 StSV;
f.¹¹
Bezeichnung der Aus- oder Fortbildungsinstitution;
g.¹²
Inhalt der Fortbildungsveranstaltung;
h.¹³
Anzahl Unterrichtseinheiten der Fortbildungsveranstaltung.
² Die Ausbildungsinstitution ist verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–e während 30 Jahren aufzubewahren.
³ Bei Berufen, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002¹⁴ (BBG) unterstehen, richten sich das Ausstellen der Ausweise und deren Inhalte nach den entsprechenden Ausführungserlassen.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 468 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 468 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 468 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 468 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 468 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 468 ).
¹⁴ SR 412.10
Art. 10 Sonderfälle
¹ Bei Ausbildungen nach den Ausführungserlassen zum BBG¹⁵ ist für den Erlass, die Genehmigung und die Anerkennung der im Lehrgang enthaltenen Strahlenschutzausbildungen nach Artikel 182 StSV das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation zuständig.
² Eine Anerkennung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach den Tabellen 2–4 von Anhang 2 im Lehrgang umgesetzt sind.
³ Die zuständigen Institutionen nach Absatz 1 sind verpflichtet, das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beim Erarbeiten des Lehrgangs für die Belange im Strahlenschutz beizuziehen.
⁴ Für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen ist Artikel 69 a der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003¹⁶ anwendbar.
⁵ Die Ausbildungen, die ausschliesslich für Tätigkeiten im Sinne der Personen nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e StSV vorgesehen sind, müssen für Personen der Aufsichtsbehörden nach Artikel 184 StSV nicht anerkannt werden.¹⁷
¹⁵ SR 412.10
¹⁶ SR 412.101
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 468 ).
Art. 11 Entzug und Erlöschen von Anerkennungen von Lehrgängen
¹ Die Anerkennung von Aus- und Fortbildungslehrgängen wird entzogen, wenn eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist und der beanstandete Mangel trotz Mahnung nicht behoben wird.
² Sie erlischt, wenn:
a.
die Inhaberin oder der Inhaber formell darauf verzichtet;
b.
die Gültigkeitsdauer abgelaufen und keine Verlängerung bewilligt worden ist.

3. Abschnitt: Übrige Bestimmungen

Art. 12 Aufgaben und Befugnisse der Anerkennungsbehörden
¹ Die Anerkennungsbehörden überprüfen die Qualität der Aus- und Fortbildungslehrgänge. Ihre Vertreterinnen und Vertreter können an Aus- und Fortbildungen sowie an Prüfungen teilnehmen.
² Kommt es in einem Kurs zu einer Dosisakkumulation, so können die Anerkennungsbehörden die pro Kurs im Rahmen der schulischen Ausbildung maximal akkumulierbare Strahlendosis festlegen.¹⁸
³ Das BAG überprüft in Absprache mit den zuständigen Institutionen nach Artikel 10 Absatz 1 die Qualität der Strahlenschutzausbildungen im Rahmen der Lehrgänge im medizinischen Bereich.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 468 ).
Art. 13 Meldepflicht der Aus- und Fortbildungsinstitutionen
¹ Anbieter von anerkannten Aus- und Fortbildungslehrgängen melden der zuständigen Anerkennungsbehörde spätestens zwei Wochen vor der Durchführung eines anerkannten Lehrgangs:
a.
die Daten eines Aus- oder Fortbildungslehrganges;
b.
Datum und Ort der Abschlussprüfung einer Ausbildung.
² Sie melden der zuständigen Anerkennungsbehörde die Personen, die den Lehrgang erfolgreich absolviert haben, und die Daten nach Artikel 179 Absatz 3 StSV.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 15. September 1998¹⁹ wird aufgehoben.
¹⁹ [ AS 1999 476 ; 2007 4477 Ziff. V 9, 5673 ; 2008 5747 Anhang Ziff. 24]
Art. 15 Übergangsbestimmungen
¹ Die nach bisherigem Recht anerkannten Ausbildungslehrgänge im Strahlenschutz dürfen bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden. Danach verlieren diese Lehrgänge ihre Anerkennung.
² Nach bisherigem Recht erworbene individuelle Ausbildungsnachweise im Strahlenschutz behalten ihre Gültigkeit.
³ Für Inhaberinnen und Inhaber einer Ausbildung nach bisherigem Recht gelten für den Nachweis einer geforderten Fortbildung ab Inkrafttreten dieser Verordnung die in den Anhängen 1–5 festgelegten Periodizitäten.
Art. 15 a ²⁰ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2025
¹ Die nach bisherigem Recht anerkannten Aus- und Fortbildungslehrgänge im Strahlenschutz, die durch die Änderung vom 18. Juni 2025 angepasst werden, dürfen bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung begonnen werden. Danach verlieren diese Lehrgänge ihre Anerkennung.
² Nach bisherigem Recht erworbene individuelle Aus - und Fortbildungsnachweise im Strahlenschutz behalten ihre Gültigkeit.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 468 ).
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Anhang 1 ²¹

²¹ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 6. Sept. 2021 ( AS 2021 538 ) und Ziff. II der V des EDI vom 18. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 468 ).
(Art. 1 Abs. 2 Bst. a)

Tätigkeiten im Bereich Medizin für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Tierärztinnen und Tierärzte

Tabelle 1: Notwendige Ausbildung und erlaubte Tätigkeiten

Anwendungsbereich

Notwendige Ausbildung / Praktikum

Erlaubte Tätigkeiten

MA 1

– Radio-Onkologie / Strahlentherapie²²

– Eidgenössischer Facharzttitel in Radio-Onkologie / Strahlentherapie

– Verschreibung radiologischer Anwendungen
– Rechtfertigung, Durchführung und Befundung therapeutischer Anwendungen mit Anlagen und geschlossenen radioaktiven Quellen in der Radio-Onkologie / Strahlentherapie
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Anwendungen

MA 2

– Dermatologie und Venerologie

– Eidgenössischer Facharzttitel in Dermatologie und Venerologie
– Fähigkeitsausweis «Dermatologische Radiotherapie (SGDV)»
Anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Verschreibung radiologischer Anwendungen
– Rechtfertigung, Durchführung und Befundung therapeutischer Anwendungen mit Anlagen in der Dermatologie und Venerologie
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Anwendungen

MA 3

Nuklearmedizin²³

Eidgenössischer Facharzttitel in Nuklearmedizin

– Verschreibung radiologischer Anwendungen
– Rechtfertigung, Anwendung und Befundung therapeutischer und diagnostischer Anwendungen mit offenen radioaktiven Quellen in der Nuklearmedizin sowie bei computertomografischen Anwendungen ohne Kontrastmittel zur Schwächungskorrektur und Lokalisationsdiagnostik
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Anwendungen

MA 4

– Radiologie²⁴

– Eidgenössischer Facharzttitel in Radiologie

– Verschreibung radiologischer Anwendungen
– Rechtfertigung, Durchführung und Befundung diagnostischer und interventioneller Anwendungen im Hochdosisbereich, mittleren Dosisbereich und Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV mit diagnostischen Anlagen
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Anwendungen

MA 5

– Anästhesiologie
– Angiologie
– Chirurgie
– Gastroenterologie
– Gefässchirurgie
– Handchirurgie
– Herz- und thorakale Gefässchirurgie
– Intensivmedizin
– Kardiologie
– Kinderchirurgie
– Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kindernotfallmedizin
– Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
– Neurochirurgie
– Neurologie
– Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
– Physikalische Medizin und Rehabilitation
– Pneumologie
– Rheumatologie
– Thoraxchirurgie
Urologie

– Entsprechender eidgenössischer Facharzttitel und, wo zutreffend, Schwerpunkt
– Entsprechender Fähigkeitsausweis des Fachgebietes, sofern die Anforderungen nicht bereits im Programm zum entsprechenden Facharzttitel enthalten sind²⁵
Anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Verschreibung radiologischer Anwendungen
– Rechtfertigung, Durchführung und Befundung diagnostischer und interventioneller Anwendungen im Hochdosisbereich, mittleren Dosisbereich und Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV mit Anlagen für die oben genannten Anwendungen
– Ausgenommen sind die Rechtfertigung, Durchführung und Befundung von computertomografischen und mammografischen Anwendungen
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Anwendungen

MA 6

Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem Facharzttitel oder dem Weiterbildungstitel «Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt»

– Fähigkeitsausweis «Röntgenaufnahmen im niedrigen und mittleren Dosisbereich (KHM)»
Anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Verschreibung radiologischer Anwendungen
– Rechtfertigung, Durchführung und Befundung diagnostischer Anwendungen im mittleren Dosisbereich und Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV mit konventionellen Röntgenanlagen
– Ausgenommen sind die Rechtfertigung, Durchführung und Befundung von computertomografischen und mammografischen Anwendungen und die Durchleuchtung
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Anwendungen

MA 7

– Chiropraktik²⁶

– Eidgenössisches Chiropraktoren-Diplom
– Eidgenössischer Weiterbildungstitel in Fachchiropraktik

– Verschreibung radiologischer Anwendungen
– Rechtfertigung, Durchführung und Befundung diagnostischer Anwendungen im mittleren Dosisbereich und Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV mit konventionellen Röntgenanlagen
– Ausgenommen sind die Rechtfertigung, Durchführung und Befundung von computertomografischen und mammografischen Anwendungen und die Durchleuchtung
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Anwendungen

MA 8

– Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem Facharzttitel oder dem Weiterbildungstitel «Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt»

– Anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Verschreibung radiologischer Anwendungen
– Rechtfertigung, Durchführung und Befundung diagnostischer Anwendungen im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV mit konventionellen Röntgenanlagen. In diesen Bereich fallen insbesondere Thorax- oder Extremitätenaufnahmen
– Ausgenommen sind die Rechtfertigung, Durchführung und Befundung von computertomografischen und mammografischen Anwendungen und die Durchleuchtung
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Anwendungen

MA 9

– Oto-Rhino-Laryngologie
– Eidgenössischer Facharzttitel in
Oto-Rhino-Laryngologie
– Fähigkeitsausweis «Digitale
Volumentomografie in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und
Oto-Rhino-Laryngologie (SGMKG/SGORL)»
Anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Verschreibung radiologischer Anwendungen
– Rechtfertigung, Durchführung und Befundung von Anwendungen mit digitalen Volumentomografen im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Anwendungen

MA 10

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

– Eidgenössischer Facharzttitel in Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
– Fähigkeitsausweis «Digitale
Volumentomografie in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Oto-Rhino-Laryngologie (SGMKG/SGORL)»
Anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Verschreibung radiologischer Anwendungen
– Rechtfertigung, Durchführung und Befundung von Anwendungen mit digitalen Volumentomografen im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Anwendungen

MA 11

Alle durchführenden Ärztinnen oder Ärzte

Eidgenössisches Arztdiplom

– Verschreibung radiologischer Anwendungen
– Rechtfertigung, Durchführung und Befundung diagnostischer Anwendungen im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV mit konventionellen Röntgenanlagen. In diesen Bereich fallen insbesondere Thorax- oder Extremitätenaufnahmen
– Ausgenommen sind die Rechtfertigung, Durchführung und Befundung von computertomografischen und mammografischen Anwendungen und die Durchleuchtung
Ausgenommen ist die Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige

MA 11A

Alle zuweisenden Ärztinnen oder Ärzte

Eidgenössisches Arztdiplom

– Verschreibung radiologischer Anwendungen
Ausgenommen ist die Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige

MA 12

Zahnmedizin²⁷

Eidgenössisches Zahnarztdiplom

– Verschreibung radiologischer zahnärztlicher Anwendungen
– Rechtfertigung, Durchführung und Befundung bei intra- und extraoralen, diagnostischen Anwendungen (inklusive Orthopantomograph und Fernröntgen) im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV mit zahnmedizinischen Röntgenanlagen
– Ausgenommen sind die Rechtfertigung, Durchführung und Befundung von Anwendungen mit digitalen Volumentomographen
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Anwendungen

MA 13

Zahnmedizin: erweiterte diagnostische Anwendungen

– Eidgenössisches Zahnarztdiplom
Anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Verschreibung radiologischer zahnärztlicher Anwendungen
– Rechtfertigung, Durchführung und Befundung bei diagnostischen, intra- und extraoralen Anwendungen (inklusive Orthopantomograph und Fernröntgen) im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV mit zahnmedizinischen Röntgenanlagen
– Rechtfertigung, Durchführung und Befundung von Anwendungen mit digitalen Volumentomographen
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Anwendungen

MA 14

– Veterinärmedizin: Anlagen für diagnostische Anwendungen

– Eidgenössisches Tierarztdiplom
– Anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Rechtfertigung, Durchführung und Befundung diagnostischer Anwendungen mit konventionellen veterinärmedizinischer Röntgenanlagen
– Ausgenommen sind die Rechtfertigung, Durchführung und Befundung computertomografischer Anwendungen
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Anwendungen

MA 15

– Veterinärmedizin: Anwendung von offenen radioaktiven Quellen

– Eidgenössisches Tierarztdiplom
– Anerkannte Strahlenschutzausbildung für den Umgang mit offenen radioaktiven Quellen in Arbeitsbereichen B und C (siehe Anhang 4 Berufsnummer I 1)

– Rechtfertigung, Durchführung und Befundung diagnostischer Anwendungen mit konventionellen veterinärmedizinischer Röntgenanlagen.
– Rechtfertigung, Anwendung und Befundung therapeutischer und diagnostischer veterinärmedizinischer Anwendungen mit offenen radioaktiven Quellen
– Ausgenommen sind die Rechtfertigung, Durchführung und Befundung computertomografischer Anwendungen
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Anwendungen

MA 16

Veterinärmedizin: Anlagen für erweiterte diagnostische und therapeutische Anwendungen

– Eidgenössisches Tierarztdiplom
– Anerkannte Strahlenschutzausbildung nach MA 14
Anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Rechtfertigung, Anwendung und Befundung therapeutischer und diagnostischer Anwendungen mit veterinärmedizinischen Anlagen (CT, CBCT, durchleuchtungsgestützten Anlagen, Beschleuniger)²⁸
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Anwendungen
²² Die Strahlenschutzausbildung ist bereits im Weiterbildungsprogramm enthalten, daher ist keine zusätzliche Ausbildung notwendig.
²³ Die Strahlenschutzausbildung ist bereits im Weiterbildungsprogramm enthalten, daher ist keine zusätzliche Ausbildung notwendig.
²⁴ Die Strahlenschutzausbildung ist bereits im Weiterbildungsprogramm enthalten, daher ist keine zusätzliche Ausbildung notwendig.
²⁵ Die Fähigkeitsprogramme in der Radiologie können kostenlos eingesehen werden auf der Internetseite des SIWF unter www.siwf.ch > Fähigkeitsausweise.
²⁶ Die Strahlenschutzausbildung ist bereits im Weiterbildungstitel in Fachchiropraktik enthalten, daher ist keine zusätzliche Ausbildung notwendig.
²⁷ Die Strahlenschutzausbildung ist bereits in der Grundausbildung in der Zahnmedizin enthalten, daher ist keine zusätzliche Ausbildung notwendig.
²⁸ Für die Befundung von CT-Untersuchungen ist eine zusätzliche praktische Ausbildung gemäss den Anforderungen der European College of Veterinary Diagnostic Imaging (ECVDI) oder der American College of Veterinary Radiology (ACVR) erforderlich.

Tabelle 2: Kompetenzen

Die anerkannten Ausbildungslehrgänge stellen sicher, dass die Personen folgende Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen:
a)
Die Kompetenzen sind in Anhang 4, Tabelle 2, Berufsnummer I 1 definiert.
b)
Die Kompetenzen sind in Anhang 1, Tabelle 2, Berufsnummer MA 11 definiert.

