Satzung des CLARIN ERIC (0.423.139.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Satzung des CLARIN ERIC

Abgeschlossen am 1. Juni 2025 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 2025 (Stand am 1. Mai 2025)

Inhaltsverzeichnis

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 – Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache
Art. 2 – Ziele und Tätigkeiten

Kapitel 2 – M itgliedschaft

Art. 3 – Mitgliedschaft und Vertretung
Art. 4 – Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern
Art. 5 – Rückzug eines Mitglieds oder Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

Kapitel 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder und Beobachter

Art. 6 – Mitglieder
Art. 7 – Beobachter

Kapitel 4 – Führung des CLARIN ERIC

Art. 8 – Vollversammlung
Art. 9 – Wissenschaftlicher Beirat
Art. 10 – Forum der nationalen Koordinatoren
Art. 11 – Exekutivdirektor
Art. 12 – Verwaltungsrat
Art. 13 – Ständiger Ausschuss für CLARIN-Technikzentren
Art. 14 – Arbeitsgruppen

Kapitel 5 – Finanzangelegenheiten

Art. 15 – Haushaltsgrundsätze und Abschlüsse
Art. 16 – Haftung

Kapitel 6 – Berichterstattung an die Kommission

Art. 17 – Berichterstattung an die Kommission

Kapitel 7 – Politische Massnahmen

Art. 18 – Vereinbarungen mit Dritten
Art. 19 – Zugangsregelungen für Benutzer
Art. 20 – Regelungen für die wissenschaftliche Bewertung
Art. 21 – Verbreitungspolitik
Art. 22 – Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
Art. 23 – Beschäftigungspolitik einschliesslich Chancengleichheit
Art. 24 – Beschaffungspolitik und Steuerbefreiungen
Art. 25 – Umgang mit Daten

Kapitel 8 – Bestehensdauer, Auflösung, Streitigkeiten, Gründungsbestimmungen

Art. 26 – Bestehensdauer
Art. 27 – Auflösung
Art. 28 – Anwendbares Recht
Art. 29 – Streitigkeiten
Art. 30 – Bereithaltung der Satzung
Art. 31 – Gründungsbestimmungen
Anhang 1 – Liste der Mitglieder und Beobachter
Anhang 2 – Jahresbeitrag

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache
¹.¹ Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung «gemeinsame Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien» (nachstehend «CLARIN») eingerichtet.
¹.² CLARIN erhält die Rechtsform eines gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung «CLARIN ERIC».
¹.³ CLARIN ist eine verteilte Forschungsinfrastruktur mit Standorten in allen Mitgliedsländern des CLARIN ERIC und in anderen Ländern, mit denen das CLARIN ERIC entsprechende Vereinbarungen gemäss Artikel 18 geschlossen hat.
¹.⁴ Das CLARIN ERIC hat seinen satzungsmässigen Sitz in Utrecht (Niederlande).
¹.⁵ Die Arbeitssprache des CLARIN ERIC ist Englisch.
Art. 2 Ziele und Tätigkeiten
².¹ Das CLARIN ERIC verfolgt letztlich das Ziel, die Forschung in den Human- und Sozialwissenschaften dadurch voranzutreiben, dass den Forschern ein einheitlicher Zugang zu einer Plattform ermöglicht wird, die sprachgestützte Ressourcen und hochentwickelte Werkzeuge auf europäischer Ebene zusammenführt. Erreicht werden soll dies durch den Aufbau und Betrieb einer gemeinsamen, verteilten Forschungsinfrastruktur, die den breiten Forscherkreisen in den Human- und Sozialwissenschaften Sprachressourcen, Sprachtechnologien und Sachkenntnis zur Verfügung stellt.
².² Dazu soll das CLARIN ERIC vielfältige Tätigkeiten übernehmen und koordinieren, darunter u. a.:
a.
die Schaffung und den Betrieb eines Zusammenschlusses bestehender Rechen- und Webdienstezentren, um eine Einmalanmeldung für den Zugang zu den von diesen Zentren erbrachten Daten- und Technologiediensten zu ermöglichen;
b.
die Festlegung und Pflege einer Sammlung förmlicher Normen und De-Fakto-Standards und Zuordnungen zwischen ihnen, um die Interoperabilität der Daten und Dienste zu erhöhen;
c.
die Koordinierung und Unterstützung von Tätigkeiten im Hinblick auf den Erwerb und die Erstellung neuer Daten- und Webdienste;
d.
die Sammlung von Benutzeranforderungen und besten Praktiken, um die Nutzer effizient zu unterstützen;
e.
den Aufbau und die Koordinierung des Betriebs von Fachzentren mit Schwerpunkt auf der Nutzung von Sprachressourcen und -technologien zur Vorantreibung der Forschung in den Human- und Geisteswissenschaften;
f.
die Koordinierung und Organisation von Schulungs-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsmassnahmen, um sowohl die Nutzung als auch die Weiterentwicklung der Forschungsinfrastruktur zu fördern;
g.
die Schaffung und Pflege eines Lizenzierungs-, Zugangs- und Authentifizierungsrahmens, der einerseits einen einfachen Zugang garantiert und andererseits die Rechte der Besitzer der Daten und Werkzeuge sowie die Privatsphäre der Personen angemessen schützt;
h.
die Pflege und Nutzung der Beziehungen mit einschlägigen Organisationen und Infrastrukturen innerhalb und ausserhalb Europas im Hinblick auf eine Zusammenarbeit;
i.
einen Beitrag zur Entwicklung von Strategien für die Vorantreibung der Forschung im Europäischen Forschungsraum (EFR) sowohl auf den Gebieten der Human- und Sozialwissenschaften als auch fachgebietsübergreifend;
j.
sonstige Massnahmen zur Stärkung der Forschung im EFR.
Die Vertreter und Mitarbeiter des CLARIN ERIC halten sich an die höchsten ethischen Normen und das CLARIN ERIC sorgt dafür, dass Interessenkonflikte bei der Umsetzung der Führung und der Ausübung seiner Tätigkeiten vermieden werden.
².³ Das CLARIN ERIC strebt mit dem Aufbau und Betrieb von CLARIN keinen wirtschaftlichen Gewinn an; zur weiteren Förderung der Innovation und des Wissens- und Technologietransfers können in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden, soweit dies die Haupttätigkeiten nicht beeinträchtigt.

Kapitel 2 Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft und Vertretung
³.¹ Folgende juristische Personen können Mitglieder des CLARIN ERIC oder Beobachter ohne Stimmrecht werden:
a.
Mitgliedstaaten;
b.
assoziierte Länder;
c.
Drittländer, die keine assoziierten Länder sind;
d.
zwischenstaatliche Organisationen.
Die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern sind in Artikel 4 Absatz 1 und 2 dieser Satzung festgelegt.
³.² Das CLARIN ERIC muss zumindest drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben.
³.³ Die Mitgliedstaaten verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Vollversammlung.
³.⁴ Mitglieder oder Beobachter können sich durch eine öffentliche Einrichtung oder eine in öffentlichem Auftrag handelnde private Einrichtung vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen.
³.⁵ Die derzeitigen Mitglieder, Beobachter und ihre Vertretungen sind in Anhang 1 aufgeführt. Die zum Zeitpunkt der Beantragung des ERIC vorhandenen Mitglieder werden als Gründungsmitglieder bezeichnet.
Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern
⁴.¹ Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Bedingungen:
a.
Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung der Vollversammlung.
b.
Bewerber müssen beim Präsidenten der Vollversammlung einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.
c.
Im Aufnahmeantrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der Verwirklichung der in Artikel 2 genannten CLARIN-Ziele und -Tätigkeiten mitwirken und seine in Artikel 6 Absatz 2 genannten Pflichten erfüllen wird.
⁴.² In Artikel 3 Absatz 1 aufgeführte juristische Personen, die im CLARIN ERIC mitwirken wollen, aber noch nicht als Mitglieder aufgenommen werden können, können einen Beobachterstatus beantragen. Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen:
a.
Beobachter werden für eine Höchstdauer von drei Jahren zugelassen. In Ausnahmefällen kann die Vollversammlung eine weitere Verlängerung des Beobachterstatus erlauben.
b.
Die Zulassung oder erneute Zulassung von Beobachtern bedarf der Zustimmung der Vollversammlung.
c.
Bewerber müssen einen schriftlichen Antrag an den satzungsmässigen Sitz des CLARIN ERIC richten.
d.
Im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der Verwirklichung der in Artikel 2 genannten CLARIN-Ziele und -Tätigkeiten mitwirken und seine in Artikel 7 Absatz 2 genannten Pflichten erfüllen wird.
Art. 5 Rückzug eines Mitglieds oder Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus
⁵.¹ Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC kann sich kein Mitglied zurückziehen, sofern es nicht ausdrücklich für einen kürzeren Zeitraum beigetreten war.
⁵.² Nach Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC kann sich ein Mitglied unter Einhaltung einer 12-monatigen Austrittsfrist zum Ende des Finanzjahres zurückziehen.
⁵.³ Beobachter können sich unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist zum Ende des Finanzjahres zurückziehen.
⁵.⁴ Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen müssen erfüllt worden sein, bevor ein Rückzug angenommen wird.
⁵.⁵ Die Vollversammlung kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters aufkündigen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a.
das Mitglied oder der Beobachter hat in schwerer Weise gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Satzung verstossen;
b.
das Mitglied oder der Beobachter hat einen solchen Verstoss nicht innerhalb von sechs Monaten abgestellt.
Die Mitglieder oder Beobachter erhalten Gelegenheit, dem Aufkündigungsbeschluss zu widersprechen und sich vor der Vollversammlung zu rechtfertigen.

Kapitel 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Beobachter

Art. 6 Mitglieder
⁶.¹ Mitglieder haben das Recht:
a.
ihrer Forschergemeinschaft Zugang zu CLARIN und allen seinen Diensten zu gewähren;
b.
an der Vollversammlung teilzunehmen, ihr Stimmrecht auszuüben und dadurch Einfluss zu nehmen;
c.
an der Ausarbeitung von Strategien und politischen Massnahmen mitzuwirken;
d.
eng mit anderen Ländern beim Bereitstellen von Ressourcen, Werkzeugen und Diensten für die Forscher in den betreffenden Ländern zusammenzuarbeiten;
e.
ihre Forschergemeinschaft an der Auswahl der einschlägigen CLARIN-Normen und Empfehlungen für beste Praktiken zu beteiligen;
f.
ihre Forschergemeinschaft an CLARIN-Veranstaltungen wie Sommerkursen, Workshops, Konferenzen und Schulungen zu Vorzugspreisen teilnehmen zu lassen;
g.
die Bezeichnung «CLARIN» zu benutzen;
h.
sich gegebenenfalls an Vorschlägen für Unionsprojekte zu beteiligen, bei denen das CLARIN ERIC als einreichendes Konsortium auftritt.
⁶.² Jedes Mitglied muss:
a.
seinen Jahresbeitrag gemäss Anhang 2 entrichten;
b.
eine Vertretung gemäss Artikel 3 Absatz 4 ernennen und die Vollversammlung stets darüber auf dem Laufenden halten, von wem es vertreten wird;
c.
seiner Vertretung die volle Befugnis übertragen, über alle auf der Vollversammlung aufgeworfenen und auf der Tagesordnung stehenden Fragen abzustimmen;
d.
ein nationales Konsortium für die Erfüllung der nationalen Verpflichtungen aus dieser Satzung gründen; ein Konsortium kann aus einer oder mehreren Einrichtungen bestehen;
e.
einen nationalen Koordinator ernennen, der für das nationale Konsortium verantwortlich ist;
f.
mindestens ein Rechen- und Dienstezentrum bereitstellen;
g.
ein vereinbartes Benutzer-Authentifizierungs- und Autorisierungssystem bereitstellen;
h.
vereinbarte Dienste erbringen;
i.
in nationalen Projekten zur Schaffung von Ressourcen und Werkzeugen die Annahme einschlägiger Normen fördern;
j.
die für die Zugangsgewährung notwendige technische Infrastruktur bereitstellen;
k.
die Nutzung von CLARIN-Diensten durch Forscher in ihren Ländern fördern und Rückmeldungen und Anforderungen der Benutzer entgegennehmen;
l.
die CLARIN-Zentren in den Mitgliedsländern durch das Erleichtern der Integration in nationale und andere einschlägige Infrastrukturen unterstützen;
m.
die notwendigen Informationen für die Berichterstattung an die Vollversammlung und die Kommission bereitstellen.
⁶.³ Mitglieder, die sich beim Beitritt zum CLARIN ERIC das Recht vorbehalten, sich vor Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC zurückzuziehen, entrichten einen höheren Jahresbeitrag als in Anhang 2 angegeben.
⁶.⁴ Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum CLARIN ERIC können von Mitgliedern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden. Solche Beiträge können als Barzahlung oder als Sachleistung entrichtet werden.
⁶.⁵ Jedes Mitglied ermächtigt seine Vertretung oder einen Vertreter des nationalen Konsortiums, die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Buchstaben d bis m genannten Pflichten zu erfüllen. Mit dieser Stelle schliesst das CLARIN ERIC eine CLARIN-Vereinbarung, in der die Bedingungen und Spezifikationen für die Erfüllung der Pflichten oder die Leistung des Beitrags festgelegt werden.
Art. 7 Beobachter
⁷.¹ Beobachter haben das Recht:
a.
ohne Stimmrecht an der Vollversammlung teilzunehmen;
b.
ohne Stimmrecht am Forum der nationalen Koordinatoren teilzunehmen;
c.
ihre Forschergemeinschaft an CLARIN-Veranstaltungen wie Sommerkursen, Workshops, Konferenzen und Schulungen zu Vorzugspreisen teilnehmen zu lassen, sofern Plätze frei sind;
d.
ihrer Forschergemeinschaft bei der Entwicklung einschlägiger Systeme, Verfahren und Dienste die Unterstützung der Organisation des CLARIN ERIC zukommen zu lassen;
⁷.² Jeder Beobachter muss:
a.
eine Vertretung gemäss Artikel 3 Absatz 4 ernennen und die Vollversammlung stets darüber auf dem Laufenden halten, von wem er vertreten wird;
b.
einen für die Bildung eines nationalen Konsortiums verantwortlichen nationalen Koordinator ernennen;
c.
seinen Jahresbeitrag gemäss Anhang 2 entrichten;
d.
seinen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele des CLARIN ERIC darlegen.
⁷.³ Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum CLARIN ERIC können von Beobachtern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden. Solche Beiträge können als Barzahlung oder als Sachleistung entrichtet werden.
⁷.⁴ Jeder Beobachter ermächtigt seine Vertretung, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b bis d genannten Pflichten zu erfüllen. Mit dieser Stelle schliesst das CLARIN ERIC eine CLARIN-Beobachtervereinbarung, in der die Bedingungen und Spezifikationen für die Erfüllung der Pflichten oder die Leistung des Beitrags festgelegt werden.

Kapitel 4 Führung des CLARIN ERIC

Art. 8 Vollversammlung
⁸.¹ Die Vollversammlung ist das Organ des CLARIN ERIC, das über uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis verfügt und die Mitglieder des CLARIN ERIC vertritt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede Vertretung eines Mitglieds benennt einen offiziellen Vertreter. Zusätzlich kann sich jedes Mitglied von einem Experten begleiten lassen. Jede Delegation kann folglich aus höchstens zwei Personen bestehen, stimmberechtigt ist aber allein der offizielle Vertreter. Eine Person, die für ein nationales Konsortium arbeitet, kann keinesfalls ein Mitglied vertreten; siehe Artikel 2 Absatz 2.
⁸.² Die Vollversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und nimmt mindestens folgende Aufgaben wahr:
a.
Ernennung, Suspension oder Entlassung des Exekutivdirektors;
b.
Genehmigung der Politik und des Verfahrens für die Ernennung der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats;
c.
Ernennung des wissenschaftlichen Beirats;
d.
Beschlussfassung über Strategien für den Aufbau und Betrieb von CLARIN und über andere Fragen, sofern der Verwaltungsrat oder ein Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern dies für wichtig hält und gemäss Artikel 8 Absatz 3 beantragt;
e.
Annahme des Arbeitsprogramms und des Jahreshaushalts des CLARIN ERIC;
f.
mindestens alle fünf Jahre: Beschlussfassung über die Grundsätze für die Berechnung des Jahresbeitrags jedes Mitglieds und den Betrag des Jahresbeitrags; die Grundsätze und die entsprechenden Beträge werden in Anhang 2 dieser Satzung festgesetzt;
g.
Billigung der Jahresberichte und Jahresabschlüsse des CLARIN ERIC;
h.
Billigung des Beitrags jedes Mitglieds zu CLARIN;
i.
Billigung der Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter;
j.
Beschlussfassung über die Beendigung der Mitgliedschaft und des Beobachterstatus;
k.
Beschlussfassung über die Auflösung des CLARIN ERIC gemäss Artikel 27.
⁸.³ Die Vollversammlung wird spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin vom Präsidenten einberufen; die Tagesordnung wird spätestens zwei Wochen vor dem Termin übermittelt. Bis zu drei Wochen vor der Vollversammlung können die Mitglieder Angelegenheiten zur Aufnahme in die Tagesordnung vorschlagen. Die Vollversammlung kann von mindestens 50 Prozent der Mitglieder verlangt werden und muss dann nach einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen so bald wie möglich stattfinden.
⁸.⁴ Die Vollversammlung wählt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen einen Präsidenten. Der Präsident muss ein offizieller Vertreter eines Mitglieds sein. Der Präsident wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und darf nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten im Amt bleiben. Tritt der Präsident vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, wählt die Vollversammlung einen neuen Präsidenten.
⁸.⁵ Die Vollversammlung wählt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident muss ein offizieller Vertreter eines Mitglieds sein. Der Vizepräsident wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und darf nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten im Amt bleiben. Tritt der Vizepräsident vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, wählt die Vollversammlung einen neuen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident tritt bei Abwesenheit des Präsidenten oder im Fall eines Interessenkonflikts an dessen Stelle.
⁸.⁶ Kann ein offizieller Vertreter an der Vollversammlung nicht teilnehmen, so kann das Mitglied einen anderen Vertreter derselben juristischen Person, den nationalen Experten oder einen offiziellen Vertreter eines anderen Mitglieds ermächtigen, in seinem Namen abzustimmen; dazu muss dem Präsidenten zu Beginn der Vollversammlung eine schriftliche, ordnungsgemäss unterzeichnete Ermächtigung vorgelegt werden. Kein Vertreter darf mehr als drei Ermächtigungen vorlegen.
⁸.⁷ Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident. Der Präsident oder eine von ihm ermächtigte Person ist für die Aktualisierung von Anhang 1 verantwortlich, damit jederzeit eine genaue Aufstellung der Mitglieder, Beobachter und ihrer Vertretungen vorliegt.
⁸.⁸ Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, ausser Beschlüsse über:
a.
die Änderung der Satzung des CLARIN ERIC;
b.
die Änderung von Anhang 2 (Jahresbeitrag) nach den ersten fünf Jahren;
c.
die Auflösung des CLARIN ERIC;
d.
die Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus;
e.
die Suspension oder Entlassung des Exekutivdirektors.
⁸.⁹ Beschlüsse über folgende Belange werden mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen gefasst:
a.
die Änderung der Satzung;
b.
die Änderung des Anhangs 2;
c.
die Suspension oder Entlassung des Exekutivdirektors;
d.
die Auflösung des CLARIN ERIC.
Für alle Änderungen der Satzung gelten die Bestimmungen in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.
⁸.¹⁰ Die Beschlussfassung über die Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus muss einstimmig erfolgen, wobei die Stimme des betroffenen Mitglieds und Stimmenenthaltungen unberücksichtigt bleiben.
⁸.¹¹ Abstimmungen erfolgen geheim, falls ein Vertreter dies verlangt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
⁸.¹² Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten vertreten sind. Die Vertreter müssen entsprechend Artikel 8 Absatz 6 selbst anwesend oder durch Ermächtigung vertreten sein. Die Vollversammlung kann die Verwendung technischer Mittel wie Videokonferenzen beschliessen.
⁸.¹³ Der Präsident kann beschliessen, ein schriftliches Verfahren für die Verabschiedung von Vorschlägen zu verwenden. Zu diesem Zweck übermittelt der Präsident den Beschlussentwurf, zu dem die Meinung der Vollversammlung eingeholt wird, an die Mitglieder der Vollversammlung. Bei Mitgliedern, die nicht innerhalb der im E-Mail-Brief gesetzten Frist ihre Ablehnung oder Stimmenthaltungsabsichten mitgeteilt haben, wird davon ausgegangen, dass sie dem Vorschlag stillschweigend zugestimmt haben. Die Beantwortungsfrist beträgt mindestens 14 Kalendertage. In dringenden Fällen, in denen ein Beschluss sofort gefasst und umgesetzt werden muss, kann der Präsident die Beantwortungszeit auf fünf Kalendertage verkürzen. Werden innerhalb der gesetzten Frist keine Einwände, Änderungswünsche oder Stimmenthaltungsabsichten mitgeteilt, so gilt der Vorschlag als stillschweigend angenommen. Bringt ein offizieller Vertreter Einwände oder Änderungsvorschläge vor, kann der Präsident beschliessen, den Vorschlag zu ändern und erneut im schriftlichen Verfahren zur Annahme zu stellen, oder die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung setzen. Beantragt ein Mitglied der Vollversammlung, den Beschlussentwurf an einer Vollversammlung zu prüfen, so wird das schriftliche Verfahren ergebnislos beendet und der Präsident beruft so bald wie möglich eine Vollversammlung ein.
⁸.¹⁴ Die Vollversammlung kann nach Bedarf beratende Organe und Ausschüsse einsetzen.
Art. 9 Wissenschaftlicher Beirat
⁹.¹ Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden von der Vollversammlung ernannt. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus hochrangigen Forschern, die vom CLARIN ERIC unabhängig¹ sind. Im wissenschaftlichen Beirat sind sowohl Sachkenntnis im Bereich Sprachressourcen und -werkzeuge als auch die Benutzergemeinschaften vertreten.
⁹.² Die Zahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats wird von der Vollversammlung beschlossen. Diese Zahl sollte zwischen fünf und zehn liegen.
⁹.³ Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats beträgt drei Jahre und kann auf Beschluss der Vollversammlung einmal verlängert werden.
⁹.⁴ Der wissenschaftliche Beirat arbeitet der Vollversammlung zu, indem er aufgefordert wie auch unaufgefordert Empfehlungen zu strategischen Fragen abgibt, darunter auch zu Zielvorstellungen, neuen Initiativen, Arbeitsplänen und zur Qualitätssicherung. Der wissenschaftliche Beirat kann der Vollversammlung Stellungnahmen in Bezug auf die Bewertung des Fortschritts der Arbeiten und die vom CLARIN ERIC erbrachten Dienstleistungen vorlegen.
⁹.⁵ Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats wird von der Vollversammlung ernannt. Die Geschäftsordnung des wissenschaftlichen Beirats beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen.
¹ Unabhängig bedeutet, dass keine Interessenkonflikte bestehen.
Art. 10 Forum der nationalen Koordinatoren
¹⁰.¹ Jedes Mitglied und jeder Beobachter, das bzw. der ein Land ist, muss einen nationalen Koordinator ernennen. Der nationale Koordinator wirkt als Hauptverbindungsstelle zwischen dem CLARIN ERIC und dem nationalen Konsortium.
Die nationalen Koordinatoren sind dafür verantwortlich, dass ihre Länder den Vorgaben und Strategien der Vollversammlung für die Entwicklung und den Betrieb von CLARIN folgen.
¹⁰.² Jedes Mitglied und jeder Beobachter, das bzw. der eine zwischenstaatliche Organisation mit operativer Struktur ist, muss einen Koordinator ernennen. Der Koordinator wirkt als Hauptverbindungsstelle zwischen dem CLARIN ERIC und der operativen Struktur der zwischenstaatlichen Organisation.
Der Koordinator ist dafür verantwortlich, dass seine Organisation den Vorgaben und Strategien der Vollversammlung für die Entwicklung und den Betrieb von CLARIN folgt.
Der Begriff «nationaler Koordinator» umfasst nachstehend in dieser Satzung auch die von zwischenstaatlichen Organisationen ernannten Koordinatoren.
¹⁰.³ Das Forum der nationalen Koordinatoren besteht aus allen nationalen Koordinatoren der Mitglieder; die nationalen Koordinatoren der Beobachter sind im Forum der nationalen Koordinatoren Beobachter. Das Forum der nationalen Koordinatoren hat die Aufgabe, die Umsetzung und den Betrieb der CLARIN-Infrastruktur auf nationaler Ebene in Übereinstimmung mit den von der Vollversammlung beschlossenen Strategien zu koordinieren. Das Forum muss die Kohärenz und Einheitlichkeit in CLARIN wahren und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern gewährleisten. Es richtet seine Erkenntnisse und Empfehlungen an den Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann eingeladen werden, an den Tagungen des Forums der nationalen Koordinatoren teilzunehmen.
¹⁰.⁴ Der Vorsitzende des Forums der nationalen Koordinatoren wird nach der Geschäftsordnung des Forums gewählt.
¹⁰.⁵ Die Geschäftsordnung des Forums der nationalen Koordinatoren beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen.
Art. 11 Exekutivdirektor
¹¹.¹ Der Exekutivdirektor des CLARIN ERIC wird von der Vollversammlung nach einem von ihr festgelegten, offenen Einstellungsverfahren ernannt. Der Exekutivdirektor wählt und ernennt hochrangige Persönlichkeiten für einen Sitz im Verwaltungsrat (siehe Artikel 12). Der Exekutivdirektor informiert die Vollversammlung über die Ernennung der Verwaltungsräte. Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des CLARIN ERIC. Der Exekutivdirektor ist für die Führung der Tagesgeschäfte des CLARIN ERIC verantwortlich.
¹¹.² Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre; sie kann verwaltungsmässig, d. h. auf Beschluss der Vollversammlung ohne Ausschreibung, um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit oder wenn keine Verlängerung mehr möglich ist, wird eine offene Ausschreibung durchgeführt.
Art. 12 Verwaltungsrat
¹².¹ Der Verwaltungsrat besteht aus dem Exekutivdirektor und einer Anzahl weiterer Direktoren. Die Zahl der Direktoren wird von der Vollversammlung beschlossen. Die Grundsätze und das Verfahren der Ernennung werden von der Vollversammlung festgelegt. Die kollektive Sachkenntnis des Verwaltungsrats muss folgende Gebiete umfassen: Verwaltung, technische Infrastruktur, Sprachressourcen und -werkzeuge sowie Anforderungen der Benutzer.
¹².² Der Exekutivdirektor ernennt ein Mitglied des Verwaltungsrats zum stellvertretenden Exekutivdirektor. Der stellvertretende Exekutivdirektor tritt bei Abwesenheit des Exekutivdirektors bzw. der Exekutivdirektorin oder im Fall eines Interessenkonflikts an dessen Stelle.
¹².³ Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt mit Ausnahme des Exekutivdirektors zwei Jahre und kann auf Beschluss des Exekutivdirektors einmal verlängert werden. In besonderen Fällen kann eine Ausnahme von der Höchstzahl von zwei Amtszeiten gewährt werden.
¹².⁴ Der Verwaltungsrat bildet das ausführende Organ des CLARIN ERIC. Der Verwaltungsrat ist für den reibungslosen Betrieb des CLARIN ERIC entsprechend den Vorgaben und Beschlüssen der Vollversammlung sowie den Beiträgen und Rückmeldungen der anderen Räte und Ausschüsse verantwortlich.
¹².⁵ Der Verwaltungsrat stellt allgemeine Geschäftsordnungsvorgaben für alle in dieser Satzung vorgesehenen Räte und Ausschüsse auf und beschliesst die einzelnen Geschäftsordnungen jedes Rates und Ausschusses. Der Verwaltungsrat stellt seine eigene Geschäftsordnung auf der Grundlage der allgemeinen Vorgaben auf.
¹².⁶ Der Exekutivdirektor führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.
Art. 13 Ständiger Ausschuss für CLARIN-Technikzentren
¹³.¹ Es wird ein ständiger Ausschuss für CLARIN-Technikzentren eingesetzt. Der ständige Ausschuss für CLARIN-Zentren besteht aus den Direktoren (oder den von ihnen ernannten Vertretern) je eines Technikzentrums pro CLARIN-Mitglied oder ‑Beobachter. Der ständige Ausschuss kann einen Vertreter eines Zentrums einer Drittpartei einladen, als Beobachter an den Tagungen teilzunehmen.
¹³.² Der ständige Ausschuss für CLARIN-Zentren hat die Aufgabe, die Einheitlichkeit, Kohärenz und Stabilität der Infrastrukturdienste zu gewährleisten, indem er Vorschläge zur Durchführung sowie zur Koordinierung zwischen Zentren und Mitgliedern unterbreitet. Er richtet seine Erkenntnisse und Empfehlungen an das Forum der nationalen Koordinatoren und an den Verwaltungsrat. Der Vorsitzende des ständigen Ausschusses wird nach der Geschäftsordnung des Ausschusses gewählt.
¹³.³ Der Ständige Ausschuss dient den CLARIN-Zentren als Forum für den Ideen- und Erfahrungsaustausch. Der ständige Ausschuss hat die Aufgabe, das CLARIN ERIC und die nationalen Koordinatoren zu beraten, Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten, um die Einheitlichkeit, Kohärenz und Stabilität der Dienste zu gewährleisten.
¹³.⁴ Die Geschäftsordnung des ständigen Ausschusses beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen.
Art. 14 Arbeitsgruppen
¹⁴.¹ Der Exekutivdirektor kann für Themen, die einen besonderen Aufwand erfordern, zu dem der Verwaltungsrat selbst nicht in der Lage ist, Arbeitsgruppen einsetzen und auflösen. Einer der Ausschüsse verfügt über Sachkenntnis in ethischen Fragen.
¹⁴.² Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen.

Kapitel 5 Finanzangelegenheiten

Art. 15 Haushaltsgrundsätze und Abschlüsse
¹⁵.¹ Das Geschäftsjahr des CLARIN ERIC beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
¹⁵.² Alle Einnahmen und Ausgaben des CLARIN ERIC werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Der Jahreshaushalt muss den Grundsätzen der Transparenz entsprechen.
¹⁵.³ Den Abschlüssen des CLARIN ERIC wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt.
¹⁵.⁴ Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen des CLARIN ERIC gelten die Vorschriften des anwendbaren Rechts.
¹⁵.⁵ Das CLARIN ERIC gewährleistet, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
¹⁵.⁶ Das CLARIN ERIC führt getrennt Buch über die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten.
Art. 16 Haftung
¹⁶.¹ Das CLARIN ERIC haftet für seine Schulden.
¹⁶.² Die Mitglieder haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des CLARIN ERIC.
¹⁶.³ Die finanzielle Haftung jedes Mitglieds für die Schulden und Verbindlichkeiten des CLARIN ERIC ist auf ihre jeweiligen, für den CLARIN ERIC gemäss Anhang 2 geleisteten Beiträge beschränkt.
¹⁶.⁴ Das CLARIN ERIC schliesst geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb der CLARIN- Struktur verbundenen Risiken ab.

Kapitel 6 Berichterstattung an die Kommission

Art. 17 Berichterstattung an die Kommission
¹⁷.¹ Das CLARIN ERIC verfasst einen Jahrestätigkeitsbericht, der insbesondere über seine wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Tätigkeiten Auskunft gibt. Dieser Bericht muss von der Vollversammlung genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.
¹⁷.² Das CLARIN ERIC setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgaben des CLARIN ERIC ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EC) Nr. 723/2009 festgelegten Bedingungen einschränken könnte.

Kapitel 7 Politische Massnahmen

Art. 18 Vereinbarungen mit Dritten
¹⁸.¹ Falls es der Verwaltungsrat für vorteilhaft für das CLARIN ERIC erachtet, kann der Exekutivdirektor nach Konsultation der Vollversammlung und des Forums der nationalen Koordinatoren Vereinbarungen mit Dritten schliessen, z. B. mit einzelnen Einrichtungen und regionalen Behörden in Ländern, die keine Mitglieder des CLARIN sind.
¹⁸.² Falls Einrichtungen aus Ländern, die keine Mitglieder sind, oder andere Dritte gemäss Artikel 18 Absatz 1 zum CLARIN ERIC mit Sachkenntnis, Diensten sowie Sprachressourcen und -technologien beitragen wollen, können sie eine Vereinbarung mit dem CLARIN ERIC beantragen. In der Vereinbarung wird ein bestimmter Dienst/Beitrag festgelegt, den der Dritte leisten wird; ferner werden Zugangsrechte, Teilnahmebeitrag und andere Bedingungen in Bezug auf diesen Beitrag festgelegt. Voraussetzung dafür ist, dass der Zugang für die Benutzer von CLARIN-Daten, –Werkzeugen und -Diensten über ein vereinbartes Authentifizierungs- und Autorisierungssystem bereitgestellt wird.
Art. 19 Zugangsregelungen für Benutzer
¹⁹.¹ Was den Zugang der akademischen Forscher in CLARIN-Mitgliedsländern angeht, stehen die vom CLARIN ERIC angebotenen Daten, Werkzeuge und Dienste entsprechend der Genehmigung der Inhaltsanbieter und nach von CLARIN ERIC genehmigter und vereinbarter Authentifizierung allen Mitarbeitern und Studenten von Forschungseinrichtungen wie Universitäten, Forschungszentren, Museen und Forschungsbibliotheken offen.
¹⁹.² Was den Zugang der Forscher in Ländern, die keine Mitglieder sind, angeht, entrichtet die betreffende Einrichtung einen Teilnahmebeitrag entsprechend den Grundsätzen in Anhang 2, wodurch alle Mitarbeiter und Studenten der betreffenden Einrichtung Zugang zu den CLARIN-Daten, -Werkzeugen und -Diensten erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass der Zugang für die Benutzer von CLARIN‑Daten, -Werkzeugen und über ein vereinbartes Authentifizierungs- und Autorisierungssystem bereitgestellt wird.
¹⁹.³ Anderen Einrichtungen, Unternehmen und ähnlichen Arten von spezifischen nicht akademischen Einzelbenutzern sowie einzelnen akademischen Forschern, die keiner Einrichtung angehören, kann der Zugang gegen Entrichtung eines Beitrags gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Benutzer von CLARIN-Daten, ‑Werkzeugen und -Diensten einem vereinbarten Authentifizierungs- und Autorisierungssystem unterwerfen.
¹⁹.⁴ Der allgemeinen Öffentlichkeit wird der Zugang zu den Diensten oder Ressourcen gewährt, soweit die Lizenzierungsbedingungen der Inhaltsbesitzer dies zulassen. Der Zugang zu Metadaten sowie zu quelloffenen und frei zugänglichen Ressourcen wird gewährt.
¹⁹.⁵ Selbst bei Zugangsgewährung gemäss Artikel 19 Absatz 1 bis 4 kann der Zugang zu bestimmten Diensten und Ressourcen auf Verlangen des Besitzers gebührenpflichtig sein.
Art. 20 Regelungen für die wissenschaftliche Bewertung
²⁰.¹ Das CLARIN ERIC fördert die Forschung und erleichtert im Allgemeinen einen möglichst freien Zugang zu Forschungsdaten. Ungeachtet dieses Grundsatzes fördert CLARIN ERIC eine hochwertige Forschung und eine Kultur der „besten Praxis“ durch Schulungstätigkeiten.
Wenn aus Kapazitätsgründen der Zugang zu CLARIN-Forschungsdaten beschränkt und eine Projektauswahl getroffen werden muss, wird die wissenschaftliche Exzellenz der Projektvorschläge im Gutachterverfahren von unabhängigen Experten bewertet; über die Kriterien und Verfahren beschliesst die Vollversammlung nach Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats. Diese Kriterien berücksichtigen, dass eine gewisse Kapazität für völlig neue Ideen reserviert bleiben sollte, die möglicherweise noch nicht vollständig ausgereift sind oder noch keine breite Anerkennung als wissenschaftliche Spitzenleistung gefunden haben. Die Gutachter werden vom Verwaltungsrat in Übereinstimmung mit den Bewertungsvorgaben ausgewählt.
²⁰.² Die Bewertung des CLARIN ERIC ist gemäss Artikel 9 Absatz 4 Aufgabe des wissenschaftlichen Beirats.
Art. 21 Verbreitungspolitik
²¹.¹ Das CLARIN ERIC fördert die CLARIN-Struktur und ermuntert die Forscher zur Inangriffnahme neuer und innovativer Projekte sowie zur Verwendung von CLARIN in ihrer Hochschulausbildung.
²¹.² Das CLARIN ERIC ermuntert die Forscher im Allgemeinen, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, und verlangt von Forschern aus Mitgliedsländern, dass sie ihre Ergebnisse über CLARIN zugänglich machen.
²¹.³ In der Verbreitungsstrategie werden die verschiedenen Zielgruppen dargelegt; die CLARIN-Struktur nutzt mehrere Kanäle, um ihr Zielpublikum zu erreichen, z. B. Webportal, Newsletter, Workshops, Konferenzteilnahme, Artikel in Zeitschriften und Tageszeitungen.
Art. 22 Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
²².¹ Die Rechte des geistigen Eigentums an vom CLARIN ERIC erzielten Ergebnissen gehören dem CLARIN ERIC und werden vom Verwaltungsrat verwaltet.
²².² Im Allgemeinen werden die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs gefördert.
²².³ Das CLARIN ERIC gibt den Forschern Orientierungen (auch auf einer Website), damit Forschungsarbeiten, bei denen über CLARIN ERIC zugänglich gemachtes Material verwendet wird, innerhalb eines Rahmens erfolgen, der die Rechte der Datenbesitzer und die Privatsphäre von Personen achtet.
²².⁴ Das CLARIN ERIC stellt sicher, dass die Benutzer den Bedingungen für den Zugang zustimmen und dass für die interne Speicherung und Verarbeitung geeignete Sicherheitsvorkehrungen bestehen.
²².⁵ Das CLARIN ERIC trifft durchdachte Vorkehrungen für die Untersuchung angenommener Verletzungen der Sicherheit und der Vertraulichkeit der Forschungsdaten.
Art. 23 Beschäftigungspolitik einschliesslich Chancengleichheit
²³.¹ Das CLARIN ERIC ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Für Arbeitsverträge gilt das nationale Recht des Landes, in dem die Mitarbeiter beschäftigt sind.
²³.² Für jede Aufgabe wählt das CLARIN ERIC ungeachtet der Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder des Geschlechts den besten Bewerber aus.
Art. 24 Beschaffungspolitik und Steuerbefreiungen
²⁴.¹ Das CLARIN ERIC behandelt mögliche Beschaffungspartner und Anbieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union niedergelassen sind oder nicht. Die Beschaffungspolitik des CLARIN ERIC entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Da CLARIN eine verteilte Einrichtung ist, erfolgt die Beschaffung teilweise durch die einzelnen Mitglieder gemäss deren nationalen Vorschriften und Verfahren für das öffentliche Beschaffungswesen und teilweise durch das CLARIN ERIC selbst.
²⁴.² Der Exekutivdirektor ist für die gesamte Beschaffungstätigkeit des CLARIN ERIC verantwortlich. Alle Ausschreibungen werden auf der Website des CLARIN ERIC und in den Gebieten der Mitglieder und Beobachter in wirksamer Weise bekannt gemacht. Bei Beschaffungsvorhaben von mehr als 200 000 EUR verfährt das CLARIN ERIC nach den Grundsätzen der EU-Richtlinien für das öffentliche Beschaffungswesen und den darauf beruhenden nationalen Vorschriften. Die Vergabeentscheidungen werden mit einer ausführlichen Begründung versehen und bekannt gegeben. Die Vollversammlung beschliesst Durchführungsbestimmungen, in denen alle notwendigen Einzelheiten für das genaue Beschaffungsverfahren und die Kriterien festgelegt werden.
²⁴.³ Die Mitglieder und Beobachter beachten in ihrer Beschaffungstätigkeit bezüglich der CLARIN-Aktivitäten angemessen die von den zuständigen Stellen festgelegten Bedürfnisse, technischen Anforderungen und Spezifikationen des CLARIN ERIC.
²⁴.⁴ Die Mehrwertsteuer- und Verbrauchssteuerbefreiungen aufgrund der Richtlinie 2006/112/EG² des Rates und entsprechend der Durchführungsverordnung (EU)  Nr. 282/2011 des Rates³, die Umsetzungsmassnahmen für die Richtlinie 2006/112/EG und die Richtlinie 2008/118/EG des Rates über das allgemeine System für verbrauchsteuerpflichtige Waren⁴ verankert, sind auf Käufe von Gütern und Dienstleistungen durch den CLARIN ERIC beschränkt, die für den offiziellen und ausschliesslichen Gebrauch des CLARIN ERIC bestimmt sind und einzig für die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten des CLARIN ERIC entsprechend seinen Tätigkeiten erfolgen. Die Mehrwertsteuer- und Verbrauchssteuerbefreiungen sind auf Käufe beschränkt, die den Wert von 250 EUR überschreiten. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmassnahmen einzelner Mitglieder. Es gelten keine weiteren Beschränkungen.
² Vom 28. November 2006, Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
³ Vom 15. März 2011, Artikel 50 und 51, ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1.
⁴ Vom 16. Dezember 2008, ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12-30; zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG.
Art. 25 Umgang mit Daten
²⁵.¹ Im Allgemeinen fördert das CLARIN ERIC die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs, bestehende Lizenzen werden aber eingehalten.
²⁵.² Das CLARIN ERIC macht alle Sprachressourcen und Werkzeuge mittels grundlegender Metadaten-Beschreibungen öffentlich sichtbar

Kapitel 8 Bestehensdauer, Auflösung, Streitigkeiten, Gründungsbestimmungen

Art. 26 Bestehensdauer
²⁶.¹ Das CLARIN ERIC besteht für einen unbestimmten Zeitraum.
Art. 27 Auflösung
²⁷.¹ Die Auflösung des CLARIN ERIC erfolgt auf Beschluss der Vollversammlung gemäss Artikel 8 Absatz 2 und 8.
²⁷.² Unverzüglich nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung des CLARIN ERIC, jedenfalls aber innerhalb von 10 Tagen nach dieser Annahme, unterrichtet das CLARIN ERIC die Kommission hiervon.
²⁷.³ Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des CLARIN ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres aufsummierten Jahresbeitrags zum CLARIN ERIC gemäss Anhang 2 aufgeteilt. Verbindlichkeiten, die nach Aufrechnung aller Vermögenswerte des CLARIN ERIC verbleiben, werden gemäss Artikel 16 Absatz 3 unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres aufsummierten Jahresbeitrags zum CLARIN ERIC gemäss Anhang 2 aufgeteilt.
²⁷.⁴ Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das CLARIN ERIC die Kommission hiervon.
²⁷.⁵ Das Bestehen des CLARIN ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Art. 28 Anwendbares Recht
²⁸.¹ Für das CLARIN ERIC gelten in dieser Reihenfolge:
a.
das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates;
b.
das niederländische Recht, sofern eine Angelegenheit durch Unionsrecht nicht (oder nur teilweise) geregelt ist;
c.
diese Satzung.
Art. 29 Streitigkeiten
²⁹.¹ Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das CLARIN ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem CLARIN ERIC und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist.
²⁹.² Für Streitigkeiten zwischen dem CLARIN ERIC und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die im Unionsrecht nicht geregelt sind, bestimmt das niederländische Recht die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.
Art. 30 Bereithaltung der Satzung
³⁰.¹ Die geltende Fassung der Satzung ist jederzeit auf der Website des CLARIN ERIC und an seinem satzungsmässigen Sitz öffentlich zugänglich.
Art. 31 Gründungsbestimmungen
³¹.¹ Das Sitzland beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über die Gründung des CLARIN ERIC, eine konstituierende Vollversammlung ein.
³¹.² Das Sitzland benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Versammlung im Namen des CLARIN ERIC unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die der Sitzstaat hierzu ordnungsgemäss ermächtigt hat.

Anhang 1

Liste der Mitglieder und Beobachter

In diesem Anhang sind die Mitglieder und Beobachter sowie die sie vertretenden juristischen Personen aufgeführt. Letzte Änderung: Juni 2025.

Mitglieder

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretung

Gründung

Republik Österreich

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMWF)

x

Republik Bulgarien

Ministerium für Bildung und Wissenschaft

x

Republik Tschechien

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MEYS)

x

Königreich Dänemark

Dänische Agentur für Hochschulbildung und Wissenschaft (DAFSHE)

x

Republik Estland

Ministerium für Bildung und Forschung

x

Bundesrepublik Deutschland

Deutsches Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

x

Königreich der Niederlande

Niederländische Organisation für wissenschaftliche Forschung (NWO)

x

Republik Polen

Ministerium für Wissenschaft und Hochschulbildung

x

Ungarn

Nationales Amt für Forschung, Entwicklung und Innovation

Island

Árni Magnússon Institut für isländische Studien

Republik Südafrika

Nordwest-Universität (SADiLaR)

Republik Zypern

Ministerium für Bildung, Sport und Jugend (MOEC)

Republik Kroatien

Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Jugend

Republik Finnland

Ministerium für Bildung und Kultur

Republik Lettland

Institut für Mathematik und Informatik der Universität Lettlands (ICMS UL)

Republik Litauen

Ministerium für Bildung und Wissenschaft

Republik Slowenien

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Sport (MIZS)

Republik Griechenland

Ministerium für Bildung und religiöse Angelegenheiten

Republik Italien

Italienischer Nationaler Forschungsrat (CNR)

Republik Portugal

Stiftung für Wissenschaft und Technologie

Königreich Belgien

Vlaamse Overheid – Departement Economie, Wetenscap en Innovatie (EWI), Région wallonne – Service public de Wallonie- Direction générale opérationnelle de l’Économie, de l’Emploi & de la Recherche (EER), Autorité fédérale/Federale overheid – Belgian Science Policy Office (BELSPO)

Königreich Spanien

Ministerium für Wissenschaft und Innovation

Königreich Norwegen

Norwegisches Königliches Ministerium für Bildung und Forschung

Königreich Schweden

Schwedischer Forschungsrat (SRC)

Schweizerische Eidgenossenschaft

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)

Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland

Rat für Forschung in den Künsten und Geisteswissenschaften

Beobachter

keine

Anhang 2

Jahresbeitrag

Grundsätze

Für die ersten zwei Fünfjahreszeiträume erfolgte die Berechnung der jährlichen Geldbeiträge der Mitglieder, Beobachter sowie einzelner Einrichtungen aus Nicht-Mitgliedsländern, die dem CLARIN ERIC im Jahr 1 von CLARIN (d. h. 2012) beigetreten sind, entsprechend den nachstehenden Grundsätzen. Ab 2023 bis 2027 sind dieselben Grundsätze anwendbar. Für Länder ausserhalb Europas kann die Vollversammlung von den Grundsätzen abweichen. Die Vollversammlung entscheidet bis Ende 2027 über die Berechnungsmethode für die darauffolgenden Zeiträume.
Es gelten folgende Grundsätze:
a.
Die Beiträge basieren auf dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes als Prozentsatz des BIP der Europäischen Union. Dieser gerundete Prozentsatz bestimmt die Anzahl der Beitragseinheiten, die ein Land als Jahresbeitrag zahlt (siehe nachstehende Tabelle 1).
b.
Ab 2023 beläuft sich der Beitrag der Niederlande als Sitzland zum CLARIN auf EUR 370 459; dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem BIP-basierten Jahreseitrag des Landes und einem Sitzbeitrag in Höhe von EUR 297 101. Der gesamte Betrag unterliegt dem Grundsatz einer jährlichen Anhebung wie unter e. angegeben.
c.
Der Höchstbeitrag anderer Mitglieder im Jahr 1 von CLARIN beläuft sich auf 200 000 EUR; kein Mitglied ausser das Sitzland zahlt mehr als das 17-fache des Mindestbeitrags.
d.
Der Mindestbeitrag der Mitglieder im Jahr 1 von CLARIN beläuft sich auf 11 800 EUR (eine Beitragseinheit).
e.
Der Beitrag für jedes Mitglied wird für einen Zeitraum von fünf Jahren festgelegt und jährlich um 2 Prozent angehoben, um die steigenden Kosten auszugleichen. Der genaue Betrag für jedes Mitglied im Jahr 2023 ist in der nachstehenden Tabelle 2 festgesetzt.
f.
Mitglieder, die in späteren Jahren beitreten, zahlen den indexierten Beitrag, der für das betreffende Jahr festgesetzt ist.
g.
Beobachter zahlen den indexierten Mindest-Mitgliedsbeitrag entsprechend der nachstehenden Tabelle 1.
h.
Einzelne Einrichtungen aus Nicht-Mitgliedsländern zahlen den indexierten Mindestbeitrag entsprechend der nachstehenden Tabelle 1.
i.
Der Beitrag juristischer Personen, die im Jahresverlauf beitreten, wird anteilmässig für die verbleibenden Monate des betreffenden Jahres ab dem ersten Tag des Beitrittsmonats berechnet.
j.
Ab 2023 beruhen die Beiträge auf dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes im Jahr 2021 als prozentualen Anteil am BIP der Europäischen Union im gleichen Jahr (gemäss Eurostat) nach Anpassung dieser letzteren Zahl zur Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU im Jahr 2020 auf die Mitgliedsbeiträge. Die Korrektur erfolgt durch Multiplizieren des BIP der EU mit 100/(100-15,27), wobei 15,27 dem prozentualen Anteil des BIP des Vereinigten Königreichs im Jahr 2019 entspricht. Das Schema in Tabelle 1 zeigt den Beitrag nach Anwendung der Brexit-Anpassung und Rundung der Prozentangaben.

Tabelle 1

Der Anteil am Bruttoinlandsprodukt der Union wird auf den nächsten ganzzahligen Prozentsatz (der der Anzahl Beitragseinheiten entspricht) gerundet (unter 5 aufgerundet, sonst abgerundet) und mit dem Mindestbeitrag multipliziert:

% des angepassten BIP der EU

# Beitragseinheit

Beitrag in EUR in 2023

≤ 1

1

14 672

> 1 and ≤ 2

2

29 343

> 2 and ≤ 3

3

44 015

> 3 and ≤ 4

4

58 687

> 4 and < 6

5

73 358

≥ 6 and <7

6

88 030

etc.

≥ 16 and < 17

16

234 746

≥ 17

17

249 41

Tabelle 2

Zahlen für die Mitgliedsbeiträge von 39 (potenziellen) Mitgliedern

(potenzielle) Mitglieder

% des BIP
EU 2021
(angepasst
nach Brexit)

Grundbeitrag Jahr 2023

mit jährlicher Anhebung um 2 %

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Montenegro

0.03

14 672

14 965

15 264

15 570

15 881

Liechtenstein

0.04

14 672

14 965

15 264

15 570

15 881

Kosovo

0.05

14 672

14 965

15 264

15 570

15 881

Nordmazedonien

0.07

14 672

14 965

15 264

15 570

15 881

Malta

0.09

14 672

14 965

15 264

15 570

15 881

Albanien

0.09

14 672

14 965

15 264

15 570

15 881

Bosnien-Herzegowina

0.11

14 672

14 965

15 264

15 570

15 881

Island

0.13

14 672

14 965

15 264

15 570

15 881

Zypern

0.14

14 672

14 965

15 264

15 570

15 881

Estland

0.18

14 672

14 965

15 264

15 570

15 881

Lettland

0.19

14 672

14 965

15 264

15 570

15 881

Slowenien

0.31

14 672

14 965

15 264

15 570

15 881

Serbien

0.31

14 672

14 965

15 264

15 570

15 881

Litauen

0.32

14 672

14 965

15 264

15 570

15 881

Kroatien

0.34

14 672

14 965

15 264

15 570

15 881

Bulgarien

0.40

14 672

14 965

15 264

15 570

15 881

Luxembourg

0.43

14 672

14 965

15 264

15 570

15 881

Slowakei

0.57

14 672

14 965

15 264

15 570

15 881

Ungarn

0.90

14 672

14 965

15 264

15 570

15 881

Griechenland

1.07

29 343

29 930

30 529

31 139

31 762

Portugal

1.24

29 343

29 930

30 529

31 139

31 762

Republik Tschechien

1.40

29 343

29 930

30 529

31 139

31 762

Rumänien

1.41

29 343

29 930

30 529

31 139

31 762

Finnland

1.48

29 343

29 930

30 529

31 139

31 762

Dänemark

1.97

29 343

29 930

30 529

31 139

31 762

Österreich

2.37

44 015

44 895

45 793

46 709

47 643

Norwegen

2.39

44 015

44 895

45 793

46 709

47 643

Irland

2.47

44 015

44 895

45 793

46 709

47 643

Belgien

2.97

44 015

44 895

45 793

46 709

47 643

Schweden

3.11

58 687

59 860

61 058

62 279

63 524

Polen

3.37

58 687

59 860

61 058

62 279

63 524

Türkei

4.02

73 358

74 826

76 322

77 849

79 405

Schweiz

4.03

73 358

74 826

76 322

77 849

79 405

Niederlande

5.05

370 459

377 868

385 425

393 134

400 997

Spanen

7.07

102 702

104 756

106 851

108 988

111 168

Italien

10.41

146 716

149 651

152 644

155 697

158 811

Frankreich

14.56

205 403

209 512

213 702

217 976

222 335

Grossbritannien

15.27

215 760

224 477

228 966

233 546

238 216

Deutschland

20.94

249 419

254 407

259 495

264 685

269 979

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