Verordnung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (231.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen

(Topographienverordnung, ToV) vom 26. April 1993 (Stand am 1. Juli 2025)
¹ SR 231.2 ² SR 172.010.31 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5156 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit
¹ Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem ToG ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung sind Sache des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE)⁴.⁵
² Ausgenommen sind der Artikel 12 ToG sowie die Artikel 16–19 dieser Verordnung, deren Vollzug dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ⁶ obliegt.
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5156 ).
⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 2 Sprache
¹ Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein.
² Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das IGE unter Ansetzung einer Frist eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen; werden die verlangten Unterlagen nicht beigebracht, gelten die Beweisurkunden als nicht eingereicht.
Art. 2 a ⁷ Unterschrift
¹ Eingaben müssen unterzeichnet sein.
² Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das IGE nachgereicht wird.
³ Die Anmeldung zum Registereintrag muss nicht unterzeichnet sein. Das IGE kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5037 ).
Art. 2 b ⁸ Elektronische Kommunikation
¹ Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen.
² Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5037 ).
Art. 3 ⁹ Gebühren
Die Gebühren, die nach dem ToG oder nach dieser Verordnung erhoben werden, richten sich nach der Verordnung des IGE vom 14. Juni 2016¹⁰ über Gebühren (GebV‑IGE).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 376 ).
¹⁰ SR 232.148

2. Abschnitt: Anmeldeverfahren

Art. 4 ¹¹ Mehrere Anmelder und Anmelderinnen
¹ Melden mehrere Personen eine Topographie an, so haben sie entweder eine von ihnen zu bezeichnen, der das IGE alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann, oder eine gemeinsame Vertreterin zu bestellen.
² Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfänger im Sinne von Absatz 1. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das IGE alle Beteiligen auf, nach Absatz 1 zu handeln.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4827 ).
Art. 5 Unterlagen zur Identifizierung
¹ Folgende Unterlagen sind zur Identifizierung und Veranschaulichung der Topographie zugelassen:
a.
Zeichnungen oder Fotografien von Darstellungen (Layouts) zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses;
b.
Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder Maskenteilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses;
c.
Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.
² Zusätzlich können Datenträger, auf denen in digitalisierter Form Darstellungen einzelner Schichten von Topographien festgehalten sind, oder Computer-Ausdrucke davon sowie die Halbleitererzeugnisse selbst hinterlegt werden.
³ Die Unterlagen sind im Format DIN A4 (21×29,7 cm) oder auf dieses Format gefaltet einzureichen. Grossflächige Zeichnungen, Pläne oder Fotografien, die nicht gefaltet werden können, müssen in Zeichenrollen eingereicht werden, die höchstens 1,5 m lang und 15 cm dick sein dürfen.
⁴ Soweit das IGE die Unterlagen zur Identifizierung elektronisch entgegennimmt (Art. 2 b ), kann es von diesem Artikel abweichende Anforderungen festlegen; es veröffentlicht diese in geeigneter Weise.¹²
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5037 ).
Art. 6 Unvollständige Anmeldung
¹ Bei unvollständiger oder mangelhafter Anmeldung räumt das IGE dem Anmelder oder der Anmelderin eine Frist zur Vervollständigung der Anmeldung ein.
² Ist der Mangel nach Ablauf der Frist nicht behoben, tritt es auf die Anmeldung nicht ein. Es kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.¹³
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4827 ).

3. Abschnitt: Das Topographienregister

Art. 7 Registerinhalt
Das IGE trägt die folgenden Angaben in das Register ein:
a.
die Eintragungsnummer;
b.
das Anmeldedatum;
c.
der Name oder die Firma sowie die Adresse der anmeldenden Person oder deren Rechtsnachfolgerin;
d.
der Name und die Adresse des Herstellers oder der Herstellerin;
e.
die Bezeichnung der Topographie;
f.
das Datum und der Ort einer allfälligen ersten geschäftlichen Verbreitung der Topographie;
g.¹⁴
das Datum der Veröffentlichung;
h.
Änderungen des gewöhnlichen Aufenthaltes oder der geschäftlichen Niederlassung der an der Topographie Berechtigten;
hbis.¹⁵
Änderungen im Recht an der Topographie;
i.¹⁶
eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Zwangsvollstreckungsbehörden;
k.
das Datum der Löschung.
¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Designverordnung vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1122 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4827 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4827 ).
Art. 8 Aktenheft
Das IGE führt für jede Topographie ein Aktenheft.
Art. 9 Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis
¹ Zu den Akten gegebene Beweisurkunden, die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert.
² Unterlagen, die nach Artikel 5 zur Identifizierung dienen, dürfen nicht in ihrer Gesamtheit ausgesondert werden.
³ Auf ausgesonderte Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.
⁴ Über die Einsicht in ausgesonderte Urkunden entscheidet das IGE nach Anhörung der an der Topographie Berechtigten, die im Register eingetragen sind.
Art. 10 ¹⁷ Bestätigung
Das IGE bestätigt dem Anmelder oder der Anmelderin die Eintragung.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4827 ).
Art. 11 ¹⁸ Veröffentlichung
¹ Das IGE veröffentlicht die im Register eingetragenen Angaben.
² Es bestimmt das Publikationsorgan.
³ Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.¹⁹
⁴ …²⁰
¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Designverordnung vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1122 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5037 ).
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5037 ).
Art. 12 ²¹ Änderung und Löschung von Einträgen
¹ Das IGE trägt aufgrund einer entsprechenden Erklärung der an der Topographie Berechtigten oder einer anderen genügenden Urkunde ein:
a.
die Einräumung von Rechten an der Topographie;
b.
Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Zwangsvollstreckungsbehörden;
c.
Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.
² Die Löschung der Eintragung einer Topographie ist gebührenfrei.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4827 ).
Art. 13 Berichtigung
¹ Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag der an der Topographie Berechtigten unverzüglich berichtigt.
² Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.
Art. 14 ²² Registerauszüge
Das IGE erstellt Auszüge aus dem Register.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4827 ).
Art. 15 Aufbewahrung und Rückgabe
¹ Das IGE bewahrt die Akten sowie die hinterlegten Datenträger und Halbleitererzeugnisse nach der gültigen Anmeldung während 20 Jahren auf.
² Werden die Datenträger und Halbleitererzeugnisse nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht zurückverlangt, kann sie das IGE auch ohne Antrag zurückschicken. Kann die Adresse der Berechtigten nicht ausfindig gemacht werden, so werden die hinterlegten Gegenstände zusammen mit den Akten vernichtet.