Kompetenzen / Berufsnummer

MA 1

MA 2

MA 3

MA 4

MA 5

MA 6

MA 7

MA 8

MA 9

MA 10

MA 11

MA
11Ab)

MA 12

MA 13

MA 14

MA
15a)

MA 16

Radio-Onkologie/Strahlen-therapie

Dermatologie, Venerologie

Nuklearmedizin

Radiologie

Disziplinen nach Anhang 1, Tabelle 1 Anwendungsbereich MA 5

Disziplinen nach Anhang 1, Tabelle 1 Anwendungsbereich MA 6

Chiropraktik

Disziplinen nach Anhang 1, Tabelle 1 Anwendungsbereich MA 8

Oto-Rhino-Laryngologie

Mund-, Kiefer- und Gesichts-chirurgie

Alle durchführenden Ärztinnen oder Ärzte

Alle zuweisenden Ärztinnen oder Ärzte

Zahnmedizin

Zahnmedizin: erweiterte diagnostische Anwendungen

Veterinärmedizin: Anlagen für diagnostische Anwendungen

Veterinärmedizin: Anwendung von offenen radioaktiven Quellen

Veterinärmedizin: Anlagen für erweiterte Anwendungen

Strahlenschutz und medizinische Aspekte

Optimales therapeutisches oder diagnostisches Verfahren wählen

x

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x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Therapeutisches oder diagnostisches Verfahren hinsichtlich Dosisminimierung von Patient und Personal optimieren sowie Referenzwerte (Diagnostische Referenzwerte) berücksichtigen

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Die Einhaltung der Grenzwerte im Strahlenschutz sicherstellen

x

x

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x

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x

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x

x

x

x

x

x

Publizierte Guidelines betreffend Verschreibungskriterien umsetzen

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x

x

x

Patient oder Tierhalter über Nutzen und Risiko informieren

x

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x

Operationeller Strahlenschutz

Kontroll- oder Überwachungsbereiche festlegen und die dazugehörigen Massnahmen definieren

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x

Qualitätskontrollen von medizinischen Anlagen bzw. Radiopharmazeutika durchführen

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x

Radioaktives Material gesetzeskonform lagern

x

x

Gesetzeskonforme Entsorgung von radioaktiven Abfällen und Abgaben im Abwasser und Luft

x

Störfälle bewältigen und beurteilen, ob Spezialisten hinzugezogen werden müssen

x

x

x

x

x

Störfälle und Beinahe-Störfälle auswerten und Massnahmen zur zukünftigen Vermeidung treffen

x

x

x

x

x

Strahlenmessung

Funktionstüchtigkeit der erforderlichen Messgeräte sicherstellen

x

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x

x

Strahlenmessungen durchführen und die Messresultate interpretieren

x

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x

x

Material oder Bereiche gesetzeskonform freimessen nach Art. 83 und 106 StSV

x

Aufnahmetechniken und Untersuchungen

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit radioaktivem Material unter Berücksichtigung des Optimierungsprinzips festlegen und überwachen

x

x

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit geschlossenen radioaktiven Quellen unter Berücksichtigung des Optimierungsprinzips festlegen und überwachen

x

x

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit Anlagen unter Berücksichtigung des Optimierungsprinzips festlegen und überwachen

x

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x

x

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x

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit radioaktivem Material anwenden

x

x

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit geschlossenen radioaktiven Quellen anwenden

x

x

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit Anlagen anwenden

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x

x

x

Datenintegrität gewährleisten und Datenverfälschungen verhindern für den Datentransfer bei der Bestrahlungsplanung und Simulation.

x

Rechtliche Grundlagen

Das Bewilligungswesen organisieren und die Korrespondenz mit den zuständigen Behörden sicherstellen

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x

Die Administration der beruflich strahlenexponierten Personen organisieren, die individuelle Dosimetrie der beruflich Strahlenexponierten Personen analysieren und gegebenenfalls notwendige Massnahmen treffen

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x

Betriebsinterne Weisungen erstellen und deren Einhaltung kontrollieren

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Den Bewilligungsinhaber bei Fragen zum Strahlenschutz beraten

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Koordination und Administration

Andere Personen im strahlenschutzgerechten Verhalten aus- und fortbilden

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Andere Personen im strahlenschutzgerechten Verhalten instruieren

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Die Grenzen der eigenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Strahlenschutz kennen und nötigenfalls Spezialisten hinzuziehen

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Massnahmen zur Störfallvorsorge festlegen und umsetzen

x

x

x

x

x

Die Kommunikationsabläufe und ‑inhalte bei einem Störfall vorsorglich organisieren

x

x

x

x

x

Ärzte bei der Anschaffung von diagnostischen und therapeutischen Anlagen beraten

Tabelle 3: Aus- und Fortbildungsumfang

Anwendungsbereich

Empfohlene Anzahl Unterrichtseinheiten der Ausbildunga)

Ausbildung
am Arbeits- / Praktikumsplatz

Geforderte Periodizität
der Fortbildung
in Jahren

Anzahl
Unterrichtseinheiten einer Fortbildunga)

Anerkennungspflichtige Fortbildung notwendig

MA 1 Radio-Onkologie / Strahlentherapie

c)

5

8

nein

MA 2 Dermatologie und Venerologie

8

d)

5

8

nein

MA 3 Nuklearmedizin

c)

5

8

jaf)

MA 4 Radiologie

c)

5

8

nein

MA 5 Disziplinen nach Anhang 1, Tabelle 1

32

d)

5

8

nein

MA 6 Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem Facharzttitel oder dem Weiterbildungstitel «Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt»

32

d)

5

4

nein

MA 7 Chiropraktik

32

d)

5

4

nein

MA 8 Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem Facharzttitel oder dem Weiterbildungstitel «Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt»

32

5

4

nein

MA 9 Oto-Rhino-Laryngologie

12

5

4

nein

MA 10 Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

8

5

4

nein

MA 11 Alle durchführenden Ärztinnen oder Ärzte

8

5

4

nein

MA 11A Alle zuweisenden Ärztinnen oder Ärzte

g)

5

2

nein

MA 12 Zahnmedizin

8

5

4

nein

MA 13 Zahnmedizin: erweiterte diagnostische Anwendungen

32

5

4

nein

MA 14 Veterinärmedizin: Anlagen für diagnostische Anwendungen

8

c)

5

4

nein

MA 15 Veterinärmedizin: Anwendung von offenen radioaktiven Quellenb)

MA 16 Veterinärmedizin: Anlagen für erweiterte diagnostische und therapeutische Anwendungen

8

e)

5

4

nein

Es bedeuten:
a)
Unterrichtseinheiten von mindestens 45 Minuten Dauer
b)
Die Ausbildungsdauer, Lerninhalte und Fortbildungsanforderungen sind in Anhang 4, Tabellen 3 und 4, Berufsnummer I 1 gegeben
c)
Die Ausbildung erfolgt im Rahmen des eidgenössischen Weiterbildungstitels beziehungsweise des eidgenössischen Tierarztdiploms
d)
Die praktische Ausbildung erfolgt im Rahmen der Erlangung des Fähigkeitsausweises
e)
Die praktische Ausbildung erfolgt im Rahmen einer entsprechenden Weiterbildung in der Veterinärmedizin
f)
Anerkannte Fortbildung nur nötig, wenn Funktion als Strahlenschutz-Sachverständiger ausgeübt wird
g)
Die Ausbildungsdauer und Lerninhalte sind in Anhang 1, Tabellen 3 und 4, Berufsnummer MA 11 gegeben

Tabelle 4: Aus- und Fortbildungsinhalte

Es bedeuten:
1:
Kenntnisse: aufzählen, skizzieren, benennen, beschreiben, darstellen
2:
Verständnis: interpretieren, erklären, erläutern, formulieren, präsentieren
3:
Anwendung: anwenden, erstellen, lösen, durchführen, berechnen, gestalten, konfigurieren
4:
Analyse: auswählen, einteilen, analysieren, vergleichen
5:
Bewertung: beurteilen, entscheiden, urteilen, klassifizieren, evaluieren (Der Vergleich der Gewichtung ist nur innerhalb der Berufsnummern möglich)
a)
Die Ausbildungsdauer, Lerninhalte und Fortbildungsanforderungen sind in Anhang 4, Tabellen 3 und 4, Berufsnummer I 1 gegeben.
b)
Die Ausbildungsdauer, Lerninhalte und Fortbildungsanforderungen sind in Anhang 1, Tabellen 3 und 4, Berufsnummer MA 11 gegeben.

Berufsnummer

MA 1

MA 2

MA 3

MA 4

MA 5

MA 6

MA 7

MA 8

MA 9

MA 10

MA 11

MA 11Ab)

MA 12

MA 13

MA 14

MA 15a)

MA 16

Radio- Onkologie/ Strahlentherapie

Dermatologie
Venerologie

Nuklearmedizin

Radiologie

Disziplinen nach Anhang 1, Tabelle 1 Anwendungsbereich MA 5

Disziplinen nach Anhang 1, Tabelle 1 Anwendungsbereich MA 6

Chiropraktik

Disziplinen nach Anhang 1, Tabelle 1 Anwendungsbereich MA 8

Oto-Rhino-Laryngologie

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

Alle durchführenden Ärztinnen oder Ärzte

Alle zuweisenden Ärztinnen oder Ärzte

Zahnmedizin

Zahnmedizin: erweiterte diagnostische Anwendungen

Veterinärmedizin: Anlagen für diagnostische Anwendungen

Veterinärmedizin: Anwendung von offenen radioaktiven Quellen

Veterinärmedizin: Anlagen für erweiterte Anwendungen

Ausbildungsinhalte

Strahlenphysik

Aufbau der Atome/Nuklidkarte

2

2

3

2

2

2

2

2

2

2

1

2

2

2

2

Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten

2

2

3

2

2

2

2

2

1

1

1

1

1

1

1

Wechselwirkung Strahlung – Materie

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

2

4

4

4

4

Dosisbegriffe (zur Strahlenbiologie)

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

2

5

5

4

4

Abschirmung und Abschwächung

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

1

3

3

3

3

Produktion von radioaktivem Material

1

1

2

Funktionsweise eines Beschleunigers

2

1

2

Funktionsweise einer Röntgenröhre

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

1

2

2

2

2

Streustrahlung am Patienten

1

1

1

3

3

3

3

3

3

3

1

1

3

3

Strahlenbiologie/Strahlengefährdung

Biologische Wirkung ionisierender Strahlung

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

2

3

3

3

3

Personen mit erhöhtem Risiko (Personen unter 16 Jahre, schwangere Frauen)

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

2

5

5

3

3

Effektive biologische Wirkung (wR)

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

Strahlenempfindlichkeit von Organen (wT)

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

Strahlenfrüh-/Strahlenspätschäden

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

2

2

2

2

2

Dosis – Wirkung/Risiko

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

1

5

5

5

5

Strahlenexposition der Bevölkerung

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Strahlenschutz und medizinische Aspekte

Nutzen-Risiko-Überlegungen

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

3

5

5

3

3

Rechtfertigung von Untersuchungen / Therapieverfahren sowie individuelle Anwendungen nach Art. 28 und 29 StSV

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

3

5

5

3

3

Abschätzen und Optimierung der Patientendosen basierend auf patientenspezifischen Informationen

5

5

5

5

5

4

4

4

4

4

1

3

3

Information des Patienten oder des Tierhalters über das strahlenbedingte Risiko

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

3

3

3

1

1

Indikationsstellung (ionisierende Strahlung versus Alternativen)

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

4

3

3

3

3

Überwachung von Untersuchungen

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

1

5

5

5

5

Diagnostische Referenzwerte für Patienten

1

1

4

4

4

4

4

4

3

3

3

Stand von Wissenschaft und Technik

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

1

3

3

3

3

Operationeller Strahlenschutz

Anwendung des Optimierungsprinzips

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

2

5

5

5

5

Praktische Anwendung der Strahlenmessgeräte

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

1

1

1

1

Kontroll- und Überwachungsbereiche

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

1

3

3

3

3

Arbeitsplanung, Arbeitsmethoden und Einsatz von Schutzmitteln

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

Qualitätskontrolle

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

Lagerung von radioaktivem Material

3

3

Sicherung von radioaktivem Material

3

3

Strahlenschutzmassnahmen für Patient und Personal (insbesondere bei Personen mit erhöhtem Risiko) gegen:

– äussere Bestrahlung

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

innere Bestrahlung

4

4

Inkorporation

4

Kontamination

4

Persönliche Schutzausrüstung/ Patientenschutz in Theorie und Praxis

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

1

4

4

4

4

Dekontamination von Material und Kontrollbereichen

3

Personendekontamination

3

Abfallbehandlung

2

3

Abgabe radioaktiven Materials an die Umwelt

3

Dichtheitsprüfung von geschlossenen radioaktiven Quellen

1

1

1

Wartung, Überprüfung von Sicherheitseinrichtungen

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

Verhalten bei Störfällen und medizinischen Strahlenereignissen; Kommunikation

4

4

4

3

3

3

3

3

3

3

3

3

2

2

Praxis: Verhalten und Arbeiten in Kontrollbereichen

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

Strahlenmessung

Grundlagen der Strahlenmesstechnik

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

1

1

1

1

Messgerätekunde

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

1

1

1

1

Dosisleistungs- und Ortsdosismessung

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

1

1

1

1

Kontaminationsmessung

1

1

3

1

1

1

1

1

1

1

Inkorporationsüberwachung

3

Personendosismessung (externe Bestrahlung)

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

1

3

3

3

3

Nuklididentifikation

3

Ermittlung der Organdosis und der effektiven Dosis

4

4

4

3

3

3

3

3

3

3

3

3

2

2

Aufnahmetechnik und Untersuchungen

Röntgengerätekunde berufsspezifische Aspekte

3

3

2

3

3

3

3

3

3

3

1

3

3

3

3

Berufsspezifische Aufnahmetechniken im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV in der Radiologie

3

2

3

4

4

4

4

4

4

4

1

4

4

3

3

Berufsspezifische Aufnahmetechniken im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV im intraoralen Zahnbereich

4

4

Berufsspezifische Aufnahmetechniken im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV im extraoralen Zahnbereich (Orthopantomographie und Fernröntgen)

1

4

Berufsspezifische Aufnahmetechniken im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV im extraoralen Zahnbereich (digitale Volumentomographie)

4

4

1

4

Berufsspezifische Aufnahmetechniken im mittleren Dosisbereich nach Art. 26 StSV in der Radiologie

3

2

3

4

4

4

4

2

1

3

3

Berufsspezifische Aufnahmetechniken im Hochdosisbereich nach Art. 26 StSV in der Radiologie:

– Mit CT

2

2

4

3

Mammografie

2

4

Ohne CT und Mammografie

3

2

3

4

4

2

2

2

1

3

3

Umgang mit berufsspezifischen therapeutischen Anlagen

5

5

1

1

3

Medizinische Teilchenbeschleuniger, Bestrahlungseinheiten

3

1

3

Umgang mit offenen radioaktiven Quellen in der Nuklearmedizin (Human- oder Veterinärmedizin)

1

5

1

Bildgebende Systeme in der Nuklearmedizin (Human- oder Veterinärmedizin)

1

4

1

1

Abbildungsgeometrie und Einstelltechnik

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

3

3

Bildqualitätsparameter unter Berücksichtigung der Patienten- oder Personaldosen

2

1

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

2

2

Bildverarbeitungstechnik

3

1

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

2

2

Datenintegrität gewährleisten und Datenverfälschungen verhindern für den Datentransfer bei der Bestrahlungsplanung und Simulation.

3

Archivierung und Lagerung von Bildern

3

1

3

3

3

3

3

3

3

3

1

3

3

2

2

Veterinärmedizinisch-diagnostische Aufnahmetechniken in der Radiologie

4

4

Veterinärmedizinischdiagnostische Aufnahmetechniken mit CT

4

Rechtliche Grundlagen

Strahlenschutzgesetz/-verordnung

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

2

3

3

3

3

Technische Verordnungen des Spezialgebietes

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

1

3

3

3

3

Rechtfertigungs- und Optimierungsprinzip

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

1

3

3

3

3

Grenz -und Richtwerte

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

1

3

3

3

3

Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen und Wegleitungen

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

1

3

3

3

3

Transportvorschriften (SDR/ADR)

2

Bewilligungswesen

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

1

4

4

4

4

Internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA)

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Koordination und Administration

Rechtsstellung, Verantwortlichkeiten in Betrieben

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

1

2

2

2

2

Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutz-Sachverständigen

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

1

5

5

5

5

Interne Weisungen

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

Strahlenschutz-Instruktion von betroffenen Personen

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

3

3

Strahlenschutz Aus- und Fortbildung des ausbildungspflichtigen Personals

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

Benennung, Einstufung und Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

Störfallvorsorge

3

3

3

3

3

3

3

Aufzeichnung, Buchführung und Meldewesen

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

Anhang 2 ²⁹

²⁹ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 6. Sept. 2021 ( AS 2021 538 ) und Ziff. II der V des EDI vom 18. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 468 ).
(Art. 1 Abs. 2 Bst. b)

Tätigkeiten im Bereich medizinische Berufe (ausser Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Tierärztinnen und Tierärzte) und Handel in der Medizin

Tabelle 1: Notwendige Ausbildung und erlaubte Tätigkeiten

Anwendungsbereich

Notwendige Ausbildung / Praktikum

Erlaubte Tätigkeiten

MP 1

– Medizinphysik mit der Fachrichtung medizinische Strahlenphysik

– Bachelorabschluss auf universitärer Stufe in Physik oder eine gleichwertige Ausbildung
– Masterabschluss auf universitärer Stufe in Naturwissenschaften oder eine gleichwertige Ausbildung
– Eine anerkannte Ausbildung im Strahlenschutz nach Tabelle 3
– Berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Physik, die der Äquivalenz einer dreijährigen Vollzeitbeschäftigung entspricht
Fachanerkennung mit der Fachrichtung medizinische Strahlenphysik der Schweizerischen Gesellschaft für Strahlenbiologie und Medizinische Physik oder eine gleichwertige Ausbildung

– Strahlenschutzverantwortung im Spital für die Bereiche diagnostische Radiologie, Radio-Onkologie, Nuklearmedizin insbesondere die technisch-physikalische Verantwortung von sicherheitsrelevanten und dosisbestimmenden Komponenten, welche die Dosis des Patienten und des Personals beeinflussen können
– Überwachung und Durchführung der technisch-physikalischen Qualitätssicherung
– Durchführen von Tätigkeiten nach Art. 36 StSV
– Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige in der Radiologie, Radio-Onkologie und Nuklearmedizin

MP 2

Medizinphysik mit der Fachrichtung medizinische Bildgebung

– Bachelorabschluss auf universitärer Stufe in Physik oder eine gleichwertige Ausbildung
– Masterabschluss auf universitärer Stufe in Naturwissenschaften oder eine gleichwertige Ausbildung
– Eine anerkannte Ausbildung im Strahlenschutz nach Tabelle 3
– Berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Physik, die der Äquivalenz einer dreijährigen Vollzeitbeschäftigung entspricht
Fachanerkennung mit der Fachrichtung medizinische Bildgebung der Schweizerischen Gesellschaft für Strahlenbiologie und Medizinische Physik oder eine gleichwertige Ausbildung

– Strahlenschutzverantwortung im Spital für die Bereiche diagnostische Radiologie und Nuklearmedizin insbesondere die technisch-physikalische Verantwortung von sicherheitsrelevanten und dosisbestimmenden Komponenten, welche die Dosis des Patienten und des Personals beeinflussen können
– Überwachung und Durchführung der technisch-physikalischen Qualitätssicherung
– Durchführen von Tätigkeiten nach Art. 36 StSV
– Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige in der Radiologie und Nuklearmedizin

MP 3

Radiopharmazie

– Anerkannte Strahlenschutzausbildung für den Umgang mit offenen radioaktiven Quellen in Arbeitsbereichen B und C (siehe Anhang 4 Berufsnummer I 1)
– Fachanerkennung der europäischen Gesellschaft für Nuklearmedizin (EANM)

– Vertreiben, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen, Weitergeben und Versenden von offenen radioaktiven Quellen
– Herstellen, Verwenden und Lagern von offenen radioaktiven Quellen in Arbeitsbereichen Typ B und C
– Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen, Weitergeben und Versenden von geschlossenen radioaktiven Quellen
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige in der Nuklearmedizin

MP 4

Diplomierte Radiologiefachfrauen und ‑fachmänner mit einem Abschluss einer höheren Fachschule (HF)

Dipl. Radiologiefachfrau HF oder dipl. Radiologiefachmann HF

Die folgenden Tätigkeiten sind nach Anweisung einer im entsprechenden Tätigkeitsbereich sachverständigen Ärztin oder eines sachverständigen Arztes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV bzw. einer sachverständigen Chiropraktorin oder eines sachverständigen Chiropraktors nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV erlaubt:
– Bedienung medizinisch-diagnostischer Röntgenanlagen
– Vorbereitung von durchleuchtungsgestützten Anlagen
– Anwendung am Menschen von durchleuchtungsgestützten Anlagen im Hochdosisbereich, mittleren Dosisbereich und im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV
Die Anwendung von offenen radioaktiven Quellen am Menschen
Die folgenden Tätigkeiten sind erlaubt:
– Durchführung der Konstanzprüfung und der Qualitätssicherung
– Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige in der Radiologie
Arbeiten mit offenen radioaktiven Quellen in den Arbeitsbereichen Typ B und C unter verantwortlicher Leitung eines Sachverständigen in den Bereichen Typ B und C nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV
Die folgenden Tätigkeiten sind zusätzlich unter Anweisung einer Medizinphysikerin oder eines Medizinphysikers nach Art. 36 StSV erlaubt:
– Durchleuchtung zur Einstellungskontrolle für die Strahlentherapie
– Bedienung therapeutischer Röntgenanlagen, medizinischer Teilchenbeschleuniger, Bestrahlungseinheiten und Anwendung geschlossener radioaktiver Quellen
Durchführung der Qualitätssicherung von therapeutischer Röntgenanlagen, medizinischer Teilchenbeschleuniger, Bestrahlungseinheiten und Anwendung geschlossener radioaktiver Quellen

MP 5

Diplomierte Radiologiefachfrauen und -fachmänner HF mit zusätzlicher Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige in der Nuklearmedizin

– Dipl. Radiologiefachfrau HF oder dipl. Radiologiefachmann HF
– Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung für den Umgang mit offenen radioaktiven Quellen in Arbeitsbereichen B und C (siehe Anhang 4 Berufsnummer I1)

– Alle in MP 4 erwähnten erlaubten Tätigkeiten
– Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige in der Nuklearmedizin

MP 6

Diplomierte Radiologiefachfrauen und -fachmänner mit einem Bachelorabschluss der Fachhochschule (FH)

– Dipl. Radiologiefachfrau FH oder dipl. Radiologiefachmann FH

– Alle in MP 5 erwähnten erlaubten Tätigkeiten

MP 7

Medizinische Praxisassistentinnen und medizinische Praxisassistenten

Berufliche Grundbildung als medizinische Praxisassistentin oder medizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

– Bedienung von Röntgenanlagen für humanmedizinische Diagnostik im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV nach Anweisung einer entsprechenden sachverständigen Ärztin oder eines entsprechenden sachverständigen Arztes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV. In diesen Bereich fallen insbesondere Thorax- oder Extremitätenaufnahmen und DXA-Untersuchungen³⁰
– Durchführung der Konstanzprüfung
– Ausgenommen sind Untersuchungen des Schädels, des Achsenskeletts, des Becken und des Abdomens sowie alle DVT-, CT-, QCT³¹, pQCT³²-Untersuchungen und Untersuchungen mit durchleuchtungsgestützten Anlagen
Ausgeschlossen sind Anwendungen und die Qualitätssicherung bei der Mammografie

MP 8

Medizinische Praxisassistentinnen und medizinische Praxisassistenten für die erweiterten konventionellen Aufnahmetechniken in der Radiologie

– Berufliche Grundbildung als medizinische Praxisassistentin EFZ oder medizinischer Praxisassistent EFZ mit Röntgenberechtigung oder eine berufliche Grundbildung im medizinischen Bereich mit einer anerkannten Strahlenschutzausbildung nach MP 9. Ebenfalls zugelassen sind Arztgehilfinnen DVSA mit einer Röntgenberechtigung Thorax/Extremitäten oder Arztgehilfinnen mit einem Schuldiplom und mit einer Röntgenberechtigung
– Nachweis eines Praktikumsplatzes für die klinische Ausbildung in der erweiterten konventionellen Aufnahmetechnik
Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Bedienung von Röntgenanlagen für humanmedizinische Diagnostik im mittleren Dosisbereich und Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV nach Anweisung einer entsprechenden sachverständigen Ärztin oder eines entsprechenden sachverständigen Arztes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV
– Durchführung der Konstanzprüfung
– Ausgenommen sind alle DVT-, CT-, QCT, pQCT-Untersuchungen und Untersuchungen mit durchleuchtungsgestützten Anlagen
Ausgeschlossen sind Anwendungen und die Qualitätssicherung bei der Mammografie

MP 9

Übriges medizinisches Personal

– Drei oder vierjährige berufliche Grundbildung oder höhere Berufsbildung im medizinischen Bereich (ab Abschluss EFZ)
Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Bedienung von Röntgenanlagen für humanmedizinische Diagnostik im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV nach Anweisung einer entsprechenden sachverständigen Ärztin oder eines entsprechenden sachverständigen Arztes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV. In diesen Bereich fallen insbesondere Thorax- oder Extremitätenaufnahmen und DXA‑Untersuchungen
– Durchführung der Konstanzprüfung
– Ausgenommen sind Untersuchungen des Schädels, des Achsenskeletts, des Becken und des Abdomens sowie alle DVT-, CT-, QCT, pQCT-Untersuchungen und Untersuchungen mit durchleuchtungsgestützten Anlagen
Ausgeschlossen sind Anwendungen und die Qualitätssicherung bei der Mammografie

MP 10

Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker

Diplomierte Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker HF

Anwendung von intra- und extraoralen Techniken im zahnärztlichen Bereich (inklusive Orthopantomographen und Fernröntgen) im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Zahnärztin oder eines sachverständigen Zahnarztes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV. Ausgeschlossen sind digitale Volumentomographen

MP 11

– Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker (inklusive digitale Volumentomographie)

– Diplomierte Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker HF
Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

Anwendung von intra- und extraoralen Techniken im zahnärztlichen Bereich (inklusive Orthopantomographen, Fernröntgen und digitale Volumentomographen) im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Zahnärztin oder eines sachverständigen Zahnarztes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV

MP 12

– Dentalassistentinnen und Dentalassistenten
Prophylaxeassistentinnen und Prophylaxeassistenten SSO

– Berufliche Grundbildung als Dentalassistentin EFZ oder Dentalassistent EFZ oder
Ausbildung als Prophylaxeassistentinnen und Prophylaxeassistenten SSO

Anwendung von intraoralen Techniken im zahnärztlichen Bereich (ausgeschlossen sind Orthopantomographen, Fernröntgen und digitale Volumentomographie) im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Zahnärztin oder eines sachverständigen Zahnarztes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV

MP 13

– Dentalassistentinnen und Dentalassistenten für die erweiterten diagnostischen Anwendungen im zahnärztlichen Bereich
Prophylaxeassistentinnen und Prophylaxeassistenten SSO für die erweiterten diagnostischen Anwendungen im zahnärztlichen Bereich

– Berufliche Grundbildung als Dentalassistentin EFZ oder Dentalassistent EFZ oder
– Ausbildung als Prophylaxeassistentinnen und Prophylaxeassistenten SSO
Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

Anwendung von intra- und extraoralen Techniken im zahnärztlichen Bereich (inklusive Orthopantomographen und sofern eine entsprechender Zusatzausbildung vorliegt Fernröntgen) im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Zahnärztin oder eines sachverständigen Zahnarztes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV. Ausgeschlossen sind digitale Volumentomographen

MP 14

– Dentalassistentinnen und Dentalassistenten für Anwendungen mit digitalen Volumentomographen
Prophylaxeassistentinnen und Prophylaxeassistenten SSO für Anwendungen mit digitalen Volumentomographen
Medizinische Praxisassistentinnen und medizinische Praxisassistenten für Anwendungen mit digitalen Volumentomographen
Übriges medizinisches Personal für Anwendungen mit digitalen Volumentomographen

– Berufliche Grundbildung als Dentalassistentin EFZ oder Dentalassistent EFZ oder Ausbildung als Prophylaxeassistentinnen und Prophylaxeassistenten SSO und
– Anerkannte Strahlenschutzausbildung nach MP 13 und
Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

Oder:

– Berufliche Grundbildung als medizinische Praxisassistentin oder medizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und
Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

Oder:

– Drei oder vierjährige berufliche Grundbildung oder höhere Berufsbildung im medizinischen Bereich (ab Abschluss EFZ) und
– Anerkannte Strahlenschutzausbildung nach MP 9 und
Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

Anwendung von extraoralen Techniken (digitale Volumentomographie) im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV unter der verantwortlichen Leitung einer sachverständigen Zahnärztin oder Ärztin oder eines sachverständigen Zahnarztes oder Arztes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV

MP 15

– Diplomierte Fachfrauen oder Fachmänner Operationstechnik HF
Diplomierte Pflegefachfrauen oder Fachmänner FH / HF

Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Anwendung am Menschen von durchleuchtungsgestützten Anlagen im Hochdosisbereich, im mittleren Dosisbereich und im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV unter direkter Aufsicht einer im entsprechenden Tätigkeitsbereich sachverständigen Ärztin oder eines entsprechenden sachverständigen Arztes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV.
– Wahrnehmung von Strahlenschutzaufgaben anderen Personen gegenüber.
Strahlenschutz-Instruktion von betroffenen Personen

MP 15A

Operationspersonal

– Sechsmonatige Berufserfahrung im Operationsbereich
Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Anwendung am Menschen von durchleuchtungsgestützten Anlagen im Hochdosisbereich, im mittleren Dosisbereich und im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV unter direkter Aufsicht einer im entsprechenden Tätigkeitsbereich sachverständigen Ärztin oder eines entsprechenden sachverständigen Arztes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV.
Wahrnehmung von Strahlenschutzaufgaben anderen Personen gegenüber.

MP 16

Tiermedizinische Praxisassistentinnen und tiermedizinische Praxisassistenten

Berufliche Grundbildung als tiermedizinische Praxisassistentin EFZ oder tiermedizinischer Praxisassistent EFZ

– Bedienung von Röntgenanlagen für veterinärmedizinische Diagnostik unter der verantwortlichen Leitung einer entsprechenden sachverständigen Tierärztin oder eines entsprechenden sachverständigen Tierarztes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV
Ausgeschlossen sind die Bedienung von Beschleuniger- und CT-Anlagen sowie alle Anwendungen von offenen radioaktiven Quellen im veterinärmedizinischen Bereich

MP 17

Tiermedizinische Praxisassistentinnen und tiermedizinische Praxisassistenten tätig mit offenen radioaktiven Quellen am Tier

– Berufliche Grundbildung als tiermedizinische Praxisassistentin EFZ oder tiermedizinischer Praxisassistent EFZ
Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung für Laborpersonal (siehe Anhang 4 Berufsnummer I 19)

– Anwendung von offenen radioaktiven Quellen im veterinärmedizinischen Bereich unter der verantwortlichen Leitung einer entsprechenden sachverständigen Tierärztin oder eines entsprechenden sachverständigen Tierarztes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g StSV
Alle in MP 16 erwähnten erlaubten Tätigkeiten

MP 18

Handel, Wartung und Installation von medizinischen Röntgenanlagen und Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen in der medizinischen Diagnostik

Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für Bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Bereich Handel, Wartung und Installation von medizinischen Röntgenanlagen und Anlagen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. g StSV

MP 19

Handel, Wartung und Installation von nuklearmedizinischen Geräten und Anlagen

Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für Bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Bereich Handel, Wartung und Installation von nuklearmedizinischen Geräten und Anlagen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. g StSV
³⁰ Duale Röntgenabsorptiometrie
³¹ quantitative Computertomografie
³² periphere quantitative Computertomografie

Tabelle 2: Kompetenzen

Die anerkannten Ausbildungslehrgänge stellen sicher, dass die Personen folgende Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen:
a)
Die Kompetenzen sind in Anhang 4, Tabelle 2, Berufsnummer I 1 definiert.
b)
Die Kompetenzen sind in Anhang 4, Tabelle 2, Berufsnummer I 19 definiert.

Berufsnummer

MP 1

MP 2

MP 3a)

MP 4

MP 5a)

MP 6

MP 7

MP 8

MP 9

MP 10

MP 11

MP 12

MP 13

MP 14

MP 15

MP 15A

MP 16

MP 17b)

MP 18

MP 19

Medizinphysik mit der Fachrichtung medizinische Strahlenphysik

Medizinphysik mit der Fachrichtung medizinische Bildgebung

Radiopharmazie

Diplomierte Radiologiefachfrauen HF und Radiologiefachmänner HF

Diplomierte Radiologiefachfrauen HF und Radiologiefachmänner HF mit zusätzlicher Funktion als Sachverständige

Diplomierte Radiologiefachfrauen FH und Radiologiefachmänner FH

Medizinische Praxisassistentinnen und medizinische Praxisassistenten

Medizinische Praxisassistentinnen und medizinische Praxisassistenten erweiterten Aufnahmetechniken

Übriges medizinisches Personal

Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker

Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker (inklusive DVT)

Dentalassistentinnen und Dentalassistenten

Dentalassistentinnen und Dentalassistenten für die erweiterten Anwendungen

Dentalassistentinnen und Dental-assistenten erweiterten Anwendungen (inklusive DVT)

Diplomiertes Operationsfachpersonal

Operationspersonal

Tiermedizinische Praxisassistentinnen und tiermedizinische Praxisassistenten

Tiermedizinische Praxisassistent/innen tätig mit offenen radioaktiven Quellen

Handel, Wartung und Installation von medizinischen Röntgenanlagen

Handel, Wartung und Installation von nuklearmedizinischen Geräten und Anlagen

Strahlenschutz und medizinische Aspekte

Optimales therapeutisches oder diagnostisches Verfahren wählen

x

x

x

x

Therapeutisches oder diagnostisches Verfahren hinsichtlich Dosisminimierung von Patient und Personal optimieren sowie Referenzwerte (Diagnostische Referenzwerte) berücksichtigen

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Die Einhaltung der Grenzwerte im Strahlenschutz sicherstellen

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Publizierte Guidelines betreffend Verschreibungskriterien umsetzen

Patient oder Tierhalter über Nutzen und Risiko informieren

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Operationeller Strahlenschutz

Kontroll- oder Überwachungs-bereiche festlegen und die dazugehörigen Massnahmen definieren

x

x

x

x

x

x

Qualitätskontrollen von medizinischen Anlagen durchführen

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Qualitätskontrollen von Radiopharmazeutika durchführen

x

x

x

x

Radioaktives Material gesetzeskonform lagern

x

x

x

x

Gesetzeskonforme Entsorgung von radioaktiven Abfällen und Abgaben im Abwasser und Luft

x

x

x

x

Störfälle bewältigen und beurteilen, ob Spezialisten hinzugezogen werden müssen

x

x

x

x

Störfälle und Beinahe-Störfälle auswerten und Massnahmen zur zukünftigen Vermeidung treffen

x

x

x

Strahlenmessung

Funktionstüchtigkeit der erforderlichen Messgeräte sicherstellen

x

x

x

x

x

x

Strahlenmessungen durchführen und die Messresultate interpretieren

x

x

x

x

x

x

Material oder Bereiche gesetzeskonform freimessen nach Art. 83 und 106 StSV

x

x

x

x

Aufnahmetechniken und Untersuchungen

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit radioaktivem Material unter Berücksichtigung des Optimierungsprinzips festlegen und überwachen

x

x

x

x

x

x

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit geschlossenen radioaktiven Quellen unter Berücksichtigung des Optimierungsprinzips festlegen und überwachen

x

x

x

x

x

x

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit Anlagen unter Berücksichtigung des Optimierungsprinzips festlegen und überwachen

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit radioaktivem Material anwenden

x

x

x

x

x

x

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit geschlossenen radioaktiven Quellen anwenden

x

x

x

x

x

x

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit Anlagen anwenden

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Datenintegrität gewährleisten und Datenverfälschungen verhindern für den Datentransfer bei der Bestrahlungsplanung und Simulation.

x

Rechtliche Grundlagen

Das Bewilligungswesen organisieren und die Korrespondenz mit den zuständigen Behörden sicherstellen

x

x

x

x

x

x

Die Administration der beruflich strahlenexponierten Personen organisieren, die individuelle Dosimetrie der beruflich Strahlenexponierten Personen analysieren und gegebenenfalls notwendige Massnahmen treffen

x

x

x

x

x

x

x

Betriebsinterne Weisungen erstellen und deren Einhaltung kontrollieren

x

x

x

x

x

x

x

Den Bewilligungsinhaber bei Fragen zum Strahlenschutz beraten

x

x

x

x

x

x

Koordination und Administration

Andere Personen im strahlenschutzgerechten Verhalten aus- und fortbilden

x

x

x

x

x

x

x

Andere Personen im strahlenschutzgerechten Verhalten instruieren

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Die Grenzen der eigenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Strahlenschutz kennen und nötigenfalls Spezialisten hinzuziehen

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Massnahmen zur Störfallvorsorge festlegen und umsetzen

x

x

x

x

Die Kommunikationsabläufe und ‑inhalte bei einem Störfall vorsorglich organisieren

x

x

x

Ärzte bei der Anschaffung von diagnostischen und therapeutischen Anlagen beraten

x

x

x

x

x

x

Tabelle 3: Aus- und Fortbildungsumfang

Anwendungsbereich

Empfohlene Anzahl Unterrichtseinheiten der Ausbildunga)

Ausbildung am Arbeits- /Praktikumsplatz

Geforderte Periodizität der Fortbildung in Jahren

Anzahl Unterrichtseinheiten einer Fortbildunga)

Anerkennungs-pflichtige Fortbildung notwendig

MP 1 Medizinphysik mit der Fachrichtung medizinische Strahlenphysik

120

  d)

5

8  

ja

MP 2 Medizinphysik mit der Fachrichtung medizinische Bildgebung

110

  d)

5

8  

ja

MP 3 Radiopharmazieb)

MP 4 Diplomierte Radiologiefachfrauen und -fachmänner mit einem Abschluss einer höheren Fachschule (HF)

560

  e)

5

8j)

nein

MP 5 Diplomierte Radiologiefachfrauen und -fachmänner HF mit Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige in der Nuklearmedizinb)

MP 6 Diplomierte Radiologiefachfrauen und -fachmänner mit einem Bachelorabschluss der Fachhochschule (FH)

640

  e)

5

8j)

neink)

MP 7 Medizinische Praxisassistentinnen und medizinische Praxisassistenten

160

  e)

5

8  

nein

MP 8 Medizinische Praxisassistentinnen und medizinische Praxisassistenten für die erweiterten konventionellen Aufnahmetechniken in der Radiologie

  40

  f)

5

8l)

nein

MP 9 Übriges medizinisches Personal

120

  g)

5

8l)

nein

MP 10 Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker

120

  e)

5

4  

nein

MP 11 Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker (inklusive digitale Volumentomographie)

  16

  i)

5

6  

nein

MP 12

Dentalassistentinnen und Dentalassistenten
Prophylaxeassistentinnen und Prophylaxeassistenten SSO

  64

e)

5

2  

nein

MP 13

Dentalassistentinnen und Dentalassistenten für die erweiterten diagnostischen Anwendungen im zahnärztlichen Bereich
Prophylaxeassistentinnen und Prophylaxeassistenten SSO für die erweiterten diagnostischen Anwendungen im zahnärztlichen Bereich

  40³³

h)

5

4  

nein

MP 14

Dentalassistentinnen und Dentalassistenten für Anwendungen mit digitalen Volumentomographen
Prophylaxeassistentinnen und Prophylaxeassistenten SSO für Anwendungen mit digitalen Volumentomographen
Medizinische Praxisassistentinnen und medizinische Praxisassistenten für Anwendungen mit digitalen Volumentomographen
Übriges medizinisches Personal für Anwendungen mit digitalen Volumentomographen

  16

i)

5

6  

nein

MP 15

Diplomierte Fachfrauen oder Fachmänner Operationstechnik HF
Diplomierte Pflegefachfrauen oder Fachmänner FH / HF

  24

5

8  

nein

MP 15A Operationspersonal

  10

5

8  

nein

MP 16 Tiermedizinische Praxisassistentinnen und tiermedizinische Praxisassistenten

  72

  e)

5

8  

nein

MP 17 Tiermedizinische Praxisassistentinnen und tiermedizinische Praxisassistenten tätig mit offenen radioaktiven Quellen am Tierc)

MP 18 Handel, Wartung und Installation von medizinischen Röntgenanlagen und Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen in der medizinischen Diagnostik

  40

5

8  

nein

MP 19 Handel, Wartung und Installation von nuklearmedizinischen Geräten und Anlagen

  16

5

8  

nein

Es bedeuten:
a)
Unterrichtseinheiten von mindestens 45 Minuten Dauer.
b)
Die Ausbildungsdauer, Lerninhalte und Fortbildungsanforderungen sind in Anhang 4, Tabellen 3 und 4, Berufsnummer I 1 gegeben.
c)
Die Ausbildungsdauer, Lerninhalte und Fortbildungsanforderungen sind in Anhang 4 Tabellen 3 und 4, Berufsnummer I 19 gegeben.
d)
Die praktische Ausbildung erfolgt im Rahmen der beruflichen Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Physik.
e)
Die praktische Ausbildung erfolgt im Rahmen des formalen Bildungsgangs.
f)
50 testierte Untersuchungen aus dem Bereich Achsenskelett innerhalb 18 Monate.
g)
In der Ausbildung ist ein praktischer Teil von mindestens 100 Unterrichtseinheiten enthalten.
h)
30 testierte Orthopantomographien (OPT) und 20 Schädel Untersuchungen innerhalb 12 Monate.
i)
20 testierte DVT-Untersuchungen innerhalb 12 Monate.
j)
16 Unterrichtseinheiten beim Umgang mit offenen radioaktiven Quellen in der Nuklearmedizin.
k)
Anerkannte Fortbildung nur nötig, wenn Funktion als Strahlenschutz-Sachverständiger in der Nuklearmedizin ausgeübt wird.
l)
4 Unterrichtseinheiten, wenn sich die Tätigkeiten auf die DXA-Untersuchungen beschränken.
³³ Die Strahlenschutzausbildung «Fernröntgen» als optionales Zusatzmodul.

Tabelle 4: Aus- und Fortbildungsinhalte

Es bedeuten:
1:
Kenntnisse: aufzählen, skizzieren, benennen, beschreiben, darstellen
2:
Verständnis: interpretieren, erklären, erläutern, formulieren, präsentieren
3:
Anwendung: anwenden, erstellen, lösen, durchführen, berechnen, gestalten, konfigurieren
4:
Analyse: auswählen, einteilen, analysieren, vergleichen
5:
Bewertung: beurteilen, entscheiden, urteilen, klassifizieren, evaluieren (Der Vergleich der Gewichtung ist nur innerhalb der Berufsnummer möglich)
a)
Die Ausbildungsdauer, Lerninhalte und Fortbildungsanforderungen sind in Anhang 4, Tabellen 3 und 4, Berufsnummer I 1 gegeben.
b)
Die Ausbildungsdauer, Lerninhalte und Fortbildungsanforderungen sind in Anhang 4, Tabellen 3 und 4, Berufsnummer I 19 gegeben.

Berufsnummer

MP 1

MP 2

MP 3a)

MP 4

MP 5a)

MP 6

MP 7

MP 8

MP 9

MP 10

MP 11

MP 12

MP 13

MP 14

MP 15

MP
15A

MP 16

MP
17b)

MP 18

MP 19

Medizinphysik mit der Fachrichtung medizinische Strahlenphysik

Medizinphysik mit der Fachrichtung medizinische Bildgebung

Radiopharmazie

Diplomierte Radiologiefachfrauen HF und Radiologiefachmänner HF

Diplomierte Radiologiefachfrauen HF und Radiologiefachmänner HF mit zusätzlicher Funktion als Sachverständige

Diplomierte Radiologiefachfrauen FH und Radiologiefachmänner FH

Medizinische Praxisassistentinnen und medizinische Praxisassistenten

Medizinische Praxisassistentinnen und medizinische Praxisassistenten erweiterten Aufnahmetechniken

Übriges medizinisches Personal

Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker

Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker (inklusive DVT)

Dentalassistentinnen und Dentalassistenten

Dentalassistentinnen und Dentalassistenten für die erweiterten Anwendungen

Dentalassistentinnen und Dentalassistenten erweiterten Anwendungen (inklusive DVT)

Diplomiertes Operationsfachpersonal

Operationspersonal

Tiermedizinische Praxisassistentinnen und tiermedizinische Praxisassistenten

Tiermedizinische Praxisassistent/innen tätig mit offenen radioaktiven Quellen

Handel, Wartung und Installation von medizinischen Röntgenanlagen

Handel, Wartung und Installation von nuklearmedizinischen Geräten und Anlagen

Ausbildungsinhalte

Strahlenphysik

Aufbau der Atome/Nuklidkarte

3

3

2

3

2

2

2

2

1

1

2

3

3

Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten

3

3

2

3

1

1

1

1

1

1

1

3

3

Wechselwirkung Strahlung – Materie

4

4

4

4

2

2

2

2

2

1

2

3

3

Dosisbegriffe (zur Strahlenbiologie)

5

5

5

5

2

2

2

2

2

1

2

5

5

Abschirmung und Abschwächung

5

5

5

5

2

2

2

2

4

2

2

5

5

Produktion von radioaktivem Material

3

3

3

3

Funktionsweise eines Beschleunigers

5

2

2

2

Funktionsweise einer Röntgenröhre

5

5

3

3

2

2

2

2

2

2

2

3

1

2

5

Streustrahlung am Patienten

4

4

3

3

2

3

2

2

2

2

2

3

2

3

2

Strahlenbiologie/Strahlengefährdung

Biologische Wirkung ionisierender Strahlung

5

5

3

3

2

3

2

2

2

2

1

2

3

3

Personen mit erhöhtem Risiko (Personen unter 16 Jahre, schwangere Frauen)

5

5

3

3

3

3

3

2

2

2

2

3

2

1

3

3

Effektive biologische Wirkung (wR)

3

3

3

3

2

2

2

2

1

1

2

1

1

Strahlenempfindlichkeit von Organen (wT)

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

1

3

1

1

Strahlenfrüh-/Strahlenspätschäden

3

3

3

3

2

2

2

2

2

1

2

1

1

Dosis – Wirkung/Risiko

5

5

3

3

3

3

3

2

2

2

2

2

3

2

2

1

1

Strahlenexposition der Bevölkerung

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Strahlenschutz und medizinische Aspekte

Nutzen–Risiko-Überlegungen

4

4

2

2

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Rechtfertigung von Untersuchungen/ Therapieverfahren sowie individuelle Anwendungen nach Art. 28 und 29 StSV

2

2

2

2

Information des Patienten oder Tierhalter über das strahlenbedingte Risiko

2

2

3

3

2

2

2

2

2

2

2

2

1

1

Indikationsstellung (ionisierende Strahlung versus Alternativen)

1

1

1

1

Überwachung von Untersuchungen

1

1

5

5

3

3

3

3

3

3

3

3

2

2

3

Abschätzen und Optimierung der Patientendosen basierend auf patientenspezifischen Informationen

4

4

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

2

1

Diagnostische Referenzwerte für Patienten

5

5

3

3

3

3

3

3

1

1

1

Stand von Wissenschaft und Technik

5

5

3

3

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

3

3

Operationeller Strahlenschutz

Anwendung des Optimierungsprinzips

5

5

5

5

3

3

3

3

3

3

3

3

3

2

2

2

2

Praktische Anwendung der Strahlenmessgeräte

5

5

3

3

2

2

Kontroll- und Überwachungsbereiche

3

3

3

3

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

3

3

Arbeitsplanung, Arbeitsmethoden und Einsatz von Schutzmitteln

5

5

5

5

3

3

3

3

3

3

3

3

3

2

1

4

3

Qualitätskontrolle

5

5

5

5

3

3

3

3

3

3

3

3

3

2

3

5

5

Lagerung von radioaktivem Material

3

3

1

3

1

Sicherung von radioaktivem Material

3

3

1

3

3

Strahlenschutzmassnahmen für Patient und Personal (insbesondere bei Personen mit erhöhtem Risiko) gegen:

– äussere Bestrahlung

5

5

5

5

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

3

innere Bestrahlung

5

5

3

5

3

Inkorporation

5

5

3

5

3

Kontamination

5

5

3

5

3

Persönliche Schutzausrüstung/Patientenschutz in Theorie und Praxis

5

5

5

5

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

3

Dekontamination von Material und Arbeitsplätzen

3

3

1

3

3

Personendekontamination

3

3

1

3

3

Abfallbehandlung

3

3

1

3

3

Abgabe radioaktiven Materials an die Umwelt

3

3

1

3

Dichtheitsprüfung von geschlossenen radioaktiven Quellen

3

3

3

3

5

Wartung, Überprüfung von Sicherheitseinrichtungen

3

3

3

3

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

5

1

Verhalten bei Störfällen und medizinischen Strahlenereignisse; Kommunikation

3

3

3

3

Praxis: Verhalten und Arbeiten in Kontrollbereichen

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

Strahlenmessung

Grundlagen der Strahlenmesstechnik

5

5

3

3

2

2

2

2

2

2

2

Messgerätekunde

5

5

3

3

2

2

Dosisleistungs- und Ortsdosismessung

3

3

3

3

2

2

Kontaminationsmessung

3

3

1

3

1

Inkorporationsüberwachung

3

3

1

3

1

Personendosismessung (externe Bestrahlung)

3

3

4

4

3

3

3

3

3

3

3

1

1

3

1

1

Nuklididentifikation

5

5

1

3

Ermittlung der Organdosis und der effektiven Dosis

5

5

4

4

Aufnahmetechnik und Untersuchungen

Röntgengerätekunde berufsspezifische Aspekte

5

5

4

4

4

4

4

3

3

3

3

3

3

3

4

5

Berufsspezifische Aufnahmetechniken im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 StSV in der Radiologie

5

5

4

4

4

4

4

4

2

Berufsspezifische Aufnahmetechniken im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 im intraoralen Zahnbereich

4

4

2

Berufsspezifische Aufnahmetechniken im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 im extraoralen Zahnbereich (Orthopantomographie und Fernröntgen)

4

1

4

2

Berufsspezifische Aufnahmetechniken im Niedrigdosisbereich nach Art. 26 im extraoralen Zahnbereich (digitale Volumentomographie)

3

3

4

4

1

4

2

Berufsspezifische Aufnahmetechniken im mittleren Dosisbereich nach Art. 26 StSV in der Radiologie

5

5

4

4

4

4

4

2

Berufsspezifische Aufnahmetechniken im Hochdosisbereich nach Art. 26 StSV in der Radiologie:

– Mit CT

5

5

4

4

2

Mammografie

5

5

4

4

Ohne CT und Mammografie

5

5

4

4

Umgang mit berufsspezifischen therapeutischen Anlagen

5

2

3

3

3

Medizinische Teilchenbeschleuniger, Bestrahlungseinheiten

5

2

3

3

3

Umgang mit offenen radioaktiven Quellen in der Nuklearmedizin (Human- oder Veterinärmedizin)

3

3

3

5

Bildgebende Systeme in der Nuklearmedizin (Human- oder Veterinärmedizin)

5

5

3

4

3

3

Abbildungsgeometrie und Einstelltechnik

5

5

4

4

3

3

3

3

3

3

3

3

3

2

3

3

Bildqualitätsparameter unter Berücksichtigung der Patienten- oder Personaldosen

5

5

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

2

3

3

3

Bildverarbeitungstechnik

5

5

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

Datenintegrität gewährleisten und Datenverfälschungen verhindern für den Datentransfer bei der Bestrahlungsplanung und Simulation.

5

2

1

1

Archivierung und Lagerung von Bildern

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

Veterinärmedizinisch–diagnostische Aufnahmetechniken

4

4

4

1

Veterinärmedizinisch–diagnostische Aufnahmetechniken mit CT

4

4

1

1

Rechtliche Grundlagen

Strahlenschutzgesetz/-verordnung

3

3

3

3

2

2

2

2

1

1

2

3

3

Technische Verordnungen des Spezialgebietes

3

3

3

3

2

2

2

2

2

1

2

3

3

Rechtfertigungs– und Optimierungsprinzip

4

4

3

3

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

1

1

Grenz –und Richtwerte

4

4

3

3

2

2

1

1

1

1

1

2

2

2

2

2

Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen und Wegleitungen

3

3

3

3

3

3

3

1

1

1

1

1

2

1

3

3

3

Transportvorschriften (SDR/ADR)

2

2

1

2

1

1

Bewilligungswesen

4

4

4

4

1

1

1

1

1

1

1

3

3

Internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA)

2

2

1

1

3

3

Koordination und Administration

Rechtsstellung, Verantwortlichkeiten in Betrieben

2

2

2

2

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

2

2

Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutz-Sachverständigen

5

5

5

5

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

5

5

Interne Weisungen

5

5

5

5

3

3

3

3

3

3

3

3

2

3

5

5

Strahlenschutz-Instruktion von betroffenen Personen

5

5

5

5

3

3

3

3

3

3

3

3

5

3

5

5

Strahlenschutz Aus- und Fortbildung des ausbildungspflichtigen Personals

5

5

5

5

1

1

Benennung, Einstufung und Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen

3

3

3

3

1

1

Störfallvorsorge

3

3

3

3

1

1

2

2

Aufzeichnung, Buchführung und Meldewesen

4

4

4

4

3

3

3

3

3

3

3

3

2

3

4

4

Anhang 3 ³⁴

³⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 18. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 468 ) .
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c)

Tätigkeiten im Bereich Kernanlagen

Tabelle 1: Notwendige Ausbildung und erlaubte Tätigkeiten

Die Aufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen die Teilnahme an Lehrgängen gestatten, obwohl die folgenden Anforderungen nicht erfüllt sind, wenn durch eine entsprechende Vorbildung oder Arbeitserfahrung gleichwertige Voraussetzungen gegeben sind.

Anwendungsbereich

Notwendige Ausbildung / Praktikum

Erlaubte Tätigkeiten

K 1

– Strahlenschutz-Sachverständige für Kernanlagen

– Master in einem technischen oder mathematisch-naturwissenschaftlichen Studiengang.
– Ein halbes Jahr Berufserfahrung im Strahlenschutz, wobei vollamtliche wie auch nebenamtliche Aufgaben im Strahlenschutz in einem oder in mehreren Betrieben akzeptiert werden
– Die Teilnahme an einer Notfallübung der Kernanlage
Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Sämtliche Tätigkeiten, die den Strahlenschutzfachkräften und -technikerinnen und -technikern erlaubt sind
– Genehmigung von Strahlenschutzplanungen für Tätigkeiten mit geschätzten Individualdosen
– Freigabe von Einsätzen bei Betriebsstörungen oder Stör- und Notfällen
– Umsetzung der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben im Strahlenschutz in betriebliche Weisungen, Kontrolle und periodische Bewertung der Einhaltung und Wirkung dieser Weisungen
– Beraten der Verantwortlichen ihrer Organisationen und Dritten bei der Bewältigung von Ereignissen mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung
– Im Ereignisfall strahlenschutzkonforme Massnahmen anordnen
– Organisieren von angemessenem Schutz von Angehörigen ihrer Organisation, Dritten und der Umwelt
– Organisieren der Dosimetrie von Angehörigen ihrer Organisation, Dritter
– Ausbilden von Personen in ihrer Organisation (N 5) im Rahmen ihrer regulären Ausbildung und instruieren derer im Falle eines Einsatzes
Instruieren verpflichteter Personen (N 6) für einen unmittelbar bevorstehenden Einsatz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung

K2

– Strahlenschutztechnikerinnen
und -techniker

– Eine dreijährige praktische Tätigkeit im Strahlenschutz, davon mindestens zwei Jahre als Strahlenschutzfachkraft
Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Sämtliche Tätigkeiten, die den Strahlenschutzfachkräften erlaubt sind
– Überprüfung von Arbeitsanträgen, Instandsetzungsaufträgen bezüglich der Notwendigkeit von Strahlenschutzplanungen bzw. Strahlenschutzfreigaben
– Genehmigung von Strahlenschutzplanungen für Tätigkeiten unter vom zuständigen Strahlenschutz-Sachverständigen vorgängig festgelegten Randbedingungen
– Im Ereignisfall strahlenschutzkonforme Massnahmen anordnen
– Organisieren von angemessenem Schutz von Angehörigen ihrer Organisation, Dritten und der Umwelt
– Ausbilden von Personen in ihrer Organisation (N 5) im Rahmen ihrer regulären Ausbildung und instruieren derer im Falle eines Einsatzes
Instruieren verpflichteter Personen (N 6) für einen unmittelbar bevorstehenden Einsatz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung

K 3

Strahlenschutzfachkräfte

– Eine Berufsbildung in einem technischen Beruf oder eine Ausbildung als Strahlenschutzassistentin oder -assistent (K 8) und sechs Monate praktische Erfahrungen im Strahlenschutz, davon drei in einer Kernanlagen
Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Vorbereiten von Strahlenschutz- und Überwachungsmassnahmen je nach Planungsvorgabe
– Freigabe von Arbeitsplätzen in den Kontrollbereichen je nach radiologischem Zustand, vorhandenen Strahlenschutz- und Überwachungsmassnahmen und Durchführung eventueller zusätzlicher Massnahmen
– Freimessen des Arbeitsplatzes im Kontrollbereich nach Arbeitsabschluss zur Aufhebung von Strahlenschutzmassnahmen inkl. Rückbau der temporären Zonen
– Routinetätigkeiten mit Strahlenexpositionen:
– Überwachung des radiologischen Zustands von Kernanlagen, von Arbeitsplätzen in den Kontrollbereichen sowie von Personen zur Erkennung von Abweichungen vom Normalbetrieb und Durchführung von Strahlenschutz- und Überwachungsmassnahmen je nach radiologischem Zustand
– Überwachung der Funktionalität von Schutzmitteln und Überwachungsinstrumenten
– Freigabe von Materialien aus dem Kontrollbereich durch Nachweis der hierfür gültigen Kriterien
– Übernahme aller Pflichten beim Umgang mit radioaktiven Quellen für Prüf- und Kalibrierzwecke
– Radiologische Überwachung von Transportbehältern und Fahrzeuge beim Empfang und Versand von radioaktivem Material
– Intervention bei Feststellung von Abweichungen
– Strahlenschutzbegleitung von Einsatzkräften in Stör- und Notfällen
Freigabe von Tätigkeiten im Rahmen von Sofortmassnahmen nach Störfallen unter vom zuständigen Strahlenschutz-Sachverständigen vorgängig festgelegten Randbedingungen

K 4

– Strahlenschutzbeauftragter

– Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Anhang 4 Berufsnummer I 1

Übernahme von Aufgaben im Strahlenschutz gemäss schriftlicher Vereinbarung: z.B. Überwachung des radiologischen Zustands im Arbeitsbereich Typ A, Planung, Vorbereitung und Umsetzung von Strahlenschutzmassnahmen

K 5

– Laborpersonal

Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Anhang 4 Berufsnummer I 19

– Alle in Anhang 4 Berufsnummer I 19 erwähnten erlaubten Tätigkeiten

K 6

– Strahlenschutz-Sachverständige beim Transport von radioaktivem Material

Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Anhang 4 Berufsnummer I 11

– Alle in Anhang 4 Berufsnummer I 11 erwähnten erlaubten Tätigkeiten

K 7

– Fahrzeugführer von radioaktivem Material

Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Anhang 4 Berufsnummern I 16 beziehungsweise I 17 (Gefahrgutklasse 7)

– Alle in Anhang 4 Berufsnummern I 16 beziehungsweise I 17 erwähnten erlaubten Tätigkeiten (Gefahrgutklasse 7)

K 8

Strahlenschutzassistentinnen und ‑assistenten

– Eine Berufsbildung und drei Monate praktische Erfahrungen im Strahlenschutz in einer Kernanlage
Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Kontaminationskontrollen zur Überprüfung der Zonentypenkonformität
– Dosisleistungsmessungen zur Überprüfung der Gebietstypenkonformität
– Vorbereiten von Strahlenschutz- und Überwachungsmassnahmen je nach Planungsvorgabe
– Intervention bei Feststellung von Abweichungen gemäss Kompetenz im Strahlenschutzreglement
Durchführung von operativen Messungen zur Überprüfung der Dosisleistung sowie Oberflächenkontamination im Rahmen eines freigegebenen Freimessverfahrens unter Verantwortung einer anerkannten Person nach den Anwendungsbereichen K 1, K 2 oder K 3.

Tabelle 2: Kompetenzen

Die anerkannten Ausbildungslehrgänge stellen sicher, dass die Personen folgende Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen:

Kompetenzen / Berufsnummer

K 1

K 2

K 3

K 8

Sachverständige für Kernanlagen

Strahlenschutztechnikerinnen
und -techniker

Strahlenschutzfachkräfte

Strahlenschutzassistentinnen und
-assistenten

Strahlenschutzaspekte

Die Einhaltung der Grenzwerte im Strahlenschutz durch die Erstellung von betriebsinternen allgemeinen Weisungen insbesondere durch Festlegung von Interventionswerten (Warnschwellen) sicherstellen, Aufgabenverteilung im Strahlenschutz dokumentieren

x

Für freigabepflichtige Anlagenänderungen sowie komplexe Tätigkeiten eine Strahlenschutzplanung unter Berücksichtigung des Optimierungsprinzips erstellen, inklusive insbesondere der Festlegung der technischen und administrativen Schutz- und Überwachungsmassnahmen, Dosisabschätzung, Festlegung von Dosiszielen und spezifischen Interventionswerten sowie Erstellung tätigkeitsbezogener Weisungen

x

x

Für einfache Tätigkeiten die technischen und administrativen Schutz- und Überwachungsmassnahmen unter Berücksichtigung des Optimierungsprinzips festlegen

x

x

x

Operationeller Strahlenschutz

Kontroll- oder Überwachungsbereiche festlegen, den Zonen- und Gebietstypen zuordnen und die dazugehörigen Massnahmen definieren

x

x

x

Sich im Kontrollbereich strahlenschutzkonform verhalten, tätigkeitsspezifische Schutz- und Überwachungsmassnahmen vorbereiten, Schutzmittel korrekt anwenden, Weisungen einhalten

x

x

x

x

Radioaktives Material gesetzeskonform handhaben und lagern

x

x

x

Den gesetzeskonformen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sicherstellen

x

x

x

Gesetzeskonforme Entsorgung von radioaktiven Abfällen und Abgaben im Abwasser und Luft

x

x

Einsätze bei Gefährdung durch ionisierende Strahlung führen

x

x

Beherrschen der Grundsätze beim Umgang mit Verletzten und insbesondere der Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzen (MANV) nach radioaktivem Stör- oder Notfall

x

x

Funktionstüchtigkeit der Strahlenschutzausrüstung sicherstellen

x

x

x

Strahlenmessung

Kalibrierung und Funktionstüchtigkeit der erforderlichen Messgeräte sicherstellen

x

x

x

Strahlenmessungen im Kontrollbereich (Areal, Anlagen, Systeme, Räume) sowie Personenüberwachung durchführen und die Messresultate interpretieren

x

x

x

x

Material oder Bereiche gesetzeskonform freimessen nach Art. 83 und 106 StSV

x

x

x

Radioaktive Versandstücke gesetzeskonform verpacken

x

x

x

Störfälle

Massnahmen zur Störfallvorsorge insbesondere zur Vermeidung, Beherrschung, Eindämmung oder Reduzierung der radiologischen Auswirkungen in Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen der Kernanlage festlegen

x

Die Kommunikationsabläufe und -inhalte bei einem Störfall vorsorglich organisieren

x

Abweichungen vom Normalbetrieb erkennen, intervenieren und betriebsintern melden

x

x

x

x

Strahlenschutzaufgaben in der Notfallschutzorganisation übernehmen, Sofortmassnahmen durchführen

x

x

x

Störfälle bewältigen und beurteilen, ob Spezialisten hinzugezogen werden müssen

x

x

Störfälle und Beinahe-Störfälle (auch in anderen Anlagen) auswerten und Massnahmen zur zukünftigen Vermeidung treffen

x

Ausreichende Bevorratung an Schutz- und Messmittel für Notfälle sicherstellen

x

x

Rechtliche Grundlagen

Einteilung des Personals und der Besucher der Expositionskategorie (nicht beruflich, beruflich A/B)

x

x

Die Administration der beruflich strahlenexponierten Personen organisieren, die individuelle Dosimetrie der beruflich Strahlenexponierten Personen analysieren und gegebenenfalls notwendige Massnahmen

x

x

x

Betriebsinterne Weisungen erstellen, anwenden und deren Einhaltung kontrollieren

x

x

Die verantwortlichen Stellen, Dritte bei Fragen des Strahlenschutzes beraten und angemessene Massnahmen vorschlagen

x

x

Koordination und Administration

Die Korrespondenz mit den zuständigen Behörden sicherstellen, insbesondere die Freigabe-, Melde- und Berichtserstattungspflichten zu Händen des ENSI wahrnehmen

x

x

Den Bewilligungsinhaber sowie das Betriebspersonal in Kernanlagen bei Fragen zum Strahlenschutz beraten

x

x

x

Die Einhaltung betriebsinterner Weisungen kontrollieren

x

x

x

x

Aus- und Fortbildung ausbildungspflichtiger Personen organisieren

x

Andere Personen auf dem Betriebsareal dem jeweiligen Gefährdungspotential entsprechend bezüglich der gesundheitlichen Gefährdung, betriebsinterner Weisungen, strahlenschutzgerechtes Verhalten, Arbeitsmethoden, Massnahmen zur Störfallvorsorge und Sofortmassnahmen nach Störfällen instruieren

x

x

x

Die Kommunikationsabläufe und -inhalte bei einem Störfall vorsorglich organisieren

x

x

Tabelle 3: Aus- und Fortbildungsumfang

Anwendungsbereich

Empfohlene Anzahl
Unterrichtseinheiten
inklusive Praktikum
während des Lehrgangsa)

Empfohlene Dauer des
begleiteten Praktikums nach
Abschluss des Lehrgangs in
mindestens zwei Kernanlagen

Geforderte Periodizität der anerkannten
Fortbildung in Jahren

Anzahl
Unterrichteinheiten einer Fortbildunga)

Anerkennungspflichtige Fortbildung notwendig

K 1 Strahlenschutz-Sachverständige für Kernanlagenb)

200

  80 h

3

16

ja

K 2 Strahlenschutztechnikerinnen und -techniker

480

3

16

ja

K 3 Strahlenschutzfachkräfte

720

240 h

3

16

ja

K 8 Strahlenschutzassistentinnen und -assistenten

  80

3

4

ja

Es bedeuten:
a)
Unterrichteinheiten von mindestens 45 Minuten Dauer.
b)
12 Monate Berufserfahrung im Strahlenschutz (inkl. derjenigen, welche als Voraussetzung für den Kursbesuch gefordert ist), davon 6 Monate in der Kernanlage, in der die Kandidatinnen/Kandidaten als Strahlenschutz-Sachverständige tätig werden sollen.

Tabelle 4: Aus- und Fortbildungsinhalte

Es bedeuten:
1:
Kenntnisse: aufzählen, skizzieren, benennen, beschreiben, darstellen
2:
Verständnis: interpretieren, erklären, erläutern, formulieren, präsentieren
3:
Anwendung: anwenden, erstellen, lösen, durchführen, berechnen, gestalten, konfigurieren
4:
Analyse: auswählen, einteilen, analysieren, vergleichen
5:
Bewertung: beurteilen, entscheiden, urteilen, klassifizieren, evaluieren (Der Vergleich der Gewichtung ist nur innerhalb der Berufsnummer möglich)
a)
12 Monate Berufserfahrung im Strahlenschutz (inkl. derjenigen, welche als Voraussetzung für den Kursbesuch gefordert ist), davon 6 Monate in der Kernanlage, in der die Kandidatinnen/Kandidaten als Strahlenschutz-Sachverständige tätig werden sollen.

Berufsnummer

K 1

K 2

K 3

K 8

Sachverständige für Kernanlagen

Strahlenschutztechnikerinnen
und -techniker

Strahlenschutzfachkräfte

Strahlenschutzassistentinnen
und -assistenten

Ausbildungsinhalte

Naturwissenschaftliche Grundlagen, Strahlenphysik, radioaktives Material

Aufbau der Atome, Nuklidkarte

4

2

2

1

Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten

3

3

2

1

Grundlagen zu Materie: Aggregatzustände, Werkstoffe, Aerosole

3

3

2

Chemische Grundlagen: Periodensystem, Bindungen, chemische Reaktionen, Korrosion, Adsorption, Ionenaustausch

3

2

2

Röntgenstrahlung (Funktionsweise einer Röntgenröhre siehe unten)

3

3

2

Kernspaltung, n-Moderation, n-Absorption, Kritikalität (Funktionsweise eines Reaktors siehe unten)

2

2

1

Teilchenstrahlen, direkter Strahl, Kernreaktionen, Sekundärstrahlen (Funktionsweise eines Beschleunigers siehe unten)

2

2

1

Radioaktives Material: Spaltstoffe, Aktivierungsprodukte, Spaltprodukte, Spallationsprodukte, natürlich vorkommende Radioisotope

4

2

2

1

Grössen, Masseinheiten, Rechnen: Aktivität, Konzentration, Kontamination

4

3

3

2

Arten radioaktiver Quellen: offen, geschlossen, leicht flüchtig, feste Matrix, inaktive Hülle

5

3

3

2

Wechselwirkung Strahlung – Materie

3

3

2

Abschirmung, Abschwächung, Streuung, Bremsstrahlung

4

3

2

1

Dosisbegriffe: Energiedosis, Organ-Äquivalentdosis, effektive Dosis, Ortsdosis, Dosiskonversionsfaktoren

4

2

2

Materialverhalten unter Strahlenbelastung

4

2

2

Expositionspfade

Direktstrahlung, Streustrahlung, Aufbaufaktor, Berechnung der Dosisleistung aus Aktivitätsverteilung, Submersion, Bodenstrahlung

5

3

3

2

Atmosphärische und aquatische Ausbreitung radioaktiver Stoffe, Radioökologie, Transferfaktoren

4

2

2

Inkorporation, Ingestion, Inhalation, Wundkontamination, Hautkontamination

4

2

2

2

Strahlenbiologie/Strahlengefährdung

Aufbau und Funktionsweise von Zellen

2

1

1

Biologische Wirkung ionisierender Strahlung

2

1

1

1

Strahlenfrüh-/Strahlenspätschäden

2

1

1

1

Personen mit erhöhtem Risiko (Personen unter 16 Jahre, schwangere Frauen)

2

1

1

1

Effektive biologische Wirkung (wR)

3

2

1

Strahlenempfindlichkeit von Organen (wT)

3

2

1

Dosisbegriffe: Personen-Tiefendosis, Personen-Oberflächendosis, Äquivalentdosis, effektive Dosis, effektive Folgedosis

4

3

2

Dosis – Wirkung/Risiko

3

2

2

Strahlenexposition der Bevölkerung

2

1

1

Strahlenschutz-Prinzipien und -Auslegung

Rechtfertigungs- und Optimierungsprinzip

5

5

3

1

Grenz -und Richtwerte zum Schutz des Personals

5

5

3

2

Grenz -und Richtwerte zum Schutz der Bevölkerung

5

3

2

1

Kontroll- und Überwachungsbereiche, Zonen-, Gebiets- und Arbeitsbereichstypen

5

3

3

3

Zonen-, Barrieren- und Abschirmungs-/Schliesskonzept

5

4

3

3

Überwachungskonzepte

5

4

3

2

Dekontaminationsverfahren

4

3

3

2

Abfallbehandlung

4

3

3

Abgabe radioaktiven Materials an die Umwelt

5

4

2

Umgang mit radioaktiven Quellen für Prüf- und Kalibrierzwecke

5

4

3

Wartung und Überprüfung von Schutzmittel und Sicherheitseinrichtungen

4

3

3

2

Transport von radioaktivem Material

4

3

3

Qualitätssicherung im Strahlenschutz

5

3

3

Operationeller Strahlenschutz

Strahlenschutzplanung: Zweck, Aufbau und Inhalt

5

4

3

2

Dosisabschätzung im Normalbetrieb und Gefahrenanalyse bei Abweichungen

5

4

3

2

Technische Schutzmassnahmen

5

4

4

2

Persönliche Schutzmittel

gegen äussere Bestrahlung (Bleischürzen, Brillen, etc.)

5

4

3

3

gegen innere Bestrahlung (Mundschutz, Atemmaske mit Filter, Pressluftatemgeräte, Fremdluftsysteme etc.)

5

4

3

3

gegen Personenkontamination (Handschuhe, Vollschutzanzüge, ...)

5

4

3

3

Administrative Schutzmassnahmen

Anwendung des Optimierungsprinzips (Variantenvergleich)

5

5

4

2

Schnittstellen zu Arbeitssicherheit, Brandschutz, Objektschutz

3

3

3

1

Operationelle Überwachungsmassnahmen

Auswahl und praktische Anwendung der Strahlenmessgeräte zur Freigabe und Überwachung von Arbeitsplätzen in den Kontrollbereichen

5

5

5

2

Auswahl und praktische Anwendung der Messverfahren zur Überwachung von Personendosen

5

3

3

Auswahl und praktische Anwendung der Messverfahren zur Inaktiv-Freimessung von Materialien und zur Freigabe von Kontrollbereichen

5

3

3

Dosisplanungsziele, Warn- oder Interventionsschwellen

5

4

3

Verpackung und Lagerung von radioaktivem Material

4

4

3

Dekontamination mit anschliessender Freimessung

4

4

4

Dokumentation: Protokolle, Strahlenschutz-Journale, computer-basierte Informationssysteme

4

3

3

Strahlenmessung

Grundlagen der Strahlenmesstechnik

4

2

2

1

Messgerätekunde

5

3

3

2

Messverfahren, Ansprechvermögen, Messfehler, Untergrundkorrektur, Nachweisgrenze, Kalibrierfaktoren

5

4

3

1

Signalübermittlung, Alarm- und Warnschwellen, akustische und visuelle Alarmsignalisierung, Messwertaufzeichnung

4

4

2

1

Dosisleistungs- und Ortsdosismessung

5

5

5

2

Aktivitätsbestimmung, Luft- und Oberflächenkontaminationsmessung

5

3

3

2

Suche nach radioaktivem Material

3

3

3

2

Nuklididentifikation

4

3

2

Inkorporationsüberwachung

4

3

2

Überwachung der externen Personendosis

5

3

3

Personenkontaminationsmessung

5

3

3

Ermittlung der Extremitäten-, Augenlinsen-, und Organdosis sowie der effektiven Dosis

3

3

2

Messgerätewartung, Funktionsprüfungen

3

3

2

2

Anlagentechnik und Betrieb

Aufbau und Funktion von Kernkraftwerken, wichtigste Typen, Vor- und Nachteile, Besonderheiten

4

2

2

1

Normalbetrieb von Kernkraftwerken

4

2

2

1

Aufbau und Funktion Heisses Labor: Kapellen, Handschuhboxen, Heisse Zellen

4

2

2

1

Aufbau und Funktion Konditionierungsanlagen und Zwischenlager

4

2

2

1

Aufbau und Funktion Röntgenanlage

2

2

2

Aufbau und Funktion einer Beschleunigeranlage

2

2

2

Störfälle

Störfallvorsorge

4

3

2

Störfallbeherrschung

4

3

2

Auswirkungen von Störfällen im Kernkraftwerk

4

3

2

Sofortmassnahmen

4

3

3

Auswirkungen von Störfällen ausserhalb des Kernkraftwerks, Ausbreitungspfade, Notfallmassnahmen

4

2

2

Rechtliche Grundlagen

Strahlenschutzgesetz/-verordnung

4

3

2

1

Kernenergiegesetz/-verordnung

4

2

1

1

Technische Verordnungen des Spezialgebietes (Dosimetrieverordnung, Messmittelverordnung, etc.)

4

3

3

Richtlinien, Reglemente, Bewilligungs- und Freigabeauflagen, Empfehlungen, Normen und Wegleitungen

4

3

3

Transportvorschriften (SDR/ADR)

4

2

2

Internationale Vereinbarung und Empfehlungen (ICRP, IAEA, WANO, OSPAR, ISOE, VGB, Fachverband für Strahlenschutz, etc.)

4

3

1

Koordination und Administration

Rechtsstellung, Verantwortlichkeiten in Betrieben

5

2

2

1

Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Strahlenschutz-Sachverständigen, der -Techniker und Fachkräfte

5

2

2

2

Aufbau und Aufgabenverteilung der betriebsinternen Strahlenschutzorganisation

5

4

2

Bewilligungs-, Freigabe-, Melde- und Berichterstattungspflichten

5

4

2

1

Interne Reglemente, interne Weisungen, Technische Spezifikationen, technische Dokumentation

5

4

3

2

Strahlenschutz-Instruktion von Betriebspersonal und Besuchern

4

4

3

1

Strahlenschutz Aus- und Fortbildung des ausbildungspflichtigen Personals

5

3

1

1

Benennung, Einstufung und Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen inkl. medizinischer Untersuchung

5

5

3

Aufzeichnung, Buchführung und internes Meldewesen

5

5

3

3

Führung von Personal und Arbeitsgruppen

4

3

2

Projektmanagement und Projektmitarbeit

4

4

1

Anhang 4 ³⁵

³⁵ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 18. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 468 ) .
(Art. 1 Abs. 2 Bst. d)

Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre, Forschung und Transport

Tabelle 1: Notwendige Ausbildung und erlaubte Tätigkeiten

Anwendungsbereich

Notwendige Ausbildung / Praktikum

Erlaubte Tätigkeiten

I 1

Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit offenem radioaktivem Material in einem Arbeitsbereich B/C

Eine anerkannte Strahlenschutzaus- bildung nach Tabelle 3

– Vertreiben, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen, Weitergeben und Versenden von offenem radioaktivem Material
– Herstellen, Verwenden und Lagern von offenem radioaktivem Material in Arbeitsbereichen Typ B und C
– Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen, Weitergeben und Versenden von geschlossenem radioaktivem Material
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten³⁶

I 2

Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit offenem radioaktivem Material mit geringem Gefährdungs- potential

Eine anerkannte Strahlenschutzaus- bildung nach Tabelle 3

– Verwenden, Lagern und Entsorgen von offenem radioaktivem Material mit geringem Gefährdungspotential in Arbeitsbereichen nach Art. 81 StSV
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

I 3

– Strahlenschutz-Sachverständige bei der Materialprüfung

– Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen und Weitergeben von geschlossenen radioaktiven Quellen für die Werkstoffprüfung beim stationären oder mobilen Einsatz
– Vertreiben und Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung für die Werkstoffprüfung beim stationären oder mobilen Einsatz
– Bestimmung des Überwachungsbereichs
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

I 4

– Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen und Anlagen ohne Voll- und Teilschutzeinrichtung

– Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen und Weitergeben von geschlossenen radioaktiven Quellen
– Vertreiben und Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

I 5

– Strahlenschutz-Sachverständige beim Handel und Versand von radioaktiven Quellen

– Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen, Weitergeben und Versenden von radioaktiven Quellen
– Vertreiben und Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

I 6

– Strahlenschutz-Sachverständige bei der Kontrolle auf Vorhandensein von radioaktivem Material

– Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen und Weitergeben von radioaktivem Material
– Vertreiben und Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung.
– Kontrolle auf Vorhandensein von radioaktivem Material in Abfällen, Reststoffen oder in Materialien zur Wiederverwertung
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

I 7

– Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit Anlagen ohne Voll- und Teilschutzeinrichtung

– Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Vertreiben, Einrichten, Verwenden von Beschleunigern mit geringer Leistung und von Röntgenanlagen ohne direkte Anwendung am Menschen in Bestrahlungsräumen.
– Mobiler Einsatz von Röntgenblitzanlagen. Bestimmung des Überwachungsbereichs
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

I 8

– Strahlenschutz-Sachverständige bei der Verwendung von handgehaltenen Röntgenanlagen mit beschränkter Leistung

– Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Verwendung von handgehaltenen Röntgenanlagen beschränkter Leistung beim stationären oder mobilen Einsatz
– Bestimmung des Überwachungsbereichs
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

I 9

– Strahlenschutz-Sachverständige beim Einsatz von Anlagen mit Voll- und Teilschutzeinrichtung

– Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung mit Voll- und Teilschutzeinrichtung
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

I 10

– Strahlenschutz-Sachverständige beim Einsatz von geschlossenen radioaktiven Quellen mit geringem Gefährdungspotential

– Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen von geschlossenen radioaktiven Quellen mit geringem Gefährdungspotential nach Art. 14 StSV
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

I 11

– Strahlenschutz-Sachverständige beim Transport von radioaktivem Material³⁷

– Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Überwachung des Versands und Transports von radioaktivem Material auf der Strasse gemäss ADR/SDR Klasse 7
Ermittlung des radiologischen Zustands
Festlegung von Sofortmassnahmen bei allfälligen Transportunfällen
[tab]
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

I 12

– Strahlenschutz-Sachverständige bei der Vermittlung von Fremdpersonal

– Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Vermittlung von beruflich strahlenexponierten Personen in Drittbetrieben
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

I 13

– Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit NORM

– Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Verwenden, Lagern und Entsorgen von natürlich vorkommenden Radionukliden (NORM) nach Art. 9 Abs. 1 Bst. i StSV
– Einsatz von beruflich strahlenexponierten Personen bei Vorhandensein von NORM
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

I 14

– Strahlenschutz-Sachverständige bei erhöhter Radonexposition

– Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Einsatz von beruflich strahlenexponierten Personen bei erhöhter Radonkonzentration nach Art. 51 Abs. 2 StSV
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

I 15

– Strahlenschutz-Sachverständige bei Lehrtätigkeiten an Lehranstalten

– Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Verwenden, Lagern, Entsorgen, Ein-, Aus-, Durchführen von geschlossenen radioaktiven Quellen mit geringem Gefährdungspotential an Lehranstalten nach Art. 14 StSV
– Verwenden von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung mit Voll- und Teilschutzeinrichtung an Lehranstalten
Ausübung der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige für die oben genannten Tätigkeiten

I 16

Fahrzeugführer von radioaktivem Material gemäss SDR³⁸

Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Transportieren von radioaktivem Material auf der Strasse gemäss SDR Klasse 7
Messungen am Versandstück und am Fahrzeug
(nur in der Schweiz gültig)

I 17

– Fahrzeugführer von radioaktivem Material gemäss ADR

– Abgeschlossener ADR Basiskurs

Transportieren von radioaktivem Material auf der Strasse gemäss ADR Klasse 7

I 18

Aufgehoben

Aufgehoben

Aufgehoben

I 19

– Laborpersonal

– Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Wahrnehmung von Strahlenschutzaufgaben anderen Personen gegenüber.
Handhabung von offenem radioaktiven Material in Arbeitsbereichen Typ B und C

I 20

– Radonfachperson

– Bachelor- oder Masterabschluss im Bauwesen bzw. im naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich an einer Fachhochschule oder Universität
– Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3
oder
– Abschluss einer beruflichen Grundbildung im Bauwesen bzw. im technischen Bereich
– Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Beratung bezüglich Radonschutzmassnahmen bei Neu- und Umbauten
– Planen und Durchführen von Radonsanierungsprozessen
³⁶ I 1 ist gleichgestellt wie N 3
³⁷ Für Transport mit radioaktivem Material ist zusätzlich eine Gefahrgutbeauftragte nach der Verordnung vom 15. Juni 2001 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern ( SR 741.622 ) notwendig.
³⁸ Anhang 1 Ziffer 8.2.1.7.2

Tabelle 2: Kompetenzen

Die anerkannten Ausbildungslehrgänge stellen sicher, dass die Personen folgende Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen:

Kompetenzen / Berufsnummer

I 1

I 2

I 3

I 4

I 5

I 6

I 7

I 8

I 9

I 10

I 11

I 12

I 13

I 14

I 15

I 16

I 17

I 19

I 20

SV in einem Arbeitsbereich B/C

SV mit offenem radioaktivem Material mit geringem Gefährdungspotential

SV bei der Materialprüfung

SV beim Umgang mit geschlossenen radio-aktiven Quellen und Anlagen ohne Voll- und Teilschutzeinrichtung

SV beim Handel und Versand von radioaktiven Quellen

SV bei der Kontrolle auf Vorhandensein von radioaktivem Material

SV beim Umgang mit Anlagen ohne Voll- und Teilschutzeinrichtung

SV bei der Verwendung von handgehaltenen Röntgenanlagen mit geringer Leistung

SV beim Einsatz von Anlagen mit Voll- und Teilschutzeinrichtung

SV beim Einsatz von geschlossenen radioaktiven Quellen mit geringem Gefährdungspotential

SV beim Transport von radioaktivem Material

SV bei der Vermittlung von Fremdpersonal

SV beim Umgang mit NORM

SV bei erhöhter Radonexposition

SV bei Lehrtätigkeiten an Lehranstalten

Fahrzeugführer von radioaktivem Material gemäss SDR

Fahrzeugführer von radioaktivem Material gemäss ADR

Laborpersonal

Radonfachperson

Operationeller Strahlenschutz

Die Einhaltung der Grenzwerte im Strahlenschutz sicherstellen

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit radioaktivem Material unter Berücksichtigung des Optimierungs-Prinzips festlegen und überwachen

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit geschlossenen radioaktiven Quellen unter Berücksichtigung des Optimierungsprinzips festlegen und überwachen

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit Anlagen unter Berücksichtigung des Optimierungs-Prinzips festlegen und überwachen

x

x

x

x

x

x

x

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit radioaktivem Material anwenden

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit geschlossenen radioaktiven Quellen anwenden

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit Anlagen anwenden

x

x

x

x

x

x

x

Kontroll- oder Überwachungsbereiche festlegen und die dazugehörigen Massnahmen definieren

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Radioaktives Material gesetzeskonform lagern

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Gesetzeskonforme Entsorgung von radioaktiven Abfällen und Abgaben im Abwasser und Luft

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Störfälle bewältigen und beurteilen, ob Spezialisten hinzugezogen werden müssen.

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Störfälle und Beinahe-Störfälle auswerten und entsprechende Massnahmen zur zukünftigen Vermeidung treffen

x

x

x

x

x

x

Strahlenmessung

Funktionstüchtigkeit der erforderlichen Messgeräte sicherstellen

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Strahlenmessungen durchführen und die Messresultate interpretieren

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Material oder Bereiche gesetzeskonform freimessen nach Art. 83 und 106 StSV

x

x

x

x

x

x

Die Radonproblematik und die Schutzstrategie in der Schweiz erklären

x

Auf dem Stand der Technik bezüglich Radonschutzmassnahmen bei Neu- und Umbauten beraten

x

Radonsanierungsprozesse nach dem Stand der Technik planen und durchführen

x

Rechtliche Grundlagen

Das Bewilligungswesen organisieren und die Korrespondenz mit den zuständigen Behörden sicherstellen

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Die Administration der beruflich strahlenexponierten Personen organisieren, die individuelle Dosimetrie der beruflich Strahlenexponierten Personen analysieren und gegebenenfalls notwendige Massnahmen treffen

x

x

x

x

x

x

x

x

Betriebsinterne Weisungen erstellen und deren Einhaltung kontrollieren

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Den Bewilligungsinhaber bei Fragen zum Strahlenschutz beraten

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Koordination und Administration

Andere Personen im strahlenschutzgerechten Verhalten instruieren oder aus- und fortbilden

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Die Grenzen der eigenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Strahlenschutz kennen und nötigenfalls Spezialisten hinzuziehen

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Massnahmen zur Störfallvorsorge festlegen und umsetzen

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Die Kommunikationsabläufe und ‑inhalte bei einem Störfall vorsorglich organisieren

x

x

x

x

x

x

x

Tabelle 3: Aus- und Fortbildungsumfang

Anwendungsbereich

Empfohlene Anzahl
Unterrichtseinheiten
der Ausbildunga)

Geforderte Periodizität der Fortbildung
in Jahren

Anzahl Unterrichteinheiten einer
Fortbildunga)

Anerkennungspflichtige Fortbildung notwendig

I 1 Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit offenem radioaktivem Material in einem Arbeitsbereich B/C

80

5

16  

    jac)

I 2 Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit offenem radioaktivem Material mit geringem Gefährdungspotential

24

5

8

nein

I 3 Strahlenschutz-Sachverständige bei der Materialprüfung

40

5

8

ja

I 4 Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen und Anlagen ohne Voll- und Teilschutzeinrichtung

24

5

8

nein

I 5 Strahlenschutz-Sachverständige beim Handel und Versand von radioaktiven Quellen

24

5

8

nein

I 6 Strahlenschutz-Sachverständige bei der Kontrolle auf Vorhandensein von radioaktivem Material

24

5

8

nein

I 7 Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit Anlagen ohne Voll- und Teilschutzeinrichtung

16

5

8

nein

I 8 Strahlenschutz-Sachverständige bei der Verwendung von handgehaltenen Röntgenanlagen mit beschränkter Leistung

  8

I 9 Strahlenschutz-Sachverständige beim Einsatz von Anlagen mit Voll- und Teilschutzeinrichtung

  8

I 10 Strahlenschutz-Sachverständige beim Einsatz von geschlossenen radioaktiven Quellen mit geringem Gefährdungspotential

  8

I 11 Strahlenschutz-Sachverständige beim Transport von radioaktivem Material

16

5

8

nein

I 12 Strahlenschutz-Sachverständige bei der Vermittlung von Fremdpersonal

  8

I 13 Strahlenschutz-Sachverständige beim Umgang mit NORM

16

I 14 Strahlenschutz-Sachverständige bei erhöhter Radonexposition

16

5

8

nein

I 15 Strahlenschutz-Sachverständige bei Lehrtätigkeiten an Lehranstalten

  8

I 16 Fahrzeugführer von radioaktivem Material gemäss SDR

16

5

16  

ja

I 17 Fahrzeugführer von radioaktivem Material gemäss ADRb)

ja

I 18 Aufgehoben

Aufgehoben

Aufgehoben

Aufgehoben

Aufgehoben

I 19 Laborpersonal

40

5

8

nein

I 20 Radonfachperson

32

5

8

nein

Es bedeuten:
a)
Unterrichtseinheiten von mindestens 45 Minuten Dauer.
b)
Die in der ADR festgelegten Anforderungen an die Ausbildungsdauer, die Lernhinhalte und die Fortbildung sind zu berücksichtigen.
c)
Anerkannte Fortbildung nur nötig, wenn Funktion als Strahlenschutz-Sachverständiger ausgeübt wird.

Tabelle 4: Aus- und Fortbildungsinhalte

Es bedeuten :
1:
Kenntnisse: aufzählen, skizzieren, benennen, beschreiben, darstellen
2:
Verständnis: interpretieren, erklären, erläutern, formulieren, präsentieren
3:
Anwendung: anwenden, erstellen, lösen, durchführen, berechnen, gestalten, konfigurieren
4:
Analyse: auswählen, einteilen, analysieren, vergleichen
5:
Bewertung: beurteilen, entscheiden, urteilen, klassifizieren, evaluieren (Der Vergleich der Gewichtung ist nur innerhalb der Berufsnummer möglich)
a)
Die in der ADR festgelegten Anforderungen an die Ausbildungsdauer, die Lernhinhalte und die Fortbildung sind zu berücksichtigen.

Berufsnummer

I 1

I 2

I 3

I 4

I 5

I 6

I 7

I 8

I 9

I 10

I 11

I 12

I 13

I 14

I 15

I 16

I 17a)

I 19

I 20

SV in einem Arbeitsbereich B/C

SV mit offenem radioaktivem Material mit geringem Gefährdungspotential

SV bei der Materialprüfung

SV beim Umgang mit geschlossenen radio-aktiven Quellen und Anlagen ohne Voll- und Teilschutzeinrichtung

SV beim Handel und Versand von radioaktiven Quellen

SV bei der Kontrolle auf Vorhandensein von radioaktivem Material

SV beim Umgang mit Anlagen ohne Voll- und Teilschutzeinrichtung

SV bei der Verwendung von handgehaltenen Röntgenanlagen mit geringer Leistung

SV beim Einsatz von Anlagen mit Voll- und Teilschutzeinrichtung

SV beim Einsatz von geschlossenen radioaktiven Quellen mit geringem Gefährdungspotential

SV beim Transport von radioaktivem Material

SV bei der Vermittlung von Fremdpersonal

SV beim Umgang mit NORM

SV bei erhöhter Radonexposition

SV bei Lehrtätigkeiten an Lehranstalten

Fahrzeugführer von radioaktivem Material gemäss SDR

Fahrzeugführer von radioaktivem Material gemäss ADR

Laborpersonal

Radonfachperson

Ausbildungsinhalte

Strahlenphysik

Aufbau der Atome/Nuklidkarte

2

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten

3

3

2

2

2

2

1

2

1

2

2

1

1

1

2

Wechselwirkung Strahlung – Materie

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Dosisbegriffe (zur Strahlenbiologie)

2

1

2

2

2

1

2

1

1

1

2

2

2

2

1

1

1

2

Abschirmung und Abschwächung

4

2

3

2

2

2

2

2

1

1

2

1

2

1

2

1

Produktion / Herstellung von radioaktivem Material

1

1

Funktionsweise Röntgenröhre/ Beschleuniger

3

3

3

1

1

2

Strahlenbiologie/Strahlengefährdung

Biologische Wirkung ionisierender Strahlung

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Strahlenfrühschäden/ Strahlenspätschäden

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

1

2

2

Personen mit erhöhtem Risiko (Personen unter 16 Jahre, schwangere Frauen)

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

1

2

2

Dosis – Wirkung/Risiko

3

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

1

Strahlenexposition der Bevölkerung

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

1

2

2

Radonproblematik und -schutz bei Um- und Neubauten

5

Operationeller Strahlenschutz

Anwendung des Optimierungsprinzips

5

2

3

4

4

1

2

1

2

Praktische Anwendung der Strahlenmessgeräte

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

3

3

4

Kontroll- und Überwachungsbereiche

5

2

3

2

2

2

2

3

1

2

2

2

1

1

Arbeitsplanung, Arbeitsmethoden und Einsatz von Schutzmitteln

5

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

Handhabung von radioaktivem Material

5

3

1

1

1

1

1

3

3

1

3

3

Lagerung von radioaktivem Material

3

3

3

3

3

3

2

3

3

3

1

Sicherung von radioaktivem Material

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

Persönliche Schutzmassnahmen; persönliche Schutzausrüstungen

4

3

3

3

3

3

2

2

1

1

3

1

3

2

3

3

3

1

Technische Schutzmassnahmen

4

1

3

1

1

3

1

3

1

1

3

3

1

3

Dekontamination von Material und Arbeitsplätzen

3

3

1

3

3

Personendekontamination

3

3

3

3

Abfallbehandlung

4

4

3

3

3

3

3

3

1

2

3

Abgabe radioaktiven Materials an die Umwelt

4

4

3

3

Dichtheitsprüfung von geschlossenen radioaktiven Quellen

3

1

3

3

3

Wartung, Überprüfung Sicherheitseinrichtungen

3

3

3

3

3

3

3

1

1

Verhalten bei Störfällen; Kommunikation

5

5

5

5

5

5

3

3

3

3

5

3

3

3

3

3

Praxis: Verhalten und Arbeit in Kontrollbereichen

4

4

3

Verpackung und Transport von radioaktivem Material

1

1

1

3

1

4

1

3

Praxis: Radonschutzmassnahmen in Neubauten und bei Renovationen

5

Bestandsaufnahme der Radonsituation für ein belastetes Gebäude und Ausarbeitung eines Sanierungskonzeptes

5

Besichtigung von radonsanierten Gebäuden

5

Strahlenmessung

Grundlagen der Strahlenmesstechnik

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Gerätekunde (Energieabhängigkeit, …)

4

4

4

4

4

2

4

4

2

2

1

1

1

Dosisleistungs- und Ortsdosismessung

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Kontaminationsmessung

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Inkorporationsüberwachung

1

1

1

1

1

Personendosismessung
(externe Bestrahlung)

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Nuklididentifikation

3

1

Ermittlung der effektiven Dosis

3

3

3

1

Rechtliche Grundlagen

Strahlenschutzgesetz/-verordnung

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

1

1

3

Technische Verordnungen des Spezialgebietes

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

1

1

Rechtfertigungs- und Optimierungsprinzip

3

3

3

3

3

1

1

1

1

1

3

1

3

3

3

1

3

Grenz- und Richtwerte

2

2

3

2

2

2

2

2

2

2

2

3

2

3

2

1

1

3

Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen und Wegleitungen

2

1

2

2

2

1

1

3

Transportvorschriften (SDR/ADR)

1

1

1

3

1

3

3

Bewilligungswesen

4

4

3

4

4

4

1

1

1

1

1

1

1

1

4

1

Internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA)

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Koordination und Administration

Rechtstellung, Verantwortlichkeiten in Betrieben

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutz-Sachverständigen

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

Interne Weisungen

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

Strahlenschutz-Instruktion von betroffenen Personen

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

3

Strahlenschutz, Aus- und Fortbildung des ausbildungspflichtigen Personals

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

Benennung, Einstufung und Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen

3

3

3

3

3

3

3

3

Störfallvorsorge

5

3

5

3

3

3

3

3

3

3

3

Aufzeichnung, Buchführung und Meldewesen

3

3

3

3

3

3

Anhang 5 ³⁹

³⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 18. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 ( AS 2025 468 ) .
(Art. 1 Abs. 2 Bst. e)

Tätigkeiten von Personen, die im Stör- oder Notfall Umgang mit ionisierender Strahlung haben, dieser ausgesetzt sein können, den Umgang damit planen oder anordnen, die kritische Infrastrukturen betreiben oder öffentliche Dienste erbringen

Zu den Personen, die durch Ihre Tätigkeiten im Stör- oder Notfall Umgang mit ionisierender Strahlung haben, dieser ausgesetzt sein können, den Umgang damit planen oder anordnen, die kritische Infrastrukturen betreiben oder öffentliche Dienste erbringen, gehören Personen:
a.
in Behörden
b.
in Verwaltungen
c.
bei der Polizei
d.
bei der Feuerwehr
e.
bei dem santitätsdienstlichen Rettungswesen
f.
im Zivilschutz
g.
in der Armee
h.
in Organisationen und Unternehmen

Tabelle 1: Notwendige Ausbildung und erlaubte Tätigkeiten

Anwendungsbereich

Notwendige Ausbildung / Praktikum

Erlaubte Tätigkeiten

N 1

Strahlenschutz-Verantwortliche im Bereich Führungsstab und Führungsunterstützung

Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Beraten der Verantwortlichen ihrer Organisationen und Dritten bei der Bewältigung von Ereignissen mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung
– Im Ereignisfall Strahlenschutzkonforme Massnahmen anordnen
– Organisieren von angemessenem Schutz von Angehörigen ihrer Organisation, Dritter und der Umwelt
– Organisieren der Dosimetrie von Angehörigen ihrer Organisation, Dritter
Instruieren verpflichteter Personen (N 6) für einen unmittelbar bevorstehenden Einsatz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung

N 2

Strahlenschutz-Verantwortliche im Bereich Führung und Einsatzleitung am Einsatzort

Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Bewältigung von Ereignissen mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung
– Verwenden, Lagern und Entsorgen von radioaktivem Material
– Organisieren von angemessenem Schutz von Angehörigen ihrer Organisation, Dritten und der Umwelt
– Ausbilden von Personen in ihrer Organisation (N 5) und instruieren im Falle eines Einsatzes
Instruieren verpflichteter Personen (N 6) für einen unmittelbar bevorstehenden Einsatz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung

N 3

Strahlenschutz-Verantwortliche im Bereich Ausbildung und Instruktion von Einsatzkräften und verpflichteten Personen

Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Verwenden, Lagern und Entsorgen von radioaktivem Material
– Ausbilden von Personen in ihrer Organisation (N 5) im Rahmen ihrer regulären Ausbildung und instruieren derer im Falle eines Einsatzes
Instruieren verpflichteter Personen (N 6) für einen unmittelbar bevorstehenden Einsatz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung

N 4

Spezialisierte Einsatzkräfte Strahlenschutz

Eine anerkannte Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Bewältigung von Ereignissen mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung
– Sich, Dritte und die Umwelt optimal schützen
Instruieren verpflichteter Personen (N 6) für einen unmittelbar bevorstehenden Einsatz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung

N 5

Einsatzkräfte

Eine ihrer Tätigkeit und Verantwortung entsprechenden Strahlenschutzausbildung nach Tabelle 3

– Erfüllen ihrer originären Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung der Gefährdung durch ionisierende Strahlen
Sich und Dritte schützen

N 6

Verpflichtete Personen im Rahmen eine Notfall-Expositionssituation nach Art. 142 StSV

Instruktion im Notfall vor dem Einsatz nach Tabelle 3

– Erfüllen ihrer originären Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung der Gefährdung durch ionisierende Strahlen
Sich und Dritte schützen

Tabelle 2: Kompetenzen

Die anerkannten Ausbildungslehrgänge für N1–N4, die Ausbildung für N5 sowie die Instruktion für N6 stellen sicher, dass die Personen folgende Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen:
a)
Die Kompetenzen werden im Notfall vor dem Einsatz in Form einer Instruktion vermittelt. Die Instruktion umfasst eine ihrer Aufgabe angemessene Information über die Gefährdung durch ionisierende Strahlen, das Verhalten im vorgesehenen Einsatz sowie die notwendigen Schutzmassnahmen.

Kompetenzen / Berufsnummer

N 1

N 2

N 3

N 4

N 5

N 6a)

Strahlenschutz-Verantwortliche im Bereich Führungsstab und Führungsunterstützung

Strahlenschutz-Verantwortliche im Bereich Führung und Einsatzleitung am Einsatzort

Strahlenschutz-verantwortliche Personen im Bereich Ausbildung und Instruktion von Einsatzkräften und verpflichteten Personen

Spezialisierte Einsatzkräfte Strahlenschutz

Einsatzkräfte

verpflichtete Personen

Strahlenschutzaspekte

Die Einhaltung der Grenzwerte/Richtwerte sicherstellen

x

x

x

Bewerten des Risikos eines geplanten Einsatzes bei Gefährdung durch ionisierende Strahlung, um unangemessene Risiken zu vermeiden und Massnahmen anzuordnen

x

x

Operationeller Strahlenschutz

Einsätze bei Gefährdung durch ionisierende Strahlung führen

x

x

Beurteilen der lokalen radiologischen Situation/Lage und der dadurch entstehenden Risiken

x

x

Kontroll- oder Überwachungsbereiche festlegen und die dazugehörigen Massnahmen definieren

x

Beherrschen der Grundsätze beim Umgang mit Verletzten und insbesondere der Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzen (MANV) nach radioaktivem Stör- oder Notfall

x

x

x

x

x

Funktionstüchtigkeit der Strahlenschutzausrüstung sicherstellen

x

x

x

x

x

Elektronische Hilfsmittel im Strahlenschutz kennen

x

x

x

x

Gefährdung durch ionisierende Strahlung am Einsatzort erkennen und entsprechend reagieren

x

x

x

x

x

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit radioaktivem Material oder Anlagen unter Berücksichtigung des Optimierungsprinzips anwenden

x

x

x

x

x

Strahlenschutzkonforme Arbeitsmethoden mit radioaktivem Material oder Anlagen unter Berücksichtigung des Optimierungsprinzips festlegen und überwachen

x

x

Radioaktives Material bergen und handhaben

x

x

Radioaktives Material gesetzeskonform lagern

x

Gesetzeskonforme Entsorgung von radioaktiven Abfällen und Abgaben im Abwasser und Luft

x

Störfälle bewältigen und beurteilen, ob Spezialisten hinzugezogen werden müssen

x

x

Störfälle und Beinahe-Störfälle evaluieren

x

x

Strahlenmessung

Strahlenmessungen durchführen und die Messresultate interpretieren

x

x

x

Funktionstüchtigkeit von erforderlichen Messgeräten sicherstellen

x

x

x

Material oder Bereiche gesetzeskonform freimessen nach Art. 83 und 106 StSV oder nach den in der Notfall-Expositionssituation durch den Bundesrat festgelegten Werten.

x

Rechtliche Grundlagen

Die Administration der beruflich strahlenexponierten Personen und Einsatzkräfte (N 5) organisieren, die individuelle Dosimetrie der beruflich Strahlenexponierten Personen und Einsatzkräfte (N 5) analysieren und gegebenenfalls notwendige Massnahmen treffen

x

x

Betriebsinterne Weisungen erstellen, anwenden und deren Einhaltung kontrollieren

x

x

x

Die verantwortlichen Stellen, Dritte bei Fragen des Strahlenschutzes beraten und angemessene Massnahmen vorschlagen.

x

x

x

Koordination und Administration

Korrespondenz mit den zuständigen Behörden sicherstellen

x

x

x

Die Kommunikationsabläufe und -inhalte bei einem Stör- oder Notfall vorsorglich organisieren

x

Andere Personen im strahlenschutzgerechten Verhalten aus- und fortbilden

x

x

x

Andere Personen im strahlenschutzgerechten Verhalten instruieren

x

x

x

x

Die Grenzen der eigenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen kennen und nötigenfalls Spezialisten beiziehen

x

x

x

x

x

x

Massnahmen zur Stör- und Notfallvorsorge festlegen und umsetzen

x

Tabelle 3: Aus- und Fortbildungsumfang

Anwendungsbereich

Empfohlene Unterrichtseinheiten
eines Lehrgangsa)

Anerkennung
der Ausbildung notwendig

Geforderte Periodizität
der Fortbildung
in Jahren

Anzahl Unterrichteinheiten einer Fortbildunga)

Anerkennungspflichtige Fortbildung notwendig

N 1 Strahlenschutz-Verantwortliche im Bereich Führung und Führungsunterstützung

24

ja

5

8

nein

N 2 Strahlenschutz-Verantwortliche im Bereich Einsatzleitung

32

ja

5

8

nein

N 3 Strahlenschutz-Verantwortliche im Bereich Ausbildung und Instruktion von Einsatzkräften und verpflichteten Personen

24

ja

5

8

nein

N 4 Spezialisierte Einsatzkräfte Strahlenschutz

24

ja

5

8

nein

N 5 Einsatzkräfte

–  

nein

–  

–  

nein

N 6 Verpflichtete Personen im Rahmen eine Notfall-Expositionssituation nach Art. 142 StSVb)

–  

nein

–  

–  

nein

Es bedeuten:
a)
Unterrichteinheiten von mindestens 45 Minuten Dauer.
b)
Die erforderliche Strahlenschutzinhalte werden im Notfall vor dem Einsatz in Form einer Instruktion vermittelt.

Tabelle 4: Aus- und Fortbildungsinhalte

Es bedeuten:
1:
Kenntnisse: aufzählen, skizzieren, benennen, beschreiben, darstellen
2:
Verständnis: interpretieren, erklären, erläutern, formulieren, präsentieren
3:
Anwendung: anwenden, erstellen, lösen, durchführen, berechnen, gestalten, konfigurieren
4:
Analyse: auswählen, einteilen, analysieren, vergleichen
5:
Bewertung: beurteilen, entscheiden, urteilen, klassifizieren, evaluieren (Der Vergleich der Gewichtung ist nur innerhalb der Berufsnummer möglich)
a)
Die Strahlenschutzausbildung im Rahmen der regulären Ausbildung umfasst Strahlenschutzthemen, die für die Erfüllung der originären Aufgaben angemessen sind.
b)
Für die Berufsgruppen N 6 werden im Notfall die Inhalte in Form einer Instruktion vermittelt. Die Instruktion umfasst eine ihrer Aufgabe angemessene Information über die Gefährdung durch ionisierende Strahlen, das Verhalten im vorgesehenen Einsatz sowie die notwendigen Schutzmassnahmen.

Berufsnummern

N 1

N 2

N 3

N 4

N 5a)

N 6b)

Strahlenschutz-Verantwortliche im Bereich Führungsstab und Führungsunterstützung

Strahlenschutz-Verantwortliche im Bereich Führung und Einsatzleitung am Einsatzort

Strahlenschutz-Verantwortliche Personen im Bereich Ausbildung und Instruktion von Einsatzkräften und verpflichteten Personen

Spezialisierte Einsatzkräfte Strahlenschutz

Einsatzkräfte

verpflichtete Personen

Ausbildungsinhalte

Strahlenphysik

Aufbau der Atome/Nuklidkarte

1

2

2

1

Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten

2

4

2

2

1

Wechselwirkung Strahlung – Materie

2

3

2

1

Dosisbegriffe

2

2

2

2

1

Abschirmung und Abschwächung

2

3

2

3

1

1

Strahlenbiologie / Strahlengefahr

Biologische Wirkung ionisierender Strahlung

2

2

2

1

1

1

Natürliche Strahlenexposition des Menschen

2

2

2

1

Strahlenempfindlichkeit von Organen (wT)

2

2

1

Strahlenfrüh-/Strahlenspätschäden

2

2

1

1

Personen mit erhöhtem Risiko (Personen unter 16 Jahre, schwangere Frauen)

2

3

2

2

2

1

Dosis – Wirkung/Risiko

3

3

2

2

1

1

Operationeller Strahlenschutz

Praktische Anwendung der Strahlenmessgeräte

1

5

2

3

1

Kontroll- und Überwachungsbereiche

2

5

2

3

1

Einsatz- und Arbeitsplanung, Arbeitsmethoden und Einsatz von Schutzmitteln

2

5

2

3

Anwendung des Optimierungsprinzips

2

4

2

3

2

1

Verhalten und Arbeit im Kontrollbereich

2

5

2

3

2

2

Verhalten bei Störfällen; Kommunikation

5

4

2

3

1

Verhalten bei Notfällen; Kommunikation

5

2

2

2

1

1

Persönliche Schutzmassnahmen; persönliche Schutzausrüstung

2

5

3

4

3

3

Technische Schutzmassnahmen

2

5

2

3

1

1

Dekontamination von Material, Arbeits- und Schadenplätzen

2

5

2

3

1

1

Personendekontamination

2

5

2

4

1

1

Sicherung von radioaktivem Material

2

5

1

3

3

1

Lagerung von radioaktivem Material

2

5

1

3

Abgabe von radioaktivem Material an die Umwelt

2

5

2

1

Abfallbehandlung

1

5

3

3

Verpackung und Transport von radioaktivem Material

1

5

1

3

Strahlenmessung

Grundlagen der Strahlenmesstechnik

1

4

2

3

Messgerätekunde

1

5

2

3

1

Dosisleistungs- und Ortsdosismessung

1

4

4

3

3

Kontaminationsmessung

1

4

1

3

Personendosismessung (externe Bestrahlung)

1

4

2

2

Inkorporationsüberwachung

2

2

1

Nuklididentifikation

1

4

Ermittlung der effektiven Dosis

2

3

2

1

1

Rechtliche Grundlagen

Strahlenschutzgesetz/-verordnung

5

3

3

1

1

Rechtfertigungs- und Optimierungsprinzip

3

3

1

Grenz- und Richtwerte

3

3

2

3

1

2

Technische Verordnungen des Spezialgebietes, Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen und Wegleitungen

3

4

3

1

1

Transportvorschriften (SDR/ADR)

2

5

2

2

Internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA)

1

1

1

Koordination, Administration

Interne Weisungen

5

5

3

1

1

1

Strahlenschutz, Aus- und Fortbildung des Personals

1

5

5

1

Strahlenschutz, Instruktion verpflichteter Personen

4

4

4

4

Überwachung strahlenexponierter Personen

1

4

Aufzeichnung, Buchführung und Meldewesen

5

4

2

2

1

Qualitätskontrolle

5

3

3

1

Notfallorganisationen und ihr Umfeld

5

3

2

3

1

1

Elektronische Hilfsmittel im Strahlenschutz kennen

5

3

2

1

Tabelle 5: Auflistung und Pflichten der verantwortlichen Stelle für die Ausbildung

Bezeichnung

Organisation, beispielsweise

Verantwortliche Stelle

Behörden und Verwaltungen

Zoll und Grenzsicherheit, Stabsorganisationen des BR und der Eidgenössischen Departemente

Leitung der jeweiligen Behörde, Verwaltung

Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes

Polizei, Feuerwehr, Sanitätsdienstliches Rettungswesen und Zivilschutz, Technische Betriebe, Kantonale Führungsorganisationen

Zuständige kantonale Instanz der jeweiligen Organisation

Armee

Bereiche Einsatz, Unterstützung und Ausbildung

Kommando der Bereiche

Mess- und Strahlenschutzequipen für die unmittelbare Schadensbekämpfung

Mess- und Probenahmeorganisation des Kantons und des Bundes

Durch den Kanton und/oder Bund bezeichnete Stelle

Unternehmen des öffentlichen und privaten Verkehrs für die Durchführung von Personen- und Gütertransporten und Evakuierungen

Öffentliche und konzessionierte Transportunternehmen (KTU)

Konzern- und/oder Unternehmensleitung

Unternehmen und Organisationen des Gesundheitswesens

Akutspitäler, sanitätsdienstliche Rettungs- und Krankentransportorganisationen

Gesundheitsdirektion oder andere durch den Kanton bezeichnete Stelle

Unternehmen, welche kritische Infrastrukturen aufrechterhalten müssen, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten

Elektrizitäts- und Telekommunikationsunternehmen, Wasserversorgungen

Konzern- und/oder Unternehmensleitung

Unternehmen, welche unerlässliche öffentliche Dienste aufrechterhalten müssen, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten

Die Post, Banken, Grossverteiler

Konzern- und/oder Unternehmensleitung

Pflichten der verantwortlichen Stelle
1:
Die verantwortliche Stelle kennt ihre Aufgaben und die Bedeutung ihrer Organisationen im Gesamtrahmen des nationalen Strahlenschutzes.
2:
Im Ereignisfall übernehmen sie die Verantwortung für die vorgeschlagenen und angeordneten Massnahmen.
3:
Im Vorfeld sorgen sie für wirkungsvolle Instrumente und Prozesse zur Erfüllung der Aufgaben ihrer Organisation im Ereignisfall und gewährleisten die periodische Überprüfung des Ausbildungsstandes mit Übungen.
4:
Sie stellen die Kontrollen und die Umsetzung der Verbesserungsmassnahmen sicher.
5:
Sie stellen sicher, dass sie ihrer Grösse und Struktur entsprechend über eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Personen aus den Anwendungsbereichen N 1–N 5 verfügen.
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