4. Abschnitt: ²³ Hilfeleistung beim Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet

²³ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 376 ).
Art. 16 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Hilfeleistungen beim Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen verstösst.
Art. 16 a Kleinsendung
Als Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt.
Art. 16 b Antrag auf Hilfeleistung
¹ Die Hersteller und Herstellerinnen oder die klageberechtigten Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen (Antragsteller und Antragstellerinnen) müssen den Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG stellen.
² Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen.
³ Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 17 Zurückbehalten von Halbleitererzeugnissen
¹ Behält das BAZG Halbleitererzeugnisse zurück, so verwahrt es diese gegen eine Gebühr oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin einer Drittperson zur Verwahrung.
² Es teilt dem Antragsteller oder der Antragstellerin Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers oder der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender oder die Absenderin der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse mit.
³ Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt es dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Menge und die Art sowie den Absender oder die Absenderin der vernichteten Halbleitererzeugnisse mit.
⁴ Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 77 Absatz 3 beziehungsweise 4 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992²⁴ (URG) fest, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin keine vorsorglichen Massnahmen erwirken kann, so werden die Halbleitererzeugnisse sogleich freigegeben.
²⁴ SR 231.1
Art. 18 Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen
¹ Handelt es sich bei den zurückbehaltenen Halbleitererzeugnissen um eine Kleinsendung, so überträgt das BAZG die Zuständigkeit für den Vollzug des Verfahrens dem IGE und übergibt diesem oder einer von diesem bezeichneten Drittperson die Halbleitererzeugnisse zur Verwahrung.
² Ist das IGE der Antragsteller, so bleibt das BAZG zuständig.
Art. 18 a Proben oder Muster
¹ Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Halbleitererzeugnisse beantragen.
² Das BAZG kann dem Antragsteller oder der Antragstellerin anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen.
³ Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG oder, während die Halbleitererzeugnisse zurückbehalten werden, bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Art. 18 b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
¹ Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Halbleitererzeugnisse kann dem BAZG beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen.
² Das BAZG informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Halbleitererzeugnisse über die Möglichkeit nach Absatz 1 und gewährt ihm oder ihr eine angemessene Frist.
³ Gestattet es dem Antragsteller oder der Antragstellerin, die zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse zu besichtigen, so berücksichtigt es bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin sowie des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers oder der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin.
Art. 18 c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Halbleitererzeugnisse
¹ Das BAZG bewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder an die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin, dass die Halbleitererzeugnisse zurückbehalten werden, ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin auf, die Proben oder Muster in Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Kommt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Aufforderung nicht nach oder gibt er oder sie innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, so vernichtet das BAZG die Proben oder Muster.
² Das BAZG kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Halbleitererzeugnisse erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 18 d Bearbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten und Daten juristischer Personen
¹ Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden Personendaten und Daten juristischer Personen, die Personen betreffen, die am Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder an der Hilfeleistung beteiligt sind, für die Zwecke nach den Artikeln 75–77 h bis URG²⁵ zu bearbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung, mit der Meldung verdächtiger Sendungen, mit dem Zurückbehalten oder der Vernichtung von Halbleitererzeugnissen sowie mit der Entnahme oder dem Versand von Proben und Mustern:
a. Personalien des Antragstellers, Absenders, Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Halbleitererzeugnisse oder der Antragstellerin, Absenderin, Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Halbleitererzeugnisse, insbesondere dessen oder deren Name und Vorname oder Firma und Adresse;
b. Angaben und Dokumente zu den Anträgen nach Artikel 76 URG;
c. Angaben und Dokumente zu den nach Artikel 77 URG zurückbehaltenen Halbleitererzeugnissen;
d. Angaben und Dokumente zur Hilfeleistung, einschliesslich des Zurückbehaltens und der Vernichtung von Halbleitererzeugnissen sowie der Entnahme und des Versands von Proben und Mustern.
² Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so gibt das BAZG diesem die erforderlichen Daten nach Absatz 1 bekannt.
³ Die zuständigen Behörden dürfen die Daten so lange aufbewahren, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch fünf Jahre, nachdem die Geltungsdauer eines Antrags auf Hilfeleistung abgelaufen oder die Hilfeleistung erfolgt ist.
²⁵ SR 231.1
Art. 19 Gebühren
¹ Die Gebühren für die Hilfeleistung des BAZG richten sich nach der Verordnung vom 4. April 2007²⁶ über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit .
² Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so richten sich die Gebühren nach der GebV-IGE²⁷.
²⁶ SR 631.035
²⁷ SR 232.148

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 20
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